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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.12.2021, RV/7400087/2015

Zurückweisung gegen Nichtbescheide gerichteter Beschwerden.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerden datiert mit , eingelangt beim Magistrat am , gegen die Bescheide des ***18***, ***17***, vom , zu den Zln.
- MA 46-G/15/***1***/2013 zur Gebrauchserlaubnis vom , Zl. M.Abt. 35-G/XV. ***2***, für Leuchtschilder paral nach Tarif B Post 21 mit EUR 68,40,

- MA 46-G/15/***3***/2013 zur Gebrauchserlaubnis vom , Zl. M.Abt. 35-G/XV. ***4***, für Leuchtschilder senkrecht nach Tarif B Post 21 mit EUR 36,48;

- MA 46-G/15/***5***/2013 zur Gebrauchserlaubnis vom , Zl. M.Abt. 35-G/XV. ***6***, für Glühlampenreihen nach Tarif B Post 21 mit EUR 59,00; und

- MA 46-G/15/***7***/2013 zur Gebrauchserlaubnis vom , Zl. M.Abt. 35-G/XV. ***8***, für Portale nach Tarif B Post 3 mit EUR 200,50; und Vordächer nach Tarif B Post 5 mit EUR 37,00;

mit welchen die Höhe von Gebrauchsabgaben in ***9***, mit Wirkung vom gemäß § 11 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG 1966), LGBl. für Wien 1966/20 i.d.g.F. festgesetzt wurden, beschlossen:

I) Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II) Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Nach Auflösung des unabhängigen Finanzsenates zum (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird vom Bundesfinanzgericht (BFG) grundsätzlich die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.

Der bisherige Verfahrensgang geht im Wesentlichen aus der Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien MA 46 vom hervor wie folgt:


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Gemäß § 11 GAG 1966 zur Festsetzung der Jahresabgabe ist die Abgabe durch Abgabenbescheid festzusetzen.
Gemäß § 18 Abs. 7 Ziffer 4 GAG 1966 bemisst sich der Tarif für am aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach dem Tarif B Post 21 GAG 1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009 ab nach dem Tarif der Novelle 2013.
Gemäß § 18 Abs. 7 Z. 5 GAG 1966 bemisst sich für alle Gebrauchserlaubnisse die Abgabenhöhe ab nach dem GAG 1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013.
Gemäß § 18 Abs. 7 Z. 4 Post 21a GAG 1966 ist der Tarif der Gebrauchsabgabe für Leuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie ohne Abstand an der Wand, zB Gebäudewand oder Portalkopf, angebracht sind, je m2 des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 11,50 Euro, wenn sie senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend angebracht sind, je m2 der umschriebenen Rechtecke aller Sichtflächen 28,50 Euro.
Gemäß § 18 Abs. 7 Z. 4 Post 21b GAG 1966 ist der Tarif der Gebrauchsabgabe für Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leisten, Streifen, Bänder, Umrahmungen u. dgl., je Längenmeter 5 Euro.
(Vor der Novelle 2013 war der Tarif für Leuchtschilder flach je m2 des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 7,25 Euro; für Leuchtschilder senkrecht, paral oder freistehend je m2 der umschriebenen Rechtecke aller Sichtflächen 18 Euro; für Glühlampenreihen je Längenmeter 2,90 Euro.)
Gemäß dem Tarif B Post 3 GAG 1966 ist der Tarif der Gebrauchsabgabe für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für Portalköpfe und Schaukästen für den ersten begonnenen m2 der Schaufläche 14,50 Euro, für jeden weiteren m² 6 Euro. (Vor der Novelle 2013 war der Tarif je m2 der Schaufläche 3,60 Euro).
Gemäß dem Tarif B Post 5 GAG 1966 ist der Tarif der Gebrauchsabgabe für Vordächer 22,50 Euro für den ersten begonnenen m² der Grundrissfläche, für jeden weiteren begonnenen m² 14,50 Euro. (Vor der Novelle 2013 war der Tarif 9 Euro je begonnenen m2 der Grundrissfläche.)
Herrn
***Bf1*** wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. M.Abt. 35-G/XV. ***2***, in ***9***, die Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 GAG 1966 für folgenden Gegenstand erteilt: eine frontale freistehende Lichtreklame (Leuchtröhrenanlage) weiß, ruhend leuchtend, 3,00 m lang, 0,80 m hoch; und die Gebrauchsabgabe gemäß Tarif B Post 20 GAG 1966 alt festgesetzt.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. M.Abt. 35-G/XV.
***4***, wurde dem ***Bf1*** in ***9***, die Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 GAG 1966 für folgenden Gegenstand erteilt: einen Leuchtkasten, ruhend leuchtend, 1,20 m lang, 0,53 m hoch, 1,80 m Vorsprung, 4,- m Bodenabstand; und die Gebrauchsabgabe gemäß Tarif B Post 28 GAG 1966 alt festgesetzt.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. M.Abt. 35-G/XV.
***6***, wurde ***Bf1*** in ***9***, die Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 GAG 1966 für folgenden Gegenstand erteilt: eine Beleuchtungsleiste (Leuchtröhrenanlage) hellgelb, ruhend leuchtend, 11,80 m lang; und die Gebrauchsabgabe gemäß Tarif B Post 28 GAG 1966 alt festgesetzt.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. M.Abt. 35-G/XV.
***8***, wurde ***Bf1*** in ***9***, die Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 GAG 1966 für folgende Gegenstände erteilt: einen Ladenvorbau, 8,60 m lang, 3,70 m hoch, unten 0,20 m oben 0,30 m Vorsprung; und ein Vordach, 1,74 m2, 2,50 m Bodenabstand bis 0,86 m Vorsprung; und die Gebrauchsabgabe gemäß Tarif B Posten 12 und 17 GAG 1966 alt festgesetzt.
Ein Verzicht auf obige Gebrauchserlaubnisse ist im Magistrat der Stadt Wien nicht eingelangt.
In weiterer Folge wurden die im Spruch näher umschriebenen angefochtenen Festsetzungsbescheide erlassen und an
***Bf1*** adressiert und zugestellt.
In der als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom datiert mit , eingelangt beim Magistrat am , brachte "
***13***" (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts [BFG]: wörtlich zitiert der Name des Einbringers in der Beschwerde, ohne Angabe des Vornamens) gegen die im Spruch näher umschriebenen angefochtenen Festsetzungsbescheide vor, dass das Geschäftslokal seit der Errichtung des Hauses mit aus Holz gefertigten massiven Geschäftsportalen gebaut worden sei; und jene Portale nicht auf Grund der Stadt Wien errichtet worden seien; auch der Gehsteig sei nicht der Gemeinde übertragen worden und werde von den Hauseigentümern betreut. Ansonsten wäre eine Benützungsgebühr für den Gehsteig zu verrechnen. Anlässlich des Umbaus sei die Bautiefe des Portals um 2/3 verkleinert worden. Die Abgabe sei ohne Gegenleistung und eine Zwangsabgabe, da die Entfernung des Portals nicht in Betracht komme. Die Erhöhung betrage über 400 % seit dem Jahr 1983. Die Abgabe sei zu hoch.(Anmerkung des BFG: Vom BFG in Fettdruck die wesentlichen Beschwerdevorbringen hervorgehoben.)
Im Verfahren ist lediglich die Neufestsetzung der Tarife der Gebrauchsabgabe auf Grund aufrechter Gebrauchserlaubnisse Gegenstand. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind Umstände, die die Gebrauchserlaubnisse selbst betreffen, etwa das Ausmaß des Portals oder die Frage, ob tatsächlich eine Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde stattfindet. Solche Einwendungen richten sich gegen die Gebrauchserlaubnis und deren Umfang selbst, und wären in einem gesonderten Verfahren zur Gebrauchserlaubnis geltend zu machen.
In diesem Verfahren ist lediglich in Folge der gesetzlichen Erhöhung der Tarife für die verschiedenen Arten des Gebrauchs die Festsetzung der neuen Tarife für die einzelnen Gebrauchserlaubnisse Gegenstand. Voraussetzung der Neufestsetzung ist allein der Bestand einer Gebrauchserlaubnis.
Daher war das Vorbringen des Beschwerdeführers
(Anmerkung des BFG: ***12***), dass Portale zurückgesetzt, und damals nicht weitere Flächen ins öffentliche Gut abgetreten worden seien, bzw. dass das Portal untrennbar fest mit der Fassade verbunden sei, nicht zu behandeln. Denn jene Vorbringen richten sich gegen die Gebrauchserlaubnis selbst, und wären gesondert zur Gebrauchserlaubnis geltend zu machen.
Die Nutzung des öffentlichen Grundes ist die Gegenleistung für die Abgabe.
Die Inflation in Österreich seit 1983 hat den Wert von ca. 500 %. Sohin entspricht die Erhöhung der Gebrauchsabgabe den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Gemäß § 18 Abs. 7 Zn. 4 und 5 GAG 1966 ist für aufrechte Gebrauchserlaubnisse der Tarif der Novelle 2013 anzuwenden. Die Gebrauchserlaubnis ist aufrecht. Allein darauf kommt es gemäß GAG 1966 an.

Auf dem Antrag auf Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) datiert mit schien ebenso wie auf der Beschwerdeschrift als Name des Einbringers lediglich "***13***" ohne Vornamen auf. Gezeichnet war die Eingabe von ***13*** mit "***14***", unterschrieben mit einer aus einem Wort bestehenden (unleserlichen) Unterschrift bzw Paraffe (wie zuvor bereits bei der als Beschwerde bezeichneten Eingabe). Aus den Beschwerden und dem Vorlageantrag geht hervor, dass diese von ***12*** eingebracht wurden, zumal der Einbringer der Beschwerden sowie des Vorlageantrages auf die 50järige Tätigkeit als ***21*** Bezug nimmt, wobei auch aus dem Gewerberegister (BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) hervorgeht, dass Herr ***12***, geb. ***11***, überdies seit ***16*** das ***Handwerk*** - Handwerk an beschwerdegegenständlichem Standort als Unternehmer ausübt.

In den Beschwerden sowie im Antrag auf Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung an das BFG (Vorlageantrag) wurden im Wesentlichen die betragsmäßigen Erhöhungen der beschwerdegegenständlichen Abgaben kritisiert und deren Herabsetzung bzw gänzliche Streichung beantragt.

Rechtsnormen

§ 93 Bundesabgabenordnung (BAO) 1962 idgF
(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
...

§ 260 BAO 1962 idgF

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie


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a)
nicht zulässig ist

...

Rechtliche Würdigung

Enthält eine Erledigung nicht den im angeführten § 93 BAO geforderten Bescheidadressaten, so führt dies zum Verlust der Bescheideigenschaft ("Nichtbescheid"). Fehlt dieser wesentliche Spruchbestandteil des Bescheidadressaten bzw ist er falsch, so liegt kein Bescheid vor. Daher ist für die Bescheidqualität auch die Nennung des korrekten Bescheidadressaten als Spruchbestandteil unverzichtbar (vgl , ZfVB 1993/5/1481; , 90/17/0385, AnwBl 1994, 133; vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 93, III. Folgen fehlender Erfordernisse [Rz 21, 24]).

Die beschwerdegegenständlichen im Spruch näher bezeichneten im Jahr 2013 ergangenen Bescheide sind an den bereits am ***22*** verstorbenen ***Bf1***, geb. ***10***, ergangen (Zentrales Melderegister [ZMR] - Abfrage vom ).
Da die beschwerdegegenständlichen Bescheide an einen Verstorbenen und somit an einen nicht mehr existenten Bescheidadressaten ergangen sind, sind sie ins Leere ergangen und liegen somit Nichtbescheide isd o.a. Rechtsnormen vor.
Mit Bescheidbeschwerde können nur Bescheide angefochten werden. (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 243, II. Bescheide [Rz 6]).

Alle aktenkundigen bezughabenden Bescheide (zurückgehend bis Anfang der Sechzigerjahre) sind an "Herrn ***Bf1***" (***21***meister) persönlich ergangen.

Eine Beschwerde gegen eine Erledigung, in der ein falscher bzw nicht mehr lebender/nicht mehr existenter Bescheidadressat im Spruch angegeben wurde, ist mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen. ().

Da der in den angefochtenen Bescheiden als Adressat angeführte ***19*** geb. ***15*** zu den Zeitpunkten des jeweiligen Bescheiderlassens (Datum des [jeweiligen] Bescheiderlassens im Spruch angeführt) nicht mehr lebte, konnten diese als Bescheide intendierten Erledigungen keine Rechtswirkungen entfalten und verfügten sie über keine Bescheidqualität (Ritz, BAO6, § 260; ; ; ; ).
Die beschwerdegegenständlichen an den bereits verstorbenen ***19*** adressierten Erledigungen des Magistrats vom sind Nichtbescheide.

Die gegenständlichen als Beschwerden (vormals: Berufungen) bezeichneten Eingaben gegen die beschwerdegegenständlichen an den bereits verstorbenen ***19*** adressierten Nichtbescheide sind aus angeführten Gründen mangels rechtsgültiger den Beschwerden zugrundeliegender Bescheide ex lege als unzulässig zurückzuweisen (vgl. o.a. § 260 (1) lit a BAO 1962 idgF; ; Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 260; ).

Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen (vgl. ). Die Zurückweisung der Beschwerden hat daher an den einschreitenden Beschwerdeführer zu erfolgen, da er für den verstorbenen ***Bf1*** eingeschritten ist, der bereits zu den Zeitpunkten des jeweiligen beschwerdegegenständlichen Bescheiderlassens längst nicht mehr lebte.

Angemerkt wird, dass die Beschwerden laut Aktenlage von ***12*** eingebracht wurden, was aus dem gesamten Akteninhalt eindeutig hervorgeht (s. unter anderen die Ausführungen in den Beschwerden sowie auch im Vorlageantrag (bspw auf Seite 2 der Beschwerden sowie auf Seite 3 des Vorlageantrages: "...für einen seit ***20*** Jahren tätigen ***21*** ...").

Aus einer diesbezüglichen Rücksprache seitens des BFG mit dem Magistrat geht hervor, dass der Magistrat jedenfalls bis einschließlich des Erlassens der Beschwerdevorentscheidung keine Kenntnis über das Ableben des Herrn ***Bf1*** geb. im Jahr ***15***, an den laut Aktenlage die streitgegenständlichen Bescheide unzweifelhaft adressiert waren, erlangt hatte.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Entscheidung der hRspr iVm der geltenden Gesetzeslage folgt, ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400087.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at