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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2021, RV/4100483/2020

Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für auswärtiges Studium (Psychologie)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt (nunmehr FA Österreich), dieses vertreten durch Mag. ***AV***, vom betreffend Einkommensteuer 2018 (ANV) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ua. die Berücksichtigung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 im Ausmaß von 50% für seine seit Oktober 2015 an der Universität Graz studierende Tochter ***T***.

Im Einkommensteuerbescheid blieb diesem Begehren die Anerkennung mit der Begründung versagt, dass eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des (elterlichen) Wohnortes keine agB darstellen würde, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Bf aus, es sei zutreffend, dass auch die AAU Klagenfurt (kurz: AAU) das Studium der Psychologie anbiete, allerdings mit einer klinisch-praktischen Ausbildung. Die KFU Graz (kurz: KFU) biete indes das Psychologiestudium methodisch-forschungsorientiert mit dem Schwerpunkt "Neuropsychologie" an. Seine Tochter habe sich aus diesem Grunde für ein Studium an der Grazer Universität entschieden. ***T*** habe ihr Bachelorstudium bereits abgeschlossen und verfasse nunmehr auch ihre Masterarbeit auf diesem Gebiet.

Die AAU biete eine derartige Spezialisierung nicht an. Aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung sei auch ein Wechsel nach dem Bachelorstudium von der AAU zur KFU nicht möglich.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Behörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung führte diese aus:

"Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das Gesetz enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig) ist.

Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Tz 1, Stichwort "Auswärtige Berufsausbildung").

Zum wesentlichen Inhalt der Diplomstudien der Psychologie an den Universitäten Graz und Klagenfurt ist jedoch festzuhalten, dass beide Studien in ihren Grundstrukturen und Kernbereichen - und damit sind in erster Linie die Pflichtfächer angesprochen - gleichartig sind und beide Studien die Studierenden mit den wichtigsten Theorien, Methoden und quantitativen sowie qualitativen Verfahren der Psychologie sowie deren Entwicklung, Verständnis und Anwendung vertraut machen sowie diese befähigen, in einem zukünftigen privaten Umfeld die Theorien und Methoden auf reale Problemstellungen anwenden zu können.

Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist darüber hinaus nicht nur auf die Lehrinhalte einer Ausbildung abzustellen, sondern auch darauf, ob diese Lehrinhalte im Rahmen einer Ausbildung vermittelt werden, die zu einem gleichartigen Studienabschluss führen. Kann derselbe Ausbildungsabschluss auch an einer im Wohnort oder in dessen Einzugsbereich gelegenen Anstalt erreicht werden, so stehen die Pauschbeträge nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu. Da auch an der Universität Klagenfurt das Studium der Psychologie angeboten wird, das sich zufolge der vorstehenden Ausführungen im Kernbereich mit jenem an der Universität Graz deckt und das dieselben Berufsmöglichkeiten eröffnet, ist im Einzugsbereich des Wohnortes des Beschwerdeführers eine für seine Tochter entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gegeben und besteht für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen in Form der Zuerkennung von Pauschbeträgen nach der angeführten Gesetzesbestimmung kein Raum (UFSK vom , RV/0008-K/10)."

Mit Eingabe vom - diese wertet das Gericht als Vorlageantrag - wandte sich der Bf gegen die Beschwerdevorentscheidung vom . In der Begründung verwies der Bf wiederum auf den neurowissenschaftlichen Schwerpunkt des Studiums an der KFU. Der Bf legte eine Bescheinigung der KFU vom vor, aus welcher hervorgeht, dass an der AAU ein Masterstudium der Psychologie mit einem neurowissenschaftlichen Schwerpunkt nicht möglich sei.

Das Finanzamt legte nach Durchführung weiterer Erhebungen in Bezug auf die Studienpläne der beiden Universitäten die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht vor.

Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde und führte stellungnehmend aus:

"Strittig ist, ob das Zusatzangebot "Neuropsychologie", das an der Universität Graz angeboten wird, dazu führt, dass von einem Nichtvorhandensein einer vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsgebiet des Wohnortes gesprochen werden kann.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die Pauschalierung des Mehraufwandes für eine auswärtige Berufsausbildung der Höhe nach durch § 34 EStG enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig) ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. Hofstätter/Reichel, die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, Tz 7, Stichwort "Auswärtige Berufsausbildung").

Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 86/14/0101 bereits ausgeführt hat, sind die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahbereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann.

Es ist nicht erforderlich, dass das Lehrveranstaltungsangebot völlig ident ist; maßgeblich ist vielmehr, dass die Studien gleichartig bzw. gleichwertig sind (Doralt, EStG4, § 34).

Für die Überprüfung dieser Frage erachtet es der VwGH als ausreichend, die Unterscheidung auf die Kernfächer bzw. den Kernbereich des Studiums zu reduzieren (). Ist von einer Gleichartigkeit der Studienmöglichkeiten auszugehen, trifft die Eltern weder eine im Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB begründete rechtliche noch sittliche Pflicht, dem Kind das Studium an einer entfernt gelegenen Universität zu finanzieren.

Das Bachelorstudium der Psychologie umfasst sowohl an der Universität Graz als auch an der Universität Klagenfurt 180 ECTS-Punkte und ist mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern festgelegt. Das Bachelorstudium vermittelt die Grundlagen und Methoden der empirischen Psychologie. Das Masterstudium umfasst insgesamt 120 ECTS-Punkte und ist mit einer Dauer von vier Semestern festgelegt.

Studienplan Bachelorstudium der Psychologie an der Universität Graz:
Studienplan Masterstudium der Psychologie an der Universität Graz:
Studienplan Bachelorstudium der Psychologie an der Universität Klagenfurt:
Studienplan Masterstudium der Psychologie an der Universität Klagenfurt:
Siehe dazu hochgeladene Beilagen zur Stellungnahme unter vorgelegte Unterlagen.

Wie aus den Studienplänen des Bachelorstudiums der Psychologie an den Universitäten Graz und Klagenfurt hervorgeht, ist eine weitgehende Deckung der Pflichtfächer gegeben. Was das Masterstudium anbelangt, so ist aus den Studienplänen der Universitäten Graz und Klagenfurt ersichtlich, dass sich die Pflichtfächer mit Forschungs- und Evaluationsmethoden, mit Diagnostik, mit Organisationspsychologie, mit klinischer Psychologie und Psychotherapie, Psychiatrie und Pädagogische Psychologie wiederum in weiten Bereich decken.

Weiters geht aus dem Studienplan des Masterstudiums der Psychologie an der Universität Graz hervor, dass Schwerpunkt Kognitive und Affektive Neurowissenschaften als freies Wahlfach im 2. Semester angeboten wird. Dem Vorbringen des Bf., dass das Studium seiner Tochter an der Universität Graz mit dem Studium an der Universität Klagenfurt nicht vergleichbar sei, ist entgegenzuhalten, dass es für österreichische Universitäten charakteristisch ist, dass die einzelnen Fakultäten bei der Gestaltung ihrer Studienpläne im Rahmen der ihnen eingeräumten Autonomie Schwerpunkte setzen können; von dieser Möglichkeit haben auch die Universitäten Graz und Klagenfurt beim Masterstudium der Psychologie Gebrauch gemacht. Die Abweichungen in den Studienplänen betreffen jedoch in erster Linie die von den Universitäten gesetzten Schwerpunkte, die den Studenten in erster Linie in Form von Wahlfächern näher gebracht werden (vgl. GZ. RV/0008-K/10).

Zum wesentlichen Inhalt des Bachelorstudiums und Masterstudiums der Psychologie an den Universitäten Graz und Klagenfurt ist jedoch festzuhalten, dass beide Studien in ihren Grundstrukturen und Kernbereichen - und damit sind in erster Linie die Pflichtfächer angesprochen - gleichartig sind und beide Studien die Studierenden mit den wichtigsten Theorien, Methoden und quantitativen sowie qualitativen Verfahren der Psychologie sowie deren Entwicklung, Verständnis und Anwendung vertraut machen sowie diese befähigen, in einem zukünftigen privaten Umfeld die Theorien und Methoden auf reale Problemstellungen anwenden zu können (vgl. GZ.RV/0008-K/10).

Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist darüber hinaus nicht nur auf die Lehrinhalte einer Ausbildung abzustellen, sondern auch darauf, ob diese Lehrinhalte im Rahmen einer Ausbildung vermittelt werden, die zu einem gleichartigen Studienabschluss führen. Kann derselbe Ausbildungsabschluss auch an einer im Wohnort oder in dessen Einzugsbereich gelegenen Anstalt erreicht werden, so stehen die Pauschbeträge nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu. Da auch an der Universität Klagenfurt das Studium der Psychologie angeboten wird, das sich zufolge der vorstehenden Ausführungen im Kernbereich mit jenem an der Universität Graz deckt und das dieselben Berufsmöglichkeiten eröffnet, ist im Einzugsbereich des Wohnortes der Bf. eine für ihre Tochter entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gegeben und besteht für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen in Form der Zuerkennung von Pauschbeträgen nach der angeführten Gesetzesbestimmung kein Raum (vgl. GZ.RV/0008-K/10).

Dass das Masterstudium der Psychologie an der Universität Graz den Neigungen der Tochter des Bf. entgegenkommt und für ihre spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein kann, mag zwar zutreffen. Es ist nämlich durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihres Kindes - ohne hiezu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein - weiter Kosten auf sich nehmen. Eine Zwangsläufigkeit ist jedoch lediglich bei jenen Aufwendungen gegeben, die der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen. Solche liegen jedoch im gegenständlichen Fall wegen der gleichartigen Ausbildungsmöglichkeit der Tochter im Einzugsbereich des Wohnortes der Bf. nicht vor (vgl. GZ.RV/0008-K/10)."

Im vorgelegten Verwaltungsakt einliegend sind Studienpläne jeweils für das Bachelor- und Masterstudium der Psychologie der beiden Universitäten Graz und Klagenfurt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Tochter der Bf studierte im Streitjahr an der KFU Graz "Psychologie" (Masterstudium).

Das Studium der Psychologie wäre ebenso an der im Einzugsbereich des elterlichen Wohnortes situierten Universität Klagenfurt möglich gewesen, allerdings mit einer anderen Akzentuierung.

Das Bachelorstudium der Psychologie umfasst sowohl an der KFU Graz als auch an der AAU Klagenfurt 180 ECTS- Punkte und eine Regelstudienzeit von 6 Semester. Das Bachelorstudium vermittelt die Grundlagen und Methoden der empirischen Psychologie.

Das Masterstudium weist an beiden Universitäten eine Studiendauer von vier Semester auf.

Laut den Studienplänen der beiden Universitäten werden nachstehende Fächer als Pflicht- oder Wahlfächer angeboten: Siehe Beilage ./1

Punktuell dargestellt bedeutet dies:

Das Bachelorstudium an der KFG vermittelt folgende Lehrinhalte (demonstrativ):

  • Einführung

  • Psychologische Statistik

  • Allgemeine Psychologie

  • Biologische Psychologie

  • Entwicklungspsychologie

  • Tätigkeitsbereiche

  • Sozialpsychologie

  • Forschungsmethoden

  • Demonstrationen/ Übungen zur Allgemeinen Psychologie

  • Differentielle Psychologie

  • Messtheorie

  • Grundlagen intra- und interpersoneller Prozesse

  • Gesundheitspsychologie

  • Neuropsychologie

  • Pädagogische Psychologie

  • Psychologische Diagnostik

  • Klinische Psychologie

  • Arbeit-, Organisations- und Umweltpsychologie

  • Beratung/Gesprächsführung

  • Moderationstechniken, Mediation, Coaching

  • Wahlfächer

An der AAU werden im Zuge des Bachelorstudiums folgende Lehrinhalte angeboten:

  • Einführung

  • Allgemeinen Psychologie

  • Biologische Psychologie

  • Entwicklungspsychologie

  • Differentielle Psychologie

  • Psychologische Diagnostik

  • Sozialpsychologie

  • Klinische Psychologie, Psychotherapie, Psychoanalyse

  • Methodenlehre, Statistik

  • Gesundheitspychologie

  • Gruppendynamik und Organisationsentwicklung

  • Pädagogische Psychologie

  • Feministische Wissenschaften

  • Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie

An der KFU werden im Zuge des Masterstudiums folgende Fächer gelehrt:

  • Forschungs- und Evaluationsmethoden

  • Diagnostik

  • Anwendungsfächer (Organisationspsychologie, Pädagogische Psychologie, Klinische Psychologie und Psychotherapie, Psychiatrie)

  • Praxis (Supervision, freie Wahlfächer)

  • Schwerpunkt: Arbeits- und Organisationspsychologie

  • Schwerpunkt: Klinische Psychologie

  • Schwerpunkt: Kognitive und Affektive Neurowissenschaften

  • Schwerpunkt: Lernen, Entwicklung, Beratung

  • Forschungsorientierte Vertiefung

Die AAU bietet für das Masterstudium nachstehende Fächer an:

  • Psychologische Diagnostik

  • Klinische Psychologie

  • Gesundheitspsycholgie

  • Psychoanalyse

  • Wissenschaftliches Schreiben und Präsentieren

  • Forschungsmethoden und Evaluation

  • Praxis

  • Allgemeine Psychologie und Angewandte Kognitionsforschung

  • Entwicklungspsychologie

  • Klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie und Psychotherapie

  • Sozialpsychologie

  • Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie

  • Feministische Wissenschaft

  • Gruppendynamik und Organisationsentwicklung

  • Pädagogische Psychologie

Daraus ist zu ersehen, dass weite Teile und zwar sowohl in Bezug auf das Bachelorstudium als auch hinsichtlich des Masterstudiums deckungsgleich sind. Es trifft zu, dass an der AAU Lehrveranstaltungen mit einem neurowissenschaftlichen Schwerpunkt nicht angeboten werden. Dies trifft sowohl auf das Bachelor- als auch auf das Masterstudium zu.

Beweiswürdigung

Grundlage für die Beweiswürdigung dienen die zur Vorlage gebrachten Verwaltungsakten samt den darin enthaltenen Schriftsätzen der Verfahrensparteien sowie die einliegenden Studienpläne.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Außer Streit steht, dass sich die Universität Graz nicht im Einzugs- bzw. Nahebereich des Wohnortes des unterhaltsverpflichteten Bf befindet.

Strittig ist, ob an der Universität Klagenfurt eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" gegeben ist. Nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist der Pauschbetrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn eine der "Art nach vergleichbare Ausbildung" im Nahebereich des (elterlichen) Wohnortes nicht möglich ist (vgl. etwa ). Ob zwei Ausbildungen miteinander vergleichbar sind, ist eine von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu lösende Tatfrage. Eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" liegt jedenfalls bereits bei einer gleichartigen Ausbildung vor.

Nach der Judikatur des VwGH ist bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Studien im universitären Bereich auf die jeweiligen "Kernbereiche", das sind jene Teile der universitären Ausbildung, welchen besonderer Stellenwert zukommt, zumal diese die Substanz des Studiums ausmachen, abzustellen. So etwa entspricht das Studium der angewandten Betriebswirtschaftslehre an der Universität Klagenfurt bei einer Gegenüberstellung der Studienordungen und Studienpläne bei weitgehend gleichen Kernfächern jenem der Betriebswirtschaftslehre an der KFU Graz (). Unterschiede, welche einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit entgegenstehen würden, müssten sonach die wesentlichen Bereiche ("Kernbereiche") des Studiums betreffen ( betreffend Studium der BWL an der JKU Linz und Studium der Handelswissenschaften an der WU Wien). Bei Bachelorstudien sind in die Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung von vornherein auch die von der jeweiligen Universität angebotenen Masterstudien einzubeziehen ().

