Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2021, RV/5101125/2020

Rückforderung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom , eingebracht am , gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu StNr. ***1*** über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 in Höhe von 1.899,11 € zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Für das am ***2*** geborene Kind ***K*** wurden von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt 2.981,52 € an die Kindesmutter ***KM*** (geborene ***Km***) ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter hatten laut Zentralem Melderegister ab dem Jahr 2004 bis zum ihren Hauptwohnsitz in ***BF1-Adr***. Während der Auszahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld bestand daher eine gemeinsame Meldeadresse im Sinne des § 13 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).

Das anspruchsvermittelnde Kind (***K***) ist seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz an der Anschrift des Beschwerdeführers gemeldet.

Laut aktenkundigem RSb-Rückschein wurde dem Beschwerdeführer am eine Erklärung des Einkommens für das Jahr 2014 gemäß § 23 KBGG zugestellt.

Eine Rücksendung dieser (vorausgefüllten) Erklärung ist nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer teilte vielmehr in einer Eingabe vom mit, dass mit der Kindesmutter seit Anfang 2012 keine Lebensgemeinschaft mehr bestehe und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausschließlich von der Kindesmutter bezogen worden wäre. Er ersuche daher, die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von der Kindesmutter zu fordern.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 in Höhe von 1.899,11 €. Der Beschwerdeführer habe in diesem Jahr ein Einkommen von 27.382,42 € erzielt, die Kindesmutter ein Einkommen von 10.599,75 €. In diesem Einkommen der Kindesmutter sind allerdings steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 in Höhe von 10.571,23 € (Notstandshilfe, Krankengeld bei Arbeitslosigkeit) enthalten; die steuerpflichtigen Einkünfte betrugen nur 28,52 €. Ausgehend vom Gesamteinkommen der Kindeseltern in Höhe von 37.982,17 € wurde die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG mit 5 % von 37.982,17 €, somit 1.899,11 € ermittelt. In der Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet wären. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Das Finanzamt habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Beschwerdeführer auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und unter Berücksichtigung "der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil" zur Rückzahlung herangezogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Darin wies der Beschwerdefüher neuerlich darauf hin, dass die Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter Anfang 2012 beendet und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausschließlich von dieser bezogen worden sei. Seit dem Auszug der Kindesmutter aus dem gemeinsamen Haushalt im Jahr 2012 habe er sich allein um den gemeinsamen Sohn gekümmert. Die Kindesmutter habe keinen Anspruch auf das Sorgerecht und besuche ihren Sohn maximal zweimal im Monat. Da seine Tochter (***T***) seit 2015 ebenfalls zu seinem Haushalt zugezogen sei, und er nun Alleinerzieher zweier Kinder sowie Alleