Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2021, RV/5100130/2020

Nichtvorlage von Belegen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich (vormals ***FA***) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit reichte der Beschwerdeführer elektronisch via FinanzOnline den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2016 ein. Datiert mit wurde vom Finanzamt an den Beschwerdeführer ein Vorhalt versendet, mit welchem der Auftrag erging, die beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten für Familienheimfahrten seien darzulegen und belegmäßig nachzuweisen. Der Beschwerdeführer schrieb dazu am eine kurze Stellungnahme und blieb den belegmäßigen Nachweis der beantragten Ausgaben schuldig.

Am wurde vom Finanzamt ein Einkommensteuerbescheid 2016 (Arbeitnehmerveranlagung) erlassen, wobei die Abweichungen vom eingereichten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung wie folgt begründet worden sind:

"Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen, bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden.

Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf Ihr Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in Ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif daher nicht auf das im Bescheid ausgewiesene, sondern auf ein Einkommen von 34.392,28 € angewendet."

Am übermittelte der Beschwerdeführer via FinanzOnline eine Beschwerde - bezeichnet als Einspruch - gegen den Einkommensteuerbescheid vom für das Jahr 2016 und verwies darauf, dass die Begründung in Kürze folge. Am reichte der Beschwerdeführer einen eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz beim Finanzamt ***X*** ein, mit welchem er abermals Einspruch gegen den oben genannten Einkommensteuerbescheid 2016 erhebt und darauf verweist, dass eine detaillierte Begründung des Widerspruchs (gemeint Beschwerde) in Kürze erfolgen werde.

Mit erging vom Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung an den Beschwerdeführer, mit folgendem Wortlaut: "Mit Schreiben vom haben Sie gegen den Bescheid der Arbeitnehmerveranlagung 2016 Beschwerde eingelegt. Bitte geben Sie uns bekannt, gegen welche Punkte sich die Beschwerde richtet und legen Sie uns die entsprechenden Nachweise vor."

Der Beschwerdeführer beantwortet den Vorhalt des Finanzamtes vom dahingehend mit einem Schreiben datiert mit im September 2018 sowie mit einem Schreiben datiert mit , in welchen er wörtlich Widerspruch gegen den Vorhalt postuliert und die abschätzige und respektlose Behandlung als Arbeitsmigrant moniert.

Mit wurde vom Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung ausgefertigt, in welcher die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom als gegenstandslos erklärt worden ist. Als Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag, die Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen sei und somit die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Datiert mit langte am ein als Widerspruch und Klage bezeichneter Vorlageantrag im Finanzzentrum ***X*** ein. Ein mit datiertes Schreiben des Beschwerdeführers betrifft abermals die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 sowie den Einkommensteuerbescheid 2017, welcher nicht das gegenständliche Rechtsmittelverfahren betrifft. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er mehrfach eine detaillierte Begründung übermittelt habe. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung des bekämpften Bescheides 2016, der Erlassung eines neuen Bescheides wörtlich mit der Berücksichtigung ausstehender Rückerstattungen in voller Höhe.

Datiert mit erließ das Finanzamt erneut eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom als unbegründet abgewiesen worden ist. Begründet wurde dies damit, dass beantragte Aufwendungen für Schuhe und Autoanmeldung der privaten Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 abzuweisen seien.

Datiert mit langte ein unterfertigtes Schreiben des Beschwerdeführers mit der Bezeichnung "Beschwerde BFG" bzw. "Antrag auf Entscheidung" beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Linz ein. Der Beschwerdeführer ersuchte das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom zu entscheiden. Dabei solle laut dem Beschwerdeführer auch das Gleichheitsprinzip Beachtung finden.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom dem Bundesfinanzgericht vor und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass mangels beigebrachter Unterlagen die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen worden sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2016 am elektronisch beim Finanzamt eingereicht hat, wurde er vom Finanzamt mittels Vorhalt dazu aufgefordert, zu den beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten Stellung zu nehmen sowie den belegmäßigen Nachweis dafür zu erbringen. Der Berufungswerber übermittelte in weiterer Folge eine sehr kurze schriftliche Stellungnahme zu den Fragen, übermittelte jedoch keine Belege zum Nachweis seiner in der Steuererklärung geltend gemachten Aufwendungen.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt mit einen Einkommensteuerbescheid 2016 auf Basis der vorhandenen Aktenlage. Der Beschwerdeführer legte dagegen am Beschwerde ein, in der er vermerkt, dass eine Begründung in Kürze folgen werde. Im Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer bekanntzugeben, gegen welche Punkte des Einkommensteuerbescheides 2016 sich die Beschwerde richte und forderte den Beschwerdeführer auf, dazu belegmäßige Nachweise beizubringen. In den als Widerspruch gegen den Vorhalt vom bezeichneten zwei Schreiben des Beschwerdeführers, datiert mit im September 2018 und mit , beklagt dieser eine abschätzige und respektlose Behandlung als Arbeitsmigrant. Eine inhaltliche Begründung bezogen auf die Beschwerde, allfällige steuerliche Einwendungen sowie ein belegmäßiger Nachweis dazu wurde dem Finanzamt nicht mitübermittelt.

