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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2021, RV/5100427/2017

Verdeckte Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Sanierung eines Innenhofes, der im Eigentum des Gesellschafter-Geschäftsführer steht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterMag. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Dax, Lindenstraße 20, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Kapitalertragsteuer 2009 bis 2013 sowie gegen die Bescheide des Finanzamtes ***1*** vom betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2013, Umsatzsteuer 2009 bis 2013 und Anspruchszinsen 2009, 2011 bis 2013 und den gegen berichtigen Körperschafsteuerbescheid 2011 des Finanzamtes ***1*** vom sowie die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes ***1*** vom betreffend Körperschaftsteuer 2014, Umsatzsteuer 2014 und Anspruchszinsen 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde hinsichtlich nachstehend angeführter Bescheide wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide Körperschaftsteuer 2009 bis 2013, Umsatzsteuer 2010 sowie Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2009 und 2010 werden abgeändert.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2009
Einkommen
16.764,14 €
Körperschaftsteuer
4.191,04 €
ergibt folgende festgesetzte Körperschaftsteuer
4.191,04 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2010
Einkommen
1.384,62 €
Körperschaftsteuer
1.750,00 €
ergibt folgende festgesetzte Körperschaftsteuer
1.750,00 €


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2011
Einkommen
22.483,91 €
Körperschaftsteuerminus anrechenbare Mindestkörper-schaftsteuerRundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
5.620,98 €- 1.403,84 €
  • 0,14 €
ergibt folgende festgesetzte Körperschaftsteuer
4.217,00 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2012
Einkommen
37.233,66 €
KörperschaftsteuerEinbehaltene SteuerbeträgeRundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
9.308,42 €- 0,02 € - 0,40 €
ergibt folgende festgesetzte Körperschaftsteuer
9.308,00 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2013
Einkommen
37.056,65 €
KörperschaftsteuerEinbehaltene SteuerbeträgeRundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
9.264,16 €- 0,99 € - 0,17 €
ergibt folgende festgesetzte Körperschaftsteuer
9.263,00 €
Jahr
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichem Erwerb)
2010
57.357,55 €

Darüber hinaus sind die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer 2010 dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.


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Haftung für Kapitalertragsteuer (Empfänger ***30******3***)
Jahr
Bemessungsgrundlage (Kapitalerträge aus verdeckter Ausschüttung)
Kapitalertragsteuer (inkl. jene, die auf die übernommene KESt entfällt)
2009
€ 7.506,84
€ 2.502,28
2010
€ 39.254,81
€ 13.084,94

II. Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014, die Umsatzsteuerbescheide 2009, 2011 bis 2014, Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 bis 2013 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009, 2011 bis 2014 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Umsatzsteuer 2009 sowie 2011 bis 2013 wird wie folgt abgeändert:


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Jahr
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichem Erwerb)
2009
72.227,30 €
2011
11.698,02 €
2012
12.136,68 €
2013
38.891,64 €

Darüber hinaus sind die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer 2009, 2011 bis 2013 dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R. weiters den Beschluss gefasst:

IV. Der Vorlageantrag der ***Bf1*** vom betreffend Anspruchszinsen 2010 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

V. Gegen den Beschluss laut Punkt IV. ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Bei der Beschwerdeführerin (in der Folge "Bf.") fand für den Zeitraum 2009 bis 2013 eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO im Jahr 2015 zu AB.Nr. ***2*** statt, bei der folgende Feststellungen getroffen wurden (vgl. den Betriebsprüfungsbericht vom sowie die Niederschrift zur Schlussbesprechung vom und das Schlussbesprechungsprogramm vom ):

Tz. 1) Hinweis Belegaufbewahrungspflicht

Durch die Betriebsprüfung wäre erstmalig festgestellt worden, dass die bei den Reiseabrechnungen des Herrn ***3*** beigefügten Belege teilweise unleserlich seien. Es würde sich hier vor allem um die auf Thermopapier gedruckten Belege handeln.

Die zu Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und die Lesbarkeit dieser muss über diesen Zeitraum gewährleistet sein.

Auf die §§ 131 und 132 Bundesabgabenordnung werde verwiesen.

Dieser Hinweis würde bei der aktuellen Betriebsprüfung keine abgabenrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

Tz. 2) Werbeaufwand (=Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichts)

Am Konto 7680 Werbeaufwand wäre in Summe an Aufwand netto verbucht worden:


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2009
2010
2011
2012
2013
1.711,34
3.991,12
2.625,73
2.042,70
3.086,20
Vorsteuer
204,67
249,00
143,87
173,17
265,77

Es wären unter anderem Weineinkäufe und diverse Geschenke verbucht worden. Laut Herrn ***3*** wäre der Wein nicht extra mit dem Firmenlogo versehen worden und es würde sich bei diesem und bei den Geschenken um Aufmerksamkeiten für Geschäftspartner und Kunden, welche mit dem Schiff verschickt werden oder direkt an die Hafenmitarbeiter ausgegeben werden, handeln.

Durch die Betriebsprüfung sei erstmalig festgestellt worden, dass es sich bei diesen Aufwendungen nicht um Zuwendungen mit Werbecharakter handeln würde, sondern um Geschenke für Geschäftspartner und Hafenmitarbeiter.

Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei hier kein Werbezweck für das Unternehmen gegeben. Es würde sich um bloße Aufmerksamkeiten und Geschenke für Geschäftsfreunde und -partner handeln. Diese seien als übliche Geschenke zu sehen und demnach gemäß § 20 Einkommensteuergesetz nicht abzugsfähig.

Auf die Einkommensteuerrichtlinien Randziffer 4808 ff werde verwiesen.

Bei der schriftlichen Stellungnahme vom wäre angegeben worden, dass der Werbeaufwand zum Teil an die ***4*** weiterverrechnet worden sei. Diese Kosten würden seitens der Betriebsprüfung von den oben angeführten Beträgen in Abzug gebracht, die restlichen Kosten würden § 20 Einkommensteuergesetz unterliegen und könnten nicht als Aufwand abgesetzt werden.


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2009
2010
2011
2012
2013
Konto 7680 Werbeaufwand
1.711,34
3.991,12
2.625,73
2.042,70
3.086,20
an ***4*** weiterverrechnet
  • 133,99
-1.411,03
-1.191,08
-721,07
-804,23
Vorsteuern weiterverrechnet
0,00
0,00
0,00
0,00
32,07
verbleibt für ***5*** - nicht abzugsfähig
1.577,35
2.580,09
1.434,65
1.321,63
2.281,97
Kürzung Vorsteuer
204,67
249,00
143,87
173,17
233,70

Tz. 3) Repräsentations- und Bewirtungsaufwand (=Tz. 2 des Betriebsprüfungsberichts)

Am Konto 7682 Bewirtungsaufwand wären folgende Kosten aufwandswirksam verbucht worden:


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2009
2010
2011
2012
2013
netto
1.396,97
2.077,08
1.726,33
2.837,46
3.261,30
Vorsteuer
142,19
70,28
97,78
107,99
215,79

Durch die Betriebsprüfung wäre erstmalig festgestellt worden, dass es sich bei diesen Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen um die Bewirtung von Geschäftsfreunden handeln würde. Bei den Bewirtungskosten würde es sich laut Auskunft von Herrn ***3*** (Besprechung vom ) um Geschäftsessen für gleichbleibende Kunden handeln (sechs größere Kunden, aufgeteilt auf zwei Lieferanten) sowie um Geschäftsessen mit Bankleuten betreffend Finanzierungen, Bestätigungen für Akkreditive und Informationsbeschaffung. Es würden auch Geschäftsessen mit Spediteuren (Hafen ***6***, Spedition ***7***) und Vertretern der österreichisch-***8*** Gesellschaft abgehalten werden.

Bei (Anmerkung: gemeint wohl: In) der am erhaltenen Stellungnahme wäre ebenfalls erläutert worden, dass Kosten an die ***4*** weiterverrechnet worden seien und diese für die Bf. nur Durchlaufposten darstellen würden.

Es würden daher die weiterverrechneten Kosten in Abzug gebracht und von den verbleibenden Kosten nur 50% als Aufwand anerkannt werden.


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2009
2010
2011
2012
2013
Konto 7682 Bewirtungsaufwand
1.396,97
2.077,08
1.726,33
2.837,46
3.261,30
an ***4*** weiterverrechnet
  • 204,42
- 1.107,00
- 913,77
- 2.115,65
- 1.794,35
Vorsteuer weiterverrechnet
0,00
- 11,43
- 15,37
0,00
- 15,44
verbleibt für ***5***
1.192,55
970,08
812,56
721,81
1.466,95
davon 50% nicht abzugsfähig
596,28
485,04
406,28
360,91
733,48
Vorsteuer ***5***
142,19
58,85
82,41
107,99
200,35
Kürzung Vorsteuer 50%
71,10
29,43
41,20
54,00
100,17

Die Vorsteuern für 2009 und 2013 mit dem Umsatzsteuercode V* wären je zur Hälfte auf 10% und 20% aufgeteilt worden, da am Kontoblatt der exakte Vorsteuerbetrag nicht ersichtlich wäre.

Am Konto 7340 seien die Reisespesen der Dienstnehmer verbucht. Bei der Durchsicht der Belege sei aufgefallen, dass in den abgerechneten Hotelkosten der Dienstnehmer auch immer wieder Kosten für Verpflegung enthalten wären. Nach Angabe von Herrn ***3*** würde es sich hier zum Teil um eigene Verpflegungskosten und zum Teil um Bewirtungskosten handeln. Es werde darauf hingewiesen, dass diese Kosten in Zukunft bei der Verbuchung den richtigen Konten (Bewirtungsaufwand) zuzuordnen seien.

Tz. 4) Reise ***9*** - 8.- (=Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichts)

Von Donnerstag, 8. April, bis Sonntag wäre ein Flugticket, eine Hotelrechnung für ***9*** sowie die für die Reise angefallenen Tagesdiäten an die GmbH weiterverrechnet worden. Mitreisende wären laut Visitenkartenabrechnung (Anmerkung: richtig: Kreditkartenabrechnung) Frau ***10*** sowie Frau ***11*** und Herr ***12*** gewesen. Das Flugticket für Herrn ***3*** in Höhe von EUR 249,69 sowie das Hotel (EUR 115,-) wären zur Gänze an die GmbH weiterverrechnet (sh. Belege - Hotel EUR 1.000,-) worden. Ebenso wären für die gesamte Reise Diäten in Summe von EUR 81,60 in Rechnung gestellt worden.

Von Herrn ***3*** wäre bei der Besprechung am angegeben worden, dass hier an einem Tag ein Treffen mit einem Geschäftspartner (Mr. ***13***) stattgefunden habe.

Durch die Betriebsprüfung sei erstmalig festgestellt worden, dass hier eine überwiegende private Veranlassung gegeben sei, da das Treffen nur (Anmerkung: zu ergänzen: an) einem Tag bei insgesamt viertägiger Reisedauer stattgefunden habe. Daher würden die Kosten seitens der Betriebsprüfung zur Gänze nicht anerkannt werden.


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Aufwandskürzung
Betrag
Diäten
81,60
Hotel
115,00
Flugticket
249,69
Summe
446,29

Die Reise nach ***9*** werde zur Gänze der Privatsphäre zugerechnet und der verbuchte Aufwand werde nicht anerkannt.

Tz. 5) Provisionsempfänger: Der Provisionsempfänger "***14***" habe mittlerweile seine Wohnadresse bekanntgegeben. Die Identität werde von Amts wegen überprüft, dh. diese Feststellung wurde fallengelassen.

Tz. 6) Innenhof (=Tz. 4 des Betriebsprüfungsberichts)

Am Konto 0710 "Umbau Büro" wären seit in Summe EUR 155.256,15 für Umbauarbeiten verbucht worden. Der Umbau der Büroräumlichkeiten habe 2007 stattgefunden und habe EUR 94.308,45 netto betragen. Im Jahr 2009 wäre um EUR 20.970,44 ein neues Carport errichtet sowie mit dem Umbau des Innenhofes begonnen worden.

Im Prüfungszeitraum 2010 - 2012 wären Gesamtkosten von EUR 39.977,26 aktiviert worden, welche vom Umbau und der Renovierung des Innenhofes stammen würden.

Die Investitionen wären laut Eingangsrechnungen:

- Fassaden- und Terrassengestaltung (Fa. ***15***, Tischlerei)

- Fassadengestaltung (Fa. ***21***)

- Elektroarbeiten (Elektro ***17***)

- Terrassendielen und div. Bauholz (Fa. ***18***)

- Faltwand (Fa. ***19***)

- Bodenverlegung (Fa. ***20***)

- div. Schlosserarbeiten (***21***)

- Vorbaurollladen (Fa. ***22***)

- div. Spenglerarbeiten (Fa. ***23***)

- Zimmermannsarbeiten (Fa. ***24***)

- Rollrasenverlegung Innenhof (Fa. ***25***)

- Gestaltung Innenhof und Aufgang Büro (Fa. ***26***)

- Planung und Gestaltung Außenbereich "***27***" (Fa. ***26***)

- Normstahl Garagentore (***28***, Rg.datum 2009)

Es wären für die gesamten Investitionen Vorsteuern in Abzug gebracht worden.

Bei der am in ***29*** stattgefundenen Besprechung wären außer den Büroräumlichkeiten auch der Innenhof, die Bar sowie die dazugehörige Garage besichtigt worden. Laut Herrn ***3*** solle der neu gestaltete Innenhof als "Sommerbüro" dienen, weil es im Hochsommer im Dachgeschoß der Büroräumlichkeiten unerträglich heiß werde. Die Bar werde laut Herrn ***3*** genutzt, um Geschäftspartner zu bewirten und um Geschäftsabschlüsse zu erzielen.

Er gab weiters an, dass auch private Veranstaltungen mit geladenen Gästen stattfinden, wo Musiker und Künstler eingeladen werden. Für diese Veranstaltungen werde keine Miete in Rechnung gestellt.

Der Veranstalter ***31*** (***32***verein, wo Herr ***3*** Obmann-Stellvertreter ist) sei aufgrund Zeitmangels aktuell (2015) nicht mehr aktiv tätig.

Durch die Betriebsprüfung wäre erstmalig festgestellt worden, dass der Innenhof keiner überwiegenden betrieblichen Nutzung dienen könne. Mehrere Indizien ließen auf eine überwiegende private Nutzung hindeuten:

Die Recherche im Internet habe ergeben, dass im sogenannten "***33***" immer wieder Veranstaltungen wie Kabaretts, Konzerte, Lesungen etc. abgehalten worden wären beziehungsweise werden. Veranstalter sei der ***31***, bei welchem Herr ***3*** Obmann-Stellvertreter sei. So wären zum Beispiel auf der Facebook-Seite von "***27***" Termine für Konzerte aber auch andere Veranstaltungen bekannt gegeben und es wäre ebenso darüber informiert worden, dass "***27***" jeden zweiten Donnerstag geöffnet habe. Der Innenhof sei 2010 fertiggestellt worden. Ab diesem Jahr würde es auch "***27***" vom ***34*** geben, wie das Logo auf der Facebook-Seite bestätigt.

Es finde sich auf der Seite auch folgender Eintrag:

"***27***" - ein Ort der Begegnung. Wer Lust hat mag kommen! Büroöffnungszeit immer Donnerstags - nicht immer natürlich, aber wenn, dann ab 18.00 Uhr! Wenn du deine Mail-Adresse hinterlässt, gibt's auch immer den Newsletter gleich in dein Postfach!

Es wäre bekannt, dass bei derartigen Veranstaltungen auch Getränke ausgeschenkt werden.

In der linken Garage, welche als Holzlager für die GmbH angegeben worden sei, hätten sich bei der Besichtigung circa vier Gartentische samt dazugehöriger Sessel (16-20 Stück) sowie ein Kühlschrank befunden. Im Innenhof selbst sei eine fix montierte kleine Bühne vorhanden.

Laut Herrn ***3*** sei der ***31*** mangels Zeit aktuell weniger aktiv. Es wäre jedoch von der erstmaligen Nutzung der Räumlichkeiten auszugehen und diese wäre nach Ansicht der Betriebsprüfung überwiegend privat. Es könne daher weder ein Vorsteuerabzug für die angefallenen Kosten noch eine Abschreibung für Abnutzung gewährt werden. Die am Konto 0710 (Umbau Büro) ab 2010 aktivierten Kosten für den Innenhof würden zur Gänze aus dem Betriebsvermögen entnommen.

Nach Ansicht der Betriebsprüfung bestünde kein Zweifel, dass sich ein derart gestalteter Innenhof in besonderem Maße für private Zwecke (div. Veranstaltungen) des Gesellschafter-Geschäftsführers eignen würde. Der Innenhof sei daher als notwendiges Privatvermögen einzustufen. Dementsprechend sei auch davon auszugehen, dass der Innenhof vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch für private Zwecke genutzt worden sei. Zum Betriebsvermögen würden diese Wirtschaftsgüter nur dann zählen, wenn sie nahezu ausschließlich betrieblich genutzt würden. Liege eine völlig unglaubwürdige ausschließliche betriebliche Nutzung nicht vor, würden diese Wirtschaftsgüter selbst dann nicht zum Betriebsvermögen der GmbH gehören, wenn dort gelegentlich Besprechungen stattgefunden hätten, die der GmbH gedient hätten.

Auch wenn sich die Anschaffungskosten mit Ausnahme der Afa zunächst nicht gewinnmindernd ausgewirkt hätten, liege mit der Anschaffung dennoch eine Vermögensminderung der GmbH vor, da sie diese Anschaffungen mit ihren Geldmitteln finanziert habe. Da der Nutzen dieser Anschaffungen dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugute gekommen sei und der Grund dieser Vorteilsgewährung zweifelsfrei in dessen beherrschender Stellung innerhalb der GmbH bestanden habe, würde in Höhe der Brutto-Anschaffungskosten des Innenhofes auch eine verdeckte Ausschüttung der GmbH an den Gesellschafter vorliegen.

Für die Jahre 2010 - 2012 liegt eine detaillierte Aufstellung der Investitionen in den Innenhof dem Bericht bei, welche aus den Buchhaltungsdaten während der Betriebsprüfung erstellt wurde. Für die Jahre 2009, 2013 und 2014 wurden die Kontoblätter vom Konto Anlagen in Bau (0710) vor Fertigstellung des Prüfungsberichtes übermittelt. Diese wurden ebenfalls dem Bericht beigefügt.

Das 2009 errichtete Carport werde im Betriebsvermögen belassen. Die Rechnung für die Garagentore, welche 2009 aktiviert worden wäre, werde jedoch zur Gänze dem Privatvermögen zugerechnet. Diese würden nach Ansicht der Betriebsprüfung keiner betrieblichen Nutzung dienen. Es seien in der linken Garage Möbel für Veranstaltungen gelagert und in der rechten Garage sei ein PKW geparkt, welcher nicht firmenzugehörig sei.

Von Frau ***35*** wären für das Carport Kosten von insgesamt EUR 14.714,74 netto sowie die dazugehörige Vorsteuer in Höhe von EUR 2.942,94 angegeben worden. Im Anlageverzeichnis wären allerdings EUR 20.970,44 aktiviert worden. Die Differenz zu den 2009 aktivierten Anschaffungskosten würden den Umbauarbeiten im Innenhof zugeordnet und aus dem Anlageverzeichnis entnommen. Die Vorsteuer werde mit 20% des gesamten Betrages berechnet.


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2009
2010
2011
2012
2013
Kürzung Anschaffungskosten lt. AV
6.255,70
31.759,66
5.017,60
3.200,00
15.937,70
Kürzung Vorsteuer
1.251,14
6.273,15
1.003,52
734,08
3.187,54
Hinzurechnung AfA
AK 2009
625,57
625,57
625,57
625,57
625,57
AK 2010
3.175,97
3.175,97
3.175,97
3.175,97
AK 2011
501,76
501,76
501,76
AK 2012
320,00
320,00
AK 2013
796,89
Summe
625,57
3.801,54
4.303,30
4.623,30
5.420,18

Am wäre von der Firma ***21*** eine Rechnung für Erneuerung/ Reparatur Stiegengeländer und Hoftor und Eingang in der Höhe von EUR 6.270,- zuzüglich 20% Umsatzsteuer gestellt worden.

Nachdem der Innenhof nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sei, sei die Vorsteuer für das Hoftor nicht abzugsfähig. In der Rechnung wäre jedoch nur ein Gesamtbetrag ausgewiesen, es werde daher die Hälfte der auf der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuer gekürzt.

Für die Anschaffung aus 2014 (Hoftor) erfolge eine Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2014, da die Rechnung mit datiert sei.

Tz. 7) Nutzungsdauer Mieterinvestitionen (=Tz. 5 des Betriebsprüfungsberichts)

Die im Anlageverzeichnis enthaltenen Mieterinvestitionen für ***27*** in der ***36*** (Anmerkung: richtig: ***73***) wären mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren aktiviert worden. Nachdem jedoch kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden sei und auch (Anmerkung: zu ergänzen wohl: über) die Dauer des Mietverhältnisses sowie über das Schicksal der Mieterinvestitionen keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen würden, sei von der üblichen Nutzungsdauer der aktivierten Wirtschaftsgüter auszugehen. Es würde sich hier um ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen handeln, weil der Vermieter der Gesellschafter-Geschäftsführer sei.

Betroffen seien die aktivierten Anschaffungen bis 2009, welche den Umbau vom ursprünglichen Dachboden in ein Büro beinhalten.

Nachdem die Räumlichkeiten der mittelbaren Betriebsausübung dienen würden, werde gemäß § 8 Einkommensteuergesetz eine Abschreibung von 5% gewährt.

Auf die Einkommensteuerrichtlinien, insbesondere auf die Randziffern 1206 ff und 3124 (Mieterinvestitionen) werde hingewiesen.

Im Bericht wurde diese wiedergegebene Feststellung aus dem Schlussbesprechungsprogramm dahingehend abgeändert, dass die Nutzungsdauer der Mieterinvestitionen der GmbH aus 2007 mit 5% (=20 Jahre) festgelegt werde, beim Carport eine Nutzungsdauer von 10% (=10 Jahre) verbleiben würde.

Die Hinzurechnung der zuviel geltend gemachten Afa erfolge ab 2009 (= Beginn Prüfungszeitraum).

Tz. 8) Wirtschaftsgüter Anlageverzeichnis (=Tz. 6 des Betriebsprüfungsberichts)

Im Anlageverzeichnis seien zwei Wandbilder, ein Hochdruckreiniger und ein Weinkühlschrank enthalten. Die Wandbilder würden sich im Büro im Dachgeschoß befinden, der Weinkühlschrank sowie der Hochdruckreiniger wären für den Innenhof angeschafft worden.

Nach Ansicht der Betriebsprüfung würde es sich bei Wandbildern (= Kunstwerken) um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln. Die Abschreibung werde daher für den Prüfungszeitraum hinzugerechnet. Für 2012 erfolge die Hinzurechnung einer Halbjahres-Afa, weil die Bilder im Oktober 2007 angeschafft wurden (Halbjahres-Afa) und auf fünf Jahre verteilt abgeschrieben worden seien.

Diese Feststellung wurde aufgrund des Vorbringens der steuerlichen Vertretung in der Stellungnahme vom wonach diese Wandbilder am Ende des Stiegenaufganges zum Dachgeschoß hängen würden und der Sonneneinstrahlung bzw. der Sommerhitze ungeschützt ausgesetzt seien, im Betriebsprüfungsbericht fallengelassen.

Durch die Betriebsprüfung wäre erstmalig festgestellt worden, dass der Innenhof sowie die dazugehörige Bar (siehe Tz. 6) nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen seien. Es sei somit auch der dafür angeschaffte Weinkühlschrank nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen.

Auch der im Anlageverzeichnis erfasste Hochdruckreiniger werde aus diesem Grund dem Privatvermögen zugerechnet. Ebenso werde die auf beide Wirtschaftsgüter geltend gemachte Vorsteuer dementsprechend korrigiert. Bei beiden Anschaffungen erfolge die Hinzurechnung im Jahr 2010.


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2010
2011
2012
2013
AfA Hochdruckreiniger
110,23
110,23
110,23
110,23
AfA Weinkühlschrank
127,29
254,58
254,58
254,58
Summe AfA-Hinzurechnung
237,52
364,81
364,81
364,81
AK Hochdruckreiniger netto
440,92
Vorsteuerkürzung Hochdruckreiniger
88,18
AK Weinkühlschrank netto
1.018,33
Vorsteuerkürzung Weinkühlschrank
203,67

Der Hochdruckreiniger und der Weinkühlschrank seien nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen zuzurechnen. Es werde daher die Abschreibung nicht als Aufwand anerkannt und die Vorsteuer wieder hinzugerechnet.

Tz. 9 Verdeckte Ausschüttung Innenhof (=Tz. 7 des Betriebsprüfungsberichts)

Die Kürzung der Anschaffungskosten des Innenhofes sowie der im Anlageverzeichnis enthaltene Hochdruckreiniger und der Weinkühlschrank würden zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen und diese wiederum zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Die Beträge seien inklusive Umsatzsteuer dem Privatvermögen von Herrn ***3*** zuzurechnen. Die dafür anfallende Kapitalertragsteuer werde Herrn ***3*** angelastet.

Im Betriebsprüfungsbericht wurde diese Feststellung des Schlussbesprechungsprogrammes dahingehend abgeändert, dass vereinbart werde, dass die Kapitalertragsteuer der Herrn ***30*** ***3*** zuzurechnenden verdeckten Gewinnausschüttung von der Bf. getragen werde. Somit betrage die Kapitalertragsteuer 33,33% der verdeckten Gewinnausschüttung.


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2009
2010
2011
2012
2013
verdeckte Gewinnausschüttung brutto
9.257,94
38.032,81
6.021,12
3.934,08
19.125,24
davon 33,33% Kapitalertragsteuer
3.085,67
12.676,34
2.006,84
1.311,23
6.374,44
Steuerliche Auswirkungen
Zeitraum
2009
2010
2011
2012
2013
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Kapitalertragsteuer
Abgabe
3.085,67
12.676,34
2.006,84
1.311,23
6.374,44

Tz. 10) Körperschaftsteuervorauszahlung 2015 (=Tz. 8 des Betriebsprüfungsberichts)

Die Körperschaftsteuererklärung (Anmerkung: gemeint: Die Körperschaftsteuervorauszahlungen) für 2015 würde aktuell EUR 1.437,- betragen. Diese werde aufgrund der am eingereichten Körperschaftsteuererklärung für 2013, aus welcher sich ein steuerlicher Gewinn von EUR 23.749,68 ergeben würde, wie folgt angepasst:


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Gewinn 2013
23.749,68
Ergibt KöSt
5.937,42
Erhöhung 9%
534,37
Summe
6.471,79
KVZ gerundet
6.500,00
Vorauszahlung 2015
1.437,00
Differenz
5.063,00

Der Bescheid zur geänderten Körperschaftsteuervorauszahlung für 2015 sei bereits am ergangen.

Das Finanzamt nahm aufgrund dieser dargestellten von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen das Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009 bis 2012 mit Bescheiden vom gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und erließ am selben Tag neue Sachbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009 bis 2012, die den Feststellungen der Betriebsprüfung entsprochen haben. Ebenfalls am wurden Erstbescheide Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2013 entsprechend dem Betriebsprüfungsbericht vom erlassen.

Für die Jahre 2009 sowie 2011 und 2013 ergingen am und am Anspruchszinsenbescheide, denen die angeführten Körperschaftsteuerbescheiden 2009, 2010 bis 2013 zugrunde liegen.

Bereits am erließ das Finanzamt jeweils für die Jahre 2009 bis 2013 Haftungsbescheide über Kapitalertragsteuer entsprechend der Tz. 7 des Betriebsprüfungsberichts vom , in denen jeweils in der Begründung auf das Besprechungsprogramm vom , der Niederschrift vom sowie den Bericht zur Außenprüfung vom verwiesen wurde.

Am wurde der Körperschaftsteuerbescheid für 2011 vom betreffend die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 293 BAO berichtigt.

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , erhob die Bf. u.a. gegen alle diese Bescheide eine Beschwerde, die sich gegen die laut TZ 1 - 7 des Berichtes vorgenommenen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen richtet.

Es wird begehrt, der Besteuerung die erklärten Einkünfte zugrunde zu legen, die Nebengebührenbescheide ersatzlos aufzuheben und die Haftungsbescheide aufzuheben.

Diese Beschwerde wurde wie folgt begründet:

Im Zuge der stattgefundenen Außenprüfung wäre auf das vorläufige Besprechungsprogramm der Prüferin und die darin enthaltenen Feststellungen mittels einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich eingegangen worden. Bis auf wenige Ausnahmen wäre den Ausführungen der Vertreter der Bf. nicht oder nur zum Teil gefolgt worden. Tatsachen und wirtschaftliche Sachverhalte wären seitens der Betriebsprüfung ignoriert und Einwände schlichtweg als unerheblich abgetan worden. Eine ausgewogene und objektive Beurteilung der jeweiligen Sachverhalte sei durch die Verhandlungsführung des Teamleiters unterbunden worden. Objektivität und Erkennung des wahren wirtschaftlichen Sachverhaltes wären in den Hintergrund gerückt. Dem Parteiengehör wäre zwar entsprochen worden, Einfluss in die Entscheidung habe es nur am Rande geschafft.

Auf die Einwendungen sei im Bericht nicht einmal eingegangen worden. Es liege der Verdacht nahe, dass im Besprechungsprotokoll enthaltene Inhalte nur insoweit verhandelbar waren, als diese Vorhalte entweder schlicht gesetzeswidrig waren oder ergänzende Unterlagen angekündigt und bis zur Schlussbesprechung beigebracht wurden und demnach aus den Feststellungen ausgeschieden wurden.

Im Einzelnen sei zu den angefochtenen Textziffern folgendes bemerkt:

TZ 1: Werbeaufwand:

Es wären nur diejenigen Aufwendungen anerkannt worden, die an die Fa. ***4*** weiterverrechnet worden seien. Völlig gleichartige Leistungen - nur weil diese "lediglich" an die Bf. erbracht worden seien - stellten plötzlich keine Betriebsausgaben dar. Es würde sich um eine Ungleichbehandlung identer Sachverhalte handeln.

TZ 2: Repräsentations- und Bewirtungsaufwand:

Den Ausführungen in der Stellungnahme zum Besprechungsprotokoll sei nichts hinzuzufügen.

TZ 3: Reise ***9***:

An der beruflichen Veranlassung würde entgegen der BP kein Zweifel bestehen. Nur weil auf der Rechnung des Reisebüros aus buchungstechnischen Gründen andere Teilnehmer aufscheinen würden, die diese Reise tatsächlich rein privat durchgeführt hätten, der Geschäftsführer der Bf. aber rein beruflich dort zu tun gehabt habe, und in seiner Freizeit mit den übrigen Reisenden Kontakt hatte, die berufliche Veranlassung zu versagen, würde jeder Grundlage entbehren.

TZ 4: Innenhof:

Die Gestaltung des Innenhofes der Gesellschaftssphäre zu entziehen, würde jeder Grundlage entbehren. Der Innenhof werde für wenige Tage im Jahr Freunden bzw. Vereinen für Veranstaltungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese Veranstaltungen fänden am Abend statt, es wären keine arbeitsintensiven Aufbauten durchgeführt, der tägliche Betrieb der Bf. werde nicht beeinträchtigt.

Durch die betriebsfremde Nutzung an wenigen Tagen im Jahr - und dies am Abend außerhalb der Bürozeiten - die fast ausschließlich betriebliche Nutzung abzusprechen, würde dem wahren wirtschaftlichen Sachverhalt widersprechen.

Der Zugang zu den Büroräumlichkeiten sei nur über eine Aussentreppe über den Innenhof möglich.

Die vor der Umgestaltung gebotene Atmosphäre des Innenhofes wäre weder mit ästethischen noch firmenphilosophischen Grundsätzen zu vereinbaren gewesen. Jeder Besucher und Geschäftspartner hätte über diesen unattraktiven Betriebsbereich in die Büroräumlichkeiten geführt werden müssen.

Nachdem es in den Sommermonaten überdies in den Büroräumlichkeiten ab Mittag unerträglich heiß werde, erfolge die Ausgestaltung und Nutzung in Schattenlage für die betriebliche Nutzung als Sommerbüro und zum Empfang und Gesprächsraum für Geschäftspartner.

Es würde sich demnach nicht um "notwendiges Privatvermögen" It. BP handeln - dafür habe Herr ***3*** sein Privathaus - sondern um notwendiges Betriebsvermögen.

Die Auslegung der BP würde dazu führen, dass jeder Vorplatz eines Supermarktes, der gelegentlich für private Flohmärkte oder als Start - und Zielareal für private Laufveranstaltungen zur Verfügung gestellt werde in die Privatsphäre der Gesellschafter transferiert würde.

Keine einzige Bankfiliale würde den Härtetest des gestrengen BP-Gespannes bestehen, weil diese ihre Sitzungsräume oder Foyes bankfremden Vereinen kostenlos für Veranstaltungen oder Sitzungen zur Verfügung stellen würden.

TZ 5: Nutzungsdauer Mieterinvestitionen:

Der Geschäftsführer würde im Jahr ***37*** sein 65. Lebensjahr vollenden. Ein Nachfolger wäre und wird nicht aufgebaut worden/werden. Eine willkürliche Verlängerung der Nutzungsdauer über das gesetzliche Pensionsantrittsalter sei absolut unvertretbar.

TZ 6: Wirtschaftsgüter Anlageverzeichnis:

Der Kühlschrank werde für die Kaltstellung von Getränken zur Bewirtung von Geschäftsfreunden und Partnern genutzt. Der Hochdruckreiniger diene zur Reinigung der betrieblich genutzten Flächen.

Es würde sich um betriebsnotwendige Anlagegüter handeln.

TZ 7: verdeckte Gewinnausschüttung:

Nachdem es sich bei der Gestaltung des Innenhofes um Betriebsvermögen handeln würde (vgl. TZ 4), wäre auch eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme würde demnach zu Unrecht erfolgen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der GmbH beträchtliche Forderungen gegenüber der GmbH aushaftend habe und somit keine Ausschüttung vorliegen könne, solange die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter nicht getilgt seien.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde der Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 im Punkt "Nutzungsdauer Mieterinvestitionen" stattgegeben und die Nutzungsdauer mit 17 Jahren festgesetzt. Im Übrigen wurde der Beschwerde hinsichtlich Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 nicht stattgegeben und diese Entscheidung in einer mit datierten gesonderten Begründung wie folgt begründet:

TZ 1: Werbeaufwand:

Werbungskosten seien Aufwendungen für Zuwendungen, bei denen primär die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund stünde, und die geeignet seien, eine entsprechende Werbewirksamkeit zu entfalten (z. B. Kalender, Kugelschreiber mit Firmenaufschrift).

In der Stellungnahme vom steuerlichen Vertreter wäre mitgeteilt worden, dass es sich bei den Geschenken um Aufmerksamkeiten für "zufriedene Kunden als Werbeträger" und für Hafenarbeiter handeln würde. Geschenkt würden beispielsweise Zigaretten, Wein, Süßigkeiten, Schreibwaren ohne Firmenaufschrift. Nach ständiger Rechtsprechung würden Aufwendungen für Weinflaschen, selbst wenn sie mit dem Firmenlogo versehen sind, und wem auch immer sie geschenkt werden, jedenfalls zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zählen.

Begründet wäre diese Rechtsansicht unter anderem damit, dass Weinflaschen im Gegensatz zu Kugelschreibern und Kalendern nicht laufend und länger, sondern in der Regel nur kurz bei der Übernahme und beim Öffnen im Blickfeld wären. Die Werbewirkung wäre deshalb von keiner wesentlichen Bedeutung. Nach Ansicht des Finanzamtes könne die Rechtsprechung für Weinflaschen auf Zigaretten, Süßigkeiten und dergleichen angewendet werden. Die beantragten Aufwendungen wären demnach nicht absetzbar.

Dem Einwand des Steuerberaters, dass durch die Anerkennung, der an die ***4*** weiterverrechneten Werbeaufwendungen eine Ungleichbehandlung identer Sachverhalte erfolgt sei, werde entgegnet, dass diese Aufwendungen als "Durchläufer" behandelt worden seien.

"Eine Gleichbehandlung" würde zur Folge haben, dass die Aufwendungen nicht anerkannt würden, und der Erlös in der Gewinnermittlung verbliebe.

TZ 2: Repräsentations- und Bewirtungsaufwand:

Bewirtungskosten würden grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zählen, es sei denn sie seien Bestandteil oder stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung, die Bewirtung habe Entgeltcharakter oder wäre ohne Repräsentationskomponente (vgl. EStR RZ 4815 ff).

Zur Hälfte abzugsfähig seien werbewirksame Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet sei.

Wie vom Steuerpflichtigen bei einer Besprechung erwähnt, würde es sich bei den Kosten um die Bewirtung von Bankleuten handeln, um Informationen und Erleichterungen im Zahlungsverkehr zu erhalten, sowie um die Bewirtung gleichbleibender Kunden zur Pflege der Geschäftskontakte.

Auf Grund der Aussagen des Steuerpflichtigen seien die Bewirtungsaufwendungen zu 50% zu berücksichtigen.

TZ 3: ***9*** - Reise:

Nach der Rechtsprechung sei bei Reisen mit klar abgrenzbarem betrieblichen und privaten Reiseteil die Reise- und Fahrtkosten hinsichtlich des betrieblich veranlassten Reiseteils grundsätzlich abzugsfähig. Würde keine Reise mit klar abgrenzbarem betrieblichen und privaten Reiseteil vorliegen (Mischprogramm), und sei eine tägliche Arbeitsdauer von acht Stunden nicht zu Stande gekommen, sei die Reise nicht absetzbar. Im Fall einer untrennbaren Vermengung von betrieblicher und privater Veranlassungskomponente würde keine betriebliche Veranlassung vorliegen.

In der Beschwerdeschrift werde angeführt, dass an der beruflichen Veranlassung kein Zweifel bestehen würde. Der Geschäftsführer der Bf., Herr ***3***, sei rein beruflich, die Mitreisenden, die Gattin des Geschäftsführers und dessen Nachbarn, rein privat unterwegs gewesen. Private Kontakte in der Privatzeit von Herrn ***3*** hindere die berufliche Veranlassung der gegenständlichen Reise nicht.

In einer Besprechung von Herrn ***3*** mit der Betriebsprüferin habe Herr ***3*** angegeben, dass während der Reise ein Treffen mit einem Geschäftspartner (Herr ***13***) stattgefunden habe. Bei einer Reisedauer von vier Tagen (Donnerstag bis Sonntag) und einem Treffen mit einem Geschäftspartner sei nicht, wie in der Beschwerdeschrift angeführt, von einer beruflichen Reise auszugehen, weil überwiegend private Motive hinter der Reise stehen würden.

TZ 4: Innenhof:

Laut Beschwerdeschrift würde es jeder Grundlage entbehren, die Gestaltung des Innenhofes der Geschäftssphäre zu entziehen. Begründet werde diese Aussage damit, dass der Zugang zu den Büroräumlichkeiten nur über eine Außentreppe über den Innenhof möglich sei. Ferner sei die vor der Umgestaltung gebotene Atmosphäre weder mit der ästhetischen noch mit den firmenpolitischen Grundsätzen vereinbar gewesen. Geschäftspartner hätten über diesen unattraktiven Geschäftsbereich geführt werden müssen. Dazu sei der Innenhof als Sommerbüro genutzt worden, um der Hitze im Büro zu entgehen. Die Auslegung der Betriebsprüfung führe dazu, dass jeder Vorplatz eines Supermarktes, der gelegentlich für betriebsfremde Zwecke Dritten zur Verfügung gestellt werde, in die Privatsphäre der Gesellschafter transferiert würde.

Der Geschäftszweig der Bf. sei der internationale Handel. Es würden Holzverkäufe überwiegend in den ***38*** und ***8*** Raum getätigt. Treffen mit Geschäftsfreunden würden häufig außerhalb des Büros stattfinden. Ein starker Kundenverkehr in ***29*** könne auf Grund der Geschäftsstruktur ausgeschlossen werden. Der Vergleich mit Banken und Supermarktparkplätzen könne nicht nachvollzogen werden. Diese Geschäftszweige hätten gänzlich andere Strukturen und einen regen Kundenverkehr. Zudem hätten diese "Firmen" zumindest die Möglichkeit aus den Besuchern der Flohmärkte, Veranstaltungen etc. Kunden zu akquirieren. Für die Bf. würde das nicht zutreffen.

Internetrecherchen hätten ergeben, dass immer wieder Veranstaltungen privater Natur im Innenhof des Gebäudes ***36*** (Anmerkung: richtig: ***73***) stattgefunden hätten. Erste Einträge wären ab Juni 2012 auf den Seiten von "***27***", wie der Veranstaltungsort in der ***36*** genannt werde, oder auch auf den Seiten der "***39***", welche in Verbindung mit Herrn ***3*** stehen würden, gefunden worden.

Für Kundenbesuche erscheine der Innenhof minder geeignet, weil sich bis auf die kleine Bar im Untergeschoß der gesamte Bereich im Freien befinde, und dieser somit nur eingeschränkt, an einigen Tagen im Jahr, genutzt werden könne. Die Nutzung der im Hof befindlichen kleinen Bühne sei nach dem Erscheinungsbild im Privatbereich zu sehen.

Der Innenhof sei somit der privaten Sphäre zuzuordnen. Eine allfällige betriebliche Nutzung sei, wenn überhaupt, nur im untergeordnetem Ausmaß zu sehen.

TZ 5: Nutzungsdauer Mieterinvestitionen:

Stattgabe laut Antrag.

Die errechnete Nutzungsdauer beträgt 17 Jahre (2007 bis 2023).

AfA It BVE € 5.547,56
AfA bisher € 4.715,43
Differenz € 832,13

TZ 6: Wirtschaftsgüter Anlageverzeichnis:

Laut Beschwerdeschrift werde der Kühlschrank für die Kaltstellung von Getränken zur Bewirtung von Geschäftsfreunden und Partnern, und der Hochdruckreiniger zur Reinigung betrieblicher Flächen genutzt.

Der Weinkühlschrank, der sich in der Bar im Innenhof befindet, und der Hochdruckreiniger seien nach Ansicht des Finanzamtes dem Innenhof zuzuordnen und dienten somit nicht der betrieblichen Sphäre.

TZ 7: verdeckte Gewinnausschüttung:

In der Beschwerdeschrift wird eingewendet, dass es sich bei der Gestaltung des Innenhofes um Betriebsvermögen handeln würde, und daher keine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben sei.

Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer beträchtliche Forderungen gegenüber der Bf. aushaftend hätte, und somit keine Ausschüttung vorliegen könne solange die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter nicht getilgt wären.

In TZ 4 und TZ 6 wäre die Ansicht des Finanzamtes dargelegt worden. Hiernach handle es sich beim Innenhof, dem Weinkühlschrank und dem Hochdruckreiniger um Wirtschaftsgüter des Privatvermögens des Gesellschafters.

Die bilanzierten Verbindlichkeiten würden von den zur verdeckten Gewinnausschüttung führenden Sachverhalten unberührt bleiben.

Ebenfalls am wurden Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013 erlassen mit denen die gegen die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide gerichteten Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Diese Beschwerdevorentscheidungen wurden wie folgt begründet:

Auf Grund der Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer würden sich keine Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer ergeben. Die Beschwerde wäre daher als unbegründet abzuweisen. Auf die gesonderte Begründung zur Beschwerdevorentscheidung zum Körperschaftsteuerbescheid 2009 - 2013 vom werde verwiesen.

Schließlich wurden am auch die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidungen betreffend die angefochtenen Haftungsbescheide zur Kapitalertragsteuer 2009 bis 2013 erlassen, die in der Begründung ausführten, dass sich auf Grund der Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 keine Änderungen im Bereich der Kapitalertragsteuer ergeben würden. Überdies wurde auf die gesonderte Begründung zur Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 vom verwiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2009 bis 2013 sowie die Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen zur Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 wurde Rsb am an die Bf. zugestellt.

Bereits am wurde die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidungen betreffend Anspruchszinsen 2009 sowie 2011 bis 2013 erlassen. Im Kopf dieser Entscheidung war nicht die St.Nr. der Bf. angeführt, sondern eine andere St.Nr.

Diese Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Anspruchszinsen wurde damit begründet, dass Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen würden, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Die Ursache für den Zeitpunkt der Erlassung des zur Nachforderung (Gutschrift) führenden Bescheides sei bedeutungslos. Eine Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zeitlaufes maßgebenden Termin habe daher Zinsen unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen zur Folge.

Weiters wurde in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass wenn sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweisen würde und er entsprechend abgeändert werde, so werde diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es würde diesfalls ein neuer Zinsenbescheid ergehen.

Sowohl die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013 als auch hinsichtlich der Anspruchszinsen 2009 sowie 2011 bis 2013 wurden am neuerlich zugestellt.

Mit Anbringen vom wurde ein Vorlageantrag betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 sowie Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2009 bis 2013 gestellt. In diesem Schreiben wurde vorgebracht, dass über die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009 bis 2013 bis heute keine Entscheidung "ausgesprochen" worden sei.

Mit Schreiben vom wurde ein Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013 sowie Anspruchszinsen 2009 bis 2013 gestellt.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt ***1*** die Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Haftung für Kapitalertragsteuer jeweils für die Jahre 2009 bis 2013 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide vom für die Jahre 2009, 2011 bis 2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die "Vorlageanträge" als unbegründet abzuweisen. Dieser Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass eine teilweise Stattgabe der Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 im Sinne der ergangenen Beschwerdevorentscheidungen zur Körperschaftsteuer der angeführten Jahre (das betrifft die Nutzungsdauer der Mieterinvestitionen laut Tz. 5 des Betriebsprüfungsberichts) und im Übrigen die Abweisung der Beschwerden beantragt wurde. Im Vorlagebericht gab das Finanzamt ***1*** zu den vorgelegten Beschwerden folgende Stellungnahme ab:
Betreffend die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2009-2013 werde auf die gesondert ergangene, ausführliche Bescheidbegründung zu den Punkten TZ 1 - 7 vom verwiesen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anspruchszinsen 2009, 2011-2013 wäre anzumerken, dass in der Beschwerdeschrift das Jahr 2010 fehlt, insofern lediglich 2009, 2011-2013 vorgelegt würden. Es werde auf die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend der Anspruchszinsen 2009, 2011-2013 verwiesen.

Die Bf. hätte Beschwerde gegen die Haftungsbescheide 2009-2013 mit der Begründung erhoben, dass es sich bei der Gestaltung des Innenhofes um Betriebsvermögen handle und daher keine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben sei. Des Weiteren habe der Geschäftsführer beträchtliche Forderungen gegenüber der Bf. aushaftend, es könne somit keine Ausschüttung vorliegen, solange die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter nicht getilgt seien.
Es werde auf die Ansicht des Finanzamtes in den Punkten TZ 4 und TZ 6 der Beschwerdevorentscheidung (KöSt 2009-2013) vom verwiesen. Anzumerken wäre auch, dass es sich beim Innenhof, dem Weinkühlschrank und dem Hochdruckreiniger um Wirtschaftsgüter des Privatvermögens des Gesellschafters handeln würde. Die bilanzierten Verbindlichkeiten würden von den zur verdeckten Gewinnausschüttung führenden Sachverhalten unberührt bleiben.

Des Weiteren werde auf die Beschwerdevorentscheidungen der USt-Bescheide 2009-2013 vom , sowie auf die TZ 1 - 7 des Außenprüfberichtes vom verwiesen.

Am legte das Finanzamt einen Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009 sowie 2011 bis 2013 vor. In diesem Vorlageantrag wird folgendes ausgeführt:

Alle angeführten Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidungen wären am ausgefertigt und am zugestellt worden.
Der guten Ordnung halber werde auf die Diskrepanz der Nennung der Jahre in der Beschwerdevorentscheidung (2009, 2011, 2012 und 2013 ) und des Bescheides über die Abweisung einer Aussetzung der Aussetzung (2010, 2011, 2012 und 2013) hingewiesen.

Es werde beantragt, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Gegen die Stammabgabenbescheide Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 sowie die daraus abgeleiteten Nebengebührenbescheide wäre am Beschwerde eingelegt worden.

Betreffend der Stammabgabenbescheide wäre noch keine Entscheidung seitens der Behörde getroffen die Beschwerde gegen die Nebengebührenbescheide jedoch abgewiesen worden.

In der Begründung werde darauf hingewiesen, dass Zinsen unabhängig vom Verschulden des Abgabepflichtigen vorgeschrieben werden können und werde gleichzeitig auf die Bindungswirkung des Nebengebührenbescheides auf den Stammabgabenbescheid verwiesen.

Für das Jahr 2014 wurden die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung elektronisch via Finanzonline am eingereicht. Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bilanz für das Jahr 2014 vorzulegen. Es wäre insbesondere ein detailliertes Anlageverzeichnis einzubringen. Sollten diese Unterlagen nicht bis zur oben genannten Frist vorliegen, müsse nach Aktenlage entschieden werden. Für die Vorlage wurde eine Frist bis gesetzt.

Am legte die Bf. den Jahresabschluss zum samt Gewinn- und Verlustrechnung vom 1.1. bis und das Anlageverzeichnis betreffend die Konten 580 Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie 710 Umbau Büro vor.

Am erließ das Finanzamt Erstbescheide betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2014, wobei folgende Änderungen gegenüber den abgegebenen Erklärungen erfolgten:

Für die Körperschaftsteuer wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um € 11.520,63 erhöht und wurde diese Erhöhung wie folgt begründet:

Die Abschreibung für Abnützung werde gemäß den Feststellungen der vorangegangenen Betriebsprüfung, die dem darüber ergangenen Bericht vom aus der Tz. 4, 5 und 6 zu entnehmen wären, gekürzt. Auf die im Zuge der Schlussbesprechung am aufgenommene Niederschrift und das Besprechungsprogramm vom werde ebenso verwiesen.
Die Afa wäre daher um EUR 11.520,63 zu kürzen (Nutzungsdauer 20 Jahre, Nichtanerkennung Afa Innenhof, Afa Weinkühlschrank).

Im Umsatzsteuerbescheid 2014 wurde gegenüber der Erklärung die Vorsteuer um € 627,00 (Hoftor Innenhof) gekürzt und zur Begründung ausgeführt, dass der Grund für die Kürzung der Tz. 4 der vorangegangenen Betriebsprüfung (Bericht vom ) zu entnehmen wäre. Auf die im Zuge der Schlussbesprechung am aufgenommene Niederschrift und das Besprechungsprogramm vom werde ebenso verwiesen.

Ebenfalls am wurde ein Anspruchszinsenbescheid für 2014 erlassen, in dem Anspruchszinsen in Höhe von € 58,54 festgesetzt wurden.

Mit Schreiben vom , das am zur Post gegeben wurde, wurde gegen den Körperschaft-, Umsatzsteuer- und Anspruchszinsenbescheid für 2014 jeweils vom Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass alle diese Bescheide am zugestellt worden seien.

Die Beschwerde würde sich gegen die Nichtanerkennung von abzugsfähigen Vorsteuern, die Aberkennung von Abschreibungen sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen richten. Es wurde begehrt der Besteuerung die eingereichten Erklärungen zugrunde zu legen sowie den Anspruchszinsenbescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründet wurde die Beschwerde wie folgt:

Die Feststellungen anlässlich der Betriebsprüfung für die Jahre 2009-2013 wären mittels Beschwerde angefochten worden, woraus sich die Anfechtung der Versagung der Abschreibungen unmittelbar ableiten ließe. Die Versagung der Aufwendungen für die Hoftüre würde jeder Grundlage entbehren. Sowohl Außenanlage, Aufgang zum Bürotrakt als auch Zugang zum Innenhof wären mit dieser Investition einheitlich gestaltet worden und würden eine geschlossene Einheit bilden. Dieser Zusammenhang wäre seitens der Betriebsprüfung nicht erfasst worden und würde einen schweren Verstoß gegen ein objektives Ermittlungsverfahren darstellen. Ein einziges Foto - die Bf. wäre sicher, dass dieses seitens der BP existieren würde - würde die einheitliche Gestaltung des Büroaufganges mit der Abgrenzung zum Innenhof beweisen, der im Übrigen fast ausschließlich betrieblicher Nutzung dienen würde. Die Versagung der Abschreibung werde analog zur Beschwerde gegen die Bescheide 2009-2013 angefochten, da es sich eindeutig um betriebliche Anlagen handeln würde. Nähere Ausführungen dazu wären der Beschwerde vom gegen die Bescheide 2009-2013 zu entnehmen. Bei Berufungsstattgabe würde sich ergeben, dass der Anspruchszinsenbescheid haltlos wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2014 als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass laut Beschwerdeschrift die Versagung der Aufwendungen für die Hoftüre jeder Grundlage entbehren würde, da sowohl die Außenanlage, der Aufgang zum Bürotrakt als auch der Zugang zum Innenhof mit dieser Investition einheitlich gestaltet worden seien und eine geschlossene Einheit bilden würden. Der Innenhof würde im Übrigen fast ausschließlich der betrieblichen Nutzung dienen. Es werde auf die Beschwerde gegen die Versagung der Abschreibung analog zur Beschwerde vom gegen die Bescheide 2009-2013 verwiesen.
Dem wäre entgegenzuhalten, dass die Außentreppe für den Bürotrakt sich nicht im Innenhof befinden würde und durch die Hoftür lediglich eingefasst werde. Die Hoftür würde sohin den Zugang zum Innenhof bilden. Die Außentreppe zum Bürotrakt wäre daher von der Hoftür losgelöst zu betrachten und der privaten Sphäre zuzuordnen. Eine allfällige betriebliche Nutzung wäre, wenn überhaupt, nur im untergeordneten Ausmaß zu sehen. Betreffend die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2009-2013 werde auf die gesondert ergangene Beschwerdevorentscheidung (TZ 4: Innenhof) vom bzw. verwiesen.

Ebenfalls mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2014 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde damit begründet, dass aufgrund der Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer sich keine Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer ergeben würden. Es werde auf die Begründung zum Körperschafsteuerbescheid 2014 (Beschwerdevorentscheidung) hingewiesen.

Sowohl die Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer 2014 als auch zur Umsatzsteuer 2014 wurden an die Bf. am mit Zustellnachweis übermittelt.

Bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2014 als unbegründet abgewiesen und diese Abweisung damit begründet, dass Anspruchszinsen Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen würden, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entstehen würde, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen würde. Die Ursache für den Zeitpunkt der Erlassung des zur Nachforderung (Gutschrift) führenden Bescheides wäre bedeutungslos. Eine Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zeitlaufes maßgebenden Termin hätte daher Zinsen unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen zur Folge. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. mittels Rückschein am übermittelt.

Mit Schreiben vom , das am selben Tag zur Post gegeben wurde, brachte die Bf. einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerden gegen den Körperschaft-, Umsatzsteuer- und Anspruchszinsenbescheid 2014 ein.

Mit Schreiben vom legte das Finanzamt die Beschwerden vom betreffend Körperschaft-, Umsatzsteuer und Anspruchszinsen 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies in der Stellungnahme zur Beschwerde auf die Bescheidbegründungen und auf die Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen, woraus sich implizit ergibt, dass das Finanzamt die Abweisung der Beschwerden beantragt.

Mit Schreiben vom nahm das Finanzamt betreffend das Thema "Innenhof" ergänzend zum Vorlagebericht und der Betriebsprüfung Stellung und wurde dieses Schreiben samt Beilagen (Auszug aus "google maps" betreffend die Anschrift ***74***; Fotos des Stiegenaufganges, der Galerie sowie des Innenhofes [auch vor der Sanierung] samt Räumlichkeit im Erdgeschoß und ein Grundbuchsauszug der EZ ***40*** KG ***41*** ***29***) an die Bf. mit Beschluss vom zur Kenntnis und Stellungnahme gemäß § 183 Abs. 4 BAO binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses übermittelt.

Mit Schreiben vom ist sodann durch die Bf. eine Stellungnahme erfolgt.

Mit Mail vom übermittelte das Finanzamt zwei Fotos betreffend den Verlauf des Eingangs zu den Büroräumlichkeiten der Bf. in den ersten Stock sowie ein Gedanken-/Erinnerungsprotokoll der Betriebsprüferin Frau ***42*** zur Betriebsbesichtigung im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung.

Diese beiden Fotos sowie das im Vorabsatz erwähnte Gedanken-/Erinnerungsprotokoll wurden mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom der Bf. gemäß § 183 Abs. 4 BAO zur Kenntnis und Äußerung innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses übermittelt.

Mit Schreiben vom gab die Bf. zum Gedanken-/Erinnerungsprotokoll der Betriebsprüferin eine Stellung ab und führte hinsichtlich der beiden Fotos aus, dass die beiden Fotos den Zustand zum damaligen Zeitpunkt eindeutig darstellen würden und keiner weiteren Erörterung bedürfen würden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. wurde am ***45***1999 zu FN ***43*** des Landesgerichts ***44*** im Firmenbuch eingetragen. Im Zeitraum 2009 bis 2014 (und auch davor) war Unternehmensgegenstand der Holzprodukthandel. Die Bf. ermittelt ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 KStG 1988. Geschäftsführer ist seit Gründung der Bf. ***30*** ***3***. ***30*** ***3*** war seit der Gründung bis zum November 2019 mit 25% an der Bf. beteiligt. Dies ergibt sich aus dem Firmenbuch zu FN ***43*** des Landesgerichts ***44***. ***30*** ***3*** ist mit ***10*** verheiratet, die zunächst mit 72% und ab November 2019 mit 97% beteiligt war bzw. ist.
Mit Beschluss des Landesgerichts ***44*** vom ***46***2019 zu ***47*** wurde über die Bf. das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt ***48*** zum Masseverwalter bestellt. Am ***49*** 2019 wurde ein Sanierungsplan mit folgendem wesentlichen Inhalt angenommen, der vom Landesgericht ***44*** am selben Tag bestätigt wurde:

[...]

Mit Beschluss vom ***50*** 2020 wurde das Sanierungsverfahren infolge rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben.

***30*** ***3*** ist seit 2003 grundbücherlicher Eigentümer der EZ ***40*** KG ***41*** ***29*** mit der Anschrift ***51*** und zwar jeweils zur Hälfte aufgrund des Übergabsvertrages vom ***52***2001 sowie der Amtsurkunde zu ***53*** des Bezirksgerichts ***54***.

Dem Vater von ***30*** ***3***, der ebenfalls ***30*** ***3*** heißt und im Jahr ***55*** geboren ist (und am ***56***2019 verstorben ist), kam an der Wohnung im Erdgeschoß ein Wohnungsrecht aufgrund des Übergabsvertrages vom ***52***2001 zu, das von diesem bis zu seinem Tod auch in Anspruch genommen wurde.

Im Obergeschoß des auf der EZ ***40*** GB ***41*** ***29*** befindlichen Gebäudes befinden sich die von der Bf. für betriebliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten (Büro), wobei hinsichtlich der Nutzung kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und auch - jedenfalls in den Jahren 2009 bis 2015 - keine Mietzahlungen durch die Bf. geleistet wurden. ***27*** der Bf. ist nur über einen eigenen Aufgang zu einer Galerie im Außenbereich zugänglich. In die im Obergeschoß gelegenen Räumlichkeiten (***74***) hat die Bf. Mieterinvestitionen getätigt (Innenausbau des Dachgeschosses und zwar Isolierung, Fußboden, Innenwände etc.).

***30*** ***3*** hat keinen Nachfolger als Geschäftsführer der Bf. Nach seiner Pensionierung wird auch die Bf. voraussichtlich nicht mehr weiterbestehen. Herr ***3*** wird im Jahr ***37*** 65 Jahre alt und wird mit diesem Jahr seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Bf. beenden, sodass davon auszugehen ist, dass auch ***37*** das Mietverhältnis enden wird.

1.1 Auf dem Konto 7680 Werbeaufwand wurden folgende Beträge als Aufwand gebucht und auch steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht sowie Vorsteuer in Anspruch genommen, wobei ein Teil des Aufwandes an die ***4*** weiterverrechnet wurde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2009
2010
2011
2012
2013
Konto 7680 Werbeaufwand
1.711,34
3.991,12
2.625,73
2.042,70
3.086,20
an ***4*** weiterverrechnet
  • 133,99
-1.411,03
-1.191,08
-721,07
-804,23
Vorsteuern weiterverrechnet
0,00
0,00
0,00
0,00
32,07
verbleibender Aufwand
1.577,35
2.580,09
1.434,65
1.321,63
2.281,97
geltend gemachte Vorsteuer
204,67
249,00
143,87
173,17
233,70

Bei diesen Aufwendungen handelt es sich einerseits um Weineinkäufe (zB von der Firma ***57*** in ***58***) sowie diverse Geschenkartikel. Die eingekauften Weine und auch die übrigen Geschenkartikel wurden nicht mit dem Logo der Bf. versehen. Diese Weine und anderen Geschenkartikel wurden an Geschäftspartner und Kunden bzw. Hafenarbeiter als Aufmerksamkeit weitergegeben.

1.2 Am Konto 7682 Bewirtungsaufwand sind folgende Kosten aufwandswirksam verbucht worden, die zum Teil an die ***4*** weiterverrechnet wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2009
2010
2011
2012
2013
netto
1.396,97
2.077,08
1.726,33
2.837,46
3.261,30
An ***4*** weiterverrechnet
  • 204,42
- 1.107,00
- 913,77
- 2.115,65
- 1.794,35
Vorsteuer
142,19
70,28
97,78
107,99
215,79

Bei diesen Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen handelte es sich um die Bewirtung von Geschäftsfreunden und zwar um Geschäftsessen für gleichbleibende Kunden (sechs größere Kunden, aufgeteilt auf zwei Lieferanten) sowie um Geschäftsessen mit Bankleuten betreffend Finanzierungen, Bestätigungen für Akkreditive und Informationsbeschaffung. Es wurden auch Geschäftsessen mit Spediteuren (Hafen ***6***, Spedition ***7***) und Vertretern der österreichisch-***8*** Gesellschaft abgehalten.

Auf den diesen Buchungen zugrunde liegenden Belegen wurde der Zweck der Bewirtung nicht angeführt und handelt es sich zum Teil um Einkäufe von Lebensmitteln in Supermärkten.

1.3 Von Donnerstag, 8. April, bis Sonntag, , ist der Geschäftsführer der Bf., ***30*** ***3***, mit seiner Frau ***10*** sowie Frau ***11*** und Herr ***12***, die mit dem Ehepaar ***3*** befreundet (Nachbarn) sind, in ***9*** gewesen. Der Abflug war am um 20.05 Uhr in ***59*** und die Ankunft am in ***9*** um 22:35 Uhr. Der Rückflug ist am von 6:55 Uhr bis 9:20 Uhr erfolgt.

Das Flugticket für Herrn ***3*** in Höhe von EUR 249,69 sowie das Hotel (EUR 115,-) wurden zur Gänze an die Bf. weiterverrechnet. Ebenso wurden für die gesamte Reise Diäten in Summe von EUR 81,60 in Rechnung gestellt.

Herrn ***3*** hatte während dieser ***9***reise an einem Tag ein Treffen mit einem Geschäftspartner (Mr. ***13***) und wird vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass dieses Treffen nicht länger als einen halben Tag (4 Stunden) gedauert hat.

Den Rest des Aufenthaltes verbrachte ***30*** ***3*** mit seiner Gattin sowie mit dem befreundeten Ehepaar ***67***, wobei dieser Teil der Reise nicht mit der betrieblichen Tätigkeit der Bf. im Zusammenhang gestanden ist, sondern privaten Zwecken der Reisenden und daher auch von ***30*** ***3*** gedient hat.

1.4 Am Konto 0710 "Umbau Büro" sind seit in Summe € 155.256,15 für Umbauarbeiten verbucht worden. Der Umbau der Büroräumlichkeiten hat 2007 stattgefunden und hat zu Aufwendungen in Höhe EUR 94.308,45 netto geführt. Im Jahr 2009 wurde um
EUR 20.970,44 ein neues Carport errichtet. Auch ist 2009 mit dem Umbau des Innenhofes begonnen worden, wofür Aufwendungen im Nettobetrag von € 6.255,70 angefallen sind. Die Umsatzsteuer dafür hat € 1.251,14 betragen.

Im Zeitraum 2010 - 2012 sind Kosten im Zusammenhang mit dem Umbau des Innenhofes von EUR 39.977,26 aktiviert worden, welche den Umbau und die Renovierung des Innenhofes betroffen haben.

Die Investitionen waren laut Eingangsrechnungen:

- Fassaden- und Terrassengestaltung (Fa. ***15***, Tischlerei)
- Fassadengestaltung (Fa. ***21***)
- Elektroarbeiten (Elektro ***17***)
- Terrassendielen und div. Bauholz (Fa. ***18***)
- Faltwand (Fa. ***19***)
- Bodenverlegung (Fa. ***20***)
- div. Schlosserarbeiten (***21***)
- Vorbaurollladen (Fa. ***22***)
- div. Spenglerarbeiten (Fa. ***23***)
- Zimmermannsarbeiten (Fa. ***24***)
- Rollrasenverlegung Innenhof (Fa. ***25***)
- Gestaltung Innenhof und Aufgang Büro (Fa. ***26***)
- Planung und Gestaltung Außenbereich "***27***" (Fa. ***26***)
- Normstahl Garagentore (***28***, Rg.datum 2009)

2013 sind weitere Aufwendungen für den Innenhof in Höhe von € 15.937,70 netto angefallen.

Es sind für die gesamten Investitionen Vorsteuern in Abzug gebracht worden. Der Innenhof ist 2010 fertiggestellt worden. Dieser Innenhof samt angeschlossener Bar wird bei Veranstaltungen des ***31***s "***31***" auch als "***33***" (Das "E" steht für ***3***) bezeichnet. Der ***31*** "***31***" ist im Vereinsregister zu ZVR-Zahl 266680564 mit Entstehungsdatum unter dem Namen "***60***" eingetragen. Als Obmann-Stellvertreter und Kassier dieses Vereins fungiert ***30*** ***3***, der Geschäftsführer der Bf. und bis November 2019 auch deren Gesellschafter.

Der Innenhof ist nur von der Wohnung des Vaters von ***30*** ***3*** im Erdgeschoß sowie vom gemeinschaftlich genutzten Parkplatz bzw. Garagenvorplatz aus zugänglich. Einen direkten Zugang von den von der Bf. im Obergeschoß des Gebäudes ***51*** genutzten Büroräumlichkeiten zum Innenhof gibt es nicht. Von dort aus ist er lediglich über den Aufgang und die Galerie einsehbar.

Im sogenannten "***33***" fanden seit 2010 immer wieder Veranstaltungen wie Kabaretts, Konzerte, Lesungen etc. statt. Veranstalter ist der "***31***" ***31*** gewesen. Ab dem Jahr 2010 gibt es auch "***27***" (ebenfalls eine Bezeichnung des Innenhofes) vom ***34***, das seine Öffnungszeiten grundsätzlich immer am Donnerstag jeder Woche hat. Im Innenhof selbst ist eine fix montierte kleine Bühne für die Auftritte der Künstler vorhanden.

Im Innenhof befindet sich des Weiteren eine Sitzgruppe auf einem Holzboden sowie zwei Tische mit Sitzgelegenheiten (letztere unterhalb einer Terrasse). Für die Veranstaltungen selber wurden zusätzlich bis zu vier Gartentische und 16 bis 20 dazugehörige Sessel aufgestellt, die in der linken Garage - wenn sie für Veranstaltungen nicht benötigt wurden - gelagert wurden. Bei derartigen Veranstaltungen werden auch Getränke ausgeschenkt. Auch ein Weinkühlschrank, der von der Bf. angeschafft wurde, stand für die Veranstaltungen des Vereins "***31***" zur Verfügung. Dieser Weinkühlschrank wurde nur für die Veranstaltungen des Vereins "***31***" angeschafft. Bezüglich dieses im Jahr 2010 von der Bf. angeschafften Weinkühlschrankes (AK € 1.018,33 netto) wird festgestellt, dass dieser sich nicht für den Einsatz im betrieblichen Geschehen des Bf. eignet, sondern von Anfang an nur für Zwecke des Vereins "***31***" angeschafft wurde.

Die Bf. hat im Mai 2010 einen Hochdruckereiniger um netto € 449,82 angeschafft, der für die Reinigung von betrieblichen genutzten Flächen (insbesondere des Stiegenaufganges zu den Büroräumlichkeiten) verwendet wurde.

In freier Beweiswürdigung wird festgestellt, dass der ab dem Jahr 2009 umgebaute Innenhof samt Bühne und Barbereich nur - soweit eine Nutzung witterungsbedingt möglich ist - durch den Verein "***31***" ab dem Jahr 2010 erfolgt ist und darüber hinaus durch den Vater von ***30*** ***3***, der ein Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoß hat. Für die Nutzung des Innenhofes durch den Verein "***31***" bzw. den Vater von ***30*** ***3*** wurden keine Mietentgelte verrechnet bzw. bezahlt. Eine Nutzung des Innenhofes durch die Bf. ist jedenfalls in den Jahren 2010 bis 2014 nicht erfolgt.

Ein Investitionskostenersatz, insbesondere für den Fall, dass die Bf. die Büroräumlichekeiten nicht mehr zu benützen berechtigt ist, betreffend die von der Bf. gemachten Aufwendungen auf den Innenhof wurde zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft EZ ***40***, KG ***41*** ***29***, ***30*** ***3***, dem Gesellschafter der Bf. und der Bf. nicht vereinbart.

