Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2021, RV/7102357/2021

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens - Zahlungstermin der beantragten Raten bereits abgelaufen und kein Rückstand am Abgabenkonto zum Zeitpunkt des Erkenntnisses

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des L**** J****, [Adresse], Steuernummer **-***/****, ehemals vertreten durch Steuer & Service Steuerberatungs GmbH, 1010 Wien, Wipplingerstraße 24, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14/ Purkersdorf vom betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (§ 212 BAO) zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer brachte beim Finanzamt mit Schreiben vom durch seinen steuerlichen Vertreter eine "Offenlegung gemäß § 29 FinStrG" ein, in welcher er bisher nicht erklärte Einnahmen aus den Jahren 2011 bis 2013 und 1-9/2014 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer bekannt gab.
Im Rahmen dieser Offenlegung beantragte der Beschwerdeführer unter Punkt 3. die Bewilligung der Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen in Form von monatlichen Raten für die Dauer von zwei Jahren ab Bescheidzustellung. Zur "Untermauerung" seiner "Reue" werde er als Anzahlung € 12.000 überweisen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ratenansuchen ab. Der Beschwerdeführer wurde zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen aufgefordert, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 42.059,19 bis zu entrichten.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, Versäumnisse in der Offenlegungspflicht könnten nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen, die selbst verursachte "besondere Härte" stelle somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar.

In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er lege Wert darauf, seine Schulden ehestmöglich zu begleichen. Dies beweise unter anderem die Anzahlung von € 12.000, welche er am entrichtet habe, sowie die Einzahlung einer ersten Rate von € 2.236, deren Eingang am auf dem Steuerkonto verbucht worden sei. Die nächste Rate von € 2.236 werde am überwiesen werden.
Da er ab 2015 mit jährlichen Einkünften von € 42.000 rechne, würde die sofortige Entrichtung des aushaftenden Betrages seine wirtschaftliche Dispositionsmöglichkeit übersteigen und im Ergebnis eine erhebliche Härte für ihn darstellen.
Aufgrund seines regelmäßigen Einkommens sei die Einbringlichkeit des Rückstandes zu keiner Zeit gefährdet (§ 212 Abs 1 BAO). Die Offenlegung gemäß § 29 Abs 2 FinStrG stehe der Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO nicht entgegen, wobei diese für höchstens zwei Jahre gewährt werden könne. Die derzeit monatlich eingezahlte Rate von € 2.236 würde die Steuerschuld innerhalb von zwei Jahren tilgen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen auf, die rückständigen Abgabenschulden in Höhe von € 28.643,19 unverzüglich sowie in Höhe von € 7.889,02 bis zu entrichten.
In einer gesonderten Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen seien gemäß § 212 Abs 1 BAO alle Voraussetzungen, die in Betracht kämen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinauszuschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten zu bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde, anzugeben.
Fehle auch nur eine der in § 212 Abs 1 BAO genannten Voraussetzungen, so sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum und die Abgabenbehörde habe diesfalls das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige habe selbst zweifelsfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Der Antragsteller habe alle maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, habe der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Sicherheiten angeboten habe, in seinem Antrag weder die erhebliche Härte noch der Umstand, dass die Einbringung nicht gefährdet sei aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend dargelegt habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer brachte mit Datum vom einen Vorlageantrag ein, wobei er zur Begründung auf seine Beschwerde verwies und zusätzlich zusammengefasst vorbrachte, nach der Judikatur liege eine erhebliche Härte dann vor, wenn keine leicht verfügbaren Mittel vorhanden seien, die aushaftende Schuld sofort zu tilgen bzw die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners oder einer finanziellen Bedrängnis führen würde. Erhebliche Härte bedeuten eine trotz zumutbarer Vorsorge eintretende schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners.
Die Ratenzahlungen von € 2.236 ergäben sich aus dem aus der Offenlegung gemäß § 29 FinStrG ursprünglich resultierenden Rückstand von € 39.839,19 und einer Einkommensteuervorauszahlung von € 12.500 für 2015 sowie € 6.250 für 2016.
Diese monatlichen Raten von € 2.236 würden die aushaftende Steuerschuld innerhalb von zwei Jahren tilgen.
Er habe als Familienvater mit zwei Kindern (eines davon mit Beeinträchtigung) diverse finanzielle Belastungen zu tragen, was ihm die Entrichtung des Rückstandes in einer Summe nicht möglich mache und ihn daher in eine finanzielle Bedrängnis bringen würde.
Seine jährlichen Einkünfte beliefen sich seit dem Jahr 2015 auf ca € 42.000.
Er verfüge über keinen Grundbesitz und kein anderes nennenswertes Vermögen, welches er zur Absicherung seiner Zahlungsverpflichtung anbieten bzw zur Entrichtung der Steuerschuld als Einmalzahlung kurzfristig veräußern könne. Die kurzfristige Verschleuderung von vorhandenem Vermögen würde ebenfalls eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen darstellen. Sein Bankkonto weise derzeit ein Guthaben in Höhe von rund € 9.000 auf.
In der Bewilligung des Zahlungsaufschubes könne keinesfalls eine Gefährdung der Einbringlichkeit gesehen werden, da die Zahlungen durch künftige regelmäßige Einnahmen gesichert seien.
Die Einnahmen des Beschwerdeführers seien gesichert, da er in seiner Position als Gesellschafter einer näher genannten GmbH ein stetiges Einkommen erwarte und auch bisher stets erzielt habe. Darüberhinaus habe sich die Vermögenssituation dieser GmbH positiv entwickelt. Das Eigenkapital der GmbH, an welcher der Beschwerdeführer zu 33,3 % beteiligt sei, belaufe sich zum auf € 242.240,75.
Sein vorrangiges Ziel sei, die ausstehende Schuld ehestmöglich zu begleichen. Aus diesem Grund habe er seit Beginn des ursprünglich im Rahmen der Offenlegung eingebrachten Antrags auf Bewilligung der Entrichtung des Rückstandsbetrages in 24 Raten von März bis August 2015 monatliche Raten in Höhe von € 2.236 geleistet und werde im Zeitraum September 2015 bis Juli 2016 (letzte Rate laut Antrag am ) durch Raten den verbleibenden Rückstandsbetrag abtragen. Nach der gängigen Judikatur dürfe berücksichtigt werden, ob der Abgabepflichtige bislang seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde nachgekommen sei. Er sei bislang seinen Zahlungsverpflichtungen stets nachgekommen. Überdies entrichte er seit Offenlegung seine monatlichen Raten regelmäßig und in vollständiger Höhe, er ersuche um Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Ermessensübung.

