Darlehensforderung als (notwendiges) Betriebsvermögen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch die CALLIDUS Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft & Co. KG, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014, Steuernummer ab, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Mit der am beim Finanzamt F elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 erklärte der Abgabepflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 179.094,13 €, davon entfiel auf den Gewerbebetrieb "Erschließung von Grundstücken, Bauträger" (Branche 41.1) ein Gewinn von 308.445,59 € und auf den Gewerbebetrieb "Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten" (Branche 43.9) ein Verlust von -129.351,46 €. In diesem Verlust waren "übrige Aufwendungen/Betriebsausgaben" (KZ 9230) von 101.191,16 € enthalten, die lt. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Großteil (im Ausmaß von 90.000,00 €) auf geltend gemachte "Schadensfälle Darlehen Y" entfielen.
2. Nach einem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes F vom , gerichtet auf Begründung der Ausgabenposition "Schadensfälle Darlehen Y" und Nachweis eines Zusammenhanges mit der betrieblichen Tätigkeit, legte die steuerliche Vertretung des Abgabepflichtigen am (Datum der Einbringung beim Finanzamt F) eine "Anmerkung zu KZ 9230" (Formular E 1a "Bauberatung") vor, der Folgendes zu entnehmen ist:
Der Betrag von 90.000,00 € betreffe die Ausbuchung einer uneinbringlichen Darlehensforderung gegenüber XY. Dieses Darlehen sei XY am in der ursprünglichen Höhe von 100.000,00 € als finanzielle Überbrückungshilfe für dessen Unternehmen, bei dem der Abgabepflichtige als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert habe, gewährt und vom Konto Nr. abc bei der Bank1 ausbezahlt worden. Abgesehen von der vorgesehenen Quote von 10 % der Darlehensschuld lt. dem in der gerichtlichen Tagsatzung vom abgeschlossenen Zahlungsplan seien von XY keine weiteren Rückzahlungen an den Abgabepflichtigen geleistet worden. Die offene Restforderung von 90.000,00 € gemäß dem Beschluss des Bezirksgerichtes Ort1 sei daher als verlorener Aufwand in der Gewinnermittlung "Bauberatung" angesetzt worden.
Mit E-Mail vom wurden zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes F vom der mit XY abgeschlossene Darlehensvertrag vom und der Beschluss des Bezirksgerichtes Ort1 vom , GZ. 123, betreffend den zwischen XY und dessen Gläubigern abgeschlossenen Zahlungsplan nachgereicht. Ergänzt wurde weiters, dass der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit darin bestehe, dass der Abgabepflichtige und XY Geschäftsfreunde gewesen seien. Der Abgabepflichtige habe für sein Einzelunternehmen durch XY bis zur Gewährung des Darlehens immer Erlöse erzielt und daher bei einer mangelnden Liquidität um diese Geschäftsbeziehung gebangt. Dies sei der Beweggrund für die Gewährung des Darlehens von 100.000,00 € gewesen, nämlich XY wieder finanziell "auf die Beine zu helfen".
3. Mit weiterem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes F vom wurde der Abgabepflichtige ersucht, die Geschäftsbeziehung mit XY darzustellen und detailliert zu beschreiben. Weiters sollte er zwecks Klärung des Sachverhaltes eine Reihe von Fragen beantworten.
Mit Schreiben vom teilte die steuerliche Vertretung des Abgabepflichtigen dazu Folgendes mit:
Die Geschäftsverbindung zu XY sei entstanden, weil der Abgabepflichtige mit XY habe arbeiten und eine Geschäftsbeziehung aufbauen wollen. XY habe immer wieder Subaufträge für den Abgabepflichtigen zu sehr guten Konditionen abgearbeitet und damit auch beim Abgabepflichtigen eine Gewinnmaximierung ermöglicht. Naturgemäß habe der Abgabepflichtige als Geschäftsmann ein ursächliches Interesse gehabt, mit diesem Unternehmen weiter zusammenzuarbeiten und dieses Unternehmen "am Leben zu erhalten". Dies sei aus Sicht eines Unternehmers eine richtige Entscheidung und wohl auch dadurch weiter zu erklären, dass die von XY durchgeführten Aufträge - der Abgabepflichtige sei hier Generalunternehmer gewesen - im Fall von Reklamationen ohne weiteren Kostenaufwand für den Abgabepflichtigen von XY abzuarbeiten seien.
Um Neuaufträge besser durchführen zu können und XY die Liquidität für den Ankauf der nötigen Materialien und die Vorfinanzierung des Personalaufwandes usw. zu ermöglichen, habe sich der Abgabepflichtige dazu entschlossen, im Jahr 2011 ein Darlehen an XY zu gewähren. Im Darlehensvertrag seien auch die entsprechenden Absicherungen und Einschränkungen bezüglich der Nutzung des Darlehens vorgenommen worden. Darüber hinaus sei der Abgabepflichtige auch noch gewerberechtlicher Geschäftsführer beim Unternehmen des XY gewesen, um so einen besseren Gesamteindruck und Überblick über das Unternehmen zu behalten. Dies sei auch mit Sicherheit der Vorgehensweise eines ordentlichen Kaufmannes entsprechend.
XY habe zunächst auch Raten im Ausmaß von 1.000,00 € monatlich bezahlt. Leider habe XY aber bei anderen, nicht für den Abgabepflichtigen durchzuführenden Arbeiten so große Schäden verursacht, dass er die Inanspruchnahme der daraus entstandenen Haftungen finanziell nicht verkraftet und daher im Jahr 2012 letztendlich Insolvenz angemeldet habe. Der Beschluss über die Bestätigung des Zahlungsplanes durch das Bezirksgericht Ort1 sei am erfolgt, weshalb im Jahr 2014 der endgültige Forderungsausfall festgestanden und als Aufwand in der Einkommensteuererklärung zu erfassen gewesen sei.
Die Raten von je 1.000,00 € seien von XY an den Abgabepflichtigen zehnmal bezahlt worden und auf dem Konto Nr. abc bei der Bank1 eingegangen; es seien daher letztlich auch nur 90.000,00 € im Jahr 2014 als Aufwand (Schadensfall) erfasst worden. Die Darlehensforderung sei (neben anderen Forderungen aus Leistungen an XY) auch im Konkursverfahren mit 90.000,00 € angemeldet worden (Darlehen von 100.000,00 € abzüglich zehn monatliche Ratenzahlungen vom bis ). Nach dem seien beim Abgabepflichtigen keine Darlehensrückzahlungen seitens des XY mehr eingegangen.
Zum Thema Haftung des XY mit dem gesamten Firmenvermögen (Fuhrpark, Betriebsausstattung) und Privatvermögen zu Gunsten des Abgabepflichtigen bis zur gänzlichen Bezahlung der Darlehensforderung werde auf den Umstand verwiesen, dass der Abgabepflichtige im Zuge der Rechtsstreitigkeiten leider habe feststellen müssen, dass die getroffenen Absicherungen zu unspezifisch erfolgt seien und daher im Ergebnis sein Darlehensvertrag zivilrechtlich über keine Sicherheiten verfügt habe. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass dies Geschäfte des täglichen Geschäftslebens seien, die immer mit Risiko behaftet seien und gewesen seien.
4. Das Finanzamt F erließ am einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014, mit dem die im Ausmaß von 90.000,00 € geltend gemachten "Schadensfälle Darlehen Y" nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt wurden. Die Einkommensteuerfestsetzung führte zu einer Nachforderung von 45.256,00 €.
In der gesonderten Bescheidbegründung vom führte das Finanzamt F aus, dass Geldgeschäfte, wie die Hingabe von Darlehen, nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Unternehmers, der sich mit Bauaufsicht, Bauleitung und An- und Verkauf von Grundstücken beschäftige, gehörten.
Laut Darlehensvertrag vom seien "zum Ausgleich der Zinsen" monatliche Raten von 1.000,00 € vereinbart worden. Dies entspreche bei einer Darlehenshingabe von 100.000,00 € einem "Zinssatz von 10 %". Daraus schließe die Abgabenbehörde, dass dem Abgabepflichtigen die angespannte finanzielle Situation des Darlehensnehmers bewusst gewesen sei. Außerdem sei die Frage lt. Ergänzungsersuchen vom , warum der finanzielle Engpass des XY nicht mit einem Bankkredit überbrückt worden sei, nicht beantwortet worden. Ein ordentlicher Kaufmann würde nicht Zinsen von 10 % bezahlen, wenn die Konditionen für einen Bankkredit wesentlich günstiger seien.
Die Behandlung der Darlehensforderung als Betriebsvermögen erfordere die "Aufnahme in die Bücher". Zudem müssten die entsprechenden Buchungen als laufende Geschäftsfälle erfasst werden. Die laut Vertrag als Zinsersatz vereinbarten Zahlungen von monatlich 1.000,00 € seien in der Zeit vom bis , also zehnmal, bezahlt worden. Der Eingang der Zahlungen sei auf dem Konto Nr. abc bei der Bank1 erfolgt, das (zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung im Jahr 2015) als Privatkonto geführt worden sei. Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner hätte der Abgabepflichtige den Zufluss dieser Beträge in den Jahren 2011 (mit 3.000,00 €) und 2012 (mit 7.000,00 €) als Betriebserlöse erklären müssen.
Die Behandlung des Darlehens als Betriebsvermögen sei somit erstmals zum Zeitpunkt der Geltendmachung des für das Jahr 2014 ausgewiesenen Verlustes erfolgt.
Aus den angeführten Gründen sei die Hingabe des Darlehens nicht aus betrieblich veranlassten Gründen erfolgt, weshalb der mit 90.000,00 € geltend gemachte Aufwand ("Schadensfälle Darlehen Y") nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden könne. Zu erwähnen wäre noch, dass gewillkürtes Betriebsvermögen nur bei einer Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 möglich sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am fristgerecht Beschwerde, die sich gegen die Nichtberücksichtigung der "Schadensfälle Darlehen Y" als Betriebsausgabe richtete. Zur Begründung führte er aus wie folgt:
Bei der durchgeführten Betriebsprüfung, umfassend die Jahre 2010 bis 2013, und Nachschau, umfassend das Jahr 2014, sei auch die Darlehensgewährung zur Sprache gekommen. Diese habe - da im Ausfallsjahr des Darlehens nur eine Umsatzsteuerrevision durchgeführt worden sei - zu keiner ertragsteuerlichen Auswirkung geführt. Der Sachverhalt, damit auch die 1.000,00 €, die der Abgabepflichtige monatlich als Rückzahlung auf dieses Darlehen erhalten habe, sei jedoch von der Abgabenbehörde akzeptiert worden, weshalb diese Rückzahlungsbeträge steuerlich auch nicht als Einnahmen angesetzt worden seien. Auf welchem Konto etwas zufließe, sei völlig unerheblich, da es lediglich auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankomme.
Der Abgabepflichtige ermittle den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988, bei dieser Gewinnermittlungsart seien auch Forderungsverluste in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu berücksichtigen. Die Hingabe, der Empfang und die Rückzahlung eines Darlehens führten beim Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeber zu keinen Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Erst der Ausfall einer betrieblichen Forderung (Darlehensforderung) führe zu einer entsprechenden Betriebsausgabe, wie dies im Jahr 2014 durch den Konkurs der Firma XY geschehen sei. Der Verlust eines betriebsbedingt gewährten Darlehens sei Betriebsausgabe.
Zur Frage der betrieblichen Veranlassung der Darlehenshingabe führte der Abgabepflichtige aus, dass sein Tätigkeitsfeld die allzeitige Bauberatung, die Tätigkeit als Bauträger usw. umfasse. Er sei zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe Auftraggeber und auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma XY gewesen. Die Idee, die er als Unternehmer immer verfolge, sei die Optimierung seines Gewinnes. Dies könne selbstverständlich zu Anpassungen bei den strategischen Geschäftsfeldern führen. Die grundsätzliche Überlegung des Unternehmers, sein Netzwerk so aufzustellen, dass er nach Möglichkeit alle relevanten Tätigkeiten in seinem Geschäftsbereich ohne viele eigene Arbeitskräfte bewerkstelligen könne, sei in der Branche keinesfalls unüblich; ein Outsourcing, wie es hier vorliege, gehöre also zu den Gepflogenheiten des Marktes.
Für den Unternehmer sei es von zentraler Bedeutung, günstige Preise sowohl im Einkauf lukrieren als auch im Verkauf gegenüber Kunden anbieten zu können und Faktoren wie Preissicherheit, Auftreten am Markt usw. im Geschäftsmodell zu berücksichtigen. Dies sei auch bei der Zusammenarbeit mit der Firma XY berücksichtigt worden, dieses Unternehmen habe zahlreiche Aufträge des Abgabepflichtigen auszuführen gehabt. Irgendwann im Jahr 2011 habe sich ein Liquiditätsengpass bei der Firma XY gezeigt und die vom Abgabepflichtigen beauftragten Bauvorhaben bzw. deren Fertigstellung seien mehr als nur gefährdet gewesen.
Der Abgabepflichtige führte in der Beschwerdebegründung jene Bauvorhaben an, bei denen XY zum damaligen Zeitpunkt von ihm beauftragt gewesen sei. Im Konkursfall der Firma XY hätten sich die Mehrkosten für die Fertigstellungen, die sodann vom Abgabepflichtigen zu tragen gewesen wären, auf 19.350,00 € belaufen. Der Abgabepflichtige führte auch jene (bereits abgeschlossenen) Bauvorhaben an, bei denen von der Firma XY noch Gewährleistungen zu erfüllen gewesen seien. Die Mängel seien von der Firma XY in der Folge ordentlich saniert worden, weshalb sich der Abgabepflichtige durch die Vermeidung des Konkursfalles Kosten für die Ersatzvornahmen wegen Mängelbehebung von 31.073,00 € habe ersparen können. Letztlich habe die Firma XY dem Abgabepflichtigen für zukünftige Bauvorhaben einen um 10 % unter dem üblichen Marktpreis liegenden günstigeren Preis zugesichert. Dadurch habe sich für den Abgabepflichtigen für Bauvorhaben in naher Zukunft eine Ersparnis von 24.667,50 € ergeben, die er im Konkursfall der Firma XY nicht hätte erzielen können. Aus dem Weiterbestehen der Firma XY habe der Abgabepflichtige demnach einen Nutzen von insgesamt 75.090,50 € (netto) gehabt. Dies habe die streitgegenständliche Darlehensgewährung zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses der Firma XY jedenfalls gerechtfertigt.
Die betriebliche Veranlassung der Darlehensgewährung an den X-Spezialisten XY sei damit eindeutig gegeben. Die Betriebsnotwendigkeit, diesem wirtschaftlich und finanziell "unter die Arme zu greifen", sei darin gelegen, das Fortkommen und die Schadensfreiheit des Unternehmens des Abgabepflichtigen, seine Reputation am Markt, die Preissicherheit, die zeitgerechte Abwicklung der beauftragten Arbeiten und den Erhalt des Geschäftsmodelles des Abgabepflichtigen zu sichern. Die Gewährung von Darlehen in solchen Situationen erfordere ein schnelles, zielgerichtetes Handeln, demgegenüber gewährten Banken Darlehen nur gegen Sicherheiten. Diese hätten kein Interesse am Erhalt von Geschäftsmodellen bzw. an einer Schadensbegrenzung bei Dritten, wodurch eine Bankkreditgewährung auszuschließen gewesen sei bzw. hätte die lange Dauer einer Bankkreditgewährung unmittelbar Schaden für den Abgabepflichtigen herbeiführen können.
Durch die Darlehensgewährung sei das wirtschaftliche Fortbestehen der Firma XY zu diesem Zeitpunkt gesichert erschienen und habe der Abgabepflichtige seinerseits alles ordnungsgemäß abwickeln können. Selbst die Tatsache, für Haftungen nicht in Anspruch genommen worden zu sein, sei ein weiterer Hinweis auf das richtige Handeln des Abgabepflichtigen und die Betriebsnotwendigkeit seines Tuns. Es dürfe in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben, dass im Geschäftsleben einem fremden Dritten keinesfalls ein Darlehen gewährt werde, bei dem der Ausfall klar erkennbar sei.
Wirtschaftliches Handeln sei immer mit einem Risiko verbunden und so habe die Klage eines Gläubigers der Firma XY ca. zehn Monate nach Darlehensgewährung dann zum Konkurs geführt. Dies habe beim Abgabepflichtigen - mit Ausnahme des Geldverlustes - zu keinen rechtlichen bzw. markttechnischen Folgen geführt, was gerade die Umsicht und Sorgfalt der von ihm unter den gemachten Verwendungsauflagen durchgeführten Darlehensgewährung dokumentiere.
Dem Hinweis der Abgabenbehörde, dass unter ordentlichen Kaufleuten Darlehenszinsen von 10 % unüblich seien, sei der Zeitpunkt der Darlehensgewährung entgegenzuhalten, wonach aufgrund der Bankenkrise Kredite nur schwer erhältlich gewesen seien. Zu erwähnen sei auch, dass von Banken bei Kontenüberziehungen oft auch insgesamt 18 % "Zinsen" in Rechnung gestellt würden.
Der Abgabepflichtige beantragte, den Darlehensausfall im Jahr 2014 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen und den steuerpflichtigen Gewinn demnach um 90.000,00 € zu reduzieren. Die Darlehensgewährung sei nicht als notwendiges Privatvermögen anzusehen, da der Unternehmer nicht ein Darlehen an Verwandte aus überwiegend persönlichen (privaten) Gründen gewährt habe (Hinweis auf ; ).
6. Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt F den Abgabepflichtigen auf, zwecks Nachweises der betrieblichen Veranlassung der Darlehensgewährung entsprechende Fragen zu beantworten und Unterlagen nachzureichen. In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens reichte die steuerliche Vertretung des Abgabepflichtigen am ein Schreiben samt Anhängen ein.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom Finanzamt F als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Begründung vom wurde ausgeführt, dass aus den vorgelegten Unterlagen keine enge wirtschaftliche Verflechtung des Abgabepflichtigen mit der Firma XY und damit keine betriebliche Veranlassung für die Hingabe des Darlehens abgeleitet werden könne. Die Darlehenshingabe von 100.000,00 € sei vom Konto Nr. "acb" (gemeint wohl: abc) bei der Bank1 erfolgt. Anlässlich der Betriebsprüfung, umfassend die Jahre 2010 bis 2013, habe sich herausgestellt, dass auf dieses Konto vereinzelt Rechnungen, die auf die Tätigkeit des Abgabepflichtigen als Baumeister zurückzuführen seien, gebucht worden seien. Dieses Bankkonto sei in der anlässlich der Betriebsprüfung aufgenommenen Niederschrift vom als "Privatkonto" bezeichnet worden.
Dem Darlehensvertrag vom zufolge sei "zum Ausgleich der Zinsen" eine monatliche Rate von 1.000,00 € vereinbart worden. Das Finanzamt F gehe davon aus, dass es sich bei diesen monatlichen Zahlungen um eine Annuität handle, die auch Zinsen enthalte, da die Darlehensforderung im Konkurs der Firma XY mit 100.000,00 € (samt 10 % Zinsen) angemeldet worden sei. Die Zahlungen von 1.000,00 € seien zehnmal erfolgt und auf dem Konto der Bank1 verbucht worden. Danach seien die Zahlungen eingestellt worden.
Dass es sich bei diesem Konto der Bank1 um ein Privatkonto handle, sei aus den darauf durchgeführten Buchungen ersichtlich (zB Stromzahlungen, Gehaltszahlungen, Prämien für Bausparverträge, Reiseversicherungen, private Versicherungen, Fahrschulkosten usw.). Lediglich einige betriebliche Erlöse seien darauf irrtümlich verbucht worden (Hinweis auf die Niederschrift vom ). Die auf diesem Bankkonto verbuchten Zahlungseingänge von monatlich 1.000,00 € hätten bei betrieblicher Veranlassung in der Buchhaltung erfasst werden müssen. Bei diesen Zahlungen könne es sich nicht um Quotenzahlungen anlässlich des Konkurses der Firma XY handeln. Die monatlichen Zahlungen seien im Zeitraum Oktober 2011 bis Juli 2012 erfolgt. Der Konkurs sei jedoch erst im Februar 2014 abgeschlossen worden und die Quotenzahlungen seien ab August 2014 zu leisten gewesen. Bei Vorliegen eines betrieblichen Bankkontos hätten auch die vierteljährlichen Kontogebühren in die Buchhaltung aufgenommen werden müssen.
Auffällig sei auch, dass der Kreditvertrag, der im Konkursverfahren der Firma XY dem Bezirksgericht Ort1 vorgelegt worden sei, die Bezeichnung "Privat Darlehen" aufweise. In dem mittels Vorhaltsbeantwortung vom dem Finanzamt F vorgelegten Kreditvertrag scheine demgegenüber der Wortteil "Privat" nicht auf; dieser dürfte entfernt worden sein.
Aufgrund der angeführten Gründe gehe das Finanzamt F davon aus, dass die Hingabe des Darlehens privat veranlasst sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
8. Am stellte der Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht. Er verwies auf die Beschwerdeausführungen und die Ausführungen in den Vorhaltsbeantwortungen vom und . Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.
9. Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt F die gegenständliche Beschwerde vom zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.
II. Sachverhalt
1. Dem Beschwerdeführer (Bf.), geb. am TagX, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ort1 am die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes gemäß § 127 Z 4 GewO 1994 verliehen (reglementiertes Gewerbe). Standort der Gewerbeberechtigung ist Gemeinde1, A-Straße. Im Rahmen seines Einzelunternehmens betätigt er sich als Bauträger und ist zudem im Bereich der Bauplanung/Bauleitung für diverse Projekte (thermische Sanierungen von Großwohnanlagen usw.) tätig.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 erklärte der Bf. als Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 179.094,13 €, davon entfiel auf den Gewerbebetrieb "Erschließung von Grundstücken, Bauträger" (Branche 41.1) ein Gewinn von 308.445,59 € und auf den Gewerbebetrieb "Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten" (Branche 43.9) ein Verlust von -129.351,46 €. In diesem Verlust war eine Forderungsabschreibung ("Schadensfälle Darlehen Y") von 90.000,00 € enthalten. Der Bf. ermittelt den Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Nettoverrechnung).
2. Dem kroatischen Staatsangehörigen XY, geb. am TagY, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ort1 am die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes gemäß § 94 Z 5 GewO 1994 verliehen (reglementiertes Gewerbe). Der Standort der Gewerbeberechtigung befand sich in Gemeinde2, B-Straße. XY war insbesondere im Bereich der X-Gestaltung tätig ("X-SpezialistXY" lt. Briefkopf seiner Ausgangsrechnungen).
Der Bf. wurde vom Gewerbeinhaber XY am zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Als solcher hat er für XY den Befähigungsnachweis gestellt, darüber hinaus musste er als gewerberechtlicher Geschäftsführer dafür Sorge tragen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen der Mitarbeiter getragen und die geltenden technischen Normen und Vorschriften eingehalten wurden. Außerdem musste der Bf. andere - lt. Schreiben vom , Pkt. 11, nicht näher genannte - Arbeiten im Rahmen seiner gewerberechtlichen Geschäftsführung wahrnehmen. Für die Übernahme der gewerberechtlichen Geschäftsführung erhielt der Bf. monatlich einen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führenden Lohn.
Die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes wurde XY am "mangels Zuverlässigkeit" gemäß § 85 Z 8 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 wieder entzogen. Im Zeitraum der aufrechten gewerberechtlichen Geschäftsführung war der Bf. auch bei der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals: Tiroler Gebietskrankenkasse) als Angestellter des XY gemeldet (die Abmeldung erfolgte mit ).
3. Der Bf. stand mit dem Einzelunternehmen XY - über die Ausübung der gewerberechtlichen Geschäftsführung hinaus - in einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung. Insbesondere in jenen Fällen, in denen der Bf. als Generalunternehmer aufgetreten ist, wurde XY als Subunternehmer mit der Ausführung diverser Arbeiten beauftragt. Mit Schreiben vom , Pkt. 3, wurden diesbezüglich folgende Bauvorhaben für die Jahre der aufrechten Gewerbeberechtigung des XY 2008 bis 2012 genannt: "BVH1", "BVH2", "BVH3", "BVH4", "BVH5", "BVH6", "BVH7", "BVH8", "BVH9".
4. Im Jahr 2011 geriet XY in Zahlungsschwierigkeiten. Zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses gewährte der Bf. XY ein Darlehen über 100.000,00 €. Der am zwischen dem Bf. als "Darlehensgeber" und XY als "Darlehensnehmer" schriftlich abgeschlossene Darlehensvertrag wurde mit der Bezeichnung "Privat Darlehen" überschrieben. Darin wurde festgehalten, dass "zum Privatzwecke" XY ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 € gewährt wird. "Zum Ausgleich der Zinsen" wurde eine Rate von 1.000,00 pro Monat vereinbart. Diese monatliche Rate war im Vorhinein spätestens bis zum 5. jeden Monats ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Die erste Rate war am fällig und auf das Konto Nr. abc bei der Bank1 zu überweisen. Die zweite Rate war am fällig und so fort. Das Darlehen wurde auf die Dauer von einem Jahr gewährt und war bis spätestens zur Rückzahlung auf das vorhin genannte Konto fällig. Der Betrag konnte auch in Raten (Teilbeträgen) zurückgezahlt werden. Unter dem Punkt "Haftung und Bedingungen" wurde Folgendes festgehalten:
"Das Darlehen wird nur gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind und das Geld entsprechend verwendet wird:
1) Das Darlehen dient ausschließlich Vorausinvestitionen der Firma XY ,X-Spezialist' als Überbrückungskredit für Vorfinanzierungen von Materialkosten und Lohnkosten.
2) Herr XY wird sämtliche der Gewinn- und Verlustrechnung dienenden Zahlen dem DG (Herrn OP) nach Verlangen vorlegen.
3) Herr XY haftet mit dem gesamten Firmen- und Privatvermögen. Im Detail bedeutet das, dass der Fuhrpark und sämtliche Geräte und Bauwerkzeuge bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens als Sicherstellung dienen (im Eigentum von Herrn OP)."
5. Das "Privat Darlehen" wurde am vom Konto des Bf. Nr. abc bei der Bank1 mit 100.000,00 € abgebucht und an XY überwiesen. Bei diesem Konto handelt es sich um ein Privatkonto des Bf., das Darlehen wurde mit dem Buchungstext "XY Privatdarlehen Ort1" überwiesen.
Am wurde auf dem Konto des Bf. Nr. abc bei der Bank1 die erste von XY bezahlte Rate mit 1.000,00 € verbucht. In der Folge leistete XY im Hinblick auf dieses Darlehen neun weitere monatliche Zahlungen zu je 1.000,00 € auf dieses Konto. Die insgesamt zehn Zahlungen erfolgten im Zeitraum bis , somit wurden drei Zahlungen im Jahr 2011 und sieben Zahlungen im Jahr 2012 geleistet. Ab August 2012 wurden von XY keine Zahlungen mehr geleistet.
Auch die monatlichen Lohnzahlungen für die Übernahme der gewerberechtlichen Geschäftsführung wurden von XY auf das Konto des Bf. Nr. abc bei der Bank1 überwiesen.
6. Die Darlehensgewährung über 100.000,00 € vermochte die Zahlungsschwierigkeiten des XY nicht zu beseitigen, gegen ihn wurde vielmehr ein Insolvenzverfahren durchgeführt. In diesem Zusammenhang reichte der Bf. als "klagende Partei" beim Bezirksgericht Ort1 am zu GZ. 123 gegen die "beklagte Partei" XY eine "Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren" wegen 115.974,40 € samt Anhang ein. Dabei wurden gegen XY folgende Forderungen geltend gemacht:
100.000,00 € plus 10,000 % Zinsen pro Monat aus 100.000,00 € für den Zeitraum bis
2.574,00 € plus 8,380 % Zinsen pro Jahr aus 2.574,00 € seit
2.574,00 € plus 8,380 % Zinsen pro Jahr aus 2.574,00 € seit
2.574,00 € plus 8,380 % Zinsen pro Jahr aus 2.574,00 € seit
2.574,00 € plus 8,380 % Zinsen pro Jahr aus 2.574,00 € seit
5.678,40 € plus 8,380 % Zinsen pro Jahr aus 5.678,40 € seit
Die Forderungen des Bf. beliefen sich daher auf 115.974,40 €. Die Zinsen wurden bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, somit bis zum , mit 140.153,63 € geltend gemacht. Zuzüglich der Kosten von 182,64 € wurde mit der Forderungsanmeldung ein Betrag von insgesamt 256.310,67 € geltend gemacht. Unter dem Pkt. "Tatbestand" wurde in der Forderungsanmeldung Folgendes festgehalten:
"Die Forderungen entstammen aus einem Privatdarlehen, aus Gerüstvermietung sowie -reinigung".
Als Beweismittel wurden der Forderungsanmeldung das "Privat Darlehen" vom , vier Ausgangsrechnungen des Bf. an XY betreffend die Gerüstvermietung sowie eine Aufstellung betreffend Gerüstreinigung beigelegt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort1 vom , GZ. 123, wurde der zwischen dem Schuldner XY und dessen Gläubigern bei der Tagsatzung am abgeschlossene Zahlungsplan bestätigt. Demnach betrug die Quote 10 %, zahlbar in sieben Jahren in vierzehn gleichen halbjährlichen Raten, die erste Rate am , die weiteren Raten zu den jeweiligen Folgeterminen.
