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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2021, RV/5100787/2018

1. Verjährung im FLAG 2. Kein Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes bei anderer Würdigung eines bereits offen gelegten Sachverhaltes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr, vertreten durch Estermann & Partner, Stadtplatz 6, 5230 Mattighofen, über die Beschwerden vom gegen den Bescheid des FA (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für August 2008 bis Juli 2011 sowie gegen den Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für August 2008 bis Juli 2011, Steuernummer BfStNr

I. zu Recht erkannt:

1. Den Beschwerden betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für August 2008 bis Juli 2011 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. beschlossen:

1. Die Beschwerden gegen die Bescheide über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für August 2008 bis Juli 2011 werden gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (Bf.) hat im Streitzeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn M bezogen.

2. Mit Bescheid vom wurden für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 die Familienbeihilfe iHv 5.210,10 € und der Kinderabsetzbetrag iHv 2.064, 90 € für seinen Sohn M rückgefordert. Begründend führte das Finanzamt aus, laut vorliegender Unterlagen habe der Sohn vom bis durchgehend bei der Kindesmutter gelebt und sei die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe daher rückzufordern.

3. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde eingewendet, der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig, da er mangelhaft begründet sei. In der Scheidungsfolgenvereinbarung vom Datum.2008 sei zwischen den Kindeseltern vereinbart worden, dass der überwiegende Aufenthalt von M künftig beim Kindesvater sein werde. Diese Vereinbarung stelle eine öffentliche Urkunde des BG Y dar. Sie besage, dass der Aufenthalt des Kindes künftig beim Kindesvater sein werde und bedeute dies, dass die öffentliche Urkunde vollen Beweis mache. Die Beweiskraft dieser Urkunde könne nur für den Fall außer Kraft gesetzt werden, als das Gegenteil bewiesen werde. Davon könne in der Bescheidbegründung keine Rede sein. Auch im Rechtsstreit GZ Bezirksgericht um den Unterhalt für M hätten weder die Kindesmutter noch die Kinder so eindeutige Aussagen gemacht, die den Charakter der Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich des tatsächlichen Wohnortes des Kindes mit der nötigen Sicherheit und Beweiskraft widerlegen würden. Zudem werde Verjährung eingewendet. Der Bf. sei nach wie vor der Ansicht, dass sein Sohn zu jedem Zeitpunkt des rückforderungsgegenständlichen Zeitraumes unter dem jeweiligen Wohnsitz des Bf. gemeldet gewesen sei. M habe in der Zeit vom bis Mai 2010 und von März 2011 bis in der Wohnung des Bf. gelebt und sei auch im restlichen Zeitraum durch die Scheidungsfolgenvereinbarung und durch das tatsächliche Wohnen der Aufenthalt von M beim Vater durch öffentliche Urkunde belegt. Auch entsprechende Meldezettel betreffend M belegten den Aufenthalt beim Bf. Zudem sei die Kindesmutter mit dem Bezug der Familienbeihilfe durch den Bf. einverstanden gewesen.

Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In der Begründung wird lediglich ausgeführt, dass die Familienbeihilfe für August 2008 bis Juli 2011 gewährt werde.

4. Im Jahr 2016 trat das Finanzamt in mehreren Schreiben mit dem BG Y und dem Präsidenten des OLG Linz bezüglich der Übermittlung des Pflegschaftsaktes GZ Bezirksgericht an das Finanzamt in Kontakt.

4. Das Verfahren betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 wurde mit Bescheid vom wiederaufgenommen. Begründet wurde die Wiederaufnahme damit, dass sich der Bf. damals auf die Scheidungsvereinbarung vom Datum.2008 berufen habe, in der vereinbart worden sei, dass der überwiegende Aufenthalt seines Sohnes beim Bf. hätte sein sollen. Der wahre Sachverhalt, der dem Finanzamt bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am nicht bekannt gewesen sei, habe erst durch Vorlage der Rekursentscheidung des LG X vom , die erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung an das Finanzamt übermittelt worden sei, ermittelt werden können. Wie durch den Beschluss des LG X vom , rechtskräftig geworden mit , bestätigt werde, sei der Sohn des Bf. im Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 nicht in seinem Haushalt aufhältig gewesen; er habe im Haushalt seiner Mutter gelebt. Dass der Sohn des Bf. im genannten Zeitraum im Haushalt seiner Mutter gelebt habe, sei die neu hervorgekommene Tatsache und stelle einen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 BAO dar. Sohin bestehe für den Bf. im Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn. Aus diesen Gründen sei die Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich gewesen. Die entsprechende Rückforderung erfolge durch einen gesonderten Rückforderungsbescheid.

