Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.12.2021, RV/7100457/2020

Gebührenerhöhung bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebührenfestsetzung und Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG, jeweils in Zusammenhang mit Eingabe Landespolizeidirektion Wien vom wegen Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens (***GZ1***) zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Auf Grund eines amtlichen Befundes der Landespolizeidirektion Wien, demzufolge der Beschwerdeführer am Beschwerde gegen einen Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens eingebracht und der Beschwerdeführer bei Einbringung der Beschwerde die Gebühr von € 30,- nicht entrichtet habe, setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (im Folgenden bezeichnet als "belangte Behörde") mit Bescheid vom gegenüber dem Beschwerdeführer für die vorgenannte Eingabe gemäß § 2 BULVwG-EGebV eine Gebühr in Höhe von € 30,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG in Höhe von € 15,00 mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.

Am langte bei der belangten Behörde eine gegen den oa Bescheid gerichtete Beschwerde ein. Begründend wurde darin vom Beschwerdeführer ausgeführt, er habe nie eine Gebührenvorschreibung oder eine Mahnung erhalten. Er werde die Gebühr umgehend bezahlen, eine Gebührenerhöhung sei aber nicht gerechtfertigt.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der Eingabegebührenverordnung iVm dem Gebührengesetz 1957 in der geltenden Fassung würden Eingaben (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gem § 2 Abs 1 BuLVwG-EGebV der Gebühr von € 30,00 unterliegen. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen entstehe im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr sei unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr sei durch einen von einer Postgeschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg sei der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der die Eingabe eingebracht wird, habe den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe sei die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer könnten die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Das Finanzamt habe die Gebühr iHv € 30,00 auf Grund der Bestimmungen des § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so sei gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung werde im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet. Da die Entrichtung der Gebühr der Landespolizeidirektion nicht nachgewiesen worden sei, handle es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen gewesen sei.

Am wurde bei der belangten Behörde vom Beschwerdeführer ohne weitere Begründung ein Vorlageantrag eingebracht.

Am erfolgte durch die belangte Behörde die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Am übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers per E-Mail eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom betreffend Aussetzung des Verfahrens an die Landespolizeidirektion Wien.

Der Landespolizeidirektion Wien wurde dabei kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 2 Abs 1 BULVwG-EGebV vorgelegt und war diese Gebühr zum Zeitpunkt des Einlangens der vorgenannten Beschwerde bei der Landespolizeidirektion Wien auch tatsächlich nicht entrichtet worden.

Daraufhin setzte die belangte Behörde die Eingabengebühr für die am bei der Landespolizeidirektion Wien eingelangte Beschwerde mit Bescheid vom im Betrag von 30,- Euro fest.

Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem aktenkundigen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren der Landespolizeidirektion Wien vom , der aktenkundigen Beschwerde vom gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom betreffend Aussetzung des Verfahrens sowie der aktenkundigen Auftragsbestätigung, derzufolge eine Überweisung der gegenständlichen Eingabengebühr erst am in Auftrag gegeben worden war.

Rechtliche Beurteilung

Rechtslage

Gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 leg cit die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV), BGBl II 2014/387, sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (ua Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

§ 1 Abs 3 BuLVwG-EGebV in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl II 2017/118 lautet wie folgt: "Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird."

Gemäß § 2 Abs 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 Euro.

§ 203 BAO lautet: "Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."

Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG gilt ua § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.

§ 9 Abs 1 GebG lautet: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Zu Spruchpunkt I.

Die Gebührenerhöhung in § 9 Abs 1 GebG wird als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (vgl ; , 2001/16/0306). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (). Bei der Entstehung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG kommt es nach der Rsp des VwGH daher insbesondere nicht auf ein Verschulden des Gebührenschuldners an; auch die Frage, ob dem Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden kann, ist der Rsp des VwGH zufolge ohne jede Bedeutung (vgl ).

Ebenso wie für die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr (§ 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO) ist somit für Zwecke des § 9 Abs 1 GebG alleine entscheidend, ob eine feste Gebühr "nicht vorschriftsmäßig" entrichtet wurde. Eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung in diesem Sinn ist zu bejahen, wenn eine Eingabengebühr nicht bei Fälligkeit entrichtet wurde (vgl zB ).

Die Gebührenschuld für die Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten entsteht gemäß § 1 Abs 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig. Entgegen den dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Entstehung und Fälligkeit der Eingabengebühr somit nicht an eine entsprechende "Gebührenvorschreibung" gebunden und geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen folglich ins Leere.

Dass im Beschwerdefall die Eingabengebühr bis zum Zeitpunkt des Einlangens der in Rede stehenden Beschwerde bei der Landespolizeidirektion Wien noch nicht entrichtet worden war, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Somit zeigt er aber keine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Eingabengebühr und der festgesetzten Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG auf.

Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der oa rechtlichen Erwägungen zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.

Linz, am

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