Verspätungszuschlag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rössner & Miel Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und WirtschaftstreuhandgesmbH, Kienmayergasse 19, 1140 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages von der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-03/2020, 07-09/2020 und 10-12/2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der Verspätungszuschlag von der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum 01-03/2020 wird mit Euro 382,88 festgesetzt, das sind 5% von Euro 7.657,68
Der Verspätungszuschlag von der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum 07-09/2020 wird mit Euro 61,43 festgesetzt, das sind 5% von Euro 1.228,50
Der Verspätungszuschlag von der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum 10-12/2020 wird mit Euro 270,79 festgesetzt, das sind 5% von Euro 5.415,83
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des im Jahr 2019 erzielten Umsatzes war der Beschwerdeführer (Bf.) im Jahr 2020 zur quartalsmäßigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (in der Folge: UVA`s) verpflichtet.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass die UVA`s für die Zeiträume 01-03/2020, 07-09/2020 und 10-12/2020 bisher nicht eingereicht wurden. Die UVA`s wurden daraufhin am elektronisch via FinanzOnline eingebracht. Dabei hat sich für den Zeitraum 01-03/2020 eine USt-Zahllast iHv Euro 7.657,68, für 07-09/2020 eine Zahllast iHv Euro 1.228,50 und für 10-12/2020 eine Zahllast iHv Euro 5.415,83 ergeben.
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt Österreich von diesen Vorauszahlungen jeweils einen Verspätungszuschlag in Höhe von 8%, sohin für den Zeitraum 01-03/2020 Euro 612,61, für den Zeitraum 07-09/2020 Euro 98,28 und für den Zeitraum 10-12/2020 Euro 433,27 fest. Laut der Begründung in diesen Bescheiden erfolgte die Festsetzung des Verspätungszuschlages, weil der Bf. die Voranmeldungen nicht bzw. verspätet eingereicht habe.
Mit den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden begehrte der Bf. die Aufhebung der verhängten Verspätungszuschläge, weil er die Umsatzsteuer 2020 am einbezahlt habe.
Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Ermessensübung der Behörde bei Verspätungszuschlägen gemäß § 20 BAO im Rahmen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen habe. Gemäß § 135 BAO könne die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei. Eine Verspätung sei nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden treffe. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließe die Entschuldbarkeit aus.
Aufgrund der Höhe des Vorjahresumsatzes sei für das Kalenderjahr 2020 das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum gewesen. Somit seien die UVA`s 01-03/2020, 07-09/2020 und 10-12/2020 verspätet eingereicht worden. Eventuelle Fristverlängerungsanträge seien nicht aktenkundig.
Die Voranmeldung für 01-03/2020 sei mit einer Verspätung von mehr als 14 Monaten eingereicht worden, die Voranmeldung 07-09/2020 mit einer Verspätung von mehr als sieben Monaten und die Voranmeldung 10-12/2020 mit einer Verspätung von mehr als fünf Monaten.
Trotzdem sei der Verspätungszuschlag nicht im Höchstausmaß vorgeschrieben worden.
Es bestehe allerdings auch keine Veranlassung, den Prozentsatz zu verringern, denn Zweck eines angemessenen Verspätungszuschlages sei es, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgaben sicherzustellen.
Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. vor, dass laut einem Erlass zum Verspätungszuschlag, BMF-010103/0030-VF2006, unter Punkt 4. "Kriterien für die Ermessensausübung" folgendes nachzulesen sei:
"4 c) es ist zu berücksichtigen, ob der Steuerpflichtige zwar nicht rechtzeitig gemeldet, aber bezahlt hat.
4 d) es ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob der Abgabepflichtige wiederholt oder ausnahmsweise säumig ist"
Der Bf. habe die Abgabe bezahlt und habe sich aus der verspäteten Meldung keinen finanziellen Vorteil geschaffen.
Er sei nur in den Jahren 2019 und 2020 selbständig tätig gewesen. Auch 2019 habe er (einen Teil der) Umsatzsteuer zusammen mit der Veranlagung bezahlt, ohne dass es zu ähnlichen Vorschreibungen gekommen sei. Ab 2021 sei der Bf. bis auf weiteres nur mehr nichtselbständig tätig, sodass es zu keiner Wiederholung kommen könne.
Laut 4c) sei im Falle der Entrichtung der Abgabe ein Verspätungszuschlag von maximal 1%, nicht wie im vorliegenden Fall 8% vorzuschreiben.
