Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2021, RV/7105862/2017

Gebührenbescheid: Keine "res iudicata"

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/16/0006.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache [...], [...], über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung, ErfNr. ***Bf-ErfNr***, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Gebühr für zwei Eingaben (Stellungnahmen vom und vom ) wird nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 mit 28, 60 Euro festgesetzt.

Die Gebührenerhöhung wird nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 mit 14,30 Euro festgesetzt, womit sich ein Gesamtbetrag von 42, 90 Euro ergibt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Durch einen Bescheid der BH ***G*** vom wurde der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, als Grundeigentümer zur Entfernung eines Wildzaunes verpflichtet. Dagegen legte er am beim Amt der NÖ Landesregierung als Jagdbehörde zweiter Instanz Berufung ein. In diesem Verfahren wurde ein jagdfachliches Amtsgutachten erstellt, das dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde. Im Zuge des Parteiengehörs brachte der Bf. mit Schreiben vom beim dortigen Amt eine Stellungnahme ein und legte als Beilage 12 Fotos bei.

Der Amtssachverständige nahm zum Vorbringen Stellung und in einer zweiten Stellungnahme vom legte der Bf. dazu seinen Standpunkt dar.

Dieses Berufungsverfahren wurde durch den Bescheid vom beendet. Die Berufung wurde abgewiesen, wobei der Spruch des angefochtenen Bescheides aber insofern abgeändert wurde, als die Umzäunung für eine gewisse Extrafläche nicht entfernt werden musste. Weiters wurden für die Außendiensttätigkeiten des Amtssachverständigen Kommissionsgebühren nach der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 festgesetzt. Am Ende des Bescheides war der Hinweis angebracht, dass und in welcher Höhe für die Stellungnahmen und die Beilagen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 anfallen.

Gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung hat der Bf. Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0065, wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruches bezüglich der Anordnung der Entfernung des Wildzaunes bestätigt. Die Festsetzung der Kommissionsgebühren wurde als rechtswidrig aufgehoben.

Am wurde der Bf. zur Begleichung der Gebühr aufgefordert und es ergingen am und am zwei Mahnungen.

Aufgrund der Weigerung des Bf. die Gebühr zu entrichten, wurde dem Finanzamt ein Befund übermittelt, der auf die Geschäftszahl ***1*** verwies und das zu vergebührende Schriftstück als am eingebracht bezeichnete.

Daraufhin erließ das Finanzamt einen Bescheid mit dem Betreff: "Berufung gegen den Bescheid der BH ***G*** usw., eingebracht beim Amt der NÖ Landesregierung, Zl. ***1*** am ".

Gegen diesen Gebührenbescheid wurde Beschwerde eingelegt, in der im Wesentlichen auf die VwGH-Entscheidung verwiesen wurde. Am erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung wurde ua. darauf hingewiesen, dass die Nennung einer falschen Geschäftszahl im Befund auf ein Versehen des Amtes der NÖ Landesregierung zurückzuführen sei.

Im Vorlageantrag brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Analogie auch für die Gebühren gelten müsste. Allerdings wurde auch die Ansicht vertreten, dass kein Versehen des Amtes der NÖ Landesregierung vorliegen würde, sondern die im Bescheid genannte Geschäftszahl einer anderen Person zuzuordnen wäre.

Daraufhin hob das Finanzamt am die angefochtene Beschwerdevorentscheidung nach § 299 BAO mit der Begründung auf, dass sich herausgestellt habe, dass die im Betreff bezeichnete Eingabe ("Berufung gegen den Bescheid der BH ***G*** usw., eingebracht beim Amt der NÖ Landesregierung, Zl. ***1*** am ") nicht dem Bf. zuzurechnen sei. Die neu erlassene Beschwerdevorentscheidung gleichen Datums gab sodann der Beschwerde statt und der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben.

Am erließ das Finanzamt einen neuen Gebührenbescheid mit dem Betreff: "Stellungnahme vom samt Beilagen - Entgegnung zum jagdfachlichen Gutachten vom und Stellungnahme vom zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom (Entfernung des Kulturschutzzaunes auf dem Grundstück Nr. ***xxx***), eingebracht beim Amt der NÖ Landesregierung zu Zl. ***2*** am u. ." Die nunmehrige Geschäftszahl wurde dabei insofern nicht richtig bezeichnet, weil der 1 nach LF fehlte, was auf die Angaben des Bf. zum Betreff seiner Stellungnahmen zurückzuführen war. (Nach dem Eingangsstempel des Amtes der NÖ Landesregierung bezogen sich beide Stellungnahmen aber tatsächlich auf den Akt mit der Geschäftszahl ***2***).

Gegen diesen Gebührenbescheid wurde Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass bereits mit der Beschwerdevorentscheidung vom festgestellt worden sei, dass die Eingabe nicht den Bf. betreffe und es das Finanzamt offenbar unterlasse habe, dem "Gebührenauslöser" bei der BH ***G*** die Gebühren vorzuschreiben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen, wobei ausgeführt wurde, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom nicht um dieselbe Sache handle wie beim Bescheid vom und das Gebührengesetz eine Gebührenvorschreibung an den "Gebührenauslöser" nicht vorsehe.

Im Vorlageantrag äußerte sich der Bf. wiederum dahingehend, dass das Einschreiten der Behörde (Anm.: der BH ***G***) nicht auf sein Begehr hin erfolgte und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes "analog" anzuwenden sei. Zudem meinte der Bf., dass er keine 4 Eingaben und 2 Beilagen eingebracht hätte und der nunmehr ausgestellte Gebührenbescheid auf einem Konstrukt des Finanzamtes fuße, dem auch kein amtlicher Befund zugrunde liege.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Nach einem amtswegig eingeleiteten Verfahren wurde der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, als Grundeigentümer durch einen Bescheid der BH ***G*** vom zur Entfernung eines Wildzaunes verpflichtet.

Im Berufungsverfahren vor dem Amt der NÖ Landesregierung brachte der Bf. mit Schreiben vom eine Stellungnahme zum jagdfachlichen Amtsgutachten ein und legte 12 Fotos als Beilage bei. Auf die ergänzende Stellungnahme des Amtsgutachters brachte der Bf. im Rahmen des Parteiengehörs eine weitere Stellungnahme mit Schreiben vom ein.

Im das Berufungsverfahren abschließenden Bescheid vom des Amtes der NÖ Landesregierung, GZ ***2***, war der Hinweis enthalten, dass für die Stellungnahmen und Beilagen gemäß §§ 11 und 14 GebG 1957 Gebühren von 50,40 Euro zu entrichten sind.

Am wurde der Bf. vom Amt der NÖ Landesregierung zur Begleichung der Gebühr aufgefordert und es ergingen am und am zwei Mahnungen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Bf. in seinem Vorlageantrag vom .

Aufgrund der Weigerung des Bf. die Gebühr zu entrichten, wurde dem Finanzamt ein Befund übermittelt, der auf die Geschäftszahl ***1*** verwies und das zu vergebührende Schriftstück als am eingebracht bezeichnete. Der Grund für die Befundaufnahme lautete: "Herr ***Bf*** legte Berufung gegen den Bescheid der BH ***G*** bei der Abt. Agrarrecht, Amt der NÖ Landesregierung, ein. Herrn ***Bf*** wurde mit diesem Bescheid feste Gebühren in der Höhe von € 50,40 vorgeschrieben, die trotz mehrmaligen Mahnen nicht beglichen wurden."

Der Bescheid des Finanzamtes vom lautet im Spruch: "Betreff: Berufung gegen den Bescheid der BH ***G*** usw., eingebracht beim Amt der NÖ Landesregierung, Zl. ***1*** am

Im Zusammenhang mit der (den) im Betreff angeführten Schrift(en) wird die Gebühr festgesetzt mit 50,40 €
Bereits entrichtet wurde 0
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 50,40 €.
Die Gebühr(en) war(en) bereits fällig.
Die Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen."

Zur Ermittlung der festgesetzten Gebühr wurde angegeben:
"1 Beilage(n) mit mehr als 6 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 21,80 €
2 Eingabe(n) gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 28,60 €"

Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Im vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahren gab die befundausstellende Behörde mit Schreiben vom bekannt, dass aufgrund eines Versehens im Befund eine andere Geschäftszahl angegeben worden sei. Auch sei der ha. Bescheid erwähnt worden und nicht die beiden Stellungnahmen, die die Gebührenpflicht ausgelöst hätten.

Die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid wurde vom Finanzamt letztlich durch die Beschwerdevorentscheidung vom stattgebend mit der Begründung erledigt, dass die im Betreff bezeichnete Eingabe nicht dem Bf. als Bescheidadressaten zuzurechnen ist.

Am wurde ein neuer Gebührenbescheid mit einer gleichlautetenden Ermittlung des Gebührenbetrages erlassen, dessen Spruch aber folgendermaßen lautete: "Betreff: Stellungnahme vom samt Beilagen - Entgegnung zum jagdfachlichen Gutachten vom und Stellungnahme vom zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom (Entfernung des Kulturschutzzaunes auf dem Grundstück Nr. ***xxx***), eingebracht beim Amt der NÖ Landesregierung zu Zl. ***2*** am u. ." Verwiesen wurde in der Begründung darauf, dass der Gebührenbescheid vom infolge unrichtiger Bezeichnung der Eingaben im Betreff aufgehoben worden sei, für die Eingaben aber Gebührenpflicht bestehe.

Beweiswürdigung

Grundlage der Entscheidung ist der Inhalt des vorgelegten Aktes ErfNr. ***Bf-ErfNr***. Das Bundesfinanzgericht hat u.a. Einsicht in folgende Unterlagen genommen:

1. Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom ,
GZ ***2***

2. Erkenntnis des -11

3. Mahnschreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom über einen Zahlungsrückstand von 50,40 € samt Rückschein zu ***2***

4. Stellungnahme des Bf. vom zum jagdfachlichen Gutachten samt Beilagen

5. Stellungnahme des Bf. vom zur Stellungnahme des Amtssachverständigen

Von den beantragten Zeugeneinvernahmen war gemäß § 183 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) abzusehen. Einerseits, weil die Tatsache, dass das Verfahren vor der BH ***G*** von Amts wegen und nicht auf Begehr des Bf. eingeleitet wurde, als richtig anerkannt wird. Andererseits ist auch eine Einvernahme der Kostenbeamtin der NÖ Landesregierung unerheblich, weil die Tatsachen der Gebührenvorschreibung und der Mahnungen aus den vorgelegten Unterlagen und nicht zuletzt auch aus dem Vorbringen des BF. im Vorlageantrag vom hervorgeht. Die Tatsache, dass die Gebühren nach dem Gebührengesetz nicht entrichtet wurden, bestreitet der Bf. nicht.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Gebühren nach dem Gebührengesetz (GebG 1957) Abgaben sind und auf einer anderen gesetzlichen Grundlage basieren als die Kommissionsgebühren, die auch Gegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Tatbestandes einer Eingabe und einer Beilage (§ 14 TP 6 und TP 5 GebG 1957) nach dem Gebührengesetz vorliegen; die Frage eines "Verschuldens" oder eines "Verursachers" ist hier irrelevant. Der Abspruch des VwGH über die Kommissionsgebühren kann daher nicht "analog" Anwendung finden und ist der Ausgang des Verwaltungsverfahrens bzgl. der Entfernung eines Wildzaunes und der Kommissionsgebühren gegenständlich nicht von Bedeutung.

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 GebG 1957 einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der EInschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht (Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 14 TP 6, Rz 35). Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes.

Wenn der Bf. im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu einem Gutachten Stellung bezieht, so bringt er seine Argumente vor um seine Interessen im Verfahren zu wahren. Ein Privatinteresse liegt jedenfalls vor.

So wird auch in Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG, zu § 14 TP 6, BII unter lit. e) ausgeführt:

"Wird einer Privatperson im Verlauf eines Verfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme zum bisherigen Verfahrensergebnis, zu eingeholten Gutachten uä gegeben, so sind derartige schriftliche Stellungnahmen - auch wenn kein weiterer Antrag gestellt wird - als Eingaben gebührenpflichtig, weil mit ihnen der Behörde der Standpunkt der Partei zur Kenntnis gebracht wird (; )."

Dass das Verfahren von der BH ***G*** von Amts wegen eingeleitet worden ist, ist für das Gebührengesetz unerheblich. Nach § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Als Gebührenschuldner ist daher der Bf. anzusprechen und nicht ein "Gebührenauslöser" bei der BH ***G***.

Im Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom wurde der Bf. durch einen Hinweis darüber informiert, dass im Berufungsverfahren ***2*** auch Gebühren nach dem Gebührengesetz anfallen. Die Gebührenschuld dafür ist mit der Zustellung der schriftlich ergangenen abschließenden Erledigung entstanden (§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957). Die Entrichtung der Gebühren hat bei der Behörde zu erfolgen, bei der die gebührenpflichtigen Schriften anfallen (§ 3 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 4 GebG 1957). Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Das Gebührengesetz sieht selbst nicht vor, dass die Verwaltungsbehörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Es ist daher vor Erlassung des Gebührenbescheides auch keine Mahnung erforderlich. Stellen die Behörden eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt zu übersenden (§ 34 Abs. 1 GebG 1957).