7. Am reichte der Bf. beim Finanzamt F die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 ein. In dem für den Gewerbebetrieb "Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten" (Branche 43.9) ausgewiesenen Verlust von -129.351,46 € waren "übrige Aufwendungen/Betriebsausgaben" (KZ 9230) von 101.191,16 € enthalten, die lt. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Großteil (im Ausmaß von 90.000,00 €) auf geltend gemachte "Schadensfälle Darlehen Y"entfielen. In der am beim Finanzamt F eingebrachten "Anmerkung zu KZ 9230" (Formular E 1a "Bauberatung") führte der Bf. dazu Folgendes aus:
"Im Betrag von EUR 101.191,16 ist ein Betrag in Höhe von EUR 90.000,-- als Ausbuchung einer uneinbringlichen Darlehensforderung gegenüber Herrn XY enthalten. Dieses Darlehen wurde in der ursprünglichen Höhe von EUR 100.000,-- Herrn Y am als finanzielle Überbrückungshilfe für dessen Unternehmen (bei dem Herr P als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungierte) gewährt und vom Konto abc bei der Bank ausbezahlt. Es erfolgten außer den in der gerichtlichen Tagsatzung vom abgeschlossenen Zahlungsplan mit einer vorgesehenen Quote in Höhe von 10 % der Darlehensschuld keine weiteren Rückzahlungen an Herrn P, weshalb die offene Restforderung von EUR 90.000,-- gemäß dem Beschluss des BG Ort1 als verlorener Aufwand in der Gewinnermittlung ,Bauberatung' angesetzt wurde."
Mit E-Mail vom legte die steuerliche Vertretung des Bf. dem Finanzamt F den mit XY abgeschlossenen Darlehensvertrag vom , wie er auch dem Bezirksgericht Ort1 der "Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren" beigelegt wurde, vor, dies allerdings mit zwei Abweichungen: Die Überschrift "Privat Darlehen" wurde ersetzt durch die Überschrift "Darlehen", die Wortfolge "Zum Privatzwecke" im dritten Absatz wurde ersetzt durch die Wortfolge "Zum Firmenzweck".
In der Folge versuchte der Bf. im Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren zu argumentieren, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um ein Betriebsdarlehen, und nicht um ein Privatdarlehen gehandelt habe.
8. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus den anlässlich der Betriebsprüfung, umfassend die Jahre 2010 bis 2013, und Nachschau, umfassend das Jahr 2014, vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge zum Konto des Bf. Nr. abc bei der Bank1) und dem Akt des Bezirksgerichtes Ort1 zu GZ. 123 betreffend das Schuldenregulierungsverfahren des XY.
Streit besteht darüber, ob es sich bei dem XY gewährten Darlehen um Betriebsvermögen oder Privatvermögen des Bf. gehandelt hat, ob demnach eine Forderungsabschreibung mit 90.000,00 € infolge (teilweiser) Uneinbringlichkeit des Darlehens als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann.
III. Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht gelangt zur Überzeugung, dass es sich bei dem XY gewährten streitgegenständlichen Darlehen um Privatvermögen des Bf. gehandelt hat. Dies aus folgenden Gründen:
1. Beim Konto Nr. abc der Bank1 handelt es sich unbestritten um ein Privatkonto des Bf. Die auf diesem Konto vorgenommenen Buchungen betreffen den privaten Lebensbereich des Bf. (zB die für den Haushalt des Bf. aufgewendeten Beträge, wie sie auch in der Begründung des Finanzamtes F zur Beschwerdevorentscheidung beispielhaft angeführt wurden). Auch die monatlichen Lohnzahlungen für die Übernahme der gewerberechtlichen Geschäftsführung wurden von XY auf dieses Konto Nr. abc überwiesen. An der Einstufung als Privatkonto vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf diesem Konto - den Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge - vereinzelt auch Zahlungseingänge betreffend die gewerbliche Tätigkeit des Bf. verbucht wurden, die im Zuge der Betriebsprüfung den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen waren.
Im Zuge der Betriebsprüfung, umfassend die Jahre 2010 bis 2013, wurde der Prüferin auch die Ausgangsrechnung des Bf. Nr. 111 vom (Auftrag vom ) betreffend "Massenermittlungen und Aufmaße Vollwärmeschutz und Organisation" vorgelegt, die den Vermerk enthält, dass der Rechnungsbetrag auf das Konto Nr. abc der Bank1 zu bezahlen sei. Bei der am durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Bf. stellte dieser klar, dass "es sich hierbei um einen Irrtum handeln muss. Die Kontonummer betrifft mein Privatkonto." Der Rechnungsbetrag zur Ausgangsrechnung Nr. 111 wurde sodann ohnehin nicht auf dieses Privatkonto überwiesen, sondern (am ) bar bezahlt.
2. Das streitgegenständliche Darlehen wurde am vom Privatkonto des Bf. Nr. abc bei der Bank1 abgebucht, somit nicht von einem betrieblichen Konto. Das Darlehen wurde mit dem Buchungstext "XY Privatdarlehen Ort1" an XY überwiesen; dies ist ein eindeutiger Hinweis dafür, dass es sich bei diesem Darlehen um Privatvermögen des Bf. gehandelt hat.
Auch die Ratenzahlungen des XY wurden auf dem Privatkonto des Bf. Nr. abc bei der Bank1 verbucht. So wurde die erste Zahlung am mit 1.000,00 € auf diesem Konto verbucht. Im Zeitraum bis wurden von XY insgesamt zehn monatliche Zahlungen (zu je 1.000,00 €) geleistet, die ausnahmslos auf dem Privatkonto des Bf. Nr. abc bei der Bank1 verbucht wurden. Ab August 2012 wurden von XY keine Zahlungen mehr geleistet.
3. Der am zwischen dem Bf. als "Darlehensgeber" und XY als "Darlehensnehmer" schriftlich abgeschlossene Darlehensvertrag wurde mit der Bezeichnung "Privat Darlehen" überschrieben. Darin wurde festgehalten, dass "zum Privatzwecke" XY ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 € gewährt wird. Die Gestaltung des Darlehensvertrages lässt keinen Zweifel über die Zugehörigkeit dieses Darlehens zum Privatvermögen des Bf. aufkommen.
Es wird weiters festgehalten, dass gegen XY am ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nachdem auch der Überbrückungskredit des Bf. dessen Zahlungsschwierigkeiten nicht zu beseitigen vermochte. Der Bf. reichte in diesem Zusammenhang am beim Bezirksgericht Ort1 eine "Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren" des XY ein und machte dabei auch die unberichtigt aushaftende Darlehensforderung in Höhe von 100.000,00 € (plus 10 % Zinsen pro Monat (!) aus 100.000,00 € für den Zeitraum bis ) geltend. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Forderung "aus einem Privatdarlehen" entstammt.
Mit E-Mail vom (somit im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2014) wurde erstmals auch dem Finanzamt F der schriftliche Darlehensvertrag vom vorgelegt. Im Gegensatz zu dem dem Bezirksgericht Ort1 bereits am mit der "Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren" übermittelten Darlehensvertrag enthält die dem Finanzamt vorgelegte Version zwei gravierende Abweichungen: Die Überschrift "Privat Darlehen" wurde ersetzt durch die Überschrift "Darlehen", die Wortfolge "Zum Privatzwecke" im dritten Absatz wurde ersetzt durch die Wortfolge "Zum Firmenzweck". Das Bundesfinanzgericht hat keinen Grund, am Originalwortlaut des dem Bezirksgericht Ort1 vorgelegten Darlehensvertrages zu zweifeln. Die dem Finanzamt F vorgelegte Version des Darlehensvertrages stimmt insoweit mit der Originalversion nicht überein und ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht geeignet, das Vorbringen des Bf. zu untermauern. Es handelt sich vielmehr um einen untauglichen Versuch, dem Finanzamt - nachträglich - einen Sachverhalt zu dokumentieren, der sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht deckt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es weder den Denkgesetzen noch dem menschlichen Erfahrungsgut, dass die zu Beginn eines Verfahrens (hier: gegenüber dem Bezirksgericht Ort1) gemachten Angaben der Wahrheit näher kommen (vgl. zB , 0017). Einer abgabenrechtlich günstigeren Darstellung, die erst im Zuge eines längeren Verfahrens gegeben wird, kann daher nur verminderte Glaubwürdigkeit beigemessen werden ().