Gleichzeitig mit dem Wiederaufnahmebescheid wurde auch der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge erlassen; für das Kind M wurden Familienbeihilfe iHv 5.210,10 € und Kinderabsetzbetrag iHv 2.064,90 € für die Zeiträume August 2008 bis Juli 2011 rückgefordert, da Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 2 FLAG nur für jene Personen, zu deren Haushalt das Kind gehöre, bestehe. Es werde auf den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens vom gleichen Tag verwiesen. Der Sohn des Bf. sei im Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 nicht in seinem Haushalt aufhältig gewesen. Der Sohn habe im Haushalt der Mutter gelebt. Daher stünden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den genannten Zeitraum nicht zu.

5. In der am erhobenen Beschwerde wurden der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 sowie der Bescheid über die Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag iHv insgesamt 7.275,00 €, beide vom , bekämpft und eingewendet, der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens sei unbegründet und liege tatsächlich kein Wiederaufnahmegrund vor. Das Finanzamt vermeine, dass ein Beschluss des LG X vom , welcher mit rechtskräftig geworden sei, einen Wiederaufnahmegrund darstelle; dem Bf. sei kein Beschluss des LG X vom bekannt. Die Behörde nenne auch keine Geschäftszahl des LG X. Der Bescheid über die Wiederaufnahme sei schon deshalb als unberechtigt aufzuheben, weil es tatsächlich keinen Beschluss des LG X vom gebe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass in dem Beschluss des LG X beweiswürdigend festgestellt worden sei, dass der Sohn des Bf. sich im Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 hauptsächlich bei seiner Mutter befunden habe, so handle es sich um eine Beweiswürdigung durch ein Gericht, die zwar der Bestätigung der Meldung des Sohnes im Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 widerspreche, vom Bf. jedoch nicht mehr bekämpft werden könne. Eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch ein Gericht andererseits stelle nach der Judikatur des VwGH jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar. Bereits aus diesem Grund sei der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens vom rechtlich unrichtig und bedürfe der Aufhebung. Wie richtigerweise im bekämpften Bescheid über die Wiederaufnahme ausgeführt worden sei, gebe es bereits eine Beschwerdevorentscheidung vom und sei der damaligen Beschwerde des nunmehrigen Bf. betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages im Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 stattgegeben worden. Der Bf. habe sich damals auf die Scheidungsfolgenvereinbarung von Datum.2008 sowie die Meldebestätigung des Sohnes berufen und sei die Behörde auch richtigerweise davon ausgegangen, dass sich der Sohn im Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 hauptsächlich beim Bf. aufgehalten habe. Dem Finanzamt sei der richtige Sachverhalt von Anfang an bekannt gewesen und lägen auch keine neuen Tatsachen vor. Dass das LG X den vom Bf. stets bestrittenen und bekämpften Ausführungen der Kindesmutter beweiswürdigenden Vorzug gegeben habe, stelle jedenfalls keine neue Tatsache und keinen Wiederaufnahmegrund dar. Nicht einmal höchstgerichtliche Erkenntnisse stellten einen Wiederaufnahmegrund dar.

Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens sei weiters insofern unbegründet und rechtlich unrichtig, als nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig sei, wenn der Wiederaufnahmeantrag bzw. der amtswegige Bescheid über die Wiederaufnahme vor Eintritt der Verjährung eingebracht bzw. erlassen worden sei. Gemäß § 207 Abs. 4 BAO verjähre das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, in fünf Jahren. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. c BAO beginne die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet worden seien. Zumal sowohl Familienbeihilfe als auch Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 in diesem Zeitraum geleistet worden seien, beginne die Verjährung spätestens mit Ende des Jahres 2011. Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens vom sei sohin verjährt. Es werde ausdrücklich beantragt den bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes vom ersatzlos zu beheben.

Betreffend den Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages vom wird in der Beschwerde eingewendet, dieser sei ebenfalls ersatzlos zu beheben. Er verweise in seiner Begründung auf den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens. Es werde wiederum die unrichtige Aussage getroffen, dass der Sohn des Bf. im Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 nicht im Haushalt des Bf. aufhältig gewesen wäre. Der Rückforderungsbescheid sei aus den gleichen Gründen wie der Wiederaufnahmebescheid unbegründet. Eine unrichtige und vom Bf. bekämpfte Beweiswürdigung eines Gerichts berechtige die belangte Behörde weder zur Wiederaufnahme des Verfahrens noch zur neuerlichen Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011. Hinsichtlich dieser Rückforderung liege bereits eine rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom vor. In dieser Beschwerdevorentscheidung sei die Abgabenbehörde vom rechtsrichtigen Sachverhalt infolge richtiger Beweiswürdigung der Angaben des Bf., der Scheidungsfolgenvereinbarung vom und der Bestätigung der Meldung betreffend den Sohn für den genannten Zeitraum ausgegangen. Der Rückforderungsbescheid vom sei daher auch wegen bereits entschiedener Sache unrichtig und wäre ebenfalls als unbegründet aufzuheben. Es werde noch einmal die Bestätigung der Meldung betreffend seinen Sohn vorgelegt und stehe der Bf. zum Beweis dafür zur Verfügung, dass er sehr wohl die Unterhaltskosten für seinen Sohn auch im Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 überwiegend getragen habe.

6. In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, bei der Beschwerdevorentscheidung vom habe sich der Bf. auf die Scheidungsfolgenvereinbarung vom Datum.2008 gestützt. Etwaige Gerichtserkenntnisse seien nicht vorgelegt worden. Somit habe die Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung keine Kenntnis vom wahren Sachverhalt gehabt. Dieser habe erst durch die Vorlage der Gerichtsakten vom LG X ermittelt werden können, die erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung übermittelt worden seien. Es handle sich somit eindeutig um einen Wiederaufnahmegrund. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hätten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Laut Beschluss vom (GZ Landesgericht) vom Landesgericht X habe sich der Sohn des Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2008 bis einschließlich Juli 2011 im Haushalt der Mutter aufgehalten. Somit bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn des Bf. im Zeitraum August 2008 bis Juli 2011.

7. Mit Schreiben vom beantragte der rechtliche Vertreter des Bf. die Vorlage der Beschwerden gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 sowie den Bescheid über die Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 an das Bundesfinanzgericht.

8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde der gegenständliche Akt dem bisher zuständig gewesenen Richter gemäß § 9 Abs 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

1. Der Bf. bezog für die streitgegenständlichen Zeiträume laufend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seinen Sohn M.

2. Am erging an den Bf. der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn M für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011.

3. Mit erging an den Bf. eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn M für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011.

4. Im Jahr 2016 wurden vom Finanzamt mehrere Schreiben an das Bezirksgericht Y und an das Oberlandesgericht Linz betreffend den Pflegschaftsakt GZ Bezirksgericht gerichtet (siehe bspw Schreiben an das Bezirksgericht Y vom und an den Präsidenten des OLG Linz vom , Mail vom an A). In der Eingabe vom ersuchte das Finanzamt "zur Klärung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Übermittlung des Pflegschaftsaktes". Im Schreiben vom begehrte das Finanzamt vom Präsidenten des OLG Linz die Übermittlung des Pflegschaftsaktes mit der Begründung, "die Einsichtnahme in den Gerichtsakt … sei die einzige Möglichkeit, die tatsächlichen Verhältnisse zu erforschen". Mit Mail vom wurde das Begehren dahingehend auf jene Unterlagen konkretisiert, aus denen hervorgeht, bei wem das Kind im Zeitraum von August 2008 bis Juli 2011 tatsächlich gelebt hat; aufgrund der unterschiedlichen Behauptungen ist die Familienbeihilfe samt Kindergeld einmal dem einen und einmal dem anderen Elternteil ausbezahlt worden.

5. Am wurde vom Finanzamt ein Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 und ein entsprechender Rückforderungsbescheid erlassen.

6. Im abgeschlossenen Verfahren hatte die Abgabenbehörde vor Erlassung des Wiederaufnahmebescheides folgenden Kenntnisstand (siehe Beantwortung des Vorhaltes vom ):

a. Im Antrag der Kindesmutter ER vom führt diese aus, dass M in seiner Einvernahme vor dem Bezirksgericht Y zu GZ Bezirksgericht bestätigte, dass er im Zeitraum bis durchgehend bei der Kindesmutter wohnte und die Geschwister dies anlässlich ihrer Einvernahmen vor dem BG Y bestätigten (siehe Antrag von ER vom ).

b. Im ersten Beschwerdeverfahren ist die Scheidungsfolgenvereinbarung GZ Scheidung vom Datum.2008 aktenkundig. In der Beschwerde behauptet der Bf., dass sein Sohn bei ihm gewohnt hat.
Auch ist bekannt, dass die Kindesmutter zu GZ Bezirksgericht vor dem Bezirksgericht Y Unterhalt für den Sohn M durchzusetzen versucht; in diesem Verfahren ist ua der tatsächliche Wohnort des Sohnes strittig (siehe Beschwerde vom ).

In einem Telefonat mit dem BG Y am wurde dem Finanzamt zur Entscheidung GZ Bezirksgericht bekanntgegeben, dass der Kindesvater vom bis zur Unterhaltszahlung verpflichtet worden ist (siehe Aktenvermerk des Finanzamtes vom ).

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen. Diesem wird weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bzw. Vorlagebericht widersprochen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.1. (Stattgabe)

4.1. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag:

4.1.1. Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

4.1.2. Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

4.2. Verjährung:

4.2.1. § 2 BAO lautet: "§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
b) des Tabakmonopols, soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben;
d) der Rückforderungen (§ 241a)."

Gemäß § 3 Abs. 1 BAO sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

4.2.2. Gemäß § 207 Abs. 4 BAO verjährt das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben in fünf Jahren. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Nach § 208 Abs. 1 lit. c BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden.

4.2.3. § 209 Abs. 1 BAO lautet: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen."

Die Verjährungsfrist wird durch auf die Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe gerichtete Amtshandlungen der Beihilfenbehörde gemäß § 209 Abs. 1 BAO jeweils um ein Jahr verlängert, wenn diese innerhalb der (allgemeinen oder durch Amtshandlungen verlängerten) Verjährungsfrist erfolgen.

4.2.4. Im streitgegenständlichen Fall wurden im Jahr 2017 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von August 2008 bis Juli 2011 rückgefordert.

4.2.4.1. Für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag August bis Dezember2008 beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2008. Die Verjährungsfrist des § 207 Abs. 4 BAO endet somit am . Der im Jahr 2013 an den Bf. erlassene Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag August 2008 bis Juli 2011 stellt eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches dar und verlängert die Verjährungsfrist um ein Jahr bis . Mit Beschwerdevorentscheidung vom - eine weitere nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches - wurde die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr bis zum verlängert. Da vom Finanzamt im Jahr 2015 keine Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO unternommen wurde, ist betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages August 2008 bis Dezember 2008 Verjährung eingetreten.

Der Beschwerde betreffend die Wiederaufnahmebescheide betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag August 2008 bis Dezember 2008 ist daher stattzugeben und sind diese ersatzlos aufzuheben.

4.2.4.2. Für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag Jänner bis Dezember2009 beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2009. Die Verjährungsfrist des § 207 Abs. 4 BAO endet somit am . Sowohl der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag August 2008 bis Juli 2011 vom als auch die Beschwerdevorentscheidung vom stellen nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches dar und verlängern die Verjährungsfrist um ein Jahr bis . Da vom Finanzamt im Jahr 2015 keine Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO unternommen wurde, ist betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages Jänner 2009 bis Dezember 2009 Verjährung eingetreten.

Der Beschwerde betreffend die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Jänner 2009 bis Dezember 2009 ist daher stattzugeben und sind diese ersatzlos aufzuheben.

4.2.4.3. Für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag Jänner bis Dezember2010 beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2010. Die Verjährungsfrist des § 207 Abs. 4 BAO endet somit am . Sowohl der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag August 2008 bis Juli 2011 vom als auch die Beschwerdevorentscheidung vom stellen nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches dar und verlängern die Verjährungsfrist um ein Jahr bis . Im Jahr 2016 wurden mehrere Amtshandlungen durch das Finanzamt unternommen, die auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches gerichtet waren (siehe Pkt. II.1.4.), und verlängert sich die Verjährungsfrist daher um ein weiteres Jahr bis zum . Somit ist hinsichtlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages Jänner 2010 bis Dezember 2010 die Verjährung noch nicht eingetreten.

4.2.4.4. Für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag Jänner bis Juli 2011 beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2011. Die Verjährungsfrist des § 207 Abs. 4 BAO endet somit am . Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag August 2008 bis Juli 2011 vom , die Beschwerdevorentscheidung vom und die in Pkt. II.1.4. unternommenen Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO verlängern die Verjährung um ein Jahr bis zum . Somit ist auch hinsichtlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages Jänner 2011 bis Dezember 2011 die Verjährung noch nicht eingetreten.

4.2.5. Die Einwendung des Bf., dass der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 vom verjährt sei, ist somit nur hinsichtlich der Zeiträume August 2008 bis Dezember 2009 richtig. Die Wiederaufnahme hinsichtlich der Rückforderung betreffend die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag Jänner 2010 bis Juli 2011 ist innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt.

In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob hinsichtlich der Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages Jänner 2010 bis Juli 2011 ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.

4.3. Wiederaufnahme des Verfahrens:

4.3.1. Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (lit. a), oder Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind (lit. b), oder der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist (lit. c), und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB ; , 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB ; , 95/14/0094; , 2006/13/0107; , 2010/15/0064).

Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (zB ; , 2006/15/0006; , 2009/15/0135; , 2011/15/0157).

Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (zB ; , 2006/13/0019; , 2007/15/0045; , 2007/13/0157; , 2009/15/0016; , 2011/15/0106; vgl hiezu auch Stoll, BAO, 2935 ff).

Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (vgl. ; , 96/15/0148; , 2008/15/0215), Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (vgl. ; , 96/17/0373; , 2002/16/0286-0289) oder eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits (vgl. ; , 97/13/0269, 0270; , 96/15/0108). Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offengelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (). Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, die zu einer unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des in seiner realen Gegebenheit vorhanden gewesenen Sachverhaltes geführt haben, ist für sich nicht ein Grund, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen vermag ().

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wiederaufnahmegründe in der Begründung eines Wiederaufnahmebescheides anzuführen (vgl. Ritz, BAO6, § 307 Tz 3 und die dort angeführte Judikatur). Dies deswegen, da das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erledigung einer gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Beschwerde lediglich zu beurteilen hat, ob die von der Abgabenbehörde im Wiederaufnahmebescheid angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen, nicht jedoch, ob eine Wiederaufnahme auch aus anderen Gründen zulässig gewesen wäre (zB ).

4.3.2. Strittig ist, ob dem Finanzamt im wiederaufzunehmenden Verfahren bereits bekannt war, dass der Sohn des Bf. M im Streitzeitraum im Haushalt der Kindesmutter gelebt hat.

Aufgrund des Antrages der Kindesmutter vom hat das Finanzamt den Ausführungen der Kindesmutter geglaubt und in der Folge den Rückforderungsbescheid an den Kindesvater erlassen. Als Sachverhalt führt es an, dass der Sohn des Bf. bei der Mutter gewohnt hat.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ohne Ausführungen, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, stattgegeben. Trotzdem dem Finanzamt bekannt war, dass der Bf. im Unterhaltsstreit vor dem Bezirksgericht Y mit der Kindesmutter für den streitgegenständlichen Zeitraum zu Unterhaltszahlungen für den Sohn verpflichtet worden war (Telefonat mit dem BG Y vom ), hat das Finanzamt von der Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages Abstand genommen.
Aus der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für den Sohn an die Kindesmutter war bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren ersichtlich, dass das Bezirksgericht Y davon ausgegangen ist, dass der Sohn des Bf. bei der Kindesmutter gewohnt hat, denn der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag zum Unterhalt. Der andere Elternteil ist zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet (vgl. https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/alleinerziehung/5/1/Seite.490530.html, abgefragt am , letzte Aktualisierung ).

Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Da das Finanzamt schon im wiederaufzunehmenden Verfahren davon Kenntnis hatte, dass der Sohn des Bf. im Streitzeitraum bei der Kindesmutter gewohnt hat, hätte es bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren entscheiden müssen, dass dem Bf. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht zustehen. Die Wiederaufnahme dient nicht dazu, eine allfällige Unrichtigkeit des im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheides aufzugreifen. Zudem lassen sich die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offengelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen ().

Der Wiederaufnahme und damit dem zweiten Rückforderungsbescheid wurde somit derselbe ("wahre") Sachverhalt zugrunde gelegt wie den Bescheiden im wiederaufzunehmenden Verfahren, nämlich dass der Sohn im Zeitraum vom bis bei der Kindesmutter gewohnt hat.

Da ein Wiederaufnahmegrund hinsichtlich der Zeiträume Jänner 2010 bis Juli 2011 nicht vorgelegen ist, war der Beschwerde stattzugeben und sind die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren ersatzlos aufzuheben.

Zu Spruchpunkt I.2. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe die angeführte Judikatur). Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Zu Spruchpunkt II.1. (Gegenstandsloserklärung)

6.1. Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages:

1. Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs 1) entsprochen, so ist gemäß § 261 Abs. 2 BAO eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

2. Da der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für August 2008 bis Juli 2011 entsprochen wurde, ist die Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für August 2008 bis Juli 2011 als gegenstandslos zu erklären. Eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen gegen den Rückforderungsbescheid kann daher unterbleiben.

Zu Spruchpunkt II.2. (Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die hier anzuwendende Norm ist klar und eindeutig, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 207 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100787.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at