Wie das Finanzamt als belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind im vorliegenden Fall die wesentlichen Teile des Psychologiestudiums, und zwar sowohl hinsichtlich des Bachelor- als auch in Bezug auf das Masterstudium, an der KFU Graz und an der AAU Klagenfurt ident bzw. gleichartig. Insbesondere beim Bachelorstudium sind wenige Unterschiede in Bezug auf die vermittelten Disziplinen erkennbar. Offenkundig ist, dass die AAU etwa Feministische Wissenschaften und Wirtschaftspsychologie anbietet, indessen die KFU ihren Studierenden Neuropsychologie offeriert.

Was das Masterstudium anbelangt, so differiert das Fächerangebot aufgrund der erhöhten Spezialisierung an beiden Universitäten stärker. So etwas bietet die AAU die Fächer "Gesundheitspsychologie", "Wissenschaftliches Schreiben und Präsentieren" und "Feministische Wissenschaften" an, währenddessen an der KFU ua. der vom Bf ins Treffen geführten Schwerpunkt "Kognitive und Affektive Neurowissenschaften" vermittelt wird. An beiden Universitäten werden die Fächer Psychologische Diagnostik, Klinische Psychologie, Forschungsmethoden, Allgemeine Psychologie, Entwicklungspsychologie, Sozialpsychologie, Arbeitspsychologie, Organisationspsychologie, Pädagogische Psychologie, etc. angeboten bzw. vermittelt.

Dass die einzelnen Universitäten durch bewusste Akzentsetzung in ihren Studienangeboten sich unterscheiden und damit letztendlich auch für mehr Wettbewerb untereinander sorgen, ist notorisch. So ist es ihnen im Rahmen ihrer Autonomie gestattet bei der Ausgestaltung der Studienpläne gewisse Schwerpunkte zu setzen. Dies bringt für die Studierenden den Vorteil, dass sich diese bereits während ihrer universitären Berufsvorbildung eine gewisse Spezialisierung bzw. Vertiefung aneignen können, was für die spätere Berufswahl durchaus sinnvoll und vorteilhaft sein kann.

Dessen ungeachtet vermag das Gericht aber nicht zu erkennen, dass ob des Fehlens des Schwerpunktes "Kognitive und Affektive Neurowissenschaften" an der AAU Klagenfurt, eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" an der besagten Anstalt nicht mehr gegeben wäre. Der genannte Schwerpunkt - dieser wird im 2. und 3. Semester des Masterstudiums (siehe Grazer Studienplan Pkt. E.3) angeboten - ist einer von vier angebotenen Schwerpunkten (weitere Schwerpunkte sind: "Arbeits- und Organisationspsychologie", "Klinische Psychologie", "Lernen, Entwicklung, Beratung"), der den Studierenden eine Vertiefung in die jeweilige Materie ermöglicht. Dieser Umstand reicht allerdings für die konkrete Feststellung, dass sich das Studium an der KFU von dem an der AAU in seiner Grundstruktur wesentlich unterscheidet, sodass von einer vergleichbaren und gleichwertigen Ausbildung nicht mehr gesprochen werden kann, in Ansehung einer anzustellenden Gesamtbetrachtung der Lehrinhalte nicht aus.

Das Psychologiestudium führt an beiden Universitäten zu einem gleichartigen Studienabschluss, der als Grundlage für die Ausübung jener Berufe, für welche ein abgeschlossenes Studium der Psychologie erforderlich ist, dient. In Anbetracht der restriktiven Judikaturlinie vermag die Argumentation des Bf, wonach seine Tochter sich im Zuge ihres Masterstudiums auf den "neurowissenschaftlichen Schwerpunkt der Psychologie" spezialisiert habe und bereits ihre Bachelorarbeit aus diesem Bereich gewählt bzw. verfasst habe, nicht zu verfangen.

Eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Einzugsbereich des Wohnortes iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 liegt unter Zugrundlegung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur gegenständlich vor.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die genannten Gründe gegenständlich nicht vor.

Beilage: Studienpläne

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
auswärtiges Studium der Psychologie
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100483.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at