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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.12.2021, RV/7400079/2021

Festsetzung einer Gebrauchsabgabe gemäß § 9 Abs. 1a GAG nach Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis durch Aufstellen einer Baustoffmulde

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2022/13/0010. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Dr. Alexander Pflaum, Rechte Bahngasse 10/19D, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***MA*** vom betreffend Nachbemessung der Gebrauchsabgabe, GZ. MA xyz, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung(BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Mit Anzeige vom teilte die Landespolizeidirektion X dem Magistrat der Stadt X mit, dass am um 01.14 Uhr im Zuge des Streifendienstes in PLZ X, S-Straße 38, eine in der dortigen Parkspur abgestellte Mulde im Ausmaß von ca 3 x 2 Metern, gefüllt mit diversem Müll, wahrgenommen worden sei. Die Mulde sei ohne entsprechende Bewilligung und ohne Anbringung von transportablen Halteverbotstafeln von der Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt Bf) vor Ort abgestellt worden. Eine versuchte telefonische Kontaktaufnahme mit der Muldenfirma sei negativ verlaufen. Bei einer Nachschau am um 11.30 Uhr sei die Mulde noch immer vor Ort abgestellt gewesen.

Mit Bescheid vom , GZ. Erstbescheid, schrieb die zuständige Magistratsabteilung (in der Folge belangte Behörde) der Bf daraufhin gemäß §§ 9 Abs. 1a und 10 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) für den Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw des darüber befindlichen Luftraumes vor der Liegenschaft in PLZ X, S-Straße 38, durch eine Mulde mit rund 3,6 x 2 Metern Grundfläche in der dortigen Parkspur im Zeitraum von , 01.14 Uhr, bis , 11.30 Uhr, eine Abgabe iHv 96 Euro vor.

Die Gebrauchsabgabe wurde nach Tarif D Post 1 des GAG wie folgt berechnet: 8 (begonnene) m² benutzte Fläche x 12 Euro x 1 angefangener Monat = 96 Euro.

Zur Begründung wurde auf den Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des GAG sowie die erwähnte Anzeige der Landespolizeidirektion X verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft am fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Zur Begründung brachte die Bf vor, die Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG richte sich an den Bauführer bzw Bauherrn. Die Bf sei weder Bauführer noch Bauherr gewesen und damit hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gebrauchsabgabe nicht abgabepflichtig.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Magistratsabteilung in rechtlicher Hinsicht wie folgt aus:

"Nach ständiger Judikatur und gemäß § 9 Abs. 1a GAG sind Gebrauchsabgaben von der Nutzerin zu entrichten. Dass die Nutzerin auf die Bauführerin bzw. Bauherrin beschränkt ist, ist dem GAG nicht entnehmbar. Vielmehr bezieht sich Tarif D Post 1 GAG ausdrücklich auf die Lagerung von Mulden. Muldenfirmen stellen die in ihrem Eigentum befindlichen Mulden an den bestellten Standorten auf und holen dieser wieder ab. Sohin ist nicht absprechbar, dass der öffentliche Grund nach Aufstellung durch die Beschwerdeführerin vom Eigentum der Beschwerdeführerin verstellt war. In Hinblick darauf, dass Genehmigungsausweise an der Baustelleneinrichtung für jedermann sichtbar auszuhängen sind, musste der Beschwerdeführerin mangels Genehmigungsausweis klar sein, dass eine Bewilligung für die Aufstellung der Lademulde nicht gegeben war. Dennoch hat die Beschwerdeführerin die Lademulde ohne weiteres aufgestellt und dafür ein Entgelt genommen und sich Lagerkosten für die Lademulde erspart. Des weiteren vermögen die allgemeinen Hinweise auf die Bestreitung im vollen Umfang die Anzeige der LPD X nicht zu entkräften."

Mit fristgerechter Eingabe vom beantragte die Bf - ohne weiteres inhaltliches Vorbringen - die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Am legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter Hinweis auf den Akteninhalt ergänzend wie folgt aus:

"Das Ausmaß, der Ort, die Zeit und die Tatsache des Gebrauchs ohne Gebrauchserlaubnis und das Ausmaß der Gebrauchsabgabe ergeben sich aus der Anzeige (der) Organe der LPD X. Gründe, deren Angaben, etwa auch durch Fotos dokumentiert, in Zweifel zu ziehen, haben sich weder im Verfahren ergeben, noch hat die Beschwerdeführerin solche Gründe konkret vorgebracht. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass eine Verpflichtung des § 9 Abs. 1a GAG allein Bauführer bzw. Bauherren beträfe.