Dies erfolgte gegenständlich auch durch die Befundübermittlung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit , wobei aus Versehen eine andere Geschäftszahl genannt und der gebührenpflichtige Sachverhalt zunächst nicht richtig angegeben wurde.

Der daraufhin erlassene Gebührenbescheid des Finanzamtes vom bezeichnete im Spruch daher einen falschen Gegenstand, weshalb der Bescheid letztlich durch die Beschwerdevorentscheidung vom aufgehoben wurde. Ein Abgabengegenstand von zwei Eingaben und 1 Beilage zu einer Berufung zur Zahl ***1*** war dem Bf. nicht zuzurechnen, was die Aufhebung des Gebührenbescheides nach sich zog. Damit wurde aber nicht der Argumentation des Bf. gefolgt, der meinte, dass ein "Verschulden" durch die amtswegige Einleitung des Verfahrens bei der BH ***G*** an der Entstehung eines Gebührenanspruches von Bedeutung sei, sondern war der Fehler durch die falsche Bezeichnung des Abgabengegenstandesso gravierend, dass der Bescheid zu beheben war.

Wenn daraufhin am ein neuer Gebührenbescheid erlassen wurde, der den Abgabengegenstand detailliert durch die Bezeichnung der Stellungnahmen auswies, so ist darin keine Rechtswidrigkeit zu sehen. Dass bei der Geschäftszahl bei LF die 1 übersehen wurde, schadet aufgrund der genauen Bezeichnung der Stellungnahmen (ua. mit Ausstellungs- und Einbringungsdatum) nicht; der Abgabengegenstand ist eindeutig identifizierbar.

Wenn sich der Bf. darauf beruft, dass in der selben Sache bereits einmal ein Bescheid ergangen ist, ist zu entgegnen:

Der Grundsatz "ne bis idem" besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Dieser in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz gehört zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe ; ) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz gebildet hat (vgl. mwH). Nur der Spruch (die Sache) eines Bescheides erwächst in Rechtskraft und kann einen Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzen (vgl. ). Es kommt daher darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, die den Inhalt der zweiten Entscheidung bildet.

Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Der Spruch des Gebührenbescheides vom bezeichnet eine völlig andere Sache (Berufung vom zum Verfahren mit der GZ ***1***) als die des Gebührenbescheides vom (Stellungnahmen und Beilagen vom und zum Verfahren mit der GZ ***2***) und steht daher der Grundsatz "ne bis in idem" bzw. "res iudicata" der Erlassung des angefochtenen Gebührenbescheides nicht entgegen.

Die gegenständlichen im angefochtenen Bescheid angeführten zwei Stellungnahmen weisen alle Merkmale von gebührenpflichtigen Eingaben nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 auf und unterliegen den vorgeschriebenen Gebühren von 2 x 14,30 Euro.

Beilagen, sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden. Sie unterliegen einer festen Gebühr von 3,90 Euro von jedem Bogen, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage (§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957). Fotografien sind dann als Beilagen gebührenpflichtig, wenn sie eine Schrift zum Inhalt haben (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, § 14 TP 5, S. 89). Fotografien oder Fotokopien, auf denen sich keine schriftlichen Vermerke befinden, fallen nicht unter den Begriff der Schriften, weshalb die 12 beigelegten Fotos nicht als Beilage zu vergebühren sind. Der angefochtene Bescheid war insofern abzuändern.

Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Bestimmung sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Die Sachlage ist ausreichend geklärt und waren die beantragten Zeugeneinvernahmen wegen Unerheblichkeit nicht durchzuführen. Dem Gericht war es möglich, aufgrund des schriftlichen Vorbringens und des Inhaltes der Bezug habenden Verwaltungsakte zu entscheiden. Daher nahm das Gericht zweckmäßigerweise - unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand.

Berechnung:


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2 x Eingabengebühr von je 14,30 Euro
28,60 Euro
+ Erhöhung von 50%
14,30 Euro
Gesamt
42,90 Euro

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

Graz, am

[...]

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105862.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at