Er beantrage daher, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Verspätungszuschlag mit 1 %, das wären insgesamt Euro 143,02 festzusetzen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Abgabepflichtige haben nach Maßgabe der Abgabenvorschriften Abgabenerklärungen enzureichen, zu diesem Zweck amtliche Vordrucke zu verwenden und bestimmte Fristen einzuhalten (§§ 133 und 134 BAO). Wird die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht gewahrt, kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO). Als Verspätung gilt auch die Nichtabgabe der Abgabenerklärung. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 135 letzter Satz BAO).
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (etwa , Ro 2014/13/0037).
Unbestritten ist, dass der Bf. die UVA´s verspätet eingereicht hat.
Der Bf. hat weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag Gründe vorgebracht, die für eine entschuldbare Verspätung der Einreichung bzw. Nichteinreichung der Voranmeldung sprechen würden. Insoweit der Bf. vorbringt, er habe die Umsatzsteuer ohnehin bezahlt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 135 BAO (ausschließlich) auf die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen abstellt.
Nach Ansicht des BFG ist die Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldung somit nicht entschuldbar.
Damit ist, der grundsätzlichen Zielrichtung des Verspätungszuschlages entsprechend, das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verhängung eines Verspätungszuschlags dem Grunde nach zu bejahen.
Ermessen:
Bei der Ermessensübung sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen, nämlich das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens und die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen (Ritz, aaO, § 135 Tz 13 und die dort zitierte Judikatur).
Der Bf. hätte nach § 21 Abs 1 UStG 1994 die Voranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 2020 spätestes am , die Voranmeldung für das zweite Kalendervierteljahr 2020 spätestens am und die Voranmeldung für das dritte Kalendervierteljahr 2020 spätestens am einzureichen gehabt.
Gegenständlich wurden die UVA´s sohin mit einer Verspätung von vierzehn, sieben bzw. fünf Monaten eingereicht, sodass von einem (zum Teil äußerst) beträchtlichen Ausmaß der Fristüberschreitung auszugehen ist.
Hinsichtlich der Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils ist zu berücksichtigen, dass dem Bf. angesichts des niedrigen Zinsniveaus im Jahr 2020 kein nennenswerter Zinsvorteil erwachsen ist. Auch sonstige finanzielle Vorteile des Bf. sind im Beschwerdefall nicht erkennbar.
Ein weiterer zu berücksichtigender Umstand ist die Frage, ob der Abgabepflichtige nur ausnahmsweise oder bereits wiederholt säumig war (zB ). Hier führt selbst das Finanzamt im Vorlagebericht aus, dass es bisher keine vergleichbaren Verfehlungen gegeben habe, weshalb dieser Umstand zu Gunsten des Bf. zu werten ist.
Betreffend das dem Bf. zur Last zu legende Verschulden ist zu berücksichtigen, dass er auf Grund der Umsatzhöhe im vorangegangenen Kalenderjahr verpflichtet war, die Voranmeldungen für das Kalenderjahr 2020 vierteljährlich abzugeben und dass er die UVA´s nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde eingereicht hat.
Dem Einwand des Bf., dass er die Umsatzsteuer am bezahlt habe, sind die Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht an das BFG entgegenzuhalten, wonach dann ein geringer Prozentsatz zur Anwendung gelangen kann, wenn bei einer verspäteten Voranmeldung zumindest die Vorauszahlung selbst zeitgerecht erfolgt, dies gegenständlich aber allenfalls auf die Voranmeldung 10-12/2020 zutrifft.
Aus den angeführten Gründen ist daher nach Ansicht des BFG angesichts eines Höchstausmaßes von 10% die Verhängung eines Verspätungszuschlages im Ausmaß von 5% des selbst berechneten Betrages gerechtfertigt. Eine weitere Herabsetzung kommt insbesondere auf Grund der erheblichen Fristüberschreitung nicht in Betracht. Somit ergibt sich für den Zeitraum 01-03/2020 ein Zuschlag iHv Euro 382,88, für den Zeitraum 07-09/2020 ein Zuschlag iHv 61,42 Euro und für den Zeitraum 10-12/2020 ein Zuschlag iHv 270,79 Euro.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da über die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Verhängung eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung gerechtfertigt ist, im Sinne der zitierten Literatur und der dort wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes entschieden wurde, und eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102785.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAC-29283