Im Juni 2014 wurde von der Firma ***21*** das von der Bf. betrieblich genutzte Stiegengeländer repariert und auch ein Hoftor eingebaut, der als Zugang zum Innenhof dient. Die Außentreppe zum Bürotrakt der Bf. befindet sich außerhalb des Innenhofes und wird durch die Hoftür lediglich eingefasst. Es wird daher in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die im Juni 2014 errichtete Hoftür nur Zwecken des Vereins "***31***" sowie des Vaters von ***30*** ***3*** und nicht Zwecken der Bf. gedient hat. Auch betreffend die Hoftür wurde kein Investitionskostenersatz vereinbart. Auf die Errichtung der Hoftür entfiel ein Betrag von
€ 3.072,30.

In den Jahresabschlüssen 2011 bis 2013 der Bf. sind Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter in folgender Höhe ausgewiesen:

2011: € 251.471,01
2012: € 141.471,01
2013: € 126.471,01

Festgestellt wird, dass soweit diese Verbindlichkeiten den Gesellschafter ***30*** ***3*** betreffen kein Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung des Innenhofes ab dem Jahr 2010 an den Verein "***31***" bzw. den Vater von ***30*** ***3*** besteht.

Beweiswürdigung

Die Feststellung, dass es sich bei den auf den Konto 7680 Werbeaufwand verbuchten Aufwendungen um Weineinkäufe (zB von der Firma ***57*** in ***58***) sowie diverse Geschenkartikel handelt, ergibt sich aus den diesen Buchungen zugrunde liegenden Belegen (zB Rechnung Nr. 50135 der Firma ***57*** vom über insgesamt 42 Flaschen Wein oder Rechnung der ***62*** vom über diverse "***63***").

Dass die eingekauften Weine und auch die übrigen Geschenkartikel nicht mit dem Logo der Bf. versehen wurden, ergibt sich den Angaben von Herrn ***3*** gegenüber der Prüferin im Zuge der 2015 stattgefunden Betriebsprüfung.

Die Feststellung, dass es sich bei auf dem Konto 7682 gebuchten Aufwendungen um die Bewirtung von Geschäftsfreunden und zwar um Geschäftsessen für gleichbleibende Kunden (sechs größere Kunden, aufgeteilt auf zwei Lieferanten) sowie um Geschäftsessen mit Bankleuten betreffend Finanzierungen, Bestätigungen für Akkreditive und Informationsbeschaffung handelt sowie dass auch Geschäftsessen mit Spediteuren (Hafen ***6***, Spedition ***7***) und Vertretern der österreichisch-***8*** Gesellschaft abgehalten wurden, gründet sich auf die Angaben des Herrn ***3*** in der Besprechung vom im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens.

Dass auf den diesen Buchungen zugrunde liegenden Belegen der Zweck der Bewirtung nicht angeführt wurde und es sich zum Teil um Einkäufe von Lebensmitteln in Supermärkten handelt, ergibt sich aus den Belegen, die den Buchungen auf dem Konto 7682 zugrunde liegen.

Die Eckdaten der Reise nach ***9*** sowie die Teilnehmer dieser Reise vom 8.4. bis ergeben sich aus den Belegen, die sich in der Buchhaltung der Bf. befunden haben (Rechnung der ***64*** vom ; Monatsabrechnung ***65*** vom ; Buchungsbestätigung der ***66*** vom ; Kunden-Beleg der ***64*** vom mit dem handschriftlichen Vermerk eines Treffens mit "Mr. ***13***").

Die Feststellung, dass ***30*** ***3*** während dieser ***9***reise an einem Tag ein Treffen mit einem Geschäftspartner (Mr. ***13***) hatte, ergibt sich aus seinen Angaben in einer Besprechung am mit der Prüferin im Betriebsprüfungsverfahren, die sich mit dem handschriftlichen Vermerk auf dem Kunden-Beleg der ***64*** vom decken.

Der Umstand, dass ***30*** ***3*** den Rest des Aufenthaltes - also die Zeit außerhalb des Treffens mit Mr. ***13*** -mit seiner Gattin sowie mit dem befreundeten Ehepaar ***67*** verbracht hat und dass dieser Teil der Reise nicht mit der betrieblichen Tätigkeit der Bf. im Zusammenhang gestanden ist, sondern privaten Zwecken der Reisenden und daher auch von ***30*** ***3*** gedient hat, ergibt sich einerseits daraus, dass ***30*** ***3*** selbst angegeben hat, dass er Mr. ***13*** nur an einem Tag getroffen hat, die Reise aber vom abends bis am Morgen gedauert hat. Treffen mit Geschäftspartnern dauern erfahrungsgemäß nicht länger als einen halben Tag und hat die Bf. über die Dauer dieser Besprechung auch keinerlei Aufzeichnungen (zB Aktennotiz; Gesprächsvermerk) vorgelegt. Überdies widerspricht es der Lebenserfahrung, dass man auf einer Reise in eine Großstadt mit mannigfaltigen Sehenswürdigkeiten nicht einen Großteil dieser Reise mit seiner Gattin und den befreundeten Nachbarn verbringt.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, an der beruflichen Veranlassung bestünde kein Zweifel, handelt es sich dabei um eine bloß unsubstantiierte Behauptung, die aufgrund der Dauer der Reise, der Destination und der Teilnehmer der Lebenserfahrung widerspricht und daher das Vorliegen ungewöhnlicher Umstände behauptet wird. In diesem Fall besteht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. zB ). Durch das dargestellte Beschwerdevorbringen sowie dass der Geschäftsführer der Bf. in ***9*** nur rein beruflich zu tun und nur in seiner Freizeit mit den übrigen Reisen Kontakt gehabt habe bzw. jenes in der Stellungnahme vom , dass die Reise nach ***9*** nur beruflichen Charakter gehabt und sich seine Nachbarsfamilie ***67*** und seine Ehegattin an diese Reise nur "angehängt" hätten und ihr eigenes Urlaubsprogramm absolviert hätten, wird dieser erhöhten Mitwirkungsverpflichtung keineswegs entsprochen zumal auch keinerlei Nachweise für dieses auf bloßer Behauptungsebene bleibende Vorbringen vorgelegt wurden.

Der Zeitraum des Umbaues des Innenhofes sowie die Höhe der damit verbundenen in der Buchhaltung der Bf. aktivierten Kosten ergibt sich aus der Buchhaltung der Bf. (Konto 710 Umbau Büro sowie die Abrechnung der Professionisten wie die Rechnung der Firma Elektro-***17*** vom oder der Rechnung der Firma ***20*** vom ) und ist die Höhe der Kosten des Umbaues des Innenhofes auch zwischen den Parteien nicht strittig.

Die Funktion von ***30*** ***3***, des Geschäftsführers und bis November 2019 Gesellschafters bei der Bf., beim Verein "***60***" ergibt sich aus dem Vereinsregister.

Die Feststellung, dass im Innenhof der Bf., dem sogenannten "***33***", seit 2010 immer wieder Veranstaltungen wie Kabaretts, Konzerte, Lesungen etc. abgehalten worden sind beziehungsweise werden, die vom "***31***" ***31*** veranstaltet werden, ergibt sich aus entsprechenden Interneteinträgen ab dem Jahr 2010. So wurden zum Beispiel auf der Facebook-Seite von "***27***" Termine bekannt gegeben für Konzerte aber auch andere Veranstaltungen und es wurde ebenso darüber informiert, dass "***27***" jeden Donnerstag geöffnet hat. Ab Fertigstellung des Innenhofes im Jahr 2010 existiert auch "***27***" (= der Innenhof der Bf.) des Vereins "***60***", wie das Logo auf der Facebook-Seite bestätigt.

Es finden sich auf der facebook-Seite von "***27***" unter anderem beispielsweise folgende Einträge:

""***27***" - ein Ort der Begegnung. Wer Lust hat mag kommen! Büroöffnungszeit immer Donnerstags - nicht immer natürlich, aber wenn, dann ab 18.00 Uhr! Wenn du deine Mail-Adresse hinterlässt, gibt's auch immer den Newsletter gleich in dein Postfach!"

"Am 28. Juni gibt's das ***68*** inkl. Original-Tresen in den Open-Air-Räumlichkeiten von ***27***. Natürlich mit der ***69*** … überdies den ***70*** gibt's dann am 6. September" (Eintrag vom )

Auch eine Suche über "google" mit dem Begriff "***27*** ***29***" liefert Einträge zu Veranstaltungen des Vereins "***31***" im Innenhof der Bf.

Das Aussehen bzw. die Ausgestaltung des ab 2009 umgebauten bzw. renovierten Innenhofes samt Bühne und Barbereich ergibt sich aus den von der Prüferin im Rahmen der Betriebsprüfung gemachten Fotos.

Das Ausmaß der festgestellten Nutzung des Innenhofes samt Barbereich durch den Verein "***31***" folgt aus der Anzahl der im Internet ersichtlichen Veranstaltungen sowie der Adaptierung des Innenhofes auf die Bedürfnisse von kulturellen Veranstaltungen wie abgegrenzter Bühnenbereich, die Ausgestaltung der Sitzgruppe sowie der anderen Sitzgelegenheiten, die für eine Büroarbeit nicht konzipiert sind wie zB keine Ablagemöglichkeiten, keine IT-Infrastruktur wie zB Drucker und Computer. Auch der Barbereich ist für nicht betriebliche Tätigkeiten ausgestaltet worden.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Innenhof nur für wenige Tage im Jahr Freunden bzw. Vereinen für Veranstaltungen kostenlos zur Verfügung gestellt würde und diese Veranstaltungen am Abend stattgefunden hätten und daher - laut Schriftsatz vom betreffend die Betriebsprüfung der Jahre 2016 bis 2018 - der Betriebsablauf der Bf. in keinster Weise beeinträchtigt würde - werden für diese Behauptung weder Nachweise vorgelegt noch Beweise dafür angeboten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Internetrecherche im Rahmen der Betriebsprüfung nicht alle Veranstaltungen des Vereins "***31***" ab dem Jahr 2010 im Innenhof zu Tage gebracht hat. Überdies wurde im Facebook-Auftritt von "***27***" auch festgehalten, dass der Innenhof immer jeden Donnerstag ab 18.00 Uhr geöffnet ist, sodass von einer Nutzung von wenigen Tagen im Jahr durch den Verein "***31***" nicht die Rede sein kann zumal bereits vor 18.00 Uhr entsprechende Vorbereitungsarbeiten erfolgt sein müssen (Reinigung, Aufstellen der Sitzplätze etc.). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass neben der tatsächlich erfolgten Nutzung es für die Frage, ob eine Anschaffung betrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst wurde, auch auf die Nutzungsmöglichkeit ankommt. Aufgrund der Ausgestaltung des Innenhofes eignet sich dieser im besonderen Maße für die Nutzung für kulturelle Veranstaltungen durch den Verein "***31***" und ist eine betriebliche Nutzung durch die Bf., deren Geschäftsgegenstand im Holzhandel liegt, ausgeschlossen. Daher ist davon auszugehen, dass die Investitionen in den Innenhof durch die Bf. deswegen erfolgt sind, um dem Verein "***31***" die Abhaltung kultureller Veranstaltungen in diesem zu ermöglichen. In dieses Bild fügt sich auch die Rechnung Nr. 1234 der Firma ***26*** vom an die Bf. über die Planung und Gestaltung des Außenbereiches von "***27***".

Dass durch die Nutzung des Innenhofes durch den Verein "***31***" der tägliche Betrieb der Bf. nicht beeinträchtigt worden sei, ist für das festzustellende Ausmaß der Nutzung des Innenhofes selbst, von keiner Relevanz.

Betreffend das Vorbringen, dass der Zugang zu den Büroräumlichkeiten nur über eine Außentreppe über den Innenhof möglich sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht wie sich aus den von der Betriebsprüfung gemachten Fotos ergibt und zwar insbesondere aus dem im folgenden abgebildeten Foto:

[...]

Aus diesem Foto ist eindeutig ersichtlich, dass sich der Aufgang zu den Büroräumlichkeiten außerhalb des Innenhofes befindet.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die vor der Umgestaltung gebotene Atmosphäre des Innenhofes weder mit ästhetischen noch firmenphilosophischen Grundsätzen zu vereinbaren gewesen wäre und jeder Besucher und Geschäftspartner über diesen unattraktiven Betriebsbereich in die Büroräumlichkeiten geführt hätte werden müssen, wird auf die zutreffende Begründung der Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 verwiesen, wonach der Geschäftszweig der Bf. der internationale Handel mit Holz ist. Es werden Holzverkäufe überwiegend in den ***38*** und ***8*** Raum getätigt. Treffen mit Geschäftsfreunden würden häufig außerhalb des Büros stattfinden. Ein starker Kundenverkehr in ***29*** ist daher auf Grund der Geschäftsstruktur auszuschließen.

Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, es würde in den Sommermonaten überdies in den Büroräumlichkeiten ab Mittag unerträglich heiß werden, die Ausgestaltung und Nutzung in Schattenlage für die betriebliche Nutzung als Sommerbüro und zum Empfang und Gesprächsraum für Geschäftspartner erfolge, ist durch keinerlei Beweismittel unter Beweis gestellt worden und ist angesichts der Ausstattung des Innenhofes (ohne irgendeine Büroeinrichtung wie Schreibtisch, Bürosessel, EDV-Anschlüsse oder andere IT-Infrastruktur) von einem von der Bf. behaupteten atypischen Geschehensablauf auszugehen, weil diese Behauptungen der Bf. mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, weshalb für dessen Vorliegen die Bf. beweispflichtig ist (vgl. zB ; ). Insgesamt ergibt sich aus dem Erscheinungsbild des Innenhofes - wie er sich nach der Sanierung darstellt - dass eine Nutzung durch die Bf. ausgeschlossen werden kann.

Soweit diesbezüglich im Schriftsatz vom vorgebracht wird, dass der Innenhof mit den Büroräumlichkeiten (die sich im Obergeschoß befinden!), dem Aufgang sowie Zugang samt Galerie eine bauliche und optische Einheit bilden würde, ist dieses Vorbringen durch nichts belegt und widerspricht zudem den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort, weil der Innenhof in sich abgeschlossen ist und vom Aufgang und der Galerie und auch von den Büroräumlichkeiten eindeutig getrennt ist wie sich aus den von der Betriebsprüfung gemachten Fotos unzweifelhaft ergibt.