4. Bei dem streitgegenständlichen Darlehen hat es sich um ein endfälliges Darlehen gehandelt, das auf die Dauer von einem Jahr gewährt wurde und bis spätestens zur Rückzahlung auf das Konto des Bf. Nr. abc bei der Bank1 fällig war. Während der Laufzeit des Darlehens waren keine Kapitalrückzahlungen fällig, es wurden lediglich Zinszahlungen vereinbart. So wurden "zum Ausgleich der Zinsen" Zinszahlungen von 1.000,00 pro Monat vereinbart. Über die gesamte Laufzeit des Darlehens wären von XY somit Zinszahlungen von 12.000,00 € zu erbringen gewesen, das entspricht einem Zinssatz von 12 % pro Jahr. Tatsächlich wurden von XY im Zeitraum bis nur zehn monatliche Zinszahlungen (über demnach insgesamt 10.000,00 €) geleistet.
Die Aussage des Bf. (vgl. das Schreiben vom ), dass die Darlehensforderung (neben anderen Forderungen aus Leistungen an XY) im Konkursverfahren nur mit 90.000,00 € angemeldet worden sei, dass es sich demnach bei diesen zehn monatlichen Zahlungen des XY um Kapitalrückzahlungen gehandelt habe, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Zum einen wurden die gegenständlichen monatlichen Zahlungen des XY lt. Darlehensvertrag unmissverständlich "zum Ausgleich der Zinsen" geleistet, zum anderen wurde mit der beim Bezirksgericht Ort1 eingereichten "Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren" des XY dezidiert die gesamte, mit 100.000,00 € unberichtigt aushaftende Darlehensforderung geltend gemacht.
In der am (Datum der Einbringung beim Finanzamt F) vorgelegten "Anmerkung zu KZ 9230" (Formular E 1a "Bauberatung") räumte der Bf. selbst ein, dass - abgesehen von der lt. Zahlungsplan vom gerichtlich vereinbarten Quote von 10 % der Darlehensschuld - von XY "keine weiteren Rückzahlungen" an den Bf. geleistet worden seien. Die offene Darlehensrestforderung betrage daher 90.000,00 € und sei mit diesem Betrag als verlorener Aufwand in der Gewinnermittlung "Bauberatung" anzusetzen. Dem Beschluss des Bezirksgerichtes Ort1 vom , GZ. 123, zufolge war die erste Rate lt. Zahlungsplan am fällig; vor diesem Zeitpunkt konnten daher keine Kapitalrückzahlungen des XY auf das streitgegenständliche Darlehen erfolgt sein.
Somit steht eindeutig fest, dass von XY im Zeitraum bis insgesamt zehn Zinszahlungen (drei Zahlungen im Jahr 2011, sieben Zahlungen im Jahr 2012) geleistet wurden. Diese Zinszahlungen hätten - soweit es sich beim streitgegenständlichen Darlehen um Betriebsvermögen des Bf. gehandelt hätte - mit 3.000,00 € (im Jahr 2011) und 7.000,00 € (im Jahr 2012) als Betriebseinnahmen erfasst werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, worin ein weiterer gewichtiger Hinweis dafür zu sehen ist, dass es sich beim streitgegenständlichen Darlehen um Privatvermögen gehandelt hat.
5. Vom Bf. wurde eingewendet, dass das Finanzamt F anlässlich der Betriebsprüfung und Nachschau den Sachverhalt betreffend die Darlehensgewährung geprüft und dabei keine Veranlassung gesehen habe, die vom Bf. getroffenen ertragsteuerlichen Auswirkungen zu ändern. Das Finanzamt habe dabei insbesondere akzeptiert, dass der Bf. im Zeitraum bis monatlich 1.000,00 € als Kapitalrückzahlung auf dieses Darlehen erhalten habe, weshalb diese Rückzahlungsbeträge steuerlich auch nicht als Einnahmen anzusetzen gewesen seien.
Es trifft zu, dass bei der durchgeführten Betriebsprüfung, umfassend die Jahre 2010 bis 2013, und Nachschau, umfassend das Jahr 2014, auch die streitgegenständliche Darlehensgewährung zur Sprache gekommen und diese vom Finanzamt F eingehend überprüft worden ist. Es trifft auch zu, dass die Zinszahlungen des XY im Zeitraum bis von der Prüferin nicht nachträglich als Betriebseinnahmen angesetzt wurden. Dabei hat die Prüferin aber keineswegs die Auffassung vertreten, dass dieses Darlehen dem Betriebsvermögen des Bf. angehöre und die monatlichen Zahlungen des XY in den Jahren 2011 und 2012 nur deswegen nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen seien, weil es sich dabei um Kapitalrückzahlungen auf das Darlehen gehandelt hätte. Die Prüferin ist vielmehr aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge zum Konto des Bf. Nr. abc bei der Bank1) und der durchgeführten Erhebungen (niederschriftliche Einvernahme des Bf. am ) bereits zum damaligen Zeitpunkt zur Überzeugung gelangt, dass das streitgegenständliche Darlehen dem Privatvermögen des Bf. angehöre ("Privatdarlehen XY" - vgl. die Beilagen zu den Prüfungsfeststellungen bzw. zum Bp-Bericht vom , ABNr. 456). Dabei sind der Prüferin der schriftliche Darlehensvertrag mit der Bezeichnung "Privat Darlehen" und die beim Bezirksgericht Ort1 zu GZ. 123 eingereichte "Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren", die das Vorliegen von Privatvermögen unzweifelhaft dokumentieren, noch nicht einmal vorgelegen. Allein aus diesem Grund wurden die Zinszahlungen des XY von der Prüferin in den Jahren 2011 und 2012 nicht nachträglich als Betriebseinnahmen angesetzt.
Was den Nachschauzeitraum (und damit das Streitjahr) 2014 betrifft, wurde vom Finanzamt F lediglich eine Umsatzsteuerrevision durchgeführt (vgl. Tz 4 des Bp-Berichtes vom , ABNr. 456). Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 war von dieser Nachschau nicht umfasst, weshalb von der Prüferin auch keine ertragsteuerlichen Änderungen - insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachte Forderungsabschreibung ("Schadensfälle Darlehen Y") - vorgenommen werden konnten. Daraus kann aber keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass die im Jahr 2014 infolge (teilweiser) Uneinbringlichkeit des Darlehens mit 90.000,00 € als Betriebsausgabe geltend gemachte Forderungsabschreibung vom Finanzamt F im Zuge der Nachschau akzeptiert worden wäre.
6. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist davon auszugehen, dass private Interessen den Bf. dazu bewogen haben, XY mit Darlehensvertrag vom einen Überbrückungskredit von 100.000,00 € zu gewähren. So wurde der Bf. vom Gewerbeinhaber XY am zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer muss für ein Einzelunternehmen bestellt werden, wenn der Einzelunternehmer selbst den Befähigungsnachweis nicht erbringt. Als solcher hat der Bf. für XY den Befähigungsnachweis gestellt und darüber hinaus noch andere, der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gegenüber der Gewerbebehörde dienende Arbeiten im Rahmen seiner gewerberechtlichen Geschäftsführung wahrgenommen.
Die gewerberechtliche Geschäftsführung wurde nicht im Rahmen des Gewerbebetriebes des Bf. ausgeübt und führte dementsprechend auch nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Für die Übernahme der Geschäftsführung wäre auch gar keine eigene Gewerbeberechtigung erforderlich gewesen, da der gewerberechtliche Geschäftsführer das Gewerbe nicht selbständig ausübt; er stellt nur den Befähigungsnachweis. Wird der Geschäftsführer für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes (hier: Baumeistergewerbe) bestellt, so muss er ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Das sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versicherte Dienstnehmer. Nicht ausreichend ist die Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder ein Werkvertrag.
