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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.10.2021, RV/7100958/2021

(Keine) Gebühr nach § 24a VwGG für eine ihrem Inhalt nach undeutliche Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2022/16/0001. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7100958/2021-RS1
Die Behandlung einer Eingabe in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof als Revision (hier: Durchführung einer Mängelbehebung und Einstellungsbeschluss) stellt ein sehr gewichtiges Indiz für die gebührenrechtliche Beurteilung einer Eingabe als Revision iSd § 24a VwGG dar. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine dem Inhalt nach undeutliche Eingabe im Einzelfall auf Grund des Ergebnisses des vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Verfahrens als nicht gebührenpflichtig nach § 24a VwGG beurteilt wird (hier: Form der Eingabe; Eingabe enthält weder die Worte "Verwaltungsgerichtshof" noch "Revision"; Eingabe enthält keinen Antrag oder sonst ein bestimmtes Begehren).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, nunmehr Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung, ErfNr. ***3***, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Amtlicher Befund

Mit Amtlichem Befund vom teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich, kurz Finanzamt) mit, dass für die Revision des Herrn ***Bf1*** (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) vom , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am zur Zahl ***1*** die Gebühr gemäß § 24a VwGG iHv € 240,00 nicht entrichtet worden sei.

Dem Befund angeschlossen waren Kopien der als ao. Revision behandelten Eingabe sowie des Zl ***2***.

Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung

In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf. unter der Gz. ErfNr. ***3*** einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte für die oben angeführte Eingabe

1. eine Gebühr gemäß § 24a Z. 1 VwGG in Höhe von € 240,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Laut Mitteilung des Bundesverwaltungsgericht Rep. Österreich wurde die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachgewiesen, weshalb dieser Bescheid samt Erhöhungsbescheid zu erlassen war.

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Beschwerde

In der dagegen eingebtrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass er sich, nach dem er dem Brief vom entnommen habe, dass für eine Beschwerde oder Revision eine Anwaltspflicht besteht, gegen eine offizielle Beschwerde entschieden habe, keinen Anwalt aufgesucht habe und dadurch keine Möglichkeit gehabt habe, Beschwerde einzubringen. Er habe lediglich eine Gebühren-INFO, im Falle einer Beschwerde - und keine Zahlungsaufforderung erhalten, da es ihm ohne Anwalt gar nicht möglich gewesen sei, eine Beschwerde einzubringen. Somit bestehe letztlich keine Zahlungsforderung seitens des Finanzamtes.

Beschwerdevorentscheidung

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:

"Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gern. § 24a VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.

Gem. § 24 a (4) VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich Dienststelle für Sonderzuständigkeiten zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von "einer Post-Geschäftsstelle" oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Da die Entrichtung der Gebühr dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.

Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor."

Vorlageantrag

Am langte beim Bundesverwaltungsgericht ein an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Vorlageantrag des Bf. ein, der auf den Gebührenbescheid vom zu ErfNr. ***3*** Bezug nimmt. Nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht langte der Vorlageantrag am beim Finanzamt Österreich ein. Im Vorlageantrag führte der Bf. ergänzend aus, dass er im Zuge seines Frühpensions-Ansuchen immer wieder an verschiedener Stelle Beschwerde einlege. In dem Brief vom sei ihm erklärt worden, wenn er eine Beschwerde einbringen wolle, koste das € 240,00 und er brauche einen Anwalt. Natürlich habe er auf eine offizielle Beschwerde verzichtet, und deswegen könne auch keine Zahlungsaufforderung gegen ihn bestehen. Ansonsten sei er nie über eine Zahlungs-INFO informiert worden (wegen Beschwerde). Es habe nie für eine Beschwerde oder Einspruch zahlen müssen. Und wenn es so wäre, so müsste man ihn vorher informieren, denn sonst würde sich eine Behörde durch arglistige Täuschung bereichern.

Vorlage der Beschwerden an das BFG

Mit Vorlagebricht vom - eine Ausfertigung davon wurde auch dem Bf. übermittelt - legte das Finanzamt die Beschwerden gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Darin gab das FA noch eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab:

"§ 24a VwGG lautet auszugsweise:

"Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro […]

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe […]"

Sowohl das BVwG, als auch der VwGH haben das Schreiben des Bf. vom als Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom , ZI. ***1***, gewertet und wurde über die Revision mit Ra ***2***, entschieden.

In diesem Beschluss wurde ausgeführt:

"Mit dem an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Schreiben - es handelte sich dabei um eine mit handschriftlichen Anmerkungen ergänzte Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes - vom legte der Revisionswerber "Beschwerde" gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Nach Vorlage des Aktes durch das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber im Hinblick darauf, dass das Schreiben vom als Revision zu werten war, einen Mängelbehebungsauftrag. Demnach war ua die Revision binnen einer zweiwöchigen Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.

Der Revisionswerber ist der am an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen."

Bei der gegenständlichen Eingabe handelt es sich um eine Revision im Sinne des § 25a ff VwGG und fällt dafür eine Gebühr nach § 24a VwGG an.

Wenn eine Revision nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wird, so handelt es sich dennoch um eine Revision, diese ist lediglich mangelhaft.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Revision, unabhängig davon ob die Revision mangelhaft ist und der Mangel (rechtzeitig) behoben wird oder nicht.

Die Gebühr ist gem. § 24a Z 4 VwGG unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des FAGVG (bzw. nunmehr des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Gegenständlich wurde die Gebühr nicht entrichtet und wird Gegenteiliges auch nicht vorgebracht.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG). Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (; und vom , 2001/16/0306). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Gebührenpflicht erkennen konnte, kommt es nicht an ().

Das Finanzamt beantragt daher das BFG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen."

Beweisaufnahme durch das BFG

Vom Bundesfinanzgericht wurde Einsicht genommen in die vom FA elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr. ***3*** und ergibt sich daraus sowohl der der oben dargestellte Verfahrensablauf als auch der nachstehende Sachverhalt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Erkenntnis vom zur Geschäftszahl ***1*** wies das Bundesverwaltungsgericht (kurz BVwG) eine Beschwerde) des Bf. gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 als unbegründet ab und wurde die Beschwerdevorscheidung bestätigt.

Das Erkenntnis enthält den Ausspruch, dass eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Die Rechtsmittelbelehrung lautet auszugsweise wie folgt:

"Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.

Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten.

…"

Der Bf. versah die an ihn ergangene Ausfertigung des Erkenntnisses vom handschriftlich mit folgenden Vermerken und retournierte die Ausfertigung mit der Post (Postaufgabe ) ans Bundesverwaltungsgericht, wo sie am einlangte.

Auf Seite 1, ganz oben:

"am erhalten"

Auf Seite 1, zwischen "IM NAMEN der REPUBLIK" und dem Spruch des Erkenntnisses:

"Ablehnung meiner Beschwerde wegen AMS"

Auf Seite 1 nach Ende des Spruches:

"Beschwerde: wegen anscheinender Inkompetenz oder Unwilligkeit des Gerichtes die wahre Problematik meiner Beschwerde wegen des AMS zu erkennen.Ich gab von Anfang an dem AMS genügend INFO´s wegen meiner Arbeitsunfähigkeit bekannt. "

Auf den Seiten 9 bis 11 finden sich folgende Kommentare zur Begründung:

"(wegen Inkompetenz meiner AMS-Beraterin. Weil ich keine Wahl hatte, weil mich die AMS-Beraterin nicht verstanden hatte"

"(wegen Inkompetenz) siehe Befund meines Psychiaters !!!!"

"einen Scheißdreck!"

"Ich erfuhr nur zufällig bei einem Arztbesuch, dass ich tagelang nicht krankenversichert war - nach jahrzehntelangen Einzahlen ins System!! Hallo geht´s noch??????"

"typische Inkompetenz"

"Es ist ganz sicher nicht meine Schuld, wenn mich das AMS falsch einstuft. Was ist daran so schwer zu verstehen???????"

Der Bf. wählte diese Form der Eingabe und erhob kein "offizielles" Rechtsmittel, weil er der Rechtsmittelbelehrung entnommen hatte, dass für eine Beschwerde oder Revision eine Anwaltspflicht besteht und dass das € 240,00 kostet.

Die Eingabe des Bf. wurde vom Bundesverwaltungsgericht als außerordentliche Revision gewertet und dem Verwaltungsgerichtshof samt Akt zur Entscheidung vorgelegt und dort zur Geschäftszahl ***2*** protokolliert.

Auch der Verwaltungsgerichtshof wertete die vom Bf. beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Eingabe als ao. Revision und erteilte dem Bf. am einen Mängelbehebungsauftrag und forderte den Bf. auf, die Mängel innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beheben und die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.

Da der Bf. dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, stelle der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom zur Zl. ***2*** das Revisionsverfahren ein.

Für die am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Eingabe des Bf. wurde vom Bf. vor Erlassung des gegenständlichen Gebührenbescheides keine Gebühr an das Finanzamt entrichtet.

2. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen wie insbesondere der Inhalt der Eingabe und die Behandlung der Eingabe durch den Verwaltungsgerichtshof gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes. Mit dem Inhalt der Eingabe steht das Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen im nunmehrigen Beschwerdeverfahren betreffend die Gebührenfestsetzung im Einklang. Es ist nachvollziehbar und lebensnah, dass der Bf. diese Form der Eingabe (handschriftliche Kommentierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) wählte und gerade kein "offizielles" Rechtsmittel an ein Höchstgericht erheben wollte, weil er der Rechtsmittelbelehrung entnommen hatte, dass für eine Beschwerde oder Revision eine Anwaltspflicht besteht und dass das € 240,00 kostet.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Rechtslage

Auf Grund des § 1 des Gebührengesetzes 1957 (kurz GebG), unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.

Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht der Eingabengebühr:

"a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln."

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG unterliegen Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangehenden Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird, nicht der Eingabengebühr.

§ 9 Abs. 1 GebG 1957 lautet:

"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

§ 34 Abs. 1 GebG lautet:

"Die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriftenund Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellensie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einenBefund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielzu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen."

Die in § 34 Abs. 1 GebG vorgesehene Verordnung über die Befundaufnahme wurde bislang nicht erlassen.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wirksam ab , bestimmt für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und an die Verwaltungsgerichte der Länder Folgendes:

"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheitvorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der BundesrechenzentrumGmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zusetzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.

…"

Nach Artikel 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) bestimmt in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I 33/2013 ua Folgendes:

"§ 24 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;

2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). ….

§ 24a Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ....

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg istder Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. ....

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl.Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

…"

§ 70 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (kurz AlVG) bestimmt, dass die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit sind.

Erwägungen

Die Gebührenschuld für Revisionen entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (zB weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts nicht behoben wurde) können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 160 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).

Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ). Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht (hier Bundesverwaltungsgericht) zu verstehen.

Bei einer mit dem Mangel des Fehlens der Anwaltsunterschrift behafteten Revision fällt die Gebühr nicht erst mit der Behebung des Mangels durch Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (bzw. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) an, sondern entsteht die Gebührenpflicht sogleich beim Einlangen der mangelhaften Revision beim Verwaltungsgericht, wird die Gebühr gleichzeitig fällig und ist sie vom Revisionswerber ohne gesonderte Aufforderung spätestens an diesem Tag ans Finanzamt zu entrichten (vgl. ua mit weiteren Judikaturhinweisen).

Nachträgliche Ereignisse wie das Zurückziehen einer Revision oder die Nichtvorlage an den Verwaltungsgerichtshof können die einmal entstandene Gebührenschuld nicht wiederbeseitigen (vgl. ).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. ; ).

Auch bei beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingaben kommt es auf den Inhalt dieser Eingabe an, ob hier eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (bzw. ein sonstiges im § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV genanntes Anbringen), eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof iSd § 24a VwGG oder eine (weitere) Eingabe in einem bereits anhängigen Verfahren iSd § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG vorliegt. Die Tatsache, dass die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht adressiert ist, reicht für diese Beurteilung alleine nicht aus (vgl. dazu ).

