Parkschein unrichtig ausgefüllt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Kurt Folk über die Beschwerde des ***Bf1***, geb. ***2***, wohnhaft in ***3***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, MA67/Zahl/2021, vom , als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 €) und dem Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 €) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 82 €.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom zu GZ. MA67/Zahl/2021, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 10:36 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in 1100 Wien, ***1***, mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen 123 bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.
Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).
Der Bf. erhob am Einspruch gegen die Strafverfügung vom und führt darin im Wesentlichen wie folgt aus:
Die belangte Behörde sende ihm als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen 123 nach einer gegenstandslos gewordenen Anonymverfügung eine Strafverfügung vom zu, die ihm als nichtbescheinigte Postsendung am zugestellt worden sei. Da die erwähnte Anonymverfügung vier Wochen nach dem gegenstandslos worden sei, sei die Behörde verpflichtet (siehe Erläuterungen auf der Rückseite der Anonymverfügung) den zugrunde gelegten Sachverhalt zu klären und Nachforschungen nach dem Täter einzuleiten. Die Behörde habe nicht einmal eine Lenkererhebung vor Erlassung dieser Strafverfügung durchgeführt. Damit erübrige sich eine meritorische Stellungnahme zum nur behaupteten Sachverhalt.
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom (Lenkererhebung) wurde der Bf. als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden sei.
Der Bf. beantwortete das Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom und gab bekannt, dass das genannte Kraftfahrzeug dem Bf. selbst zum Beanstandungszeitpunkt überlassen gewesen sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde dem Bf. Sachverhalt - "Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der im Fahrzeug angebrachte Parkschein Nr. PSNr (Rest verdeckt) insofern unrichtig entwertet war, als er die Entwertungen 1. Und 10. Juni, Jahr: 21, sowie Minute 0 trug und in der Rubrik Stunde nicht entwertet war - vorgehalten und ihm binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Der Bf. habe der Behörde die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntgeben können.
Der Bf. beantwortete das Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom fristgerecht und gab an, es stehe außer Streit, dass gegenständlicher Parkschein mit der Nummer PSNr käuflich erworben, im abgestellten Fahrzeug verwendet und dass dieser entwertet worden sei. Damit stehe eindeutig fest, dass der einzige Zweck der Parkometerabgabe - nämlich eine Abgabe für das Abstellen auf öffentlichem Gut durch bezahlen zu entrichten - korrekt erfüllt worden sei. Somit könne von einer Verkürzung der Parkometerabgabe wohl nicht gesprochen werden. Wenn nun alle anderen Entwertungsstriche zu den Zeitangaben (Jahr, Monat, Tag und Minute) sachrichtig angebracht worden seien, lediglich die Stundenangabe um 30 mm seitlich verschoben irrtümlich auch in der Tagesrubrik erfolgt sei, so liege ja wohl logisch und denkrichtig eindeutig nur ein irrtümliches und entschuldbares Versehen vor. Noch dazu wo die Zahl 10 (wenn auch unabsichtlich in der anderen Spalte) deutlich angestrichen gewesen sei und damit wohl deutlich die richtige Stundenzahl nur gemeint sein habe können. Die Amtshandlung sei dann ja um 10:36 Uhr - also in der selben Stunde - erfolgt. Hier eine Abgabenverkürzung absichtlich unterstellen zu wollen wäre ja grotesk.
Mit Straferkenntnis der MA 67 vom zur GZ. MA67/Zahl/2021 wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 70,00 erhöhte.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens samt der Stellungnahme des Bf. (zur Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde) festgestellt, dass Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt erhoben worden sei. Dazu stellte die belangte Behörde fest:
"Soweit Sie vorbringen, vor Erlassung der Strafverfügung keine Lenkererhebung erhalten zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht zwingend vorgeschrieben ist. Schließlich wurde im § 47 Abs. 1 VStG festgelegt, dass eine Strafverfügung ,ohne weiteres Verfahren' erlassen werden darf. Eine solche Regelung ist darin gerechtfertigt, dass es dem durch eine Strafverfügung Bestraften überlassen bleibt, durch einen Einspruch die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens herbeizuführen, sodass der Rechtsschutz nicht beeinträchtigt ist.
Die Parkometerabgabe wird durch die Entwertung eines oder mehrerer Parkscheine entrichtet. Die Entwertung des Parkscheines hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.
Da Sie unbestritten ein falsches Datum sowie keine konkrete Uhrzeit angekreuzt haben, wurde die Parkometerabgabe für den Abstellzeitpunkt nicht entrichtet.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht (Anmerkung BFG: Absatz wurde nicht zu Ende gebracht).
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in welcher der Bf. das Folgende ausführte:
"Eingangs fällt sogleich auf, dass das SE - wohl unmittelbar nach dem Einlangen meiner Rechtfertigung vom schon am - also schon 2 Tage später - ausgefertigt wurde, wenn man vergleicht, dass das ganze vorangehende Verfahren fast f ü n f Monate (oder rund 21 Wochen) in Anspruch genommen hat. Es liegt nahe, dass daher die Rechtfertigung wohl kaum Anlass zur Beurteilung des Sachverhaltes gewesen sein kann, sondern vielmehr die fünf Seiten dieses SE aus vorbereiteten Textblöcken längst zusammengestellt waren und nur probate Formulierungen aus vielen Verfahren zur Anwendung kamen. Nicht unberücksichtigt soll auch bleiben, dass es sich beim vorliegenden Tatbestand der angeblichen Abgaben-V e r k ü r z u n g um einen Minimalbetrag von € 2,20 handelt! Dem stünde nun ein mehrmonatiger Verfahrensaufwand gegenüber, der in keinem erklärbaren objektiven V e r h ä l t n i s dazu steht.
Zum Sachverhalt selbst :
Grund und KERN dieses Verfahrens ist der wohl nicht gerechtfertigte Vorwurf der V e r k ü r z u n g einer A B G A B E , nämlich der Wiener Parkometerabgabe. Es handelt sich also dabei um den festgelegten PREIS der Abstellung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Grund, den der Steuerzahler ohnedies finanziert. Dabei ist noch festzustellen, dass die weitaus überwiegende Zahl (wohl ein paar hunderttausend Autos) der nicht garagierten KFZ in WIEN meist sogar auf beiden Seiten der Fahrbahnränder aller Straßen abgestellt werden, die n i c h t dem Verkehr dienen und daher auch keine Behinderung der Flüssigkeit des Verkehrs darstellen. Eine Abgabenverkürzung ist ganz klar nach allen steuerrechtlichen Vorschriften (Gesetze, wie z.B. die BAO, oder Verordnungen) ein Absichtsdelikt, d.h. der Steuerpflichtige muss von sich aus eine Handlung oder Unterlassung setzen, demzufolge dem Staat (oder einer Kommune, die zur Erhebung von Steuern und Abgaben berechtigt ist) diese Bezahlung der Abgabe a b s i c h t l i c h vorenthalten wird. Das liegt hier natürlich NICHT vor. Allerdings kann eine Abgabenverkürzung auch f a h r l ä s s i g erfolgen bzw. bewirkt werden, wie z. B. wenn der Abgabenpflichtige nur v e r g e s s e n hat, z.B. eine (Umsatz-)Steuer m e l d u n g zu erstatten oder die Überweisung von Abgaben vergessen oder z u s p ä t tatsächlich durchgeführt hat - s o l c h e s liegt HIER natürlich auch nicht vor. Irgendwelche absichtlichen > ,ja aber trotzdem' Formulierungen entbehren jeder logischen, nachvollziehbaren und sachlichen Grundlage. Wie bereits ausgeführt w u r d e aber (nachgewiesen durch den erworbenen Parkschein) die - eben NICHT v e r k ü r z t e - ABGABE von € 2,20 beim K a u f e n t r i c h t e t (damit hat die Stadt WIEN diese Einnahme sehr wohl lukriert!) und der Parkschein als QUITTUNG bestimmungsgemäß korrekt v e r w e n d e t. Die Feststellung im SE >> ,da der Besch. ein f a l s c h e s DATUM (?) sowie keine konkrete UHRZEIT (?) angekreuzt hat, wurde die Parkometerabgabe für den Abstellzeitpunkt n i c h t e n t r i c h t e t' ist hochgradig irrig, unlogisch und scheinbar absichtlich als falscher Schluss gezogen. Wenn nämlich das Organ der LPD Wien (mit der Dienst Nr. DNr) seine Beobachtung und anschließende Amtshandlung nachweislich am 1. JUNI 2021 um 10:36 Uhr ausgeführt hat, dann HAT er also die Markierungen am blauen, bezahlten Parkschein mit der fotografierten Nummer für den Monat JUNI, den TAG 1. Juni , und die Minutenangabe 0 registriert und es m u s s ihm - (Zitat aus dem SE : ,nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und zugemutet werden können' ) dass es (das ,Organ') ganz einfach e r k e n n e n konnte, dass die Markierung für 1 0 nur durch einen offenbaren und entschuldbaren IRRTUM in der zweiten und nicht in der d r i t t e n Spalte eingetragen wurde. Selbstverständlich wurde - im Zuge des versuchten Vorwurfs der ,fahrlässigen Abgabenverkürzung' - nicht auch noch unterstellt, dass vielleicht eine rechtswidrige nochmalige Verwendung desselben Parkzettels beabsichtigt gewesen sein könnte … .Die B e l e h r u n g darüber, dass jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe in ,n í c h t UN erheblichem Maße das öffentliche Interesse (??) an der Einrichtung der Abgaben, der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs' (siehe vorhin Seite 1 der Beschwerde) und an der ,Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes' > dem die Strafdrohung dient < (?) entstammt mit Sicherheit den schon erwähnten ununterbrochen verwendeten Textblöcken und kann nur philosophischen Betrachtungen aus dem Bereich der RECHTS P O L I T I K zugeordnet werden. Dass der ,UNRECHTSGEHALT' (?) der ggstdl. Verwaltungsübertretung im Hinblick auf den Sachverhalt als ,n i c h t g e r a d e GERING' einzustufen s e i, kann bei gegebenen Punktum von EURO 2 , 20 und bei objektiver Betrachtungsweise nur als unsachlich, unrealistisch und nicht nachvollziehbar gesehen werden und steht jeder VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT entgegen.
Ich stelle daher den A N T R A G die Behörde möge - da das vorgeworfene Verschulden als g e r i n g f ü g i g anzusehen und die Folgen der Übertretung wohl u n b e d e u t e n d sind (die Bagatell-Abgabe von Euro 2,20 wurde ja tatsächlich und unbestritten e n t r i c h t e t !) - gem. § 21 VStG, von der verhängten - im Ausmaß völlig u n v e r h ä l t n i s m ä s s i g e n Geldstrafe a b s e h e n."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens beim BFG: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 war am um 10:36 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, ***1***, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Im Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt (10:36 Uhr) der Parkschein mit der Nr. PSNr … (Rest verdeckt) eingelegt.
Das Parkraumüberwachungsorgan machte im Zuge der Beanstandung folgende externe Notiz: "Parkschein wurde unrichtig entwertet."
In der Rubrik "Jahr" wurde auf dem Parkschein mit der Nr. PSNr … (Rest verdeckt) nur "21" eingetragen;
in der Rubrik "Monat" wurde auf dem vorgenannten Parkschein im Monat Juni keine Ankreuzung vorgenommen (nur ein schräger Strich);
in der Rubrik "Tag" wurden auf dem vorgenannten Parkschein die Tage "1" und "10" durch jeweils einen schrägen Strich markiert;
in der Rubrik "Stunde" wurden auf dem vorgenannten Parkschein keine Ankreuzung vorgenommen;
in der Rubrik "Minute" wurde auf dem vorgenannten Parkschein die Minute "0" durch einen schrägen Strich markiert.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vom Parkraumüberwachungsorgan im Zuge der Beanstandung aufgenommenen Foto von dem Parkschein und der externen Notiz sowie den Beleglesedaten.
Es kann schon mit freiem Auge anhand der als Beweismittel vorliegenden Ablichtung vom Parkschein festgestellt werden, dass die vorgenannten Markierungen keinen Kreuzen entsprachen und der Parkschein darüber hinaus unvollständig (Rubrik Jahr), falsch (Rubrik Tag) und nicht (Rubrik Stunde) entwertet war.
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse kann davon ausgegangen werden, dass das Kfz des Bf. zum Beanstandungszeitpunkt nicht mit einem richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war.
Gesetzesgrundlagen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe ist in den §§ 2 bis 4 der Parkometerabgabeverordnung geregelt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder (bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins) mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
§ 3 Parkometergesetz 2006 LGBl. Nr. 09/2006 lautet wie folgt:
"§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen."
Der 1. und 2. Abschnitt der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kurzparkzonenverordnung) lauten wie folgt:
"1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzendes Beginnes derAbstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) undEintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
Rechtliche Beurteilung:
Diesen rechtlichen Bestimmungen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die unverzügliche Verpflichtung trifft, die rechtlich vorgesehenen Parkscheine (in Papier oder auf elektronischem Weg) zu verwenden und diese rechtskonform zu entwerten und anzubringen bzw zu aktivieren.
Der Bf. setzt den Anzeigedaten des Meldungslegers in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde im Wesentlichen entgegen, bei seiner Markierung (10) in der Rubrik "Tag" handle es sich um einen offenbaren und entschuldbaren Irrtum, diese Markierung (10) war für die Rubrik "Stunde" gemeint. Es handle sich um ein geringfügiges Verschulden und die Folgen der Übertretung seien wohl unbedeutend, da er die Bagatell-Abgabe von Euro 2,20 ja tatsächlich und unbestritten entrichtet habe.
Dazu wird festgestellt, dass gemäß § 3 (2) Kurzparkzonenverordnung (oben angeführt) die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II (wie gegenständlich) durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen (und nicht durch bloßes Anstreichen) des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres (eine abgekürzte Schreibweise ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen) zu erfolgen hat.
Es entspricht auch der Wahrnehmung des erkennenden Bundesfinanzgerichtes, dass auf dem vom Meldungsleger angefertigten Foto der Parkschein mit der Nr. PSNr (Rest verdeckt) den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen hat, da
1. in der Rubrik Monat, dieser nicht in gesetzlich vorgesehener Form angekreuzt war;
2. in der Rubrik Tag zwei nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Eintragungen erfolgten (d.h. es erfolgte kein Ankreuzen eines Tages);
3. in der Rubrik Stunde, diese nicht in gesetzlich vorgesehener Form angekreuzt war;
4. in der Rubrik Minute, diese nicht in gesetzlich vorgesehener Form angekreuzt war und
5. das Jahr in gesetzlich nicht vorgesehener verkürzter Schreibweise angegeben war.
Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt des Bf. wäre somit die gegenständliche Übertretung leicht zu vermeiden gewesen.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet. Dieser Bestimmung ist somit zu entnehmen, dass nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe führt. Unter "ordnungsgemäß" kann nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Wurde der Parkschein - bezogen auf die Abstellzeit - falsch ausgefüllt, liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor (vgl. , zur Angabe einer falschen Uhrzeit auf dem Parkschein, .
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass der Bf. dadurch, dass er das Fahrzeug zur näher angeführten Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein in der näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen und damit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
Es waren aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit hat der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, womit auch die subjektive Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 als erwiesen anzusehen ist.
Zur Strafbemessung:
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ).
Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. , ).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Bf. in Form nicht mehr leichter Fahrlässigkeit kann daher keineswegs als geringfügig angesehen werden.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse - der Bf. hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht - sowie unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. als durchaus angemessen.
Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.
Verfahrenskosten:
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10 % der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit 10 Euro), wurden sie somit in Höhe von 10 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12 Euro Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. /00146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Schlagworte | Parkschein falsch ausgefüllt ankreuzen |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500677.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at