Auch das Vorbringen auf Seite 3 oben des Schriftsatzes vom , dass das Erscheinungsbild des Innenhofes zur Gänze auf die Bf. und Nutzung durch diese abgestimmt wäre, steht mit den tatsächlichen Verhältnissen in einem unlösbaren Widerspruch und ist durch keinerlei Ermittlungsergebnisse gedeckt.

Überdies ist auf die von ***30*** ***3*** im Rahmen der Betriebsbesichtigung am , bei der der auch das Thema Innenhof erörtert wurde, gegenüber der Prüferin gemachte Aussage zu verweisen, wo dieser als er, die Prüferin und deren Teamleiter vom Eingangsbereich des Büros im 1. Obergeschoß gemeinsam auf den Innenhof hinunterblickten, gefragt hat "Was wäre, wenn ich mich im Sommer hinuntersetze, wenn es mir im Büro im Dachgeschoß zu heiß wird? Dann wäre er doch für die GmbH genutzt". Soweit in der Stellungnahme vom zum Gedankenprotokoll der Betriebsprüferin vorgebracht wird, dass es schon erstaunlich wäre, zu welchen gedanklichen Leistungen manche Menschen in der Lage wären, weil sich die Betriebsprüferin mehr als sechs Jahre nach der Begebenheit wortwörtlich an ein stattgefundenes Gespräch erinnern könne, ist anzumerken, dass die vom Geschäftsführer der Bf. anlässlich der Betriebsbesichtigung gemachte Äußerung sehr plakativ und einprägsam ist, sodass es durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass man sich an eine solche Äußerung auch noch erinnern kann, wenn sie längere Zeit zurückliegt. Soweit in der angeführten Stellungnahme die Unrichtigkeit dieses Gedankenprotokolls damit bestritten wird, dass die Nutzung des Innenhofes bereits vor der Betriebsbesichtigung Gegenstand der Betriebsprüfung gewesen ist, ergibt sich Gegenteiliges aus dem Gedankenprotokoll ohnedies nicht. Soweit aus der Aktivierung der Aufwendungen für den Innenhof in den Vorjahren der Schluss gezogen wird, es wäre die betriebliche Nutzung des Innenhofes vor der Äußerung des Geschäftsführers der Bf. bei der Betriebsbesichtigung in Erwägung gezogen worden, ist festzuhalten, dass durch die Aktvierungen von Aufwendungen keinerlei Beweis dafür erbracht wird, dass eine betriebliche Nutzung beabsichtigt bzw. erfolgt ist.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es auch im Wohnhaus von Herrn ***3*** ein eigens von der GmbH angemietetes Büro gab, auf welches ***30*** ***3*** bei hochsommerlichen Temperaturen jedenfalls hätte ausweichen können. Wenn in der Stellungnahme vom diesbezüglich ausgeführt wird, dass die Empfehlung, welches Büro wann und zu welcher Zeit genutzt werden könnte, mehr als entbehrlich wäre, weil es der Behörde nicht zustehen würde, wann und wo ein Büro zu nutzen ist, ist festzuhalten, dass die Nutzungsmöglichkeit eines anderen von der Bf. angemieteten Büros bei der Beweiswürdigung sehr wohl zu berücksichtigen ist und dem Geschäftsführer der Bf. damit keineswegs von der Abgabenbehörde vorgeschrieben wird, wann und wo ein Büro zu nutzen ist.

Außerdem war Herr ***3*** die meiste Zeit im ***8*** Raum unterwegs und arbeitete nur in einem überschaubaren Ausmaß am Firmensitz in ***29***. Diesbezüglich findet sich in der Stellungnahme vom das Vorbringen, dass die zeitliche Lagerung von Auslandsreisen in den ***8*** Raum sicher nicht in den Sommermonaten stattgefunden hätte und zwar wegen der dortigen enormen Hitze im Juli und August. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, dass Herr ***3*** die meiste Zeit im ***8*** Raum unterwegs gewesen ist, sich auf das gesamte Jahr und nicht nur auf die Monate Juli und August bezieht. Zum anderen ergibt sich aus den Spesenabrechnungen des Geschäftsführers der Bf., dass dieser sehr wohl auch in den Sommermonaten im ***8*** Raum unterwegs war.

So tätigte der Geschäftsführer der Bf. von 31.7. bis eine Geschäftsreise nach ***71*** sowie vom 27.7. bis und vom 10.7. bis nach ***72***.

Aus dem Vorbringen in der Stellungnahme vom betreffend die Nutzung des RZL-Buchhaltungsprogrammes durch Frau ***35*** ergibt sich, dass Frau ***35*** den Innenhof jedenfalls nicht für betriebliche Zwecke genutzt hat, weil das Buchhaltungsprogramm auf einem Stand-PC im Büro der Bf. installiert war.

Soweit in der Stellungnahme vom vorgebracht wird, dass das Wohnrecht für den inzwischen verstorbenen Vater von ***30*** ***3*** die im Erdgeschoß gelegene Wohnung umfassen würde und eine Verbindung von dieser Wohnung in die ausgebauten Büroräumlichkeiten nicht bestehen würde, ist festzuhalten, dass sich weder aus den getroffenen Feststellungen sowie auch nicht aus dem Betriebsprüfungsbericht vom ergibt, dass eine solche Verbindung zwischen der vom Vater von ***30*** ***3*** im Erdgeschoß genutzten Wohnung zu den Büroräumlichkeiten der Bf. im Obergeschoß vorliegt.

Des Weiteren soll sich die Nutzung durch den Vater von ***30*** ***3*** auf den Weg zu den im Innenhof abgestellten Müllbehältern sowie zur Garage beschränkt haben. Dabei handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung, die überdies der Lebenserfahrung widerspricht. Gerade an schönen Tagen ist von einer Nutzung des Innenhofes durch den Vater von ***30*** ***3*** auszugehen, der über das Ausleeren von Mülltonnen und dem Weg zur Garage hinausgeht.

Mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom , dass es ab dem Jahr 2016 Mietzahlungen der Bf. an den Eigentümer ***30*** ***3*** im Ausmaß von € 1.000,00 pro Monat gegeben hat, wird eingestanden, dass es in den beschwerdegegenständlichen Jahren eben keine Mietzahlungen gegeben hat.

Dass sich der im Jahr 2010 von der Bf. angeschaffte Weinkühlschrank (AK € 1.018,33 netto) nicht für den Einsatz im betrieblichen Geschehen des Bf. eignet, sondern von Anfang an nur für Zwecke des Vereins "***31***" angeschafft wurde, ergibt sich daraus, dass der Betriebsgegenstand der Bf. nichts mit der Erzeugung und dem Verkauf von Weinen zu tun hat und dieser Weinkühlschrank für die Zurverfügungstellung der Konsumation an die Teilnehmer der Veranstaltung des Vereins "***31***" im Innenhof angeschafft wurde zumal dieser Weinkühlschrank sich bei der Bar befindet, die für die Veranstaltungen des Vereins "***31***" verwendet wurde. Es kann daher - dem durch keinerlei Beweismittel untermauerten - Vorbringen in der Beschwerde, der Weinkühlschrank werde für die Kaltstellung von Getränken und zur Bewirtung von Geschäftsfreunden und Partnern genutzt, nicht gefolgt werden zumal eine betriebliche Nutzung des Innenhofes durch die Bf. - in diesem Bereich befindet sich auch der Weinkühlschrank - nicht gegeben ist.

Die Feststellung, dass der 2010 angeschaffte Hochdruckreiniger für Zwecke der Bf. Verwendung gefunden hat, folgt daraus, dass der Stiegenaufgang zu den Büroräumlichkeiten aus Metall ausgeführt ist und daher einer regelmäßigen Reinigung bedarf um insbesondere eine Bemoosung hintanzuhalten. Auch die aus Glas bestehende Galerie bedarf einer häufigen Reinigung.

Die Feststellung der Höhe der Kosten, die auf die Anschaffung und den Einbau der Hoftüre entfällt, basiert auf der von der Firma ***21*** an die Bf. gelegten Rechnung vom , mit der die Erneuerung bzw. die Reparatur des Stiegengeländers und des Hoftores in einem Gesamtpreis von € 6.270,00 abgerechnet wurde. Davon wurde von der Bf. ein Skonto von 2% abgezogen. Im Schätzungsweg wurde von der Betriebsprüfung für die Anschaffung/Montage die Hälfte des Rechnungsbetrages angesetzt (vgl. Seite 7 des Besprechungsprogrammes vom ). Gegen diese Schätzung wurde von der Bf. in der Beschwerde kein Einwand erhoben und erscheint auch dem Bundesfinanzgericht diese Art der Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommend. Im Übrigen ist festzuhalten, dass jede Art von Schätzung mit Unsicherheiten behaftet ist, die derjenige, der dazu Anlass gibt, tragen muss (vgl. zB ).

Die Feststellungen betreffend das Mietverhältnis ***74*** sowie die getätigten Mieterinvestitionen gründen sich auf den Betriebsprüfungsbericht sowie die Ausführungen in der Beschwerde und sind zwischen den Parteien nicht strittig.

Die Feststellung, dass soweit die in den Jahresabschlüssen 2011 bis 2013 ausgewiesenen Verbindlichkeiten solche gegenüber dem Gesellschafter ***30*** ***3*** betreffen kein Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung des Innenhofes ab dem Jahr 2010 an den Verein "***31***" bzw. mit der Nutzung durch den Vater von ***30*** ***3*** besteht, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 vom , wonach die bilanzierten Verbindlichkeiten von den zur verdeckten Gewinnausschüttungen führenden Sachverhalten unberührt bleiben. Dieser Feststellung ist die Bf. in ihrem Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Da einer Beschwerdevorentscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Vorhaltscharakter zukommt (vgl. zB ), konnte diese Feststellung dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden zumal in der Beschwerde selbst ein Zusammenhang zwischen diesen Verbindlichkeiten der Bf. gegenüber dem Gesellschafter ***30*** ***3*** und der Nutzungsüberlassung des Innenhofes an den Verein "***31***" nicht einmal behauptet wird.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Eingangs ist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Stellung des Vorlageantrages vom betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013 (betreffend Anspruchszinsen 2009, 2011 bis 2013 wurde ohnedies ein Vorlageantrag am eingebracht) nachtstehendes auszuführen.

Die diese angefochtenen Bescheide erlassenen Beschwerdevorentscheidungen wurden per Post an die Bf. übermittelt und zwar ohne Zustellnachweis. In dem die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2013 sowie die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2009 bis 2013 betreffenden Vorlageantrag vom wurde ausgeführt, das über die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 "bis heute keine Entscheidung ausgesprochen" worden sei. Eine Rücksprache des Finanzamtes mit dem BRZ betreffend die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide hat ergeben, dass die Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide für das selbe Jahr - wenn sie gleichzeitig erlassen werden - in einem Kuvert versendet werden und einheitlich durchnummeriert werden. Allerdings konnte das BRZ einen Kuvertierungsfehler nicht ausschließen.

Wird eine Zustellung ohne Zustellnachweis veranlasst, ist die Abgabenbehörde beweispflichtig, dass die Zustellung an den Bescheidadressaten tatsächlich erfolgt ist, wenn vom Empfänger behauptet wird, die Erledigung nicht erhalten zu haben (vgl. zB ). Daher ist davon auszugehen, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013 erst am erfolgt ist, weswegen der am , zur Post gegebene diesbezügliche Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde.

Die Beschwerde vom richtet sich auch gegen die Berichtigung des Körperschaftsteuerbescheides vom mit Bescheid vom gemäß § 293 BAO. Wird ein mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheid berichtigt, so umfasst die Beschwerde den Bescheid in seiner berichtigten Fassung; es hätte somit keiner neuerlichen Bescheidbeschwerde, um die Rechtswidrigkeit der Berichtigung geltend zu machen, bedurft (). In der Beschwerde selbst findet sich auch kein Vorbringen, dass die Berichtigung vom selbst als unrichtig erachtet würde, weil diese nur die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer betrifft und diese Anrechnung dem Gesetz gemäß
(§ 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988) erfolgt ist.

Zum Punkt Werbeaufwand (Konto 7680):

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes nicht abgezogen werden. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normiert, dass Repräsentationsaufwendungen - mit Ausnahme von der Bewirtung von Geschäftsfreunden, wenn diese der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (zu 50%) - generell nicht abzugsfähig sind und zwar unabhängig von ihrer betrieblichen Veranlassung.

Daraus folgt, dass auch kleinere Sachgeschenke an Geschäftsfreunde bzw. Kunden, die auf Grund bestehender geschäftlicher Beziehungen gemacht werden, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 fallen und zwar unabhängig davon ob sie möglicherweise geeignet sind, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu fördern (vgl. zB ). Aus diesem Grund vermag auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom , wonach kleine Aufmerksamkeiten die Kundenzufriedenheit erhöhen und es damit zu einer Erwähnung in den informellen Zirkeln der potentiellen Käufer kommen würde, nichts am Abzugsverbot zu ändern (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Tz 163 zu § 20 EStG unter dem Stichwort "Geschenke").

In der Beschwerde wird zu diesem Punkt lediglich vorgebracht, dass nur diejenigen Aufwendungen anerkannt worden seien, die an die Fa. ***4*** weiterverrechnet worden seien. Völlig gleichartige Leistungen - nur weil diese "lediglich" an die Bf. erbracht worden seien - stellten plötzlich keine Betriebsausgaben dar. Es würde sich um eine Ungleichbehandlung identer Sachverhalte handeln.

Diesbezüglich ist auf die zutreffende Begründung in der ergangenen Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, weil durch die Weiterverrechnung an die ***4*** diese Aufwendungen bei der Bf. keinen Aufwand mehr dargestellt haben.

Umsatzsteuerlich kommt der Vorsteuerausschluss des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1988 (Entgelte, die überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des … § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 sind) zum Tragen.

