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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2021, RV/5100996/2021

überwiegende Verwendung im Ausland; fortgesetztes Verfahren VwGH 12. November 2021, Ro 2019/16/0012-3.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Norbert Zöls im fortgesetzten Verfahren in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Gerhard Christian Holzinger, Stadtplatz 36, 5280 Braunau am Inn,

über die Beschwerde vom

1) gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 07-12/2014,

2) gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-09/2015,

über die Beschwerde vom

3) gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2014,

4) gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 04-06/2014,

zu StNr. ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Den Beschwerden betreffend

1) die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 07-12/2014,

2) die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-09/2015

3) die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 04/2014

4) die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 04-06/2014

wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird - soweit es das Verwaltungsgeschehen betrifft- ausdrücklich auf das Erkenntnis des Zl. RV/5101893/2017 verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Bescheid vom wurde die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 07-12/2014 und mit Bescheid vom die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-09/2015 festgesetzt. Mit Bescheid vom wurde die Normverbrauchsabgabe 04/2014 und mit Bescheid vom wurde die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 04-06/2015 festgesetzt. Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom und Beschwerde erhoben. Nach einem umfangreichen Vorhalteverfahren wies das Finanzamt die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Im Vorlageantrag vom hielt man fest, das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet zu haben.

Das BFG stellte in der Folge weitere Ermittlungen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges im Ausland an und führte in diesem Zusammenhang eine Zeugeneinvernahme durch.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. RV/5101893/2017 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu ca. 90% auf deutschen Straßen und damit sowohl kilometermäßig als auch zeitlich fast ausschließlich im deutschen Raum gefahren und damit überwiegend nicht in Österreich verwendet worden sei. Dennoch hat das Bundesfinanzgericht den Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG nicht als erbracht angesehen, weil ein dauernder Standort des Kraftfahrzeuges in Deutschland nicht festgestellt werden konnte.

Beweiswürdigung

Für das Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung von der damals vorgenommenen Beweiswürdigung abzugehen. Insbesondere was die Annahme betrifft, dass mit dem "PKW Fahrten zumindest zu 90% in Deutschland getätigt wurden". In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Seiten 15-17 des Erkenntnisses vom , GZ RV/5101893/2017 verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Ro 2019/16/0012-3 die Entscheidung des Zl RV/5101893/2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aus nachstehenden Überlegungen aufgehoben:

Gemäß § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991), BGBl. 659/1991 in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 34/2010, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder 2 leg. cit. eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a leg. cit. erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt ua. auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrzeuggesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, entsteht die Steuerschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, BGBl. 695/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG 1992) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzSTG 1992 dauert die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1. Z 3 leg. cit. vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.

Gemäß § 79 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 leg. cit. eingehalten werden.

Gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967; BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 leg. cit. ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in des Bundegebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl. ).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2008/15/0276, ausgeführt hat, bedarf es für die Widerlegung der Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 entsprechender Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeugs.

Im revisionsgegenständlichen Fall hat das Bundesfinanzgericht aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zu ca. 90% auf deutschen Straßen und damit sowohl kilometermäßig als auch zeitlich fast ausschließlich im deutschen Raum gefahren und damit weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet worden sei. Dennoch hat das Bundesfinanzgericht den Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht als erbracht angesehen, weil ein dauernder Standort des Kraftfahrzeuges in Deutschland nicht festgestellt werden könne.

Damit weicht das Bundesfinanzgericht - wie in der Revision zu Recht ausgeführt wird - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 (jedenfalls) als erbracht anzusehen ist, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl. , , Ra 2018/16/0171; , 2008/15/0276). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (vgl. nochmals ).

Dass der Revisionswerber mit dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug regelmäßig an seinen österreichischen Wohnsitz zurückgekehrt ist, das Kraftfahrzeug dort geparkt oder garagiert und dort über die Verwendung des Kraftfahrzeuges entschieden hat, vermag an der erfolgreichen Widerlegung der Standortvermutung im Inland nichts zu ändern. Ob und von wem das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug in Deutschland zuzulassen war, richtet sich nach den diesbezüglichen deutschen Rechtsvorschriften.

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Da das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wurde, war im Hinblick auf die obigen Ausführungen des VwGH den Beschwerden gem. § 279 BAO Folge zu geben und waren die bekämpften Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung auf dem Erkenntnis des -3 ruht.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100996.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAC-29288