Für die Übernahme der gewerberechtlichen Geschäftsführung erhielt der Bf. demnach auch monatlich einen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führenden Lohn, der von XY regelmäßig auf das Privatkonto des Bf. Nr. abc bei der Bank1 überwiesen wurde. Von XY wurde der Bf. für den Zeitraum der aufrechten gewerberechtlichen Geschäftsführung auch bei der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals: Tiroler Gebietskrankenkasse) als Angestellter angemeldet. Die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes wurde XY am entzogen. Damit endete auch die gewerberechtliche Geschäftsführung durch den Bf. (die Abmeldung bei der TGKK erfolgte mit ).
Der Bf. hatte somit ein privates Interesse an der Liquidität des XY: Nur eine aufrechte Zahlungsfähigkeit sicherte ihm die Möglichkeit, weiterhin die gewerberechtliche Geschäftsführung für XY ausüben und damit (private) Lohneinkünfte erzielen zu können. Der Bf. wusste, dass eine (sich bereits Ende 2011 abzeichnende) Zahlungsunfähigkeit des XY den Entfall der Lohneinkünfte nach sich gezogen hätte. Die Gewährung des Überbrückungskredites zwecks Aufrechterhaltung seiner Lohneinkünfte war damit privat veranlasst. Mit der - trotz Darlehensgewährung - eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des XY wurden sodann die Lohnzahlungen an den Bf. auch tatsächlich eingestellt.
7. Erstmals mit E-Mail vom (in Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes F vom ) versuchte der Bf., eine betriebliche Veranlassung der Darlehensgewährung zu argumentieren. Der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit sei darin zu sehen, dass er (als Generalunternehmer) und XY (als Subunternehmer) Geschäftsfreunde gewesen seien und er bei einer mangelnden Liquidität des XY um diese Geschäftsbeziehung gebangt habe. Dies sei der Beweggrund für die Darlehensgewährung gewesen, nämlich XY wieder finanziell "auf die Beine zu helfen".
Im Beschwerdeverfahren wurde das betriebliche Interesse an der Darlehensgewährung durch den Bf. wie folgt konkretisiert: Durch die Zusammenarbeit mit XY habe er seinen Kunden günstige Preise anbieten können. Seine Bauvorhaben bzw. deren Fertigstellung seien durch den Liquiditätsengpass des XY gefährdet gewesen. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des XY wären beim Bf. Mehrkosten für die Fertigstellung der Bauvorhaben bzw. für Mängelbehebungen bei bereits fertiggestellten Bauvorhaben durch andere Firmen entstanden, die er durch die Darlehensgewährung habe vermeiden können. Überdies habe XY dem Bf. bei der Ausführung der Subaufträge 10%ige Preisnachlässe gegenüber den üblichen Marktpreisen gewährt.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 wurde vom Bf. am beim Finanzamt F eingereicht. In dieser Einkommensteuererklärung wurde das streitgegenständliche Darlehen vom Bf. erstmals als Betriebsdarlehen (und damit Betriebsvermögen) behandelt, indem die - nach Abzug der lt. Zahlungsplan vom gerichtlich vereinbarten Quote von 10 % - offene Darlehensrestforderung von 90.000,00 € "als verlorener Aufwand" in der Gewinnermittlung "Bauberatung" als Betriebsausgabe angesetzt wurde. Die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Forderungsabschreibung wurde vom Bf. in der Folge gegenüber dem Finanzamt F ausführlich argumentiert.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes handelt es sich dabei um einen untauglichen Versuch, ein Privatdarlehen, das vom Bf. unzweifelhaft als solches gewährt wurde (vgl. die vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Buchungen auf dem Privatkonto des Bf. Nr. abc der Bank1, den am schriftlich abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Bezeichnung "Privat Darlehen", die beim Bezirksgericht Ort1 am eingereichte "Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren" des XY) und das auch steuerlich als solches behandelt wurde (vgl. das Nichterklären von Zinseinnahmen in den Jahren 2011 und 2012), nachträglich als Betriebsdarlehen darzustellen. Dies offensichtlich vor dem Hintergrund, den erst im Jahr 2014 (durch den Beschluss des Bezirksgerichtes Ort1 vom über die Bestätigung des Zahlungsplanes) festgestandenen Forderungsausfall aus der Darlehensgewährung als Betriebsausgabe absetzen zu können. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass einer abgabenrechtlich günstigeren Darstellung, die erst im Zuge eines längeren Verfahrens gegeben wird, nur eine verminderte Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann (). Diese Darstellung des Bf. zur Darlehensgewährung findet ohnehin im tatsächlichen Geschehensablauf keine Deckung. So ergibt sich der für das notwendige Betriebsvermögen erforderliche Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb des Bf. weder aus dem Darlehensvertrag selbst, noch aus den Buchungen auf dem Privatkonto des Bf. und auch nicht aus der gerichtlichen Geltendmachung der Darlehensforderung im Insolvenzverfahren des XY. Ein Hinweis auf den Betrieb des Bf. ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen.
8. Die Vergabe von Darlehen gehört unzweifelhaft nicht zum Betriebsgegenstand des Bf. Dem Bf. ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch ein krass unkaufmännisches Verhalten vorzuwerfen, das als weiteres Indiz gegen einen Zusammenhang der Darlehensgewährung mit dem Betrieb des Bf. und für ihre Zugehörigkeit zu seinem Privatbereich anzusehen ist (vgl. ). So ging der Bf. zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (am ) von einer mangelnden Liquidität des Darlehensnehmers aus, die ihn um die Geschäftsbeziehung habe bangen lassen. Die drohende, sich bereits abzeichnende Zahlungsunfähigkeit des XY war dem Bf. demnach zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bekannt. Dies hinderte ihn aber nicht, dennoch ein Darlehen über 100.000,00 € zu gewähren; ein Verhalten, auf das sich wohl kein kaufmännisch denkender Unternehmer unter den gegebenen Bedingungen eingelassen hätte. Der Bf. selbst gab zu bedenken (vgl. die Beschwerde vom ), dass wohl "im Geschäftsleben einem fremden Dritten keinesfalls ein Darlehen gewährt wird, wo der Ausfall klar erkennbar ist." Wohl auch aus diesem Grund war eine Darlehensgewährung durch ein Kreditinstitut - wie auch der Bf. einräumte - auszuschließen.
Dem Darlehensvertrag vom zufolge haben zwar "der Fuhrpark und sämtliche Geräte und Bauwerkzeuge" des Darlehensnehmers dem Bf. als Sicherstellung gedient; de facto wurden aber keine Sicherstellungen vereinbart. So räumte der Bf. selbst ein (vgl. das Schreiben vom ), dass "die getroffenen Absicherungen zu unspezifisch erfolgt sind und daher im Ergebnis sein Darlehensvertrag zivilrechtlich über keine Sicherheiten verfügte." Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die gegenständliche Darlehensgewährung aus - bereits dargestellten - persönlichen (privaten) Gründen erfolgt ist. Dem Risiko der unbesicherten Darlehenshingabe steht kein objektiv ersichtlicher (betrieblicher) Vorteil gegenüber.
9. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; ; ).
Bei der gegebenen Sachlage und auf der Grundlage der vorstehenden Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Darlehensgewährung aus persönlichen (privaten) Gründen erfolgt ist und demnach dem Privatvermögen des Bf. zuzurechnen ist.
