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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.12.2021, RV/7400136/2016

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***7***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***4*** ***5***, Edelsinnstraße 5, 1120 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***MA*** vom , ergangen an die ***Bf1*** , über die Abweisung eines Antrages der ***Bf1*** auf Herabsetzung der Abwassergebühr für ***3***, für die Zeit von bis beschlossen:

Begründung

Mit Bescheid vom (Aktenseite [AS] 50) wurde der Antrag der ***1*** auf Herabsetzung der Abwassergebühr für den Zeitraum bis abgewiesen. Der Bescheid erging an ***1*** zH Herrn ***4*** ***5*** (kurz: SV) als Zustellbevollmächtigten, nachweislich zugestellt am (AS 54).

Beschwerde der ***7*** vom :
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom , beim Magistrat eingelangt am , von der ***7***, vertreten durch Herrn SV, im eigenen Namen Beschwerde (AS 54 ff) erhoben, in welcher der belangten Behörde im Wesentlichen vorgeworfen wird, kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben.

Mit Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) an die ***7*** vom (AS 91), zugestellt dem Vertreter der ***7***, Herrn SV, am (AS 92) , wurde die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, die ***7*** sei nicht antragslegitimiert, da der angefochtene Bescheid nicht an sie sondern an ***1*** ergangen sei.

Vorlageantrag vom :
Mit Schreiben vom (AS 126 ff) stellte die "WEG, ***1*** lt. Beilage Grundbuchsauszug", vertreten durch ***7***, diese wiederum vertreten durch Herrn SV, einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, in dem sie der belangten Behörde vorwarf, ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt und daraus resultierend einen rechtswidrigen Bescheid erlassen zu haben. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass eine seit 25 Jahren bestehende Rechtspraxis, wonach stets die Hausverwaltung für die WEG eingeschritten sei, nunmehr ohne Setzung einer Frist zur Berichtigung abgeändert worden sei. Es hätte auch zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2012/13 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen oder die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen. Dies stelle im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar. Sofern notwendig werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Beschwerde vom (AS 96 f):
Des weiteren wurde von der "WEG, ***1*** lt. Beilage Grundbuchsauszug", vertreten durch die ARWAG Immobilien GmbH, mit Schreiben vom (AS 98 ff) eine Beschwerde gegen den oben angeführten beschwerdegegenständlichen Bescheid eingebracht.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom ergangen an ***1*** (AS 119) gemäß § 260 Abs. 1 lit. b. BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung, ergangen an ***1***, zu Handen Herrn SV, wurde diesem am zugestellt.

Vorlageantrag der ***6*** vom betreffend BVE vom (AS 149 ff):
Mit Schreiben vom , "Klarstellung des Einschreiters aufgrund der BVE vom ", und weiters als "Klarstellung der Eingabe vom " (Anmerkung des BFG: gemeint wohl BVE vom ) tituliert, beantragte die "***6*** u.a. lt. Grundbuchsauszug" vertreten durch ***7*** , diese wiederum vertreten durch Herrn SV, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben und die Abwassergebühr herabzusetzen sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 270 m³ festzusetzen. Begründend wurde angeführt, es existiere keine neuerliche Beschwerde, es handle sich bei dem Schreiben lediglich um eine Richtigstellung. Die Klarstellung der Eingabe vom habe sich ausschließlich auf die binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom bezogen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsgeschehens vor und verwies im Vorlagebericht ergänzend zum bisherigen Verfahrensgang zunächst darauf, dass die ***7*** nicht berechtigt gewesen sei, eine Beschwerde gegen den Bescheid einzubringen, der an die ***1*** ergangen sei. Darüber hinaus liege keine Beitrittserklärung der Wohnungseigentumsgemeinschaft auf, die bloße Anführung der Beitrittsberechtigung in der Bescheidbeschwerde stelle keine Beitrittserklärung dar (vgl. ).

Folgende Erwägungen wurden getroffen:

Aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden, ergibt sich das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen. Dieses ist folgendermaßen rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179).

Gemäß § 243 Abs. 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

Gemäß § 257 Abs. 2 BAO kann, wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt nur jemand, der noch nicht mit Abgabenbescheid bzw. mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 257 Tz 4).

Gemäß § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.

Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Betrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (). Ebenso ist ein Vorlageantrag nicht als Beitrittserklärung zu verstehen (,9 8/17/0089). Ein Beitritt ist jedoch nur wirksam, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde (vgl ; sowie Ritz, BAO5, § 258 Tz 1).

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere bei mangelnder Aktivlegitimation des Antragstellers sowie bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 17).

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer (§ 264 Abs. 2 lit. a BAO) sowie jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (§ 264 Abs. 2 lit. b BAO), befugt.

Im gegenständlichen Fall gelangt man daher zu folgendem Ergebnis:

Ad Beschwerde vom eingebracht von der ***1***(AS 96 bis 97; BVE dazu AS 119):

Grundsätzlich wird auf die Begründung der BVE ergangen an die ***1*** vom hingewiesen, und diese Begründung ist auch ausdrücklich Begründungsteil dieses Beschlusses des BFG. Auf den Vorhaltscharakter einer BVE wird hingewiesen.

Was diese Beschwerde vom der ***1*** gegen den beschwerdegegenständlichen im Spruch näher bezeichneten Bescheid anbelangt, so steht unzweifelhaft fest, dass diese keinesfalls innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, da der angefochtenen Bescheid an die ***Bf1*** bereits am (RSb-Abschnitt mit Übernahmebestätigung, AS 52) rechtswirksam geworden ist, und die Beschwerdefrist demnach am geendet hat. Damit war aber die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen (s. ebenso BVE des Magistrats vom ergangen an die ***Bf1***).

- Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass wie bereits vom Magistrat ausgeführt keine Beitrittserklärung der Wohnungseigentumsgemeinschaft aktenkundig ist, die bloße Anführung der Beitrittsberechtigung in der Bescheidbeschwerde stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. ). Die (bloße) Anführung des Beschwerdeführers als Beschwerdewerber in der Beschwerdeschrift bzw im Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vermag die vom Gesetz geforderte schriftliche förmliche Erklärung als Beitretender zur Beschwerde bzw zum Vorlageantrag nicht zu ersetzen (Hinweis B , 87/16/0009, 0011; ).

- Soweit im Vorlageantrag erklärt wird, es handle sich bei gegenständlicher Bescheidbeschwerde gar nicht um eine Beschwerde sondern nur um eine Richtigstellung der von der Hausverwaltung eingebrachten Beschwerde, ist darauf hinzuweisen, dass dies einerseits nicht aus dem Schriftsatz hervorgeht, der eindeutig alle Kriterien einer Bescheidbeschwerde erfüllt. Andererseits ist es auch nicht möglich, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die beschwerdeführende Partei durch eine sogenannte Richtigstellung einfach auszutauschen.

  • - Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm §§ 274 Abs. 5 und 264 Abs. 4 lit. f BAO ungeachtet der Anträge der Beschwerdeführerin bzw. Antragstellerin abgesehen werden.

  • - Auf den an die ***7*** ergangenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts zur GZ. RV/7400137/2016 wird hingewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge eines nicht fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels ergibt sich bereits aus § 260 Abs. 1 lit. b BAO. Da demgemäß die getroffene Entscheidung der Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400136.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at