Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 25.11.2021, RV/1100245/2021

Einwendungen gegen die Einkommensteuerfestsetzung, die das Feststellungsverfahren betreffen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri1***, die Richterin ***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri3*** und ***Ri4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) war im Jahr 2018 zu 60% an der ***KG1*** und zu 33,33% an der ***OG1*** beteiligt. Unternehmensgegenstand der beiden Gesellschaften ist der Betrieb von Restaurants und Gaststätten.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dieser Personengesellschaften wurden mit Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2018 wie folgt einheitlich und gesondert festgestellt:

Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt die gemeinschaftlichen Einkünfte 2018 der ***KG1*** mit 48.094,37 Euro und den auf die Beteiligung an der KG entfallenden Anteil des Bf. an den gemeinschaftlichen Einkünften mit 26.172,78 Euro fest.

Mit Bescheid vom stellte es die gemeinschaftlichen Einkünfte 2018 der ***OG1*** mit 427.541,96 Euro und den auf die Beteiligung an der OG entfallenden Anteil des Bf. an den gemeinschaftlichen Einkünften mit 142.172,03 Euro fest.

Diese festgestellten anteiligen Einkünfte des Bf. an den Gesellschaften in Höhe von insgesamt 168.344,81 Euro wurden mit dem angefochtenen Bescheid als Einkünfte aus Gewerbetrieb der Einkommensteuer unterworfen und diese mit 72.022,00 Euro festgesetzt.

In der Beschwerde vom wandte der Bf. gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2018 ein, er habe die Einkünfte aus seiner Beteiligung an der ***KG1*** im Jahr 2018 nicht mehr erhalten, weshalb dieser Anteil in Höhe von 26.172,78 Euro nicht der Einkommensteuer unterliege. Er beantrage eine entsprechende Reduzierung der Einkommensteuer und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Einwand des Bf. den Feststellungsbescheid betreffe und nicht gegen den Einkommensteuerbescheid vorgebracht werden könne.

Gegen diese Begründung brachte der Bf. im Vorlageantrag vom vor, in Feststellungsbescheiden werde nur über die Gewinnzuweisung als solche entschieden. Im Einkommensteuerverfahren sei aber das Zuflussprinzip zu beachten. Im Jahr 2018 seien ihm keine Einnahmen der ***KG1*** zugeflossen, weswegen diese auch nicht der Einkommensteuer unterzogen werden könnten. Er beantrage daher erneut, die anteiligen Einkünfte von der Beteiligung an der ***KG1*** 2018 aus der Einkommensteuerfestsetzung auszunehmen.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor.

Am fand die Beschwerdeverhandlung vor dem gesamten Beschwerdesenat statt. Der ordentlich geladene Bf. ist nicht erschienen. Der Verlauf der Verhandlung wurde niederschriftlich festgehalten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Land -und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist gemäß § 188 Abs. 3 BAO auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

Zweck der Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligte gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet. Durch die Regelungen des § 188 BAO wird somit ein Teil der Verfahren, die im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer von den örtlich zuständigen Finanzämtern der Beteiligten durchzuführen wären, in ein einheitliches Sonderverfahren zusammengezogen. Die im Bescheid nach § 188 BAO enthaltenen Feststellungen sind gemäß § 192 BAO den Einkommensteuerbescheiden der Beteiligten zugrundezulegen (vgl. /0016).

Aus den §§ 185ff BAO ergibt sich somit ein System von Grundlagenbescheiden wie z.B. Feststellungsbescheide und davon abgeleiteten Bescheiden wie etwa Einkommensteuerbescheiden.

Um den Zweck dieses Systems, Parallelverfahren zu vermeiden, zu erreichen, wird auch das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide eingeschränkt.

In diesem Sinne normiert § 252 Abs. 1 BAO:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."

Werden daher gegen einen abgeleiteten Bescheid Einwände vorgebracht, die den Grundlagenbescheid betreffen, so ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 188 Rz 3).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Gewinnanteile des Bf. aufgrund seiner Beteiligungen an den Personengesellschaften, die ihm mit den Feststellungsbescheiden zugewiesen worden waren, der Einkommensteuer unterzogen. Dagegen wendet der Bf. nun ein, der Anteil an den Einkünften 2018 der ***KG1*** sei ihm gar nie zugeflossen.

Dieser Einwand ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht oder nicht.

Die ***KG1*** hat ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. Wird der Gewinn nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, werden die Einnahmen und Ausgaben gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 nach dem Zuflussprinzip erfasst.

Der Gewinn einer Personengesellschaft ist grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag zu verteilen. Im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist aber auch bei der Gewinnverteilung das Zuflussprinzip zu beachten. Ist ein Gewinnanteil mit Wissen der übrigen Gesellschafter tatsächlich nur einem Gesellschafter zugeflossen, dann ist er diesem Gesellschafter auch steuerlich ausschließlich zuzurechnen (vgl. ; , 86/14/0093; Kauba in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 23 Tz 293).

Wie bereits ausgeführt, ist nach § 188 Abs. § 3 BAO ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber an der Personengesellschaft Gegenstand der Einkünftefeststellung. Mit dieser Verteilung werden den beteiligten Gesellschaftern die Gewinn- und Verlustanteile an der Personengesellschaft grundsätzlich nach dem Beteiligungsverhältnis zugrechnet. Ist einem Gesellschafter aber sein Gewinnanteil, wie im Beschwerdefall vom Bf. behauptet, nicht zugeflossen, so kann dieser Umstand nur im Einkünftefeststellungsverfahren berücksichtigt werden, nicht aber im abgeleiteten Einkommensteuerverfahren (vgl. auch Doralt, EStG9, § 28 Tz 262; Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, § 28, Tz 92; ).

Die Beschwerde wendet sich somit mit Argumenten gegen den Einkommensteuerbescheid, die gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften der ***KG1*** gem. § 188 BAO vom zu richten gewesen wären. Sie war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit diesem Erkenntnis wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Kauba in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn. EStG , § 23 Tz 293

ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100245.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at