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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.12.2021, RV/3100414/2018

NoVA und KfzSt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen

1. den von der belangten Behörde ***FA1***, nunmehr Finanzamt Österreich, am ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (Zeitraum 01/2016),

2. den von der belangten Behörde ***FA1***, nunmehr Finanzamt Österreich, am ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2016 und

3. den von der belangten Behörde ***FA1***, nunmehr Finanzamt Österreich, am ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-3/2017

zu Recht erkannt:

I. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die belangte Behörde hat mit den am ausgefertigten Bescheiden die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 01/2016 mit € 2.682,10 und die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2016 mit € 790,98 und für die Monate 1-3/2017 mit € 215,72 festgesetzt. Begründend führte sie aus:

Die durchgeführten Erhebungen und die aufgenommene Niederschrift vom um 10:40 Uhr durch die Finanzpolizei ergaben, dass Sie von bis in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet waren und seit nur noch mit Nebenwohnsitz. Seit Jänner 2016 verwenden Sie ein Kfz der Marke Mercedes-Benz C220 CDI 4matic mit dem ausländischen Kennzeichen (D) ***22*** laut Ihren Angaben überwiegend in Deutschland. Zudem führten Sie an, dass sich der zeitlich überwiegende Aufenthalt und der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen, aufgrund Ihrer Tätigkeit als Psychiater, der Familie, der Freunde und ihrer Tochter, in Deutschland befinden. Weiter führten Sie an, dass Sie zusammen mit einem Freund in Deutschland in einer Mietwohnung leben. Der einzige Grund, weshalb Sie nach Österreich kommen würden, sei Ihr Sohn.

Von der Finanzpolizei wird angeführt, dass Sie kein Fahrtenbuch vorlegen konnten, welches eine überwiegende Verwendung des ggst. Kfz in Deutschland bestätigen könnte. Zudem konnten Sie auch keine Mietzahlungsnachweise odgl. vorlegen, welche bestätigen, dass die Wohnung in Deutschland durch Sie bewohnt wird und somit ein zeitlich überwiegender Aufenthalt in Deutschland vorliegt. Ein Mietvertrag würde laut Ihren Auskünften ebenso nicht bestehen.

Somit wird von der Finanzpolizei davon ausgegangen, dass sich nicht nur der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen, sondern auch Ihr zeitlich überwiegender Aufenthalt in Österreich befindet. Dies begründet sich im § 1 Abs. 7 Meldegesetz, in welchem angeführt ist, dass der Hauptwohnsitz einer Person an jener Unterkunft begründet ist, an der sie sich in der erweislich oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen.

Gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz sind KFZ mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich eingebracht oder im Inland verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Kfz mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist im Regelfall nur während eines unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Monats zulässig.

Da der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen und der zeitlich überwiegende Aufenthalt somit in Österreich liegen, war aufgrund der Standortvermutung davon auszugehen, dass das ggst. Kfz seinen dauernden Standort in Österreich hat und daher nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen ist. Die Abgabenschuld ist daher für dieses KFZ infolge widerrechtlicher Verwendung entstanden.

Steuerschuldner ist in diesen Fällen gemäß § 3 Z 2 KfzStG 1992 die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Da das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***1*** seit Februar 2016 widerrechtlich verwendet wurde, musste die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 (1) Z 3 KfzStG festgesetzt werden. Die genaue Berechnung ist der Beilage zum Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu entnehmen.

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz unterliegen der NoVA die Verwendung eines Kfz im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (widerrechtliche Verwendung), ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.

Abgabenschuldner ist gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991, im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 5 NoVAG 1991 ist die Normverbrauchsabgabe nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente ermittelten gemeinen Wert des Kfz zu bemessen. Dieser ist nach § 10 BewertungsG 1955 zu ermitteln und wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, nicht aber ungewöhnliche oder persönliche. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei gemeinen Wert um eine aktive Größe, welche nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist, wobei es diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise (Listenpreise) ankommt (zB ). In diesem Falle wurde der Preis aus dem Kaufvertrag herangezogen.

2. Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Die Beschwerde begründet er wie folgt:

Vorangestellt werden darf, dass die Niederschrift des Gesprächs vom mit den Beamten der Finanzpolizei nur sehr grob dessen Inhalt wiedergibt. In der Rückschau und unter Berücksichtigung der Sachkenntnisse, die ich mir zwischenzeitlich angeeignet habe, sollte ganz offensichtlich - unter Vernachlässigung von wesentlichen Inhalten, die ich vorgetragen habe - der Eindruck generiert werden, mein Lebensmittelpunkt sei in Österreich und das Fahrzeug, für das nun Nova und Kraftfahrzeugsteuer erhoben werden soll, würde überwiegend in Österreich betrieben. Vorwegnehmend darf an dieser Stelle schon festgestellt werden, dass dies nicht zutreffend ist, was unten mit entsprechenden Beweisangeboten dezidiert ausgeführt werden wird.

Äußerst befremdlich ist, dass die eigenen Ermittlungen der Finanzpolizei, die die von mir dargelegten Fakten ohne weiteres stützen, in ihrer Begründung mit keinem Wort gewürdigt werden. So hat die Finanzpolizei wiederholt das gegenständliche Anwesen ***2*** aufgesucht und weder mich noch das gegenständliche Fahrzeug dort vorgefunden. Darüber hinaus hat die Finanzpolizei bereits spätestens seit Sommer 2016 in dieser Angelegenheit ermittelt und Erkundigungen in der Nachbarschaft eingeholt. Dies soll wohl auch unter den Tisch gekehrt werden und lässt bei mir den Eindruck entstehen, dass die Vorgehensweise der Finanzpolizei und des Finanzamtes zumindest meinen Ansprüchen an Seriosität und Fairness nicht gerecht werden.

Von mir darauf angesprochen haben die Finanzpolizisten dies allerdings bestätigt und eine entsprechende Aktennotiz vorgelesen, nach der die Nachbarin Frau ***3*** den Ermittlungsbeamten mitgeteilt hat, dass der Halter des fraglichen Fahrzeuges, nämlich ich, nur an Wochenenden in E sei, und in der Schweiz als Arzt tätig sei.

Bereits damals von der Nachbarin angesprochen, war und bin ich bis auf den heutigen Tag der Auffassung, dass meine Fahrzeuge nicht in Österreich anzumelden sind.

In diesem Kontext verwundert es allerdings auch, warum nicht bereits im letzten Jahr entsprechende Bescheide ergangen sind. Freilich hatte ich, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Behauptung das Fahrzeug würde vornehmlich in Österreich betrieben, das Fahrzeug unverzüglich ordnungsgemäß ausführen können und zukünftig nicht mehr in Österreich betreiben müssen. Dies wäre ohne weiteres möglich gewesen, da ich im wesentlichen lediglich die Wege von der nahen deutschen Grenze bis E mit dem Wagen zurück gelegt habe und ich diese Distanz auch mit dem Zug hätte zurücklegen können. Dies Insbesondere auch deshalb, weil Frau ***5***, die Mutter meines Sohnes, einen in Österreich von mir erworbenen und ihr überlassenen Pkw Golf Kombi mit Reuttener Kennzeichen (***6***) betreibt. Diesen hätte ich nutzen können, falls ich überhaupt ein Bedarf für ein KFZ in E gehabt hätte. Dieser Umstand wurde der Finanzpolizei mitgeteilt hat aber bisher ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden.

Mit dieser Vorgehensweise hätte ich die NOVA anteilig zurück erhalten, da ich in der Lage gewesen wäre die Einjahresfrist für die Rückerstattung der NOVA in Anspruch zu nehmen. Außerdem wäre ich nicht eineinhalb Jahre lang der doppelten Kraftfahrzeugsteuer, nämlich der deutschen und der österreichischen unterlegen gewesen. in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage ob die Finanzbehörde, da sie ganz offensichtlich bereits in 2016 bestens informiert war nicht unverzüglich hätte an mich herantreten müssen um ihrer Schadensminimierungs-Pflicht gerecht zu werden. Immerhin hat es die Behörde diesen Sommer in beeindruckender Schnelligkeit innerhalb weniger Wochen geschafft, mich einzubestellen und die hier angefochtenen Bescheide mit einer höchst einseitigen und damit fragwürdigen Begründung zu erstellen.