Mit wurde vom Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung ausgefertigt, in welcher die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom als gegenstandslos erklärt worden ist, da der Beschwerdeführer dem Auftrag, die Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen sei und somit die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Datiert mit wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag - bezeichnet als Widerspruch und Klage - betreffend die Beschwerde vom beim Finanzamt eingebracht.

Mit Schreiben vom präzisierte der Beschwerdeführer erstmals sein Beschwerdebegehren dahingehend, dass er um die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Erlassung eines neuen Bescheides und um die wörtlich "Berücksichtigung der ausstehenden Rückerstattungen in voller Höhe" - damit gemeint wohl Aufwendungen und Ausgaben wie in der Steuererklärung beantragt - ersucht. Gemeinsam mit diesem Schreiben wurden ein Kassabeleg über einen Schuhkauf sowie die Anmeldung eines Personenkraftwagens samt Zahlungsbeleg an das Finanzamt übermittelt.

Daraufhin erließ das Finanzamt mit erneut eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen wurde und begründete dies damit, dass Aufwendungen für Schuhe und die Anmeldung eines Autos den gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen seien.

Betreffend diese Beschwerdevorentscheidung erging datiert mit ein Schreiben an das Bundesfinanzgericht Außenstelle ***X***, in dem das Bundesfinanzgericht darum ersucht wird, auch im Hinblick auf das Gleichheitsprinzip, über die Beschwerde vom zu entscheiden. Auf diesem Schreiben vermerkte der Beschwerdeführer ebenfalls, dass eine gesonderte Begründung separat folgen werde.

Beim Bundesfinanzgericht trafen bis dato keine weitere Begründung oder der belegmäßige Nachweis der in der Steuererklärung beantragten Aufwendungen ein.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den im Verfahrensgang angeführten Unterlagen, welche vom Finanzamt gemeinsam mit dem Vorlagebericht vorgelegt worden sind.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Verfahrens weder zu den in der Arbeitnehmerveranlagung für 2016 beantragten Werbungskosten für Familienheimfahrten noch zu den Sonderausgaben die mehrfach vom Finanzamt angeforderten Unterlagen bzw. belegmäßige Nachweise vor.

Gemäß § 115 Abs. 1 zweiter Satz BAO wird die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt, welche im Wesentlichen in den Fällen besteht, in denen durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht muss der Abgabepflichtige im Rahmen des § 138 Abs. 1 BAO nachkommen und hat dementsprechend die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Eine Verletzung dieser erhöhten Mitwirkungspflicht hat beispielsweise zur Folge, dass nur auf Antrag zustehende Begünstigungen nicht zuzuerkennen sind.

Auch Sonderausgaben sind nur dann anzuerkennen, wenn ihre Bezahlung durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen ist ().

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom bewirkt, dass gemäß § 264 Abs. 3 BAO die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom wieder als unerledigt gilt.

Abgesehen von mehreren Vorhalten des Finanzamts, welche nicht rechtsmittelfähige verfahrensleitende Verfügungen darstellen, kommt auch der Begründung einer Beschwerdevorentscheidung der Charakter eines Vorhalts zu (). Eine detaillierte Begründung, wie mehrfach vom Beschwerdeführer angekündigt, wurde bis dato ebenso wenig übermittelt wie der belegmäßige Nachweis der Werbungskosten und Sonderausgaben. Es wurden lediglich zwei Rechnungs- und Zahlungsbelege für Schuhe und eine Pkw-Anmeldung, welche Aufwendungen der privaten Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 EStG 1988 darstellen, beigebracht.

Es kann daher mangels belegmäßigem Nachweis allfälliger steuermindernder Aufwendungen dem Begehren des Beschwerdeführers auf Erlassung einer Entscheidung, welche den bekämpften Einkommensteuerbescheid 2016 von unter Berücksichtigung diverser Aufwendungen abändert, nicht entsprochen werden.

Zum Einwand des Beschwerdeführers einer angeblichen steuerlichen Ungleichbehandlung bzw. der Bitte um Berücksichtigung des Gleichheitsprinzips werden nur der Vollständigkeit halber zwei Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts angeführt, welche in gleich gelagerten Fällen ebenfalls Ausgaben ohne belegmäßigen Nachweis die steuerliche Abzugsfähigkeit versagt haben (; , RV/5101219/2018).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100130.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at