Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.12.2021, RV/3100596/2021

Berichtigung gemäß § 293b BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***B1-Adr***, vertreten durch die FreiTAX Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH & Co KG, Rennweg 30, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2018 gemäß § 293b BAO, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Dem Antrag auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2018 wird stattgegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe/n sind dem am Ende der Entscheidungsgründe dem/n als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt/blättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Entsprechend der von der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 (eingebracht beim Finanzamt am ) hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2018 am erklärungsgemäß erlassen.

1.1. In der Folge beantragte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2018 vom gemäß § 293b BAO. Begründend wurde in diesem Antrag ausgeführt:

"Mit Schreiben vom teilte die Antragstellerin dem Finanzamt mit, dass sie eine Vermietungstätigkeit aufgenommen hat und Klärungsbedarf iZm. der korrekten Erstellung der Einkommensteuererklärung 2018 hat. Aufgrund des Gesundheitszustandes konnte die Antragstellerin nicht persönlich beim Finanzamt vorstellig werden und sie bemühte sich daher durch entsprechende Informationseinholung um eine korrekte Einkommensteuererklärung und die fristgerechte Abgabe ebendieser.

Da sich der Gesundheitszustand meiner Mandantin nicht wesentlich verbessert und auch alltägliche Aufgaben nicht - wie jeher gewohnt - bewältigbar sind, entschied sie sich, die Steuererklärung zukünftig durch einen steuerlichen Vertreter erstellen zu lassen.

Im Zuge der Übernahme des Aktes wurde folgender Fehler bekannt: In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2018 E1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (E1b) markierte meine Mandantin das Feld, durch welches das vermietete Objekt als Altvermögen qualifiziert wurde. Jedoch wurde der Betrag, mit welchem die Höhe der fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes auch quantitativ abgebildet werden soll, nicht eingetragen. In Ermangelung dessen wurde auch die AfA des Jahres 2018 nicht in die entsprechende Kennzahl eingetragen und infolgedessen steuerlich nicht berücksichtigt. Zudem drückte die Antragstellerin steuerliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lediglich damit aus, dass untypischerweise ausschließlich Einnahmen iHv. € 1.000,00 durch Befüllung der Kennzahl 9460 vorgelegen seien. Bei diesem Betrag handelt es sich jedoch um den Saldo aus Einnahmen aus der Vermietung und den von meiner Mandantin qualifizierten Werbungskosten.

Diese Unstimmigkeiten sind offensichtlich und ohne nähere Untersuchung im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar, sowie betragsmäßig wesentlich. Die fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes belaufen sich auf € 139.518,57 und die darauf basierende AfA auf € 1.046,39 (Halbjahres-AfA). Die Mieteinnahmen belaufen sich auf € 1.980,00, welche neben der AfA nach nunmehrig erstellter Überschussrechnung der steuerlichen Vertretung durch weitere Werbungskosten reduziert werden, wie aus beiliegender Überschussrechnung ersichtlich."

Beantragt wurde, die Einkommensteuer 2018 auf Grundlage der berichtigten Angaben bzw. der dem Antrag angeschlossenen Einkommensteuererklärung (Beilage E1b) und Überschussrechnung entsprechend zu berichtigen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden sich sodann auf € -723,16 belaufen.

1.2. Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Antrag vom , den Einkommensteuerbescheid 2018 vom gemäß § 293b BAO zu berichtigen, abgewiesen. Als Begründung wurde seitens des Finanzamtes (auszugsweise) angegeben:

"§ 293b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärungen übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (; ; ; ).

Eine Unrichtigkeit ist offenkundig, wenn sie ohne nähere Untersuchung im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist. Ist die Unrichtigkeit erst nach Durchführung eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens, welches über die Aktenlage hinausreicht, erkennbar, so ist sie nicht gem. § 293b BAO beseitigbar (, , 2002/13/0071; , 2004/15/0126).

Eine offensichtliche Unrichtigkeit aus der Übernahme aus der Abgabenerklärung 2018 liegt nicht vor. Dagegen spricht auch der lange Zeitraum zwischen Erklärungseingang und dem gestellten Antrag.

Da, ohne Ermittlungsverfahren, ein Fehler nicht erkannt werden konnte, auch bezüglich der Höhe nicht, ist der Antrag gem. § 293b BAO abzuweisen."

2. Gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes vom brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde ein. Wie bereits im Antrag auf Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO vom wurde zunächst vorgebracht, die Bf. habe in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2018 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (E1b) das Feld markiert, durch welches bekanntgegeben werde, dass Altvermögen vorliege, welches erstmalig zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diene. Jedoch sei das Feld, in welchem die Höhe der fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes (wie in KZ 9407 verlangt) anzuführen seien, leer geblieben. Ergänzend dazu wurde in der Beschwerde weitergehend vorgebracht:

"Die Markierung durch Setzen einen "Kreuzchens" deutet jedoch eindeutig darauf hin, dass eine Liegenschaft (ein Gebäude und Grund und Boden) vorhanden ist, die der Erzielung von Einkünften dient. Fiktive Anschaffungskosten implizieren außerdem, dass ein Wert von Null nicht möglich ist, da unbestritten ein Wirtschaftsgut vorliegt, mit welchem Einkünfte erzielt werden können. Zudem sei erwähnt, dass auch ein Wert von Null hätte eingetragen werden müssen. Die insgesamt aber fehlende Eintragung und der folglich fehlende Ausweis der AfA in der Beilage E1b stellt bei gleichzeitiger Kenntlichmachung des Objektes als Altvermögen eine in sich widersprüchliche und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsdarstellung dar.

Diese Unrichtigkeit ist somit eindeutig und offensichtlich und hätte die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen, erkennen und feststellen müssen.

