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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2021, RV/7105407/2016

Keine Befreiung von der Eingabegebühr für eine Beschwerde gegen die Versagung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs.10 NAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) vom , betreffend Festsetzung der Gebühr und Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Amt der Wiener Landesregierung, MA, (fortan MA) wies mit Bescheid vom , ZahL: ***1*** den Antrag des O.D. , (fortan O.D.), auf Erteilung eines Aufenthaltstitel als unbegründet ab. In der Rechtmittelbelehrung wird die Partei darauf hingewiesen, dass- im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid-eine Pauschalgebühr von € 30,00 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten sei, wobei als Verwendungszweck die Geschäftszahl des Bescheides anzugeben sei, und der Beschwerde, als Nachweis der Entrichtung der Gebühr, der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen sei.

Gegen diesen Bescheid langte bei der MA die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde des O.D., rechtlich vertreten durch den Beschwerdeführer, (Bf.), ein.

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein Befund gemäß § 34 GebG der MA, betreffend die Nichtentrichtung der Beschwerdegebühr ein.

In der Folge schrieb die belangte Behörde dem Bf., mit den, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheiden die Gebühr gemäß § 2 BulVwG-EGebV, und gemäß § 13 Abs.3 GebG mit € 30,00 und die Gebührenerhöhung, gemäß § 9 Abs.1, GebG mit € 15,00 vor.

Dagegen erhob der Bf. form- und fristgerecht Beschwerde. Der Aufenthaltstitel sei nach § 41a Abs.10 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz, (NAG), gebührenfrei zu erteilen. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass ein, ohne Gebühr zu erteilender, Aufenthaltstitel, im Falle einer Beschwerde gegen den, darauf bezogenen, Abweisungsbescheid, die Gebührenbefreiung verlieren würde.

Dieser Beschwerde wurde zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom stattgegeben. Diesen Bescheid hob das Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO auf. Gleichzeitig erging an den Bf. eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Die, vom Bf. für die Gebührenbefreiung ins Treffen geführte, Gesetzesbestimmung, beziehe sich lediglich auf die gebührenfreie Erteilung eines Aufenthaltstitels. Beschwerden gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels seien gemäß §1 Abs.1-3 iVm § 2 Abs.1 BulVwG-EGebV mit € 30,00 zu vergebühren.

Gegen diese abweisende Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. form-und fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein. Das Bundesfinanzgericht, (BFG), möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über seine Beschwerde entscheiden. Aufgrund des Wortlautes der Bestimmung gemäß § 41a Abs.10 Z 2 letzter Satz NAG "Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen" seien alle Eingaben im Zusammenhang mit der Erlangung eines Aufenthaltstitels gebührenfrei. Sowohl die Gebührenfreit nach der genannten Gesetzesbestimmung des NAG als auch nach § 69 a Abs.1 Z 4 und Z 6 FrÄG (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) diene dem Rechtschutz des Kindeswohls. Es wäre planwidrig, wenn im Beschwerdeverfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Minderjährige Gebühren anfallen würden. Im Übrigen sei der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid stattgegeben worden und der Aufenthaltstitel erteilt worden. Auch im Anwendungsbereiches des Asylgesetzes sei für Beschwerden gegen die Abweisung eines Asylantrages die Gebührenfreiheit vorgesehen. Dazu wurde auf das Erkenntnis des GZ: RV/7105173/2015 verwiesen.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. mit, nunmehr in Pension zu sein, und die Angelegenheit G.K., (fortan G.K:) übertragen zu haben.

Mit E-Mail vom erklärte der Bf. seine Haftung, betreffend die umstrittene Gebühr, anzuerkennen, und dass er von G.K. in der mündlichen Verhandlung am vertreten werde.

Zu der am vor dem BFG abgehaltenen mündlichen Verhandlung ist weder der Bf. noch der von ihm avisierte Rechtsvertreter (Vollmacht wurde nicht vorgelegt) erschienen.

