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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.12.2021, RV/7200034/2017

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung mangels offener Bescheidbeschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Naue Steuerberatungsgesellschaft mbH, Wipplingerstraße 25/31a, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zahl: ***100000/00000/2016-2***, betreffend Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom hat die ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) durch ihren Vertreter ua Beschwerde gegen den Abgabenbescheid des Zollamtes Wien vom , Zahl: ***100000/00000/2016***, betreffend Alkoholsteuer 2015 erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung beantragt.

Mit Bescheid vom , Zahl: ***100000/00000/2016-2***, hat das Zollamt den Antrag nach Abweisung der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid mit der Begründung abgewiesen, dass keine offene Beschwerde mehr vorliege.

Mit Schreiben vom hat die Bf gegen die Abweisung ihres Antrages Beschwerde erhoben und vorgebracht, man habe am heutigen Tag die Vorlage der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid an das Bundesfinanzgericht beantragt, weshalb das Rechtsmittel wieder als unerledigt gelte.

Diese Beschwerde ist von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***100000/00000/2016-4***, als unbegründet abgewiesen worden. Der Antrag sei abzuweisen gewesen, weil die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine und die Voraussetzungen gemäß §212a Abs 2 lit a BAO daher nicht gegeben wären.

Mit Eingabe vom hat die Bf die Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt (Vorlageantrag).
Beantragt werde weiterhin die Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Bescheid.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 212a BAO idmF lautet auszugsweise:

"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden."

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Abweisung des Aussetzungsantrages bereits mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Alkoholsteuer 2015 abgesprochen hatte. Es lag somit keine Bescheidbeschwerde mehr vor, von deren Erledigung die Höhe der einzuhebenden Abgabe abhängig gewesen wäre bzw deren Erfolgsaussichten man hätte beurteilen können. Der Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung ist daher zu Recht abgewiesen worden.
Der Umstand, dass die Bf in der Folge gemäß § 264 BAO die Entscheidung über ihre Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht beantragt hat, ändert daran nichts; es hätte jedoch im Hinblick auf den Vorlageantrag ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gestellt werden können, über den vom Zollamt dann erstinstanzlich abzusprechen gewesen wäre.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zahl: ***100000/00000/2016***, betreffend Alkoholsteuer 2015 mit Erkenntnis vom , RV/7200016/2017, als unbegründet abgewiesen hat. Der Zeitraum, für welchen die Bf die Aussetzung der Einhebung beantragt hat, ist somit ohnehin abgelaufen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sich die Entscheidung unmittelbar aus dem Wortlaut von § 212a BAO ergibt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200034.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at