Da die Antragstellerin außerdem die steuerlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lediglich als Saldo aus Einnahmen und Werbungskosten in der KZ 9460 erklärt hat, ist im Zuge der Berichtigung nun auch eine Korrektur dahingehend notwendig, dass nun die unsaldierten tatsächlich zugeflossenen Mieteinnahmen den tatsächlich getätigten Werbungskosten gegenübergestellt werden. Im Auftrag unserer Mandantin haben wir daher die beiliegende Überschussrechnung ordnungsgemäß erstellt und beantragen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dementsprechend mit einem Betrag von € -723,16 zu veranlagen.

Im Rahmen der Ermessensübung ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit der Vorzug einzuräumen.

…"

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurden die im abweisenden Bescheid vom enthaltenen Begründungserwägungen wiederholend angeführt.

4. Dagegen brachte die Bf. durch die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Begründend wurden die bereits in der Beschwerde vom angebrachten Einwendungen wiederholend angeführt.

5. Der eingebrachte Vorlageantrag vom wurde vom Finanzamt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ). Seitens des Finanzamtes wurde im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt, Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

Auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung liegt der gegenständlichen Entscheidung der eingangs dargestellte Verfahrensgang als erwiesener Sachverhalt zugrunde.

Strittig zwischen dem Finanzamt und der Bf. ist, ob die Voraussetzungen des § 293b BAO für die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2018 vom gegeben sind oder nicht.

Die gesetzliche Bestimmung des § 293b BAO lautet:

"§ 293b. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 293b BAO voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. zB das vom Finanzamt angeführte Erkenntnis , unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , 2003/15/0110).

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung sind Werbungskosten auch:

"8. Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8). Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere Gebäude) nicht zu einem Betriebsvermögen, gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Folgendes:

a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.

b) Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.

c) Wird ein zum nicht steuerverfangenes Grundstück im Sinne des § 30 Abs. 1 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde zu legen.

d) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis c) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (z. B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen."

Festzustellen ist zunächst, dass die Bf. in der "Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken für 2018" (E1b-2018) die beiden Kästchen vor den Textpassagen "Bebautes Grundstück" und "Vermieter ist (zivilrechtlicher) Eigentümer" jeweils angekreuzt hat. Weiters ist festzustellen, dass die Bf. in der "Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken für 2018" (E1b-2018) in der darin vorgesehenen Rubrik "Im Erklärungsjahr erfolgte die erstmalige Vermietung eines bisher nicht vermieteten Objektes" das Kästchen vor dem Text "Das vermietete Objekt war zum nicht steuerverfangen ("Altvermögen", § 30 Abs. 4)" angekreuzt hat. In der dafür vorgesehenen Betragsspalte zur "Höhe der fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes" wurde von der Bf. kein Betrag eingetragen bzw. blieb die dafür vorgesehene KZ 9407 in der Abgabenerklärung E1b-2018 leer. Angemerkt sei dazu, dass im Erklärungsvordruck E1b-2018 in der zur "Höhe der fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes" vorgesehenen Fußnote 2) folgender Text angegeben ist: "Liegt bei einem unentgeltlichen Erwerb zwischen der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorgänger oder der im Zuge eines unentgeltlichen Erwerbes erfolgten Beendigung des Mietverhältnisses und dem neuerlichen Beginn der Vermietung durch den Steuerpflichtigen ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren, können die fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen werden (Rz 6432 EStR 2000)." In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Bf. in der im Formular E1b-2018 "für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken für 2018" vorgesehenen Betragsspalte zu den "Werbungskosten" keinen Betrag für Absetzung für Abnutzung (AfA) angeführt hat. Insgesamt hat die Bf. hinsichtlich der gegenständlichen Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung 2018 die "erstmalige Vermietung eines bisher nicht vermieteten Objektes", welches "zum nicht steuerverfangen ("Altvermögen", § 30 Abs. 4)" war, erklärt, und weiters einen Betrag von "1.000,-" als "Einnahmen" (Kennzahl 9460) in der "Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken für 2018" (E1b-2018) und den gleichen Betrag von "1.000,-" als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" (Kennzahl 370) in der Einkommensteuererklärung 2018 (E1-2018) angegeben. Dazu wurde von der Bf. weder ein Betrag über die "fiktiven Anschaffungskosten" noch ein Betrag für Absetzung für Abnutzung (AfA) in der Einkommensteuererklärung 2018 angeführt.

Davon ausgehend wird seitens des Bundesfinanzgerichtes die von der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde vom aufgezeigte Rechtsauffassung geteilt und ist das Bundesfinanzgericht der Ansicht, dass in der von der Bf. eingereichten Einkommensteuererklärung 2018 im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer "in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung" auszugehen ist und "die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen." Soweit das Finanzamt im angefochtenen Abweisungsbescheid vom den Rechtsstandpunkt einnimmt, dass ohne Ermittlungsverfahren ein Fehler nicht erkannt werden konnte, auch bezüglich der Höhe nicht, und somit der Antrag gemäß § 293b BAO abzuweisen sei, wird dem nicht zugestimmt und gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch, dass bei gegebener offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 293b BAO sich solche Ermittlungen betreffend das Ausmaß der Unrichtigkeit als erforderlich erweisen können (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 293b Anm. 9 (Stand , rdb.at)).

Die Vornahme der Berichtigung liegt im Ermessen. Die Zweckmäßigkeit der erfolgten Berichtigung ergibt sich bereits aus dem Ziel der gesetzlichen Norm des § 293b BAO, welches die Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist, wobei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist (vgl. , unter Hinweis auf mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0124). Im Übrigen liegen nicht nur geringfügige Änderungen vor.

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Antrages vom war daher stattzugeben und die Berichtigung dementsprechend durchzuführen.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100596.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at