Zum Punkt Bewirtungsaufwand:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 3. Satz EStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 können Bewirtungsaufwendungen zur Hälfte abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Daraus folgt, dass Bewirtungsaufwendungen nur dann zur Hälfte abzugsfähig sind, wenn die Bewirtung der Werbung dient. Im Wesentlichen ist darunter eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (). Aus den Darlegungen von Herrn ***3*** zu den stattgefundenen Bewirtungen ergibt sich aber nicht, dass anlässlich dieser Bewirtungen über die Produkte der Bf. informiert wurde, sondern dienten diese Bewirtungen der Kontaktpflege. Solche Bewirtungen unterliegen aber dem vollständigen Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 (Vgl. ). Jedenfalls wurde keinerlei Nachweis erbracht, dass diese Bewirtung der Werbung gedient hat, weswegen diese Aufwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig sind und gemäß § 12 Abs. 2 Z 2
lit. a UStG 1994 ein Vorsteuerausschluss besteht.

Aus der in der Stellungnahme vom betonten Informationsbeschaffung über Änderungen und Neuerungen in der Exportfinanzierung kann auch kein Werbezweck dieser Bewirtungen abgeleitet werden.

Zum Punkt Reise nach ***9*** vom 8.4. bis :

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war lediglich ein halber Tag dieser Reise durch die betriebliche Tätigkeit der Bf. veranlasst und kommt der Reise daher auch nur insoweit Betriebsausgabencharakter zu. Nur insoweit kommt der Beschwerde Berechtigung zu.

Da die Anreise am am Abend (Ankunft nach 22.00 Uhr) und der Abflug am frühmorgens erfolgt ist, verbleiben der 9.4. und als "vollwertige" Tage. Daraus ergibt sich, dass ein Viertel der Flugkosten, der Hotelkosten und Diäten in Höhe von € 11,40 (für 4 Stunden zu einem Tagessatz von € 34,20 für Spanien) als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, dh. in Summe € 102,57.

Soweit vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung die gänzliche Abzugsfähigkeit mit dem Hinweis auf dem Mischcharakter der Reise (… untrennbare Vermengung von betrieblicher und privater Veranlassungskomponente…) versagt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die offenbar im Auge gehabte Rechtsprechung des VwGH zur Einkommensteuer ergangen ist (vgl. zB ). Das vom VwGH aus § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 lit. a EStG 1988 abgeleitete Aufteilungsverbot für Aufwendungen, die typischerweise einen Bezug zur Lebensführung haben, kommt aber für Körperschaften nicht zur Anwendung (vgl. zB Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 12 Tz 338).

Zum Punkt "Innenhof"

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der ab dem Jahr 2009 umgebaute bzw. adaptierte Innenhof ab Fertigstellung im Jahr 2010 für kulturelle Veranstaltungen bzw. andere Zwecke des Vereins "***60***" genutzt wurde ohne dass dieser Nutzung eine fremdübliche Nutuzungsvereinbarung zugrunde gelegen war und insbesondere für die Nutzung auch kein Entgelt festgelegt bzw. durch den Verein "***31***" entrichtet wurde bzw. der Vater von ***30*** ***3*** diesen aufgrund des ihm mit Übergabevertrag vom ***52***2001 eingeräumten Wohnrechts bis zu seinem Tod im Jahr 2019 genutzt hat. Eine betriebliche Nutzung durch die Bf. fand hingegen nicht statt.

Der im Beschwerdezeitraum an der Bf. mit 25% beteiligte ***30*** ***3***, der auch deren Geschäftsführer war und ist, ist Kassier und Obmann-Stellvertreter des Vereins "***31***". Die Eigenschaft als naher Angehöriger im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann auch durch eine beteiligungsmäßige bzw. gesellschaftsrechtliche Verflechtung gegeben sein (vgl. zB ). Als dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Nahestehender ist auch ein Verein anzusehen, bei dem der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft im Vorstand des Vereins eine Funktion ausübt und demnach ein leitender Funktionär des Vereins ist (vgl. ). Dies trifft auch ***30*** ***3*** als Obmann-Stellvertreter und Kassier des Vereins "***60***" unzweifelhaft zu, sodass der Verein "***31***" als dem Gesellschafter der Bf., ***30*** ***3***, Nahestehender anzusehen ist.

***30*** ***3*** als Sohn ist jedenfalls auch naher Angehöriger seines Vaters.

Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens der Körperschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttung verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. zB ). Um eine verdeckte Ausschüttung bejahen zu können, muss die Zuwendung eines geldwerten Vorteils an einen Gesellschafter bzw. einem dem Gesellschafter Nahestehenden erfolgen, die zu einer Bereicherung des Empfängers zu Lasten der Körperschaft führt und muss die Vorteilsgewährung auf einer darauf gerichteten Willensentscheidung des Organs der Körperschaft basieren. Alle diese Merkmale sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Hinsichtlich der Eigenschaft des Vereines "***31***" als naher Angehöriger des Gesellschafters der Bf., ***30*** ***3***, ist auf die bereits diesbezüglich gemachten Ausführungen zu verweisen. Steuerlich wird diese Vorteilsgewährung an den Verein "***31***" sowie an den Vater dem Gesellschafter ***30*** ***3*** zugerechnet, dh. Empfänger der verdeckten Ausschüttung ist ***30*** ***3***, weil die eine verdeckte Ausschüttung bewirkende Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass unmittelbar eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird, somit Dritte aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten (vgl. zB ; ; ). Dass die Ermöglichung der unentgeltlichen Nutzung des Innenhofes - samt Nutzung des Weinkühlschranks - für Veranstaltungen und andere Zwecke des Vereins "***31***" sowie durch den Vater von ***30*** ***3*** einen geldwerten Vorteil darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung genauso, dass es dadurch zu einer Bereicherung des Empfängers zu Lasten der Bf. gekommen ist.

Auch das subjektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung, nämlich eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung durch ein Organ der Bf. ist gegeben, weil die Nutzung des Innenhofes durch den Verein "***31***" sowie durch den Vater von ***30*** ***3*** mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers der Bf., ***30*** ***3***, erfolgt ist (genauso wie die Nutzung des Weinkühlschranks).

Es ist betreffend die von der Bf. getätigten Investitionen in den Innenhof samt 2014 installierten Hoftor und den 2010 angeschafften Weinkühlschrank von einer verdeckten Ausschüttung "an der Wurzel" auszugehen, da die Investitionen in das Eigentum des Gebäudeeigentümers ***30*** ***3*** übergegangen sind (die von der Bf. getätigten Investitionen stellen kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, sondern sind unselbständiger Bestandteil des Gebäudes) , ohne dass eine vertragliche Absicherung der Investitionen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Nutzung der Büroräumlichkeiten vereinbart worden wäre und überdies keine Nutzung des Innenhofes bzw. des Weinkühlschranks durch die Bf. selbst erfolgt ist (vgl. ). Mangels Vereinbarung mit dem Gebäudeeigentümer und Gesellschafter ***30*** ***3*** hat die Bf. auch kein Risiko einer Wertminderung bzw. die Chance der Wertsteigerung am sanierten Objekt "Innenhof" und kann daher auch nicht als deren wirtschaftliche Eigentümerin angesehen werden

Ein fremder Dritter hätte jedenfalls die Kosten für in den Innenhof getätigten Investitionen unter den festgestellten Umständen (keine Nutzung durch die Bf. selbst, sondern lediglich durch den Gesellschafter Nahestehende; keine Vereinbarung eines Investitionskostenersatzes) - genauso wie für den Weinkühlschrank - nicht übernommen, sodass diese Investitionen/Anschaffungen von Anfang an ausschließlich gesellschaftsrechtliche Überlegungen veranlasst gewesen.

Betreffend das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass die Auslegung der BP dazu führen würde, dass jeder Vorplatz eines Supermarktes, der gelegentlich für private Flohmärkte oder als Start- und Zielareal für private Laufveranstaltungen zur Verfügung gestellt werde, in die Privatsphäre der Gesellschafter transferiert würde, ist auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 zu verweisen, der sich das Bundesfinanzgericht anschließt. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um miteinander vergleichbare Sachverhalte, weil bereits bei Errichtung von Vorplätzen von Banken und Supermärkten deren betriebliche Nutzung festgestanden ist und daher keinerlei gesellschaftsrechtliche Veranlassung von solchen Baumaßnahmen bestanden hat.

In körperschaftsteuerlicher Hinsicht führt dies dazu, dass die Investitionen in den Innenhof, das Hoftor und in den Weinkühlschrank nicht im Jahr der Aktivierung im vollen Ausmaß erfolgt, sondern in den einzelnen Jahren jeweils in Höhe der als Betriebsausgabe abgesetzten AfA, weil die verdeckte Ausschüttung nur insoweit den Gewinn der Bf. beeinflusst hat (vgl. zB Raab/Renner in Lachmayr/Strimitzer/Vock [Hrsg.], KStG, § 8 Tz 1141, 1151).

Für die Investitionen in den Innenhof sowie die Anschaffung des Hoftores und des Weinkühlschranks steht daher auch keine Vorsteuer zu bzw. besteht ein Vorsteuerausschluss (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994; vgl. zB ; ).

Betreffend die Anschaffung des Hochdruckreinigers war der Beschwerde aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hingegen Folge zu geben.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Jahr 2009 eine Hinzurechnung von € 467,52 unter dem Titel "AfA Hochdruckreiniger" erfolgt ist, obwohl der Hochdruckreiniger erst 2010 angeschafft wurde. In diesem Betrag ist überdies ein Teilbertrag von € 250,00 enthalten, der auf die im endgültigen Betriebsprüfungsbericht fallen gelassene Feststellung betreffend AfA "Wandbilder" entfällt. Diese Hinzurechnung hat daher zur Gänze zu entfallen.

Zum Punkt "Nutzungsdauer Mieterinvestitionen"

Aktivierungspflichtige Aufwendungen des Mieters auf die Bestandsache sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer der Investition, höchstens aber auf die voraussichtliche Mietdauer zu verteilen (zB ). Auf die voraussichtliche Mietdauer ist auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnissen abzustellen (). Da der Vermieter im Jahr ***37*** das gesetzliche Pensionsalter erreicht und er nach dem Vorbringen der Beschwerde auch keinen Nachfolger aufbaut, ist die voraussichtliche Mietdauer mit dem Pensionsantritt im Jahr ***37*** anzusetzen. Überdies wurde in diesem Punkt der Beschwerde bereits vom Finanzamt in der erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2015 stattgegeben.

Zum Punkt verdeckte Gewinnausschüttung

Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zum Punkt "Innenhof" zu verweisen. Die angefochtenen Haftungsbescheide entsprechen der gesetzlichen Intention primär die verdeckt ausschüttende Kapitalgesellschaft in Anspruch zu nehmen und nicht den Gesellschafter selbst (vgl. dazu ). Da laut Betriebsprüfungsbericht vom die Kapitalertragsteuer der ***30*** ***3*** zuzurechnenden verdeckten Ausschüttung von der Bf. getragen wird, stellt die Übernahme der Kapitalertragsteuer eine weitere verdeckte Ausschüttung dar (§ 27 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 bzw. vor die Jahre 2009 bis 2011: § 93 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) und beträgt in diesem Fall die KESt rechnerisch 33,33% der gewährten Kapitalerträge (vgl. zB Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, Tz 221 zu § 27 EStG).

Auf Gesellschafterebene führt eine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel zu einer Zuwendung des von der Bf. angeschafften Wirtschaftsgutes bereits im Zeitpunkt der Anschaffung (vgl. zB ).

In betraglicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Anschaffung des Hochdruckreinigers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist und die verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter der Bf., ***30*** ***3***, betreffend den Weinkühlschrank nicht im Jahr 2009, sondern im Jahr der Anschaffung, dh. 2010 anzusetzen ist.

Es ist daher nur noch auf den Einwand in der Beschwerde einzugehen, dass der Geschäftsführer der Bf. beträchtliche Forderung gegenüber dieser aushaftend habe und somit keine Ausschüttung vorliegen könne, solange die Verbindlichkeiten der Bf. gegenüber dem Gesellschafter nicht getilgt sind. Damit wird von der Bf. der Vorteilsausgleich angesprochen.

Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt dann vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist allerdings eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen. Diese muss bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen (vgl. zB ).

Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wurde nicht einmal vorgebracht und konnte im Betriebsprüfungsverfahren auch nicht festgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Bf. in der Beschwerde reicht alleine der Bestand von Gegenforderungen des Gesellschafters nicht aus, damit es steuerlich zu einem Vorteilsausgleich mit festgestellten verdeckten Ausschüttungen kommt, weswegen diesem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu kommt (vgl. auch ).

Zu den Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009, 2011 bis 2014:

In der Beschwerde werden die Anspruchszinsenbescheide nur mit Argumenten bekämpft, die sich gegen die erlassenen Körperschaftsteuerbescheide richten.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Anspruchszinsenbescheid an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (zB ). Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid demnach nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen und es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. , 2006/15/0332). Daher kann der Anspruchszinsenbescheid nicht mit Erfolg mit der Begründung angefochten werden, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. zB u.a.m.).

Zur Zurückweisung des Vorlageantrages betreffend Anspruchszinsen 2010:

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO gilt für Vorlageanträge sinngemäß die Regelung des § 260 Abs. 1 BAO über die Unzulässigkeit von Beschwerden. § 260 Abs. 1 lit. a BAO normiert diesbezüglich, dass Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen sind, wenn sie nicht zulässig ist. § 264 Abs. 5 BAO bestimmt, dass die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge ausschließlich dem Verwaltungsgericht obliegt.

Vom Finanzamt wurde für das Jahr 2010 aufgrund des Körperschaftsteuerbescheides vom kein Anspruchszinsenbescheid erlassen, weswegen sowohl eine Beschwerde als auch Vorlageantrag gegen diesen nicht existenten Bescheid nicht zulässig ist.

Zu Spruchpunkt III. und V. (Revision)

Zu III: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aufgrund der angeführten Judikatur des VwGH ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltsfragen ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

Zu V: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines nicht zulässigen Vorlageantrages bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist eine Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100427.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at