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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.12.2021, RV/7300040/2021

Zahlungserleichterungsansuchen betreffend Geldstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt, Museumstraße 5/19, 1070 Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom , Strafkontonummer ***1***, betreffend Zahlungserleichterung (§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) die Bezahlung seiner offenen Finanzstrafe samt Kosten in Höhe von € 6.000,00 in 48 Raten a € 125,00, beginnend mit bis .

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bf. verfüge insgesamt über Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt von € 33.540,00, die sich aufgliedern in Abgabenrückstände von € 27.500,00 zuzüglich einer offenen Finanzstrafe von € 6.000,00.

Der Bf. sei beruflich als Taxilenker bzw. Taxiunternehmer tätig und es sei dessen Einkommen durch die pandemiebedingten Ausfälle unvorhergesehener Weise massiv geschmälert worden. Er verfüge derzeit ausschließlich über ein Einkommen von € 1.000,00 als Transferzahlung aus dem eingerichteten Notfallfonds sowie über ein Einkommen von € 250,00 aus einer geringfügigen Beschäftigung. Da der Bf. seine gesamten persönlichen Kosten (Wohnung, Strom, etc..) ausschließlich aus diesen Einkommen zu finanzieren habe und er über keinerlei finanzielle Rücklagen verfüge, sei ihm die sofortige Zahlung des bestehenden Rückstands bzw. der Finanzstrafe nicht möglich.

Mit sei bereits ein Antrag auf Ratenzahlung sowohl hinsichtlich des Rückstands als auch der verhängten Finanzstrafe eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom sei ein Ratenanasuchen zum bestehenden Abgabenrückstand mit monatlichen Ratenzahlungen von € 560,00 genehmigt worden.

Die sofortige und vollständige Einhebung der verhängten Finanzstrafe würde sowohl eine übertriebene Härte bedeuteten bzw. würde durch eine zwangsweise Einhebung der Strafbetrag auch nicht vollständig einbringlich gemacht werden können.

Der Bf. wäre in der Lage, die offenen Verbindlichkeiten - etwa durch private Darlehensnahmen oder infolge absehbarer Einkommensverbesserung infolge dem Ende der Pandemierestriktionen - in Form einer Ratenzahlung in folgender Weise innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren zu tilgen.

Es werde sohin beantragt, die Tilgung der offenen Finanzstrafe anhand dieses Ratenplans zu genehmigen. Eventualiter werde beantragt, die Tilgung der Finanzstrafe aus den obigen Erwägungen für drei Jahre zu stunden.

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Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom wurde das vom Bf. am eingebrachte Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der Strafe samt Kosten abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Bf. angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.

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In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Bf. wird wie folgt ausgeführt:

"Der Bescheid wird aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten.

Mit dem bekämpften Bescheid war der Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich des Abgabenrückstands des Beschwerdeführers abgewiesen worden, dies aufgrund des Umstands, da die besondere Härte der sofortigen Einhebung des Rückstands durch den Beschwerdeführer nicht dargetan worden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer dies im Rahmen des Antrags sehr wohl ausreichend vorgebracht hatte bzw. wird dies nochmals dargetan:

Der Beschwerdeführer ist beruflich als Taxilenker bzw. Taxiunternehmer tätig und wurde dessen Einkommen durch die pandemiebedingten Ausfälle unvorhergesehener Weise massiv geschmälert. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit ausschließlich über ein Einkommen von € 1.000,00 als Transferzahlung aus dem eingerichteten Notfallfonds sowie über ein Einkommen von € 250,00 aus einer geringfügigen Beschäftigung. Da der Beschwerdeführer seine gesamten persönlichen Kosten (Wohnung, Strom, etc..) ausschließlich aus diesen Einkommen zu finanzieren hat und er über keinerlei finanzielle Rücklagen verfügt, ist ihm die sofortige Zahlung des bestehenden Rückstands nicht möglich. Die Einhebung würde sowohl eine übertriebene Härte bedeuteten bzw. würde durch eine zwangsweise Einhebung der Rückstand auch nicht einbringlich gemacht werden können.