Nach Darlegung des o.a. Sachverhaltes und des o.a. Verfahrensgeschehens durch die Richterin, ersuchte die Vertreterin der belangten Behörde-unter Hinweis auf das Vorbringen der belangten Behörde im gesamten Beschwerdeverfahren- um Abweisung der Beschwerde.

Das BFG hat hiezu erwogen:

Eingangs ist voraus zu schicken, dass die ausdrückliche Mitteilung der Anerkennung der Haftung gemäß § 13 Abs.3 GebG nicht mit der Zurücknahme eines Vorlageantrages gegen den bekämpften Bescheid gleichzusetzen ist. Es ist dem Gericht daher verwehrt mit Gegenstandsloserklärung gemäß § 256 BAO vorzugehen.

Rechtslage:

§ 1 Abs 1-3 Verordnung des Bundesminister für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten, ( (BuLVwG-EGebV) lautet:

"(1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird."

§ 2 Abs.1 leg.cit. lautet:

"Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro."

§ 203 Bundesabgabenordnung, (BAO), lautet:

"Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."

§ 9 Abs.1 Gebührengesetz 1957, (GebG), lautet

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

§ 13 Ab1-3 GebG lautet:

"(1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:

1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;

2. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;

3. bei Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt;

1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:

(2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(3) Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt."

Rechtliche Würdigung:

Nach § 1 Abs.1 BuLVwG-EGebV sind Eingaben- so auch Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Landesverwaltungsgericht- gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist Nach Abs.2 leg cit entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde. Sie wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig und ist, nach Maßgabe des Abs.3 leg.cit, zu entrichten. Nach § 2 Abs.1 leg.cit beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden 30 Euro.

Im zu beurteilenden Fall war strittig, ob in der Bestimmung des § 41a Abs.10 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz, (NAG), eine gesetzliche Gebührenbefreiung im Zusammenhalt mit der Einbringung einer Beschwerde gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels für einen unbegleiteten Minderjährigen zu erblicken ist.

§ 41 Abs.10 NAG lautet:

"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen."

Aus diesem Gesetzestext geht, im Gegensatz zu dem des § 70 Asylgesetz 2005, keine Befreiung von der Eingabegebühr im Zusammenhalt mit der Einbringung einer Beschwerde gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 41a NAG hervor. Sondern lediglich die Befreiung von der Gebühr im Zusammenhalt mit dessen Erteilung.

Für den Fall, dass die Entrichtung einer Eingabegebühr von € 30,00 im Zusammenhalt mit der der Einbringung einer Beschwerde gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 41a NAG, zur Abstandnahme von der Einbringung der Beschwerde führen könnte, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe.

Im zu beurteilenden Fall ist die Gebühr im Zusammenhalt mit der Einbringung einer Beschwerde gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 41a NAG unbestrittener Weise nicht entrichtet worden und es wurde daher auch kein Nachweis der Entrichtung erbracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH,( z.B Erkenntnis vom , Zl: 2011/16/0097), ist eine Abgabe dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden, wenn sie nicht spätestens im Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wird und es ist im Falle, dass der Nachweis der Entrichtung nicht erbracht wird, gemäß § 34 GebG der Befund aufzunehmen und dem Finanzamt zu übersenden, welches sodann die Gebühr nach § 203 BAO und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG festzusetzen hat, sofern keine vorschriftsmäßige Entrichtung vorliegt.

Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Eingabegebühr nach den o.a. Bestimmungen des BuLVwG-EGebV nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden, und es ist der belangten Behörde keine rechtswidrige Vorgangsweise anzulasten, dass sie, nach Befundnahme gemäß § 34 GebG, mit dem bekämpften Bescheid dem Bf.,als Haftenden gemäß § 13 Abs.3 GebG, die streitverfangene Eingabegebühr vorgeschrieben hat.

Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG stellt eine zwingende Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr dar.

Aus den aufgezeigten Gründen war der Behörde der Erfolg zu versagen.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf die o.a. einschlägigen des Verwaltungsgerichtshofes.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 41a Abs. 10 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105407.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at