Ein mit Datum vom gestellter weiterer Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom gleichfalls abgewiesen.

Mit Datum vom brachte der Beschwerdeführer beim Bundesfinanzgericht eine "Säumnisbeschwerde" gemäß § 284 Abs 1 BAO gegen die "mehr als 5-jährig andauernde Bearbeitung" seines "Antrages auf Zahlungserleichterungen vom " [= Vorlageantrag] ein und führte aus, mit Bescheid vom sei das Ansuchen auf Zahlungserleichterungen vom Finanzamt abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe er Beschwerde erhoben, die vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen worden sei. Dagegen habe er einen Vorlageantrag eingebracht. Da er den offenen Saldo bereits durch Ratenzahlungen im Jahr 2016 beglichen habe, wolle er die festgesetzten Säumniszuschläge für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 von gesamt € 1.953,78 - falls seinem Antrag auf Zahlungserleichterungen stattgegeben werde - rückfordern.

Das Bundesfinanzgericht wertete diese "Säumnisbeschwerde" als Vorlageerinnerung iSd § 264 Abs 6 BAO und übermittelte diese an das Finanzamt mit der Aufforderung, die Akten vorzulegen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht vor und führte aus, die Abgabenschuld sei zwischenzeitig entrichtet worden, das Abgabenkonto sei derzeit ausgeglichen. Nachdem der im Zahlungserleichterungsansuchen begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Vorlage bereits abgelaufen sei, sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen (), weil eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere den zeitlichen, hinausgehend dürfe (es handle sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt). Die Behörde würde für den Fall der Bewilligung von Zahlungsleistungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen). Weiters seien die dem Ratenansuchen zugrundeliegenden Abgaben bereits entrichtet. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile, insbesondere die im Verfahrensgang dargestellten Bescheide des Finanzamtes und Schriftsätze des Beschwerdeführers, sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto des Beschwerdeführers. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Im Rahmen einer Offenlegung gemäß § 29 FinStrG beantragte der Beschwerdeführer am eine Ratenzahlung des nach Abzug einer Zahlung von € 12.00,00 aushaftenden Rückstandes von rund € 40.000,00 im Zeitraum von zwei Jahren.

Im Vorlageantrag modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag insoweit, als er nunmehr beantragte, einen Rückstand von € 23.839,19 in monatlichen Raten von € 2.236 bzw € 5.361 (Februar und Mai 2016) bzw € 1.479,19 (Juli 2016) jeweils zum Monatsletzten abzustatten.

Zahlungstermin der letzten Rate laut Antrag des Beschwerdeführers [Vorlageantrag] war der .

Zum Entscheidungszeitpunkt ist der letzte beantragte Zahlungstermin bereits abgelaufen.

Zum Entscheidungszeitpunkt besteht auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers kein Rückstand.

Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorlagebericht des Finanzamtes sowie den dazu vom Finanzamt übermittelten Unterlagen und ist unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213 BAO), erstrecken.

Gemäß § 212 Abs 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264 BAO) sinngemäß anzuwenden.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw in der Beschwerde oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Der vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin () ist im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehen darf.

Da darüber hinaus eine - auch durch das Bundesfinanzgericht - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides bzw das Bundesfinanzgericht bei Erlassung seines Erkenntnisses diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren ().

Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist ().
Im Beschwerdefall verringerte sich der im Zeitpunkt des Ansuchens bestehende Rückstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht besteht kein Rückstand am Abgabenkonto des Beschwerdeführer, sodass eine Ratenbewilligung auch aus diesem Grund nicht erfolgen könnte.

Da bereits aus diesen Gründen die beantragte Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, ist eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Entscheidung der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102357.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at