Beweis: PV des Beschwerdeführers, vorzulegende Unterlagen

Der Beschwerdeführer hat demgemäß nachstehende Zahlungsmodalitäten angeboten: Er wäre in der Lage, die offenen Verbindlichkeiten - etwa durch private Darlehensnahmen oder infolge absehbarer Einkommensverbesserung infolge dem Ende der Pandemierestriktionen - in Form einer Ratenzahlung in folgender Weise innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren zu tilgen:

48 Raten a EUR 125,00, beginnend mit bis

Eventualiter war beantragt worden, die Tilgung der Finanzstrafe aus den obigen Erwägungen für drei Jahre zu stunden.

Im Gegensatz zu den Ausführungen des Bescheides sind die angebotenen Zahlungsraten im Verhältnis zur ausständigen Summe angemessen und ist nicht ersichtlich, weshalb die Einbringlichkeit dadurch gefährdet werden sollte. Der Beschwerdeführer hat die leistbaren Ratensummen exakt nach seinem bestehenden Einkommen kalkuliert, aufgeschlüsselt und mit seinen sonstigen Verpflichtungen in Einklang gesetzt.

Auf die ebenfalls beantragte Stundungsvariante wurde durch den abweisenden Bescheid gar nicht eingegangen.

Aus diesen Gründen erhebt der Beschwerdeführer die

Anträge,

1. der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Zahlungserleichterung zu gewähren; eventualiter

2. die Sache für ergänzende Feststellungen an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Der Antragsteller hat im Ansuchen die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt nämlich eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund ().

Im vorliegenden Fall beantragte der Bf. die Zahlung seiner Strafe und der verhängten Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 6.000,00 in 48 Monatsraten a` € 125,00, weil er pandemiebedingt niedrige Einkünfte erziele und weil er zudem noch einen Rückstand am Abgabenkonto in Höhe von € 26.500,00 in Raten a`€ 560,00 zu bedienen habe.

Nach dem Vorbringen des Bf. ist somit offenkundig, dass in Anbetracht der Einkommenssituation und der Abgabenrückstände des Bf. eine Gefährdung der Einbringlichkeit des aushaftenden Strafbetrages gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes maßgebend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen dargetan, dass § 212 BAO (iVm § 172 Abs. 1 FinStrG) auf Strafen und Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (). Diese Beurteilung begingt bei Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist.

Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, hat der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen.

Das Anbot des Bf., ab November 2021 monatlich Raten a`€ 125,00 zu entrichten, bedeutet - ohne Berücksichtigung der festzusetzenden Zinsen - eine endgültige Abstattung von nahezu vier Jahren. Angesichts einer solchen Zeitspanne erscheint es äußerst fraglich, ob der Strafanspruch durch Ratenzahlungen erfüllt werden kann. Ein in die Nähe einer Sanktionslosigkeit rückendes Ansuchen um Zahlungserleichterungen ist im Strafverfahren aber nicht zu gewähren. Eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand widerspricht dem Strafzweck (). Eine solche "bequeme" Ratenzahlung, die der Bf. im Ansuchen vor Augen hat, läge auch im Fall einer das Ansuchen stattgebenden Erledigung vor, weshalb das ***FA*** das Ansuchen zu Recht abgewiesen hat.

Angesichts der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können diese verhältnismäßig geringen Monatsraten nicht als ausreichend angesehen werden, um einerseits dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur Wirkung zu verhelfen und andererseits die Abstattung der Strafe in angemessener Zeit sicherzustellen.

Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht ().

Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist sohin die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes, ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe - gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand - ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zweckes erblickt werden (; ). Wesentlich entschärft wird dieses Spannungsfeld zwischen dem Gebot zur Leistung ausreichend hoher Geldstrafraten und der dadurch gegebenen Belastung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durch den Umstand, dass diesem gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG die Möglichkeit eingeräumt ist, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

Führt - wie im gegenständlichen Fall - die Gewährung von Zahlungserleichterungen für eine Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe nicht mit der für den Strafzweck erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben, ist - bezogen auf den Strafzweck - bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren.

Umso mehr würde der Eventualantrag, die Finanzstrafe für drei Jahre zu stunden, am Strafzweck vorbeigehen und das mit einer Strafe verbundene Sanktionsübel in die Zukunft verlagern.

Da somit zusammengefasst eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe gegeben ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung zur Entrichtung der Geldstrafe in Raten nicht erfüllt sind und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hat die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300040.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAC-29276