IV. Rechtslage
Gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
V. Erwägungen
1. Der Bf. ermittelt den Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. In die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 kann nur notwendiges Betriebsvermögen, nicht auch gewillkürtes Betriebsvermögen einbezogen werden (zB ; ). Die Behandlung des gegenständlichen Darlehens als gewillkürtes Betriebsvermögen scheidet somit im Streitfall aus.
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (; ; ; ; ; ). Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen beantwortet sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, den Besonderheiten des Betriebes und der Verkehrsauffassung (; ; vgl. auch Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17 (), § 4 Tz 39, mwN; Jakom/Marschner, EStG, 2021, § 4 Rz 81, mwN). Die Anwendung dieser Grundsätze auch bei Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsausgabe vorliegt, ist nicht denkunmöglich ().
Notwendiges Privatvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar privaten Zwecken dienen oder objektiv erkennbar für private Zwecke bestimmt sind (; ; vgl. auch Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17 (), § 4 Tz 50, mwN).
2. Darlehensforderungen sind notwendiges Betriebsvermögen, sofern für die Überlassung des Darlehens betriebliche Interessen (wenn es zum Geschäftsgegenstand gehört) im Vordergrund stehen ( 865/61). Bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 führt die Hingabe eines betrieblichen Darlehens wegen des von Anfang an bestehenden Rückzahlungsanspruches nicht zum Abfluss. Der betrieblich bedingte, endgültige Wegfall einer Darlehensforderung ist eine Betriebsausgabe (vgl. Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17 (), § 4 Tz 193, Stichwörter "Darlehen", "Forderungsverlust" und "Verlust von Geldforderungen", mwN). Der Verlust eines betriebsbedingt gewährten Darlehens stellt eine Betriebsausgabe dar (). Die Betriebsausgabe ist in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Verlust der Geldforderung feststeht ().
Darlehensforderungen werden dann als notwendiges Privatvermögen beurteilt, wenn das Darlehen vom Unternehmer (zB Verwandten, Bekannten, Freunden) überwiegend aus persönlichen (privaten) Gründen gewährt wird (; ). Ein allfälliger Forderungsverlust kann sich dann steuerlich nicht gewinnmindernd auswirken (vgl. zB ; RV/0316-G/12).
3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist im Hinblick auf das gegenständliche Darlehen der für das notwendige Betriebsvermögen erforderliche Zusammenhang mit dem Betrieb des Bf. zu verneinen. Der Bf. hat das Darlehen stets als Privatdarlehen deklariert. Es wurde von ihm - den vorliegenden Unterlagen zufolge - als solches an XY gewährt und auch steuerlich als solches behandelt. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere dem Nichterklären der Darlehenszinsen als Betriebseinnahmen in den Jahren 2011 und 2012 entscheidende Bedeutung zu. Erst nachdem im Jahr 2014 der Forderungsausfall aus der Darlehensgewährung (mit 90.000,00 €) festgestanden ist, versuchte der Bf., einen Zusammenhang der Darlehensgewährung mit dem Betrieb herzustellen, um solcherart den Forderungsausfall als Betriebsausgabe absetzen zu können.
Für das Bundesfinanzgericht ist auch die private Veranlassung der Darlehensgewährung evident: Der Bf. hatte ein privates Interesse an der Liquidität des XY, die Gewährung des Überbrückungskredites erfolgte zwecks Aufrechterhaltung seiner (privaten) Lohneinkünfte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Die Frage, ob das Darlehen überwiegend aus persönlichen (privaten) Gründen gewährt wurde, ist vorrangig eine solche nach dem Motiv. Ihre Antwort liegt daher auf dem Gebiet der Beweiswürdigung (). Auf die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes lt. Pkt. III. dieses Erkenntnisses wird diesbezüglich verwiesen. Die Darlehensgewährung bzw. die daraus resultierende Darlehensforderung ist somit dem (notwendigen) Privatvermögen des Bf. zuzurechnen.
4. Zur Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsgutes wird ergänzend festgehalten: Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen richtet sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, den Besonderheiten des Betriebes sowie des Berufszweiges und der Verkehrsauffassung. Demnach sind - wie bereits dargestellt - Darlehensforderungen notwendiges Betriebsvermögen, sofern die Überlassung des Darlehens zum Geschäftsgegenstand gehört. Dem Bf. wurde die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes gemäß § 127 Z 4 GewO 1994 verliehen (reglementiertes Gewerbe). Im Rahmen seines Einzelunternehmens betätigt er sich als Bauträger und ist zudem im Bereich der Bauplanung/Bauleitung für diverse Projekte tätig; die Vergabe von Darlehen gehört definitiv nicht zu seinem Geschäftsgegenstand.
Mit der Frage, was zum Berufsbild eines freiberuflich Tätigen bzw. eines Rechtsanwaltes gehört, hat sich der Verwaltungsgerichtshof, insbesondere aus Anlass von verlorenen Darlehen an Klienten (vgl. zB ; ) sowie Bürgschaftsübernahmen zugunsten von Klienten (vgl. zB ; ; ; ), eingehend beschäftigt. Nach dieser ständigen Rechtsprechung kommt es für den Betriebsausgabencharakter von damit im Zusammenhang stehenden Zahlungen entscheidend darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten in Ausübung des Berufes als freiberuflich Tätiger gesetzt wird oder die Berufsausübung dazu nur Gelegenheit schafft (vgl. auch ; ). Das Vorstrecken von Gerichtsgebühren, Zeugengebühren und Sachverständigengebühren zB erfolgt "in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt". Das Vorstrecken eines Geldbetrages mit dem Zweck, eine drohende Insolvenz des Klienten zu vermeiden und solcherart bereits bestehende Honorarforderungen zu erhalten, wurde hingegen vom Verwaltungsgerichtshof als nicht durch den Beruf des Rechtsanwaltes veranlasst angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, es gehöre nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes, notleidende Klienten durch die Gewährung von Krediten "oder in ähnlicher Weise finanziell zu unterstützen".
Nichts anderes kann für den vorliegenden Beschwerdefall gelten. So argumentierte der Bf. damit, dass sich bei XY, der von ihm als Subunternehmer mit der Ausführung diverser Arbeiten beauftragt wurde, im Jahr 2011 ein Liquiditätsengpass gezeigt habe, wodurch die vom Bf. beauftragten Bauvorhaben bzw. deren Fertigstellung gefährdet gewesen seien. Der Bf. habe daher XY wirtschaftlich und finanziell "unter die Arme greifen" wollen.
Als Generalist kann ein Baumeister sämtliche Leistungen am Bau betreuen und durchführen. Er kann und darf diese Leistungen anbieten, weil seine Ausbildung alle Facetten der Bautätigkeiten umfasst und er eine umfangreiche Prüfung ablegen muss, um sich Baumeister nennen zu dürfen. Zu den Tätigkeitsbereichen, die ein Baumeister abdeckt, gehören (ungeachtet der individuellen Spezialisierung auf weitere Fachgebiete) insbesondere die Planung, Berechnung, Vertretung vor Behörden, Bauaufsicht, Bauausführung und die Sachverständigen-Tätigkeit (Quelle: www.deinbaumeister.at); eine Verpflichtung, in Notsituationen gelangte Auftragnehmer finanziell zu unterstützen bzw. diesen Darlehen zu gewähren, ist daraus nicht abzuleiten.
5. Die im Streitjahr infolge (teilweiser) Uneinbringlichkeit des XY gewährten Darlehens geltend gemachte Forderungsabschreibung kann nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 ist als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
VI. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei der Rechtsfrage, ob das gegenständliche Darlehen dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zuzuordnen ist, konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. In welcher Weise das Darlehen dem objektiven Anschein der Verhältnisse nach verwendet wurde, ist eine Frage des Sachverhaltes, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100033.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at