Freilich hätte ein Bescheid im Sommer 2016 auch bedeutet, dass, auch unter der Annahme die Bescheide wären rechtmäßig gewesen, die Finanzbehörde nur einen Bruchteil der nun insgesamt geforderten 3.800 € hätte liquidieren können. Honni soit qui mal y pense!

Sofern meinen Anträgen nicht stattgegeben werden sollte wird im Rahmen der gerichtlichen Klärung dieser Aspekt zur Sprache kommen müssen.

Zur Frage des Standortes des Fahrzeuges:

Wie bereits ausführlich dargelegt, aber im Protokoll vom 9. Juni nur am Rande gestreift, bin ich seit 2012 an verschiedenen Orten in erheblicher Distanz, sowohl zu München als auch zu E berufstätig. Dies hat zur Folge, dass ich an den Orten meiner Berufsausübung eine Wohnung habe und mein Fahrzeug dort auch unter der Woche seinen Standort hatte und hat und dort genutzt wird. Lediglich an den Wochenenden war das fragliche Auto in München oder in E. Konkret bedeutet das, dass das Fahrzeug an mehr als 240 Tagen im Jahr (46 Wochen mal fünf Arbeitstage plus zusätzlich etwa zehn Wochenenden im Jahr aufgrund von Hintergrunddiensten mit Präsenzpflicht im Rahmen meiner ärztlichen Berufstätigkeit) sich alleine aufgrund der Berufstätigkeit außerhalb von Österreich befindet und befand.

Hinzu kommt, dass ich etwa einmal im Monat das Wochenende in München verbringe und lediglich 2-3 Wochenenden im Monat in E bin.

Dies erklärt auch die erheblichen Kilometerleistungen, die mit dem Wagen zurückgelegt wurden. Von etwa 36.000 in eineinhalb Jahren alleine mit dem hier gegenständlichen Fahrzeug gefahren Kilometer wurden freilich nur etwa zwischen 10 und 20% in Österreich gefahren. Dies kann auch, falls gewünscht, im Sinne eines Fahrtenbuchs anhand meines Kalenders detailliert rekonstruiert werden.

Diese belegbaren Fakten werden nun entgegen ihrer eigenen Ermittlungen (wie oben ausgeführt), lapidar damit bestritten, dass ich kein Fahrtenbuch geführt habe, was zutreffend ist, wofür ich aber bisher auch keine Notwendigkeit gesehen hatte. Bezüglich der darüber hinaus den Ermittlungsbeamten angebotenen Beweise wurde bei mir der Eindruck erweckt, diese seien nicht erforderlich.

Allerdings lassen sich meine Ausführungen, wie bereits im Termin angeboten auch anderweitig belegen. So können beispielsweise Arbeitsverträge und Mietverträge vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass ich mich alleine aufgrund meiner Berufstätigkeit (in den letzten fünf Jahren berufsbedingt an wenigstens 240 Tagen im Jahr mindestens in einer Entfernung von 200-300 km von E nicht in Österreich aufgehalten habe.

Bitte lassen Sie mich wissen, welche der angebotenen Beweise ihren Anforderungen genügen können. Ich werde diese dann umgehend vorlegen.

Darüber hinaus können für den Bestreitensfall Zeugenbeweise angeboten werden, unter anderem: Frau Magister ***5***, Dr. ***18*** (ehemaliger Mitbewohner einer gemeinsam genutzten drei Zimmer Wohnung in S), ***19*** (Aktueller Vermieter).

Zur Frage des Lebensmittelpunktes:

Ihre Behauptung, mein Lebensmittelpunkt befände sich in E, stützt sich im wesentlichen auf der Tatsache, dass ich einen Hauptwohnsitz in E angemeldet hatte. Der Umstand, dass ich seit 1982, also seit 35 Jahren meinen Hauptwohnsitz in München habe findet nicht einmal Erwähnung. Eine Meldebescheinigung des Kreisverwaltungsreferates München kann besorgt und vorgelegt werden.

Der zweite "Hauptwohnsitz" in E wurde allerdings lediglich zu dem Zweck, eine Regio Karte beziehen zu können, angemeldet. Dies basierend auf der Auskunft der zuständigen Dame des Meldeamtes in E (***36***) in Europa könnte man durchaus zwei oder mehrere Hauptwohnsitze unterhalten. Dies wurde mir dort auch nochmals bestätigt, als ich im Juni dieses Jahres, um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, den Hauptwohnsitz abgemeldet habe.

In der Tat habe ich weder für meinen Hauptwohnsitz in München noch für meinen ehemaligen Hauptwohnsitz in E ein Mietvertrag. Wie dargelegt bin ich in den letzten fünf Jahren an verschiedenen Orten berufstätig gewesen und habe nur die Wochenenden entweder in München oder in verbracht. An beiden Orten habe ich mich entsprechend meiner Aufenthaltsdauer an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt. Mietwohnungen habe ich andernorts bewohnt, zuletzt in 2016 und 2017 in S und in M.

Mit E verbindet mich im wesentlichen mein dort lebender Sohn.

Mit München verbindet mich zunächst meine dort lebende Tochter. Darüber hinaus verbinden mich mit München 35 Jahre meines Lebens! Ich habe in München studiert, habe dort lange Jahre gearbeitet, habe dort meine langjährigen Freunde und alte Studien-Kollegen sowie meine mich behandelnden Ärzte und kann meinen musischen Interessen (Theater, Konzerte etc) nachgehen.

Zeugen-Beweisangebote im Bestreitensfall: Frau Magister ***5***, bereits benannt, Dr. ***20***, Dr. ***21***.

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender Begründung:

Am langte bei der Finanzpolizei Landeck Reutte eine anonyme schriftliche Anzeige ein. In dieser wird die Andresse ***5*** genannt, an welcher sich zwei Kfz mit den deutschen Kennzeichen ***22*** und ***23*** befinden würden. Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister (Stand ) waren folgende Personen an dieser Anschrift gemeldet: ***24***, seit mit Hauptwohnsitz, ***5***, seit mit Hauptwohnsitz, ***25***, seit mit Hauptwohnsitz.