Die Beschwerdeführerin hat den in ihrem Alleineigentum stehenden Container auf GAG-Grund abgestellt und erst nach mehr als 24 Stunden entfernt. Obwohl mangels Aushang des Genehmigungsnachweises der Beschwerdeführerin klar sein musste, dass eine erforderliche Gebrauchserlaubnis nicht erteilt war und die Entrichtung der Gebrauchsabgaben nicht gewährleistet war.

Wurde aber vor der Sondernutzung keine entsprechende Gebrauchserlaubnis erwirkt, hat nach § 9 Abs. 1a GAG derjenige, der den öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Gebraucher ist derjenige, in dessen Auftrag (und auf dessen Rechnung und Gefahr) der Gebrauch durchgeführt wird ().

Ein Antrag zu Arbeiten auf der Straße gemäß § 90 StVO bzw. § 1 iVm Tarifposten D 1 GAG ist bei der Verkehrsbehörde nie eingelangt. Es kann nicht sein, dass die Verkehrsbehörde, von deren Eigentum (die Bf) GAG-Grund unzweifelhaft beansprucht hat, und die das Eigentum selbst aufgestellt und wieder abgebaut hat, auf unbekannte und unbenannte Vertragspartnerlnnen verwiesen wird. Die Beschwerdeführerin sieht keinerlei Impetus, vor Abstellung ihres Eigentums auf GAG-Grund eine Gebrauchserlaubnis zu verlangen bzw. wenigstens den vor Ort aushängenden Gebrauchsnachweis zu beachten. Eine solche Vorgangsweise, sich die Gebrauchserlaubnis übermitteln zu lassen oder vor Ort nach einem Gebrauchsnachweis Nachschau zu halten, ist jedenfalls zumutbar.

Bei solcher Nichteinhaltung zumutbarer Vorgehensweisen, soll es im Zusammenhalt damit, dass die Beschwerdeführerin durch das Entgelt und die Ersparung von Lagerkosten bevorteilt ist, jener nicht ermöglicht werden, im Ergebnis sich Verpflichtungen des GAG zu entheben und den Verpflichtungen zu entgehen. Überdies kann auch eine Containerfirma zur Einreichung um eine Gebrauchserlaubnis legitimiert sein.

Auch das BFG hat im Erkenntnis vom , RV/7400048/2020, eine Gerüstfirma, die

beim Abbau des Gerüsts Gerüstteile mehrere Stunden nach Beendigung der Abbauarbeiten auf der Straße belassen hat, zur Entrichtung von Gebrauchsabgaben gemäß § 9 Abs. 1a GAG verpflichtet. Auf eine an den VwGH eingebrachte Revision zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7400142/2020, wird hingewiesen.

Schließlich kann auch dargelegt werden, das die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich § 9 Abs. 1a GAG nur an Bauherren bzw. Bauführer richtet, durch die Rechtsordnung nicht gedeckt ist. Die aus § 9 Abs. 1a GAG Abgabepflichtigen ergeben sich aus dem GAG und dem Tarif. Tarif D Post 1 GAG stellt auf die Aufstellung von Baucontainern ab, weswegen die Beschwerdeführerin die Verpflichtung tragen muss.

Beim VwGH ist eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400142/2020, anhängig, wo es um die Verpflichteten nach § 9 Abs. 1a iVm Tarif D Post 1 GAG geht."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ist die Festsetzung der Gebrauchsabgabe laut Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben, Punkt D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat, Post 1, Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) für den Monat Oktober 2020 iHv 96 Euro gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft strittig.

Die Bf ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ua im Bereich der Entsorgung von Baustellenabfällen gewerblicher Betriebe und Privatkunden tätig. Die Bf vermietet Baustoffmulden und -container in verschiedenen Größen und organisiert sowohl deren Aufstellung und Abholung als auch die Entsorgung und Verwertung des jeweiligen Inhalts.

Im Rahmen eines nicht näher bekannten Bauvorhabens war eine in der Verfügungsgewalt der beschwerdeführenden Gesellschaft stehende Mulde im Zeitraum von , 01.14 Uhr, bis , 11.30 Uhr, somit mehr als 24 Stunden lang, auf öffentlichem Grund in PLZ X, S-Straße 38, ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis abgestellt.