Da die Ermächtigung Pauschalgebühren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt ist, § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV aber eine Gebührenpflicht nur für bestimmte Anbringen vorsieht und in der Folge Abs. 2 leg.cit. aber das Entstehen der Gebührenschuld für alle gebührenpflichtigen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht regelt, der Verordnungsgeber somit eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG für andere als in der BVwG-EGebV genannten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht gezogen hat, hat der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermächtigung die Gebührenpflicht auf die im BVwG-EGebV genannten Anbringen einschränkt. Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist (vgl. dazu unter Hinweis auf Fister in Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, S 315).

Über amtliche Aufforderung zu einer - nach Auffassung der Verwaltungsbehörde - unklaren Eingabe nachgereichte Schriftstücke haben auf Art und Umfang des im ursprünglichen Schriftsatz gestellten Ansuchens Einfluss; demzufolge wird auch Höhe und Ausmaß der festen Gebühr, der die ursprüngliche Eingabe unterliegt, ungeachtet des im Bereich des II. Abschnitt des GebG herrschenden strengen Urkundenprinzips anhand der zur ursprünglichen Eingabe nachgereichten Schriftstücke zu beurteilen sein (vgl. ).

Zu einem Fall, bei dem keine Vorlage der Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof durch das Verwaltungsgericht und keine formelle Entscheidung über die Eingabe durch Zurückweisung oder durch Gegenstandsloserklärung vorgenommen wurde und das zunächst begonnene "Revisionsverfahren" vom Verwaltungsgericht lediglich durch einen gerichtsinternen Akt formlos beendet wurde, hat das BFG ausgesprochen, dass diese Behandlung dafür spricht, dass das Verwaltungsgericht die Eingabe als undeutlich angesehen hat und letztendlich nicht als Revision beurteilt hat, zumal nicht nur über verspätete und unzulässige Revisionen (vgl. § 34 Abs. 1 VwGG), sondern auch über zurückgezogene Revisionen (vgl. § 33 Abs. 1 VwGG) in Beschlussform durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ) zu entscheiden wäre. Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen ().

Ist der Eingabe ist nicht klar erkennbar, welche Art von Rechtsbehelf der nicht rechtskundige Bf. erheben wollte und ob sein Begehren auf ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes gerichtet war und der Hinweis auf die Ortsabwesenheit und den Zustellmangel darauf hindeutet, dass der Bf. hauptsächlich eine Überprüfung der Erledigung des Verwaltungsgerichtes auf dessen Wirksamkeit durch das Verwaltungsgericht selber anstrebte, macht alleine die zusätzliche Erwähnung des Wortes "Revision" (noch dazu mit dem Beisatz "in eventu") die Eingabe noch nicht zu einer - zusätzlichen - Revision. Unter Berücksichtigung der Widersprüchlichkeit in der Wortwahl, den dezidierten Ausführungen des Bf. in der Beschwerde gegen den Gebührenbescheid, wonach nie eine Revision gemeint gewesen sei und der Tatsache, dass auch das Verwaltungsgericht eine Vorlage der Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof nicht als erforderlich angesehen hat, ist davon auszugehen, dass für die Eingabe keine Gebührenpflicht nach § 24a VwGG gegeben ist (vgl. abermals ).

Auch dem Inhalt der gegenständlichen Eingabe des Bf. ist keineswegs eindeutig zu entnehmen, dass er eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben wollte. Es kommen in der Eingabe weder die Worte "Revision" noch "Verwaltungsgerichtshof" vor, noch ist sonst erkennbar, worauf die Eingabe abzielt. Die Eingabe enthält kein bestimmtes Begehren oder einen konkreten Antrag und bleibt rein bei Betrachtung des Textes der Eingabe unklar, ob die Eingabe darauf abzielt, dass eine - nochmalige - Überprüfung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht selber oder durch den Verwaltungsgerichtshof vorgenommen werden soll oder ob der Bf. damit bloß seinen Unmut über den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck bringen wollte. Für letzte Deutung spricht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Form die der Bf. gewählt hat, in dem er die ergangene Ausfertigung der Entscheidung handschriftlich mit Kommentaren insbesondere zu einzelnen Passagen der Begründung versehen hat. Auch die vom Bf. im nunmehrigen Beschwerdeverfahren betreffend die Gebühr vorgebrachten Argumente, wonach er sich gegen eine "offizielle Beschwerde" entschieden habe, nach dem er dem "Brief vom " (damit kann wohl nur die Rechtsmittelbelehrung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom gemeint sein) entnommen habe, dass für eine Beschwerde oder Revision eine Anwaltspflicht besteht und es € 240,00 koste, ist durchaus nachvollziehbar und lebensnah. Zusammengefasst sprechen hier Form und Inhalt der Eingabe in der Zusammenschau mit der nachträglichen Erläuterung durch den Bf. gegen eine gebührenrechtliche Beurteilung der Eingabe als Revision.

Für eine gebührenrechtliche Beurteilung der Eingabe als Revision spricht im gegenständlichen Fall allerdings - wie auch das FA zu Recht im Vorlagebericht ausgeführt hat - dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof die Eingabe des Bf. vom als Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom , ZI. ***1***, gewertet haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Mängelbehebungsverfahren eingeleitet und wurde damit das Rechtsschutzinteresse des Bf. gewahrt. Da keine fristgerechte Mängelbehebung erfolgte wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra ***2***, insofern entschieden, als das Revisionsverfahren eingestellt wurde.

Zu einer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) adressierten, als Beschwerde bezeichneten, gegen eine Entscheidung des UVS NÖ gerichtete und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Anm. nach der bis zum geltenden Rechtslage) war, letztlich dem Verwaltungsgerichtshof oblag (vgl. dazu ua auch ). Auch wenn seit nach § 30a VwGG bestimmte Verfahrensschritte im Revisionsverfahren vom Verwaltungsgericht zu setzen sind, so obliegt die rechtliche Beurteilung der eingebrachten Schriftsätze weiterhin dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. ua ).

Soweit überblickbar liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob für die gebührenrechtliche Beurteilung einer Eingabe als Revision ISd § 24a VwGG eine Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in jener Angelegenheit, in der die Eingabe beim Verwaltungsgericht eingebracht und in der sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde, besteht.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes stellt die Behandlung der Eingabe in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls ein sehr gewichtiges Indiz für die gebührenrechtliche Beurteilung dar. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es aber nicht ausgeschlossen, dass eine dem Inhalt nach undeutliche Eingabe im Einzelfall auf Grund des Ergebnisses des vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Verfahrens als nicht gebührenpflichtig nach § 24a VwGG beurteilt wird. Ein solcher Fall liegt hier aus den oben angeführten Gründen vor.

Der Vollständigkeit wegen wird noch bemerkt, dass die gegenständliche Eingabe auch keine Gebühr nach der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung auslöst, weil durch § 70 Abs. 1 AlVG Eingaben im Verfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz von den Stempelgebühren befreit sind. Diese Befreiung gibt für das Verwaltungsverfahren und für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Arbeitslosengeld, nicht aber für Beschwerden und Revisionen an die Höchstgerichte, über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem VwGG oder im verfassungsgerichtlichen Verfahren nach dem VfGG zu entscheiden ist (vgl. Zl. 2006/16/0044 sowie zu der vergleichbaren Befreiungsbestimmung nach § 70 AsylG).

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und sind sowohl der Gebührenbescheid als auch der Bescheid über eine Gebührenerhöhung aufzuheben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob für die gebührenrechtliche Beurteilung einer Eingabe als Revision iSd § 24a VwGG eine Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in jener Angelegenheit, in der die Eingabe beim Verwaltungsgericht eingebracht und in der sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde, besteht. Da dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist dagegen die Revision zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 70 Abs. 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100958.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at