Nach erfolgter Kontaktaufnahme wurde mit dem Beschwerdeführer (Bf.), Herr ***Bf1***, am eine Niederschrift aufgenommen. In dieser führt er aus, dass er als freiberuflicher Psychiater in Deutschland tätig sei. In dieser Tätigkeit erstelle er Gutachten und führe Vertretungen für andere Psychiater oder in Kliniken aus. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, er habe ausschließlich in Deutschland Auftrage. Unter der Woche (von Montag bis Freitag) befinde er sich ausschließlich in Deutschland und lebe dort zusammen mit einem Freund in dessen Eigentumswohnung, in welcher er auch sein Büro habe. Auf ein Monat gesehen würde er sich drei Wochenenden in Österreich (Samstag-Sonntag) befinden, da er zusammen mit Frau Mag. ***5*** ein Kind habe. Dazu wollte er anführen, dass er mit Fr. Mag. ***5*** seit mehreren Jahren (glaublich 2014) nicht mehr in einer Beziehung stehe. Er nächtige dort lediglich in einem Gästezimmer, um seinen Sohn zu sehen. Zudem führte er an, dass der Sohn der einzige Grund sei nach Österreich zu kommen. Auf die Frage, weshalb er seinen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet habe, führte er an, dass er dies nur getan habe um die RegioCard zu erhalten. So gesehen habe er It. seinen Aussagen gar keinen Wohnsitz in Österreich. Die RegioCard habe er, um mit seinem Sohn Skifahren zu gehen. In weiterer Folge führte er an, dass er auch in Deutschland eine Tochter (16 Jahre) habe. Er selbst sei derzeit ledig und habe ansonsten keine Kinder. Seinen zeitlich überwiegenden Aufenthalt habe er aufgrund seiner Tätigkeit in Deutschland. Auf die Frage, wo sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde, führte er an, dass dieser aufgrund der Freunde/Familie und Job in Deutschland sei. Der einzigste Bezug zu Österreich sei sein Sohn. Betreffend des Kfz der Marke Mercedes C-Klasse Kombi 220 mit dem KZ: (D) ***22*** führte er an, dass er dieses im Dezember 2015 gebraucht von einem Händler um € 29.900 brutto gekauft habe. Das erste Mai verbrachte er das ggst. Kfz im Janner 2016 nach Österreich. Er verwende dieses beruflich wie privat. Er händigte den Kontrollorganen die Zulassungspapiere aus. Betreffend des Kfz der Marke Mercedes SLK mit dem KZ: (D) ***23*** führte er an, dass es sich bei diesem Kennzeichen um ein Saisonskennzeichen handle und es in der Zwischensaison in Deutschland untergestellt sei. Die Zulassung könne er nicht aushändigen, da sich das Kfz in einer Werkstätte in Deutschland befinde. Diese könne er bei Bedarf nachreichen. Betreffend der zwei Fahrzeuge führte er an, dass sich diese mehr als überwiegend in Deutschland befinden sollen und an drei Wochenenden pro Monat nach Österreich komme, um seinen Sohn zu sehen. Sämtliche Reparaturen udgl. führe er in Deutschland aus.

Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer für og. Zeiträume erfolgte aufgrund der durchgeführten Erhebungen der Finanzpolizei und der mit dem Bf. aufgenommenen Niederschrift vom aufgrund der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967.

[…]

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe bzw. der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG 1967) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.

Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt.

Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Es ist somit zunächst der Verwender zu bestimmen. Dabei gelten dieselben Kriterien wie bei der Feststellung des Abgabenschuldners. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, kommt § 79 Abs. 1 KFG zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland privat verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG zu beurteilen (; ).

Das Finanzamt hat daher dem Bf. als Verwender und Zulassungsinhaber des streitgegenständlichen Kfz die Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben.

Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umstanden hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz).

Als wesentliche Faktoren, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmen bzw. beeinflussen, gelten der gewöhnliche Aufenthalt und die Wohnsituation, die persönliche und familiäre Lage, die gesellschaftlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich des regelmäßigen Arbeitsortes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen.

Der Bf. hatte im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Hauptwohnsitz in E. Eine Abfrage im zentralen Melderegister vom hat ergeben, dass der Bf. seit durchgehend im Inland an dieser Meldeadresse, zwischenzeitlich mit Nebenwohnsitz gemeldet war. In Deutschland ist der Bf. seit in München, ***28***, gemeldet. In der erweiterten Meldebescheinigung des Kreisverwaltungsreferates München vom scheint als Zusatz "alleinige Wohnung" auf, was wiederum nach Ansicht des Finanzamtes keinen Nachweis über den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. darstellt, eine Meldung bei der Meldebehörde hat lediglich eine Indizfunktion.

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens wurde der Bf. am eingeladen die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 mittels geeigneter Nachweise zu widerlegen und die in der Beschwerdeschrift angebotenen Beweismittel wie Mietvertrage, Nachwiese betreffend Mietzahlungen an den Freund für die Mitbenutzung der Eigentumswohnung in München usw. vorzulegen.

In der Beantwortung des Ergänzungsersuchens führt der Bf. aus, dass er durchaus etwa 30 bis 35 Wochenenden sowie zwei bis drei Wochen Urlaub pro Jahr in E verbringe, insgesamt seien das ca. 80 bis 90 Tage pro Jahr. An seinem Hauptwohnsitz habe er sich in den letzten vier bis fünf Jahren nur etwa einmal pro Monat am Wochenende sowie an ein bis zwei Wochen in den Ferien aufgehalten, was nach Ansicht des Finanzamtes wiederum gegen einen Mittelpunkt der Lebensinteressen am deutschen Hauptwohnsitz in München spricht.

Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ( 946/73).

Zusammenfassend gesagt liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort, wo eine Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhalt.

Auch im Familienbeihilfenakt des Sohnes scheint der Bf. aktuell als zweiter Elternteil zur Kindesmutter auf.

Das streitgegenständliche Kfz der Marke Mercedes Benz C220 CDI wurde vom Bf. laut Kaufvertrag vom um € 29.900,- Brutto als Gebrauchtfahrzeug von der Firma automobile in Deutschland/Flintsbach am Inn unter Angabe seiner Anschrift in E erworben. Der Bf. gibt somit auch nach der Trennung von der Kindesmutter weiterhin laufend seine österreichische Meldeadresse als seine Hauptadresse bekannt.

Auch befindet sich auf dem Kfz laut vorliegendem Lichtbild vom eine österreichische Jahresvignette (2016). Dies lässt den Schluss zu, dass das Kfz auch noch länger im Inland verwendet wird bzw. wurde.

Der Bf. führt in der Niederschrift vom aus, dass er in München zusammen mit einem Freund gemeinsam dessen Eigentumswohnung (120m2) bewohne und dafür auch Miete bezahle. Nachweise dafür, wurden trotz Aufforderung (Ergänzungsersuchen vom ) bis dato keine vorgelegt.

In den Jahren 2016 und 2017 sei der Bf. aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als freiberuflicher Psychiater im nichtösterreichischen Ausland tätig gewesen. Zunächst in S/Deutschland und später in M/Schweiz.

Dazu wurde ein Nutzungsvertrag für die Unterkunft in S/Deutschland vom 15. bzw. vorgelegt, auf welchem ebenso die österreichische Meldeadresse in E als ständige Anschrift aufscheint. Ab mietet der Bf. von der Psychosomatischen Fachklinik ***26*** ein "Zimmer vorne" im Haus ***5*** um € 221,- mtl. an. Das Zimmer ist möbliert und muss wie vorgefunden verlassen werden. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten zwei Wochen, was nach Ansicht des Finanzamtes wiederum nicht auf einen länger andauernden Aufenthalt in Deutschland spricht. Die Meldeadresse in S scheidet nach Ansicht des Finanzamtes somit als konkreter dauernder Standort des Kfz in Deutschland aus.

Bezüglich des Wohnsitzes in der Schweiz wurde vom Bf. ein Mietvertrag mit der ***27*** vom zur Vorlage gebracht. Auf jedem Mietvertrag ist lediglich ersichtlich, dass der Bf. von Herrn ***19*** das Mietobjekt ***11*** zur Benutzung als "Wohnräume" ab um CHF 900,- monatlich anmietet. Eine Kündigung sei mit Ende eines jeden Monats möglich. Weder die Größe noch die Art der Unterkunft ist genauer beschrieben. Eine Schweizer Meldebescheinigung aus welcher ersichtlich ist, wie lange sich der Bf. tatsachlich in der Schweiz aufgehalten hat, wurde nicht vorgelegt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die vom Bf. bewohnte Wohnung in der Schweiz als dauernder Standort des Kfz ebenfalls ausscheidet.

Sonstige Nachweise über die regelmäßige Verwendung des Kfz im Ausland (wie zB das in der Beschwerdeschrift genannte Fahrtenbuch anhand des Terminkalenders des Bf., Servicehefte oa.) wurden trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht vorgelegt. Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei ausländischen Sachverhalten wurde verwiesen.

In Anbetracht aller gegebenen Umstände ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon auszugehen, dass ein Gegenbeweis zur inländischen Standortvermutung nicht erbracht wurde.