Der Mieter bzw unmittelbare Benutzer der verfahrensgegenständlichen Baustoffmulde wurden weder von der Bf bekanntgegeben noch von der belangten Behörde ausgeforscht oder festgestellt.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der vorgelegten Akten und ist unstrittig. Die Bf hat zum Sachverhalt lediglich vorgebracht, weder Bauführer noch Bauherr - des nicht näher bekanntgegebenen - Bauvorhabens gewesen zu sein.

Vor diesem Hintergrund sind die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als erwiesen anzunehmen.

Rechtsgrundlagen

Das Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, normiert Regelungen zur Nutzung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf öffentlichem Grund.

Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

§ 9 Abs. 1a GAG lautet:

Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, haben - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.

In den Erläuterungen zu der mit LGBl. für Wien Nr. 11/2013 nachträglich eingeführten Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG wird festgehalten:

"In Zukunft soll die Abgabepflicht auch an den bloßen Gebrauch von öffentlichem Grund der Gemeinde anknüpfen. Wie in anderen Bereichen üblich (zB Parkometerabgabe) soll die Abgabe auch für den Zeitraum, in welchem öffentlicher Grund ohne Gebrauchserlaubnis benützt wird, vorgeschrieben werden. Festgestellt wird auch, dass wenn für ein und denselben Gebrauch in ein und demselben Zeitraum ein Antrag auf Gebrauchserlaubnis gestellt und bewilligt wird, die vom Antragsteller bereits nach diesem Absatz entrichtete Gebrauchsabgabe anzurechnen ist."

§ 10 GAG (Form und Höhe der Abgabe) lautet:

(1) Die Gebrauchsabgabe wird in zwei Formen erhoben:

a) als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe);

b) als Selbstbemessungsabgaben in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter Ausschluss der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Ökostrompauschale, des Ökostromförderbeitrages und der Erdgasabgabe, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.

(2) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif. Wird durch die Gebrauchserlaubnis die Errichtung einer baulichen Anlage gestattet, dann erhöht sich die im Tarif angegebene Gebrauchsabgabe um die für die betreffende Fläche (§ 1) zu bezahlenden Grundbesitzabgaben.

(3) […]

Der dem GAG angeschlossene Tarif lautet auszugsweise:

D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat

1. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 14 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen - insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 20 Euro und in allen übrigen Bezirken 12 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei;

[…]

Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Bf oder allenfalls ein fremder Dritter (Bauführer und/oder Bauherr) als Nutzer ohne Gebrauchsbewilligung iSd Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG und damit als Abgabepflichtiger anzusehen ist.

Über die Person des für den Gebrauch Verantwortlichen enthält das Gesetz keine besonderen Bestimmungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Strafbestimmung des § 16 GAG festhält, verweist die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Gebrauch" auf einen tatsächlichen Vorgang, auf eine unmittelbare Tätigkeit, wie etwa auf den Aufbau eines Gerüstes oder auf das Ablagern von Schutt und dergleichen. Da es aber nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann, den unmittelbar Tätigen, wie etwa gar den Schutt abladenden Arbeiter oder den Gerüster, als Gebraucher anzusehen, ergibt sich, dass als Gebraucher derjenige in Betracht zu kommen hat, in dessen Auftrag (auf dessen Rechnung und Gefahr) der Gebrauch durchgeführt wird. Feststellungen in dieser Richtung sind entbehrlich, wenn jemand sich selbst der Behörde gegenüber als Gebraucher bezeichnet, für sich um die Gebrauchserlaubnis ansucht und hiedurch zu erkennen gibt, dass er als Träger der Gebrauchsbewilligung mit den daraus entspringenden Rechten und Pflichten in Betracht kommt (vgl , Slg.Nr. 729/F; , 2003/17/0133).

Weder aus den Materialien zu § 9 Abs. 1a GAG noch aus der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG kann abgeleitet werden, dass durch die mit LGBl. Nr. 11/2013 eingeführte Wendung "Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben" eine andere Bedeutung als der des bisher nur in § 16 GAG verwendeten Wortes "Gebrauch" beigemessen hätte werden sollen. Die Einführung dieser Bestimmung sollte laut den weiter oben zitierten Erläuterungen lediglich dazu dienen, nunmehr auch für den Gebrauch einer Verkehrsfläche ohne Gebrauchserlaubnis eine Abgabepflicht zu begründen, die bis dahin nur für den Gebrauch von Verkehrsflächen mit Gebrauchserlaubnis bestand. Ein Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis konnte nämlich bis zur Einführung der Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG nur nach § 16 GAG bestraft werden. Mit dem Ersatz des Wortes "Gebrauch" durch die Wendung "wer … benutzt" war daher im Rahmen der Gesetzesänderung keinesfalls eine Bedeutungsänderung intendiert, weshalb es auch keinen Grund gibt, von der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung getroffenen Auslegung in Bezug auf die Bedeutung des Wortes "Gebrauch" abzugehen (vgl ).

Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht ausgeführt hat, hat das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom , RV/7400048/2020, eine Gerüstbaufirma, die Gerüstteile vorübergehend am Gehsteig gelagert hatte, zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe gemäß § 9 Abs. 1a GAG verpflichtet. In diesem Fall hatte eine Vertragspartnerin der Gerüstbaufirma eine Bewilligung für Lagerungen in der Parkspur, nicht aber für die Lagerung von Gerüstteilen am Gehsteig erwirkt.

Im Erkenntnis vom , RV/7400142/2020, hat das Bundefinanzgericht iZm der Aufstellung eines Gerüstes und der Ablagerung von Schutt und Baumaterial auf Verkehrsflächen festgestellt, dass die Vorschreibung der diesbezüglichen Gebrauchsabgaben zur ungeteilten Hand gegenüber dem Bauherrn und dem Bauführer zu Recht, gegenüber der Gerüstbaufirma und einer weiteren (offenbar nicht bauausführenden) Firma aber zu Unrecht erfolgte. Auch in diesem Fall war eine Gebrauchserlaubnis ursprünglich erteilt, in der Folge aber nicht verlängert worden.

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde Revision (Amts- und Parteienrevision) erhoben, die beim Verwaltungsgericht derzeit zur Zahl Ro 2021/13/0016 anhängig ist. Aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte (Gebrauchserlaubnis erteilt, aber nicht verlängert) und der Tatsache, dass das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren auch eine verfahrensrechtliche Frage (gemäß § 199 BAO erlassener Bescheid gegenüber einer Mehrheit von Gesamtschuldnern) umfasst, wird von der Aussetzung der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 271 BAO abgesehen.

Nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen des GAG ist Steuerschuldner der Gebrauchsabgabe grundsätzlich der Inhaber einer Gebrauchserlaubnis und jeder, der den der Steuer unterliegenden Grund benützt bzw gebraucht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Gebraucher derjenige in Betracht, der über den, den öffentlichen Grund benutzenden Gegenstand verfügungsberechtigt ist (vgl ; , 98/05/0229) oder in dessen Auftrag (auf dessen Rechnung und Gefahr) der Gebrauch durchgeführt wird (vgl ).

Im vorliegenden Sachverhalt kommen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes somit sowohl der (unbekannte und nicht namhaft gemachte) Bauführer bzw Bauherr als Auftraggeber, auf dessen Rechnung und Gefahr der Gebrauch der Mulde erfolgte, als auch die Bf als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte über die Baustoffmulde für den bewilligungslosen Gebrauch der Verkehrsfläche und die damit zusammenhängende Gebrauchsabgabepflicht in Betracht.

Die Ansicht der Bf, wonach sich die Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG ausschließlich an den Bauführer und Bauherrn richte, ist durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Im Verfahren blieb unbestritten, dass sich die verwendete Mulde im Eigentum und der Verfügungsberechtigung der beschwerdeführenden Gesellschaft befand. Die Benutzung der öffentlichen Grundfläche durch die aufgestellte Baustoffmulde ist daher iSd angeführten höchstgerichtlichen Judikatur nicht nur dem Bauführer oder Bauherrn, sondern auch der Bf zuzurechnen.

Da die Bf ihren Kunden für die Stehzeit der Container auf Gemeindegrund ein Mietentgelt verrechnet, ist sie auch aus diesem Grund als Nutzerin des öffentlichen Guts anzusehen. Dabei ist der Gebrauch des öffentlichen Grundes durch die Bf iZm der Aufstellung und späteren Abholung oder Austausch der Mulden nicht mit der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/17/0133, erwähnten Tätigkeit von unmittelbar auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern, die selbstredend keine Abgabepflicht trifft, vergleichbar.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall fehlt zur Rechtsfrage, wer als Nutzer ohne Gebrauchserlaubnis iSd Bestimmung des § 9 Abs. 1a Gebrauchsabgabegesetzes 1966 anzusehen ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision ist daher zulässig.

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Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400079.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at