Nachzahlungen von Rehabilitationsgeld fallen unter eine Ausnahme vom Zuflussprinzip
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Im Hinblick auf den Ablauf des Verfahrens wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes , RV/5101153/2019, verwiesen.
Nach Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom wurde das angeführte Erkenntnis mit Urteil vom , E 513/2020, aufgehoben.
Dem Erkentnnis zugrunde liegender Sachverhalt
Unstrittig bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ausschließlich Rehabilitationsgeld iSd § 69 Abs. 2 EStG 1988. Unter den vorhandenen, von der Gebietskrankenkasse übermittelten Lohnzetteln befindet sich ein solcher für den Zeitraum 1.1. - 1.1.
Dabei handelt es sich um eine Nachzahlung an Rehabilitationsgeld im Jahr 2017 für das Jahr 2016.
Rechtliche Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 223/2020, die Wortfolge "von Pensionen" in § 19 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 112/2011 als verfassungswidrig aufgehoben.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück.
Der gegenständliche Fall ist einem Anlassfall gleichzuhalten.
Nach § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gelten daher Nachzahlungen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden.
Die gegenständliche Nachzahlung von Rehabilitationsgeld für das Jahr 2016 (Lohnzettel für den Zeitraum bis , Krankengeld in Höhe von 16.368,39 €, sonstige Bezüge in Höhe von 2.338,34 €, einbehaltenen Lohnsteuer in Höhe von 1.593,87 €, somit steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 14.030,05 €) ist folglich nicht im Beschwerdejahr 2017, im Jahr des Zuflusses, zu versteuern.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit Verweis auf das Urteil des VfGH E 513/2020 ist nicht von der Lösung einer Rechtsfrage auszugehen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100895.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at