Das Finanzamt geht weiterhin davon aus, dass aufgrund der persönlichen Beziehungen zur Kindesmutter und zum Sohn der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Österreich liegt. Die vorliegenden Unterlagen vermögen es nicht, den dauernden Standort des Fahrzeuges in Deutschland oder in der Schweiz zu beweisen. Ein konkreter dauernder Standort des Kfz im Ausland konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden,

In zusammenfassender Würdigung der nunmehr vorliegenden Unterlagen geht das Finanzamt weiterhin davon aus, dass das in Diskussion stehende Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz ab der Anschaffung im Dezember 2015 seinen dauernden Standort im Inland hatte. Der Gegenbeweis im Sinne des oben Ausgeführten ist nicht geglückt. Es wäre die Aufgabe des Bf. gewesen, die gesetzliche Standortvermutung im Inland zu widerlegen bzw. seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland zu belegen. Den Verwender trifft dabei auf Grund des behaupteten Auslandsbezuges und der weitaus größeren Nähe zu den möglichen Nachweisen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht. Eine bloße Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung im Ausland ist auf Grund des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend (vgl. ),

4. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom beantragt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und dazu folgende Gründe angeführt:

In der Begriindung der Sachbearbeiterin des Finanzamtes Landeck wird tendenziös, unter Auslassung und Missachtung von Fakten und Beweisen, mit zweifelhaften Schlussfolgerungen sowie Diskreditierung vom Finanzamt selbst angeforderten Beweisunterlagen gearbeitet, um zu der Schlussfolgerung kommen zu können, dass das "in Diskussion stehende Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz ab der Anschaffung im Dezember 2015 seinen ständigen Standort im Inland hatte", was nicht zutreffend ist, und in meinem Schreiben vom auf dem letzten Absatz der ersten Seite und dem ersten Absatz der zweiten Seite ausführlich dargelegt wurde. Mein Sachvortrag und die vorgelegten Beweise liessen bereits bisher aus meiner Sicht nur den Schluss zu, dass das Fahrzeug seinen ständigen Standort im Ausland hatte und auch überwiegend außerhalb von Österreich genutzt wurde. Im vorliegenden Schreiben werden hierzu unten weitere Beweise angeboten, soweit im ablehnenden Bescheid diese erstmalig als mögliche Beweisgrundlage seitens der Sachbearbeiterin ins Spiel gebracht werden. An dieser Stelle darf bereits darauf hingewiesen werden, dass die Argumentation des Finanzamtes nur den Schluss zu lasst, dass nicht sein darf was nicht sein soll, was ansonsten keine Steuern generiert werden können.

Da meine Beweisangebote bisher seitens des Finanzamtes sachlich diskreditiert wurden, wird das Gericht im Falle weiter bestehender Zweifel an der Richtigkeit meiner Darstellung gebeten Hinweise zu geben, mit welchen Mitteln ein Beweis überhaupt geführt werden kann.

Es darf voll umfänglich auf die bisher von mir eingereichten Schriftsatze verwiesen werden. Gleichzeitig wird nochmals darauf verwiesen, dass die Niederschrift des Gesprächs mit den Finanzpolizisten vom unvollständig und tendenziös ist, und keineswegs die relevanten Gesprächsinhalte widerspiegelt. Vorsichtshalber wird diese Aufzeichnung komplett bestritten.

1. Ergebnis der Beweiserhebung der Finanzpolizei

Wiederholt wurde darauf hingewiesen, dass die Ermittlung der Finanzpolizei ergeben haben, dass trotz wiederholter Nachforschungen, das Fahrzeug in E nicht vorgefunden wurde. Außerdem haben die Finanzpolizisten im Rahmen des Verhörs am bestätigt und eine entsprechende Aktennotiz vorgelesen, nach der die Nachbarin Frau ***3*** den Ermittlungsbeamten bereits im Sommer 2016 mitgeteilt hat, dass der Halter des fraglichen Fahrzeuges, nämlich ich, nur an Wochenenden in E sei, und in der Schweiz als Arzt tätig sei. Dieser Sachverhalt wurde bereits zweimal vorgetragen ohne dass die Sachbearbeiterin darauf eingegangen ist.

Beweis: Ermittlungsakten der Finanzpolizei zum gegenständlichen Vorgang

Beweis-Würdigung: Als unbescholtenem Bürger, ist es mir nicht nachvollziehbar wie angesichts dieser Erkenntnisse, lediglich auf dem Boden einer angeblich "anonymen Anzeige", das hier gegenständliche Verfahren überhaupt losgetreten werden konnte und trotz meines wiederholten Hinweises, ohne auf diese Aspekte einzugehen, das Verfahren am Laufen gehalten wird. In diesem Zusammenhang sei die Frage erlaubt: wenn von den Behörden selbst befragte Zeugen, die keinerlei Interesse an einer falschen Darstellung haben dürften, nicht als Beweis akzeptiert werden, was dann? Außerdem stellt sich die Frage, ob das konsequente ignorieren dieser Beweise durch die Sachbearbeiterin nicht vielleicht sogar strafrechtlich relevant wäre, immerhin werden ganz offensichtlich Beweise unterdrückt. Nach deutschem Strafrecht (Paragraph 303 Strafgesetzbuch) wäre aus meiner Sicht zumindest das Vorliegen des Straftatbestandes der falschen Beschuldigung (wider besseren Wissens) zu prüfen, in wie weit ein analoger Straftatbestand hier zum Vorwurf gemacht werden kann bitte ich seitens des Gerichts zu prüfen.

2. Standort des Fahrzeuges

Wenn auf Seite 5 letzter Absatz der Ablehnung vom seitens der Sachbearbeiterin Frau ***8*** in den Raum gestellt wird "Sonstige Nachweise über die regelmäßige Verwendung des Kfz im Ausland" ..."wurden trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht vorgelegt" ist dies nicht zutreffend und entbehrt nicht einer gewissen Perfidie, da die explizit geforderten Beweisangebote meinerseits übersandt wurden.

Allerdings sind die von mir vorgelegten Mietverträge in S und M, in einer aus meiner Sicht diskreditierenden Art und Weise von ihr rezipiert worden. So entsteht bei mir der Eindruck, dass bezüglich meiner Schweizer Wohnung insinuiert werden soll, dass die Wohnung bereits nach einem Monat wieder gekündigt wurde, was nicht der Fall ist. Gleichzeitig wird nun plötzlich der Vorwurf erhoben, obwohl bisher nicht einmal erwähnt, dass ich keine Meldebescheinigung vorgelegt habe, was hiermit mit Anlage 1 nachgeholt wird. Es bleibt abzuwarten wie diese Meldebescheinigung im nächsten Schritt diskrediert werden soll. Diese belegt allerdings was ich bereits vorgetragen hatte, dass ich vom bis in der Schweiz gelebt habe.

Beweis: Kopie der Aufenthaltsbewilligung vom mit Abmeldebestätigung nach München durch die Einwohnerkontrolle in M (Anlage 1a: rechts unten gelb markiert).

Sofern die Diskrepanz zwischen dem Abschlussdatum des vorgelegten Mietvertrags im ***9*** und dem Einreisedatum als Gegenbeweis eingebracht werden sollte, darf an dieser Stelle schon darauf hingewiesen werden, dass ich zunächst (ab ) In der ***10*** (vergleiche Anlage eins oben rechts gelb markiert) in einem Anwesen meines Arbeitgebers gewohnt habe, bis ich eine mir geeignetere Wohnung (eben im ***11*** in M, 2 Zimmer, Küche, Bad) gefunden hatte. Die Miete dafür wurde vom Gehalt einbehalten. Als Beweis meiner Tätigkeit in der Schweiz wird darüber hinaus das Arbeitszeugnis vorgelegt aus dem hervorgeht (gelb markiert), dass ich dort vom bis tätig war.

Beweis: Kopie des Arbeitszeugnisses vom der St. Gallischen ***12*** (Anlage 1 b)

Soweit durch die Formulierung der Sachbearbeiterin bzgl. meines Mietvertrages in S, dass eine zweiwöchige Kündigungsfrist "wiederum nicht auf einen länger andauernden Aufenthalt in Deutschland spricht" weiter insinuiert werden soll, dass ich bezüglich meines Aufenthaltes in S falsche Angaben gemacht hatte, lege ich als Anlage 2 die Kopie meines Arbeitszeugnisses aus der Klinik S vor, aus dem hervorgeht (blau unterstrichen), dass ich dort vom bis zum , bevor ich in die Schweiz gezogen bin, tätig war.

Beweis: Anlage 2, Arbeitszeugnis der ***13***

Im übrigen handelte es sich nicht wie in den Mietvertrag ausgeführt lediglich um ein Zimmer sondern um eine drei Zimmer Wohnung mit Küche und Bad, die ich mit einem Kollegen Dr. ***14*** (bereits als Zeuge benannt) gemeinsam bewohnt habe.

Soweit seitens Frau ***8*** Miet-Zahlungs-Belege gewünscht werden ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ich weder in München noch in E, wo ich eben immer nur kurze Zeitraume verbracht habe, Miete bezahlt habe.

In S war die Wohnung Bestandteil des Gehalts und wurde lediglich als geldwerter Vorteil versteuert.

In M wurde die Miete per Dauerauftrag von meinem Schweizer Konto überwiesen.

Beweis: Kopie Kontoauszug über Mietzahlung 10/17 (Anlage 3).

Beweis: Bezüglich der dargelegten Aufenthaltszeiten in E, sowie der Wohnsituation in S und in der Schweiz wird außerdem eine eidesstattliche Versicherung seitens Frau Magister ***5*** vorgelegt (Anlage 4).

Beweiswürdigung:

Bei allem Respekt vor dem Misstrauen der Sachbearbeiterin, das einer Finanzbeamtin angemessen sein mag, bin ich bisher davon ausgegangen, dass Zeugenbeweise (Frau ***3***), aussagekräftige Dokumente (Mietvertrage) sowie Recherchen der Finanzbehörde die meine Angaben stützen genügend Beweiskraft haben sollten. Unter Berücksichtigung der vorgelegten weitergehenden Dokumente, der eidesstattlichen Versicherung von Frau ***5*** sowie der Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei wie unter 1. ausgefiihrt, kann doch nicht ernsthaft bestritten werden, dass ich mich in den Jahren 2016 und 2017 überwiegend im nicht österreichischen Ausland zusammen mit meinem Fahrzeug aufgehalten habe, wie bereits ausführlich in meinem Schreiben vom , unterer Absatz erste Seite, differenziert dargelegt wurde. An meinen jeweiligen Arbeitsorten hatte ich eine Wohnung gemietet, da ich dort gelebt habe. Eine überwiegende Anwesenheit in E, die einen ständigen Standort meines Kfz in E begründen konnte und wie seitens der Finanzbehörde im Widerspruch zu den eigenen Ermittlungsergebnissen unterstellt wird, wäre schon alleine aufgrund der Entfernung zwischen meinen Arbeitsorten und E, wie ausführlich dargelegt und unter 3. noch mal aufgegriffen gar nicht möglich gewesen.

3. Nutzung des Fahrzeuges

Auch wenn seitens der Sachbearbeiterin moniert wird ich hatte "trotz Aufforderung" kein Fahrtenbuch oder Serviceheft vorgelegt ist dies nicht zutreffend, da diese gar nicht explizit angefordert wurden. Im übrigen hatte ich bereits im Rahmen der Vernehmung durch die Finanzpolizei erklärt, dass ich kein Fahrtenbuch geführt habe, da ich dafür keine Notwendigkeit erkennen konnte. Dies wurde auch nochmals in meinem Schreiben vom (2. Seite letzter Absatz f.) dargelegt.

In der Tat hatte ich angeboten die Fahrleistungen an Hand meines Kalenders zu rekonstruieren, was meines Erachtens mit den Ausführungen in meinem Schreiben vom (1. Seite 2. Absatz) auch erfolgte. Da dies anscheinend nicht ausreichend

verständlich war, versuche ich dies im folgenden nochmals zu verdeutlichen. Soweit nun erstmalig auch das Serviceheft angefordert wird, darf daran erinnert werden, dass heutige Autos im Zuge der Digitalisierung und zentralen Datenspeicherung überwiegend kein Serviceheft mehr haben, was für das gegenständliche Fahrzeug auch zutrifft. Ich lege allerdings zwei Werkstattrechnungen (Anlage 5a und Anlage 5b) aus dem fraglichen Zeitraum vor, als Beweis für den folgenden Sachverhalts-Vortrag:

Wie bereits dargelegt (Schreiben vom erste Seite letzter Absatz) hat sich das Fahrzeug etwa vier fünftel der Zeit (290 Tage/ 365 Tage) außerhalb von Österreich im wesentlichen an seinem jeweiligen Standort in Deutschland (S und München) oder der Schweiz (M) befunden. Darüber hinaus wurden die gefahrenen Kilometer im wesentlichen im Nicht-österreichischen Ausland gefahren.

Mein Pkw wurde in der fraglichen Zeit (01/16 -05/17) im wesentlichen dazu benutzt an den Wochenenden von meinen jeweiligen Arbeitsorten, entweder von S (bis Ende März 2016) Oder von M (ab Anfang April 2016) an den Wochenenden nach München oder E zu fahren.

Für einen Wochenendtrip von S nach E (….) wurden hin und zurück 600 km (zweimal 300 km) zurückgelegt. Davon 60 km in Österreich (30 km Füssen E und zurück) und 540 in Deutschland. Bei Wochenendfahrten nach München wurde hin und zurück 560 km (zweimal 280 km), ausschließlich in Deutschland zurückgelegt.

Im ersten Quartal 2016, in dem ich noch in S tätig war, erfolgten 8 Wochenendfahrten nach E und zwei nach München. Die Gesamtlaufleistung in dieser Zeit betrug alleine für diese Wochenendausfluge 5920 km (8 mal 600 + 2 mal 560km). Dementsprechend wurden in diesem Zeitraum etwa 5440 km (8 x 540 und zweimal 560 km) in Deutschland zurückgelegt und nur etwa 480 km in Österreich (8 x 60 km). Der Wagen wurde also nicht einmal 10 % der Kilometerleistung in diesem Zeitraum in Österreich gefahren.

Ab April 2016 war ich dann in der Schweiz ansässig und bin an den Wochenenden entweder 420 km nach E (…) und zurück oder 460 km nach München und zurück gefahren. Die dabei zurückgelegte Strecke in Österreich waren für die Fahrten nach E etwa 100 km (2 x 30 km zwischen E und Grenze Füssen und zweimal 20 km zwischen Grenzübergang Bregenz und Grenzübergang Diepoldsau in der Schweiz). Für die Fahrten von M nach München und zurück wurden jeweils lediglich 40 km in Osterreich (zweimal die Strecke zwischen Grenzübergang Bregenz und Grenzübergang Diepoldsau) und 420 km in Deutschland zurückgelegt. In den neun Monaten im Jahr 2016 meiner Ansässigkeit in der Schweiz bin ich acht mal nach München gefahren und vierundzwanzigmal nach Österreich/E.

Bei einer Gesamt-Laufleistung von ca. 13760 km (24 x 420 + 8 x 460) für die Wochenend - Ausflüge aus der Schweiz nach E oder München wurden davon lediglich ca. 2720km (24 mal 100km plus 8 mal 40km), also gerade mal ein Fünftel in Österreich zurückgelegt

In 2017 erfolgten bis zum (Vergleiche Referenzdatum Anlage 5b) 10 Fahrten von M nach E und zurück (a 420km davon 100km in Osterreich) sowie 3 Fahrten nach München. Somit wurden für Wochenendausflüge von M nach E oder München insgesamt 5580km (10 mal 420 + 3 mal 460) gefahren, davon 1120km (10 mal 100 + 3mal 40) in Österreich.

Die insgesamt im fraglichen Zeitraum (Anfang 2016 bis Mitte April 2017) zwischen meinem jeweiligen Wohnort und den "Wochenenddomizilen" zurückgelegte Strecke beläuft sich somit auf insgesamt etwa 25.260 km (5920km+13760km+5580km). Davon wurden in Österreich etwa 4320km (480km-i-2720km+1120) entsprechend etwa 17% gefahren.

Am betrug der Kilometerstand 4369. Unter der Annahme, dass bis dahin in 2016 bereits zweimal die Strecke S Eund zurück gefahren worden war, dürfte der Kilometerstand Anfang Januar 2016 bei 3000km gelegen haben. Somit wurden ausweislich der Werkstattrechnungen (Anlage 5 und Anlage 6) zwischen Anfang 2016 und Mitte April 2017 mit meinem Wagen etwa 28500 km zurückgelegt (31500 minus 3000).

Beweis:

Kopie der Werkstatt Rechnung vom beim Stand von 4369 km (Anlage 5a)

Kopie der Werkstatt Rechnung vom beim Stand von 31516 km (Anlage 5b)

Beweiswürdigung:

Damit ist schlüssig belegt, dass die faktisch gefahrenen Kilometer (ca. 28500 km, wie durch die Kopien der Werkstatt Rechnungen bewiesen), zu etwa 90 % (25260 : 28500x100) durch Fahrten zwischen den ständigen Standorten des Fahrzeugs in S und Mund meinen Wochenend Domizilien München und E zurück gelegt wurden. Die restlichen 10 % (ca. 3000km) entfallen auf eine Urlaubsfahrt nach Italien im Jahre 2016, sowie kürzere Fahrten in der Umgebung von M, S und München. Für Fahrten an den Wochenenden in der Umgebung von E wurde nicht zuletzt auch das von mir im Jahre 2013 erworbene und auf Frau ***5*** zugelassene Kfz mit dem Kennzeichen ***15*** genutzt (Vergleiche meine Ausführungen im Schreiben vom (zweite Seite ab etwa Zeile zehn).

4. Angeforderte deutsche Meldebestätigung

Mit Schreiben vom hat die Sachbearbeiterin auch eine deutsche Meldebestätigung angefordert, die ebenso wie die anderen angeforderten Unterlagen vorgelegt wurde. Aus dieser geht hervor, dass ich ununterbrochen seit 1982 meinen Hauptwohnsitz in München habe und dort auch meine Tochter lebt. Ganz im gewohnten Duktus der Sachbearbeiterin, die Fakten unter den Tisch zu kehren, und durch Herausstreichen einzelner irrelevanter Details (siehe auch noch weiter unten), ihre eigene, den offensichtlichen Zielen dienende Scheinrealität zu konstruieren, die leider mit der faktischen Realität nichts zu tun hat, werden Information der Meldebescheinigung hoch selektiv aufgegriffen und relevante Aspekte wieder unter den Tisch gekehrt. In der Darstellung/Wiedergabe des Inhaltes der Meldebescheinigung des Kreisverwaltungsreferat München vom (vergleiche Seite 4 ihres Schreibens vom drittletzter Absatz), wird nämlich die Meldebescheinigung insofern nicht sachgerecht dargestellt, als dass wiederum suggeriert werden soll ich hätte erst seit 2006 meinen Haupt-Wohnsitz in München. Richtig ist allerdings, dass ich bereits seit 1982 ununterbrochen meinen Hauptwohnsitz in München habe, was zweifelsfrei aus den angeforderten Unterlagen (Deutsche Meldebestätigung), auch ohne spezielle Sachkenntnisse, ersichtlich ist. Des weiteren wird seitens der Sachbearbeiterin ganz offensichtlich ein weiterer Sachverhalt, der durch die vorgelegte Meldebescheinigung bewiesen wird, nämlich dass meine Tochter, wie vorgetragen in München lebt unter den Tisch gekehrt.

Interessant ist allerdings die Schlussfolgerung die seitens der Sachbearbeiterin gezogen wird: die Meldebescheinigung aus der hervorgeht, dass München meine alleinige Wohnung ist, wird dahingehend diskreditiert, dass dies nach "Ansicht des Finanzamtes keinen Nachweis über den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf." sei, "eine Meldung bei der Meldebehörde hat lediglich eine Indizfunktion."

Dies wird aber offensichtlich vergessen, geht es um die Meldung des Hauptwohnsitzes in E. Der österreichischen Meldebescheinigung wird nämlich anscheinend Beweiswert zugestanden, der über die mir vorgelegten und zitierten harten Beweise (Zeugen Befragung durch die Finanzpolizei, Observations-Ergebnisse des Anwesens ***2***, deutsche und Schweizer Meldebescheinigung, deutscher und schweizer Mietvertrag) hinausgehen soll.

Die Sachbearbeiterin muss sich in diesem Kontext allerdings auch die Frage gefallen lassen, warum sie die Vorlage der Münchner Meldebescheinigung überhaupt verlangt, wenn sie deren Beweiswert nach Vorlage in Abrede stellt.

Im übrigen ist es sicherlich eine interessante Frage, die letztendlich nur durch den EuGH beantwortet werden könnte, in wie weit einer österreichischen gegenüber einer deutschen Meldebescheinigung ein unterschiedlicher Beweiswert zugesprochen werden kann.

5. Beweiswert Postadresse E

Auch in dem Schreiben vom wird behauptet er gäbe "weiterhin laufend seine österreichische Meldeadresse als seine Hauptadresse bekannt."

Alleine aus dieser Formulierung wird deutlich wie die Fantasie im Sinne ihrer eigenen Interessen mit der Sachbearbeiterin durchgeht.

Aus der postalischen Adresse ist nämlich keine Hauptadresse (was immer mit diesem Ausdruck gemeint sein mag) ersichtlich. Die Behauptung stützt sie offensichtlich auf den Kaufvertrag vom und dem Umstand, dass die Korrespondenz mit ihr über meinen Zweitwohnsitz in E erfolgt. Es darf auf meine diesbezügliche Stellungnahme im Schreiben vom (erster Absatz ab Zeile vier) verwiesen werden, auf die seitens der Sachbearbeiterin mit keinem Wort im Schreiben eingegangen wird.

Im Kontext des Kaufs des Kraftfahrzeuges wird die Absurdität dieser Behauptung schon alleine unter Berücksichtigung des Umstandes deutlich, dass für die Zulassung des Kfz, Seiten des Verkäufers als Dienstleistung für mich übernommen wurde, mein Münchner Wohnsitz angegeben werden musste, da sonst dort eine Zulassung gar nicht möglich gewesen wäre. Die E Adresse fungierte auch in diesem Zusammenhang lediglich als postalische Adresse zur Zustellung der Reservierung/des Kaufvertrags.

Im übrigen erhielt und erhalte ich auch an meiner Münchner und meiner Schweizer Adresse regelmäßig Post.

Beweis: Anlage 5a, 5b sowie Anlage 6a bis 6c

6. Beweiswert Familienbeihilfeakt

Es stellt sich die Frage was im Schreiben vom 16. April mit der Feststellung: "Auch im Familienbeihilfeakt scheint der Beschwerdeführer aktuell als zweiter Elternteil zur Kindesmutter auf bezweckt werden soll. Es kann und soll auch gar nicht bestritten werden, dass ich der Vater von ***16*** bin, was auch der Grund für meine regelmäßigen Besuche in E ist, ebenso wie ich mich regelmäßig in München aufhalte, weil dort meine Tochter lebt (Vergleiche die bereits vorgelegte Meldebescheinigung des KVR München, Anlage 1 des Schreibens vom ).

7. Beweiswert Lichtbild bezüglich österreichischer Jahres Vignette 2016 auf meinem Kfz

Auch hier wird seitens der Sachbearbeiterin wiederholt, ohne auf meine Darlegung im Schreiben vom (Seite 2 zweiter Absatz) einzugehen, insinuiert dass dies ein Beweis dafür sei, dass der ständige Standort des Fahrzeugs in Österreich sei. Wie dort dargelegt und auch aus meinen Ausführungen unter 3. dieses Schreibens klar nachvollziehbar ist, wurde diese Plakette nur für den Transit zwischen Deutschland und der Schweiz benötigt, und stellt aus meiner Sicht noch nicht mal ein Indiz, geschweige denn einen Beweis, für den ständigen Standort in Österreich dar.

8. Erneuter Hinweis auf die internationale Rechtslage

Bereits in meinem Schreiben vom (zweite Seite ab Zeile drei) habe ich darauf hingewiesen, dass ich aufgrund der internationalen Rechtslage mein Fahrzeug gar nicht hätte in Österreich anmelden können. Wie auch in anderen Aspekten dieser Auseinandersetzung wird seitens des Finanzamtes mit keinem Wort darauf eingegangen. Man stelle sich umgekehrt meine Situation vor, wäre ich in Deutschland, als Deutscher mit deutschen Hauptwohnsitz, und einem Arbeitsplatz in Deutschland, 280 km entfernt von der österreichischen Grenze mit einer Österreichischen Fahrzeug unterwegs und müsste gegebenenfalls den Behörden erklären, dass ich, weil ich an Wochenenden häufiger in Österreich bin ein österreichisches Fahrzeug fahren, würde das zurecht entsprechende juristische Konsequenzen nach sich ziehen. An dieser Stelle darf angemerkt werden, sollte entgegen der Sachlage gegen mich entschieden werden, werde ich den Vorgang beim europäischen Gerichtshof anhängig machen.

5. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend führt die belangte Behörde aus:

Im Zuge des Vorlageantrages wurden Servicerechnungen der Firma Autohaus ***17*** mit Sitz in 82451 Garmisch-Partenkirchen vorgelegt. Wenn der Bf. seinen Hauptwohnsitz/Mittelpunkt der Lebensinteressen in München hat, ist es für das Finanzamt fraglich, warum diverse Service- und Reparaturarbeiten in Garmisch (Grenznähe und ca. 25 km vom Wohnort in E entfernt) und nicht direkt in München durchgeführt wurden. Dass diverse Inspektionen für das deutsche Pickerl in Deutschland und nicht in Österreich durchgeführt werden, ist dem Umstand geschuldet, dass keine österreichische Werkstätte berechtigt ist deutsche Pickerl-/Hauptuntersuchungen durchzuführen und auch nicht befähigt ist solche Plaketten zu vergeben.

Die Einwände des Bf., er habe das Kfz hauptsächlich außerhalb Österreichs verwendet, können damit entkräftet werden, dass als geforderter Gegenbeweis im Sinne des KFG 1967 ein konkreter dauernder Standort im Ausland benannt werden muss, von dem aus über das Kfz verfügt wird. Zudem wird in sämtlichen Entscheidungen, in denen die weitaus überwiegende Verwendung überprüft wird, von einem Sachverhalt ausgegangen, wo ein Einzelunternehmer oder ein Geschäftsführer mit Hauptwohnsitz im Inland, über ein Firmenfahrzeug verfügen kann und der Standort dieses Unternehmens in Deutschland ist. Das gegenständliche Fahrzeug wird für die nichtselbständige Tätigkeit, als auch privat vom Bf. verwendet, es handelt sich somit um kein Dienstfahrzeug, sondern um das Privatfahrzeug des Bf. Ein Antrag auf Adressänderung wurde bis dato vom Bf. nicht eingebracht, auch gibt er als Absenderadresse des Vorlageberichtes die Meldeanschrift in 6632 ***7*** an. Der Postaufgabestempel der vom Bf. an das Finanzamt gerichteten Schriftstücke ist ebenfalls aus Österreich (6631 Lermoos).

II. Sachverhalt

Folgender Sachverhalt ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts entscheidungswesentlich und erwiesen:

1. Der Beschwerdeführer ist freiberuflicher Psychiater, er erstellt Gutachten und macht Vertretungen für andere Psychiater oder Kliniken. Er ist seit 1982 mit Wohnanschriften in München gemeldet, zuletzt (seit ) an der Anschrift ***28*** (Erweiterte Meldebescheinigung vom des Kreisverwaltungsreferats München, Hauptabteilung II Einwohnerwesen). An der Meldeadresse befindet sich eine Eigentumswohnung, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Freund bewohnt und auch das Büro des Beschwerdeführers (Niederschrift der Finanzpolizei vom über die Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson).

2. Der Beschwerdeführer war vom bis zum mit 40 Stunden wöchentlich als Oberarzt in der ***13*** (Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, ***30***) tätig. Dort hat er in einer Wohnung des Arbeitgebers gewohnt (Arbeitszeugnis vom der ***13***; Nutzungsvertrag für die Unterkunft, vom ).

3. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom bis in der Schweiz als Oberarzt zu 80% bei den ***31*** tätig. Dort hat er zuerst in einer Wohnung des Arbeitgebers an der Adresse ***32***, dann in einer Mietwohnung an der Adresse ***11***) gewohnt [Arbeitszeugnis vom der ***31*** Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz mit Wegzugsbestätigung (nach 80687 München) der Einwohnerstelle M; Mietvertrag vom zur Wohnung im Mietobjekt ***11***].

4. Der Beschwerdeführer ist seit im österreichischen zentralen Melderegister an der Adresse ***5*** mit Wohnsitzen gemeldet. Das Register weist diese Adresse vom bis als Nebenwohnsitz aus, vom bis als Hauptwohnsitz, vom bis als Nebenwohnsitz, vom bis als Hauptwohnsitz und ab wiederum als Nebenwohnsitz. Als "Unterkunftgeber" ist jeweils Frau ***5*** angeführt (Abfragedaten der belangten Behörde vom aus dem zentralen Melderegister).

5. Der Beschwerdeführer hat eine Tochter, ***33***, geboren am xx.xx.2001, die mit der Anschrift ***34*** gemeldet ist (Erweiterte Meldebescheinigung vom des Kreisverwaltungsreferats München, Hauptabteilung II Einwohnerwesen).

6. Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, ***35***, geboren am xx.xx.2007, der seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***5*** gemeldet ist (Abfragedaten der Finanzpolizei vom aus dem zentralen Melderegister).

7. Frau Mag. ***5***, die Mutter von ***35***, ist mit Hauptwohnsitz seit an der Adresse ***5*** gemeldet (Abfragedaten der Finanzpolizei vom aus dem zentralen Melderegister).

8. Der Beschwerdeführer war in dem für die Beschwerde relevanten Zeitraum (2016 und 2017) nicht verheiratet und hatte keine Partnerin. Mit Mag. ***5*** lebt er seit dem Jahr 2014 nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft. Seinen Sohn ***35*** besuchte er regelmäßig an Wochenenden (etwa 30 bis 35 Wochenenden im Jahr) und 2 bis 3 Wochen im Urlaub. Er wohnte dann in einem Gästezimmer im Haus von Mag. ***5*** in E. Unter der Woche war er im Ausland an den Arbeitsorten in Deutschland (München, S) und in der Schweiz (Pfäfers, M). Am Wohnort in München hat er sich regelmäßig einmal im Monat und ein bis zwei Wochen in den Ferien aufgehalten. Mit München verbinden ihn viele Jahre seines Lebens. Er hat in München studiert, seine langjährigen Freunde und Studien-Kollegen sowie seine geschiedene-Frau befinden sich dort, ebenso die ihn behandelnden Ärzte. In München geht er auch seinen kulturellen Interessen nach (Niederschrift der Finanzpolizei vom über die Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson; Beschwerdeschrift vom ; Schreiben des Beschwerdeführers vom an die belangte Behörde; Schreiben des Beschwerdeführers vom an das Bundesfinanzgericht; Eidesstattliche Erklärung der Frau Mag. ***5*** vom ).

9. Das Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz mit dem ausländischen amtlichen Kennzeichen ***22*** wurde vom Beschwerdeführer hauptsächlich dafür benutzt, um vom jeweiligen Wohnort am Arbeitsplatz (S in Deutschland und Pfäfers sowie M in der Schweiz) an den Wochenenden nach E in Tirol oder nach München zu fahren. Zwischen Jänner 2016 und März 2017 befand sich das Kraftfahrzeug etwa vier Fünftel der Zeit im Ausland, von den insgesamt zurückgelegten Kilometern (25.260) wurden rund 17% (4.320) in Österreich gefahren (Vorlageantrag vom ; Schreiben des Beschwerdeführers vom an das Bundesfinanzgericht).

III. Beweiswürdigung

Die Sachlage ist nach der Aktenlage erwiesen (siehe die zu Punkt II. angeführten Beweismittel). Soweit das Bundesfinanzgericht den erwiesenen Sachverhalt auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei stützt (insbesondere Punkt II.8. und 9.), wird festgehalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers durchgängig schlüssig und überzeugend sind. Die geschilderten und mit den angeführten Sachbeweisen belegten Verhältnisse zu Beschäftigung und Wohnsituation an den Arbeitsorten stehen im Einklang mit den Ausführungen zu seinem Freizeitverhalten an den Wochenenden und in den Ferien. Die Darstellungen zu den familiären und sonstigen gesellschaftlichen Beziehungen sind lebensnah und glaubwürdig. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen zu den beruflichen Verhältnissen an den Arbeitsorten. Nachvollziehbar und konsistent sind auch die detaillierten Angaben zur Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges hinsichtlich der zeitlichen Verwendung sowie der Verwendung desselben im Inland und im Ausland. Substantiierte Feststellungen der belangten Behörde, die den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Situation oder zur Verwendung des Kraftfahrzeuges entgegenstehen, sind nicht aktenkundig.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Rechtslage

1.1. Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991)

1.1.1. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.

1.1.2. Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

1.1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

1.2. Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetztes (KfzStG 1992)

1.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

1.2.2. Gemäß § 3 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner

  • bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;

  • in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

1.2.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

1.3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967)

1.3.1. Für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, sieht § 36 KFG 1967 eine grundsätzliche Zulassungsverpflichtung vor. Demnach dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

1.3.2. § 37 Abs. 2 KFG1967 regelt die Voraussetzungen für eine kraftfahrrechtliche Zulassung und § 40 KFG 1967 das Zulassungsverfahren. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

1.3.3. Fahrzeuge, die im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen wurden und demnach über ausländische Kennzeichen verfügen, dürfen in Österreich mit ihrer ausländischen Zulassung verwendet werden, wenn der ausländische Zulassungsstaat Mitglied eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommens ist. Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge ist aber zeitlich begrenzt, wobei zwei Konstellationen zu unterscheiden sind, die nach § 79 KFG 1967 mit einer Jahresfrist und jene nach § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 mit einer Monatsfrist.

1.3.4. Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

1.3.5. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

1.3.6. Bei natürlichen Personen als Verwender ist die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat. Ausgehend von der Bestimmung des § 1 Abs. 7 MeldeG befindet sich der Hauptwohnsitz einer Person an dem Ort, an dem diese sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelbpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (). Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben, nur der Hauptwohnsitz vereinigt jeweils die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich (). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen, es ist jener Ort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht (; ; ).

2. Beurteilung

2.1. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen zuerst geklärt werden muss, ob § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar ist. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Rz 84 ff):

  • Es muss eine Verwendung des Fahrzeuges in Österreich (Nutzung auf inländischen Straßen) vorliegen.

  • Die Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person (dem Verwender) zugerechnet werden.

  • Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben.

2.2. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar und es wird ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet. In diesem Fall ist die Verwendung des Fahrzeuges im Inland nach Überschreiten der Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 unzulässig und führt eine dennoch fortgesetzte, widerrechtliche Verwendung zur Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NovAG 1991, sofern der Verwender keinen Gegenbeweis erbringt.

2.3. Ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht anwendbar, weil die drei genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen oder der Gegenbeweis zum vermuteten inländischen Standort erbracht wird, ist die Frage der widerrechtlichen Verwendung des ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland nach § 79 KFG 1967 zu beurteilen und die Verwendung innerhalb der dort festgelegten Jahresfrist zulässig.

2.4. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Fahrzeug der Marke Mercedes Benz mit dem ausländischen amtlichen Kennzeichen ***22*** auf Straßen in Österreich verwendet hat.

2.5. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit von Jänner 2016 bis März 2017 den Hauptwohnsitz im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 in Österreich hatte. Sofern dies der Fall war, ist zudem strittig, ob der dauernde Standort des Fahrzeuges der Marke Mercedes Benz mit dem ausländischen amtlichen Kennzeichen ***22*** in Österreich war.

2.6. Ausgehend von der erwiesenen Sachlage (Punkt II. und III.) kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im erwähnten relevanten Zeitraum den Hauptwohnsitz im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht in Österreich hatte. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers besteht zum österreichischen Wohnort (E) nur die familiäre Beziehung zu seinem Sohn. Zu den deutschen Wohnorten (München und S) existieren die familiäre Beziehung zur Tochter und die sonstigen gesellschaftlichen Beziehungen. In München ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1982 durchgängig mit einem Wohnsitz gemeldet, dort befindet sich sein Freundes- und Bekanntenkreis (ehemalige Studienkollegen, behandelnde Ärzte) und geht er seinen kulturellen Neigungen nach (Theater, Konzerte). Berufliche und wirtschaftliche Beziehungen hatte der Beschwerdeführer ausschließlich im Ausland, nämlich in Deutschland und der Schweiz. Als selbständiger Arzt hat er ein Büro in Wohnung in München, gearbeitet hat er in den Jahren 2016 und 2017 (bis November) als Oberarzt in S (Deutschland) und in Pfäfers (Schweiz). Gesamthaft betrachtet steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aufgrund seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in Deutschland, vornehmlich in München hatte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn häufig an den Wochenenden und in den Ferien in E besuchte, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Nach der geforderten Gesamtbetrachtung (oben Punkt IV.1.3.6.) müssen neben den familiären auch die sonstigen gesellschaftlichen Beziehungen sowie die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Zum Wohnort in Österreich besteht nur die familiäre Beziehung zum Sohn. Eine familiäre Beziehung besteht aber auch zur Tochter in Deutschland, wo der Beschwerdeführer, abgesehen von der zeitlich begrenzten beruflichen Tätigkeit in der Schweiz, schwerpunktmäßig und längerfristig berufstätig war und auch all seine sonstigen gesellschaftlichen Beziehungen hatte. Alleine die Besuche des Sohnes in E an den Wochenenden und in den Ferien verlagern den Mittelpunkts seiner Lebensinteressen nicht nach Österreich. Im Ergebnis befand sich daher der Hauptwohnsitz im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht in Österreich. Die Klärung der Frage, ob sich der dauernde Standort des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges in Österreich befand, ist in diesem Fall für die Entscheidung nicht mehr von Bedeutung. Für das Bundesfinanzgericht steht jedoch fest, dass sich bei der erwiesenen (von der belangten Behörde nicht bestrittenen) Sachlage zur Nutzung des Fahrzeugs (zeitlich und hinsichtlich der gefahrenen Kilometer weitaus überwiegend im Ausland) der dauernde Standort am jeweiligen Arbeitsort des Beschwerdeführers im Ausland befand.

2.7. Somit war spruchgemäß zu entscheiden, die angefochtenen Bescheide waren gemäß § 279 abs. 1 BAO aufzuheben.

III. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich im Beschwerdefall nicht, die Rechtslage ist nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und Judikaten des Verwaltungsgerichtshofs (oben Punkt IV.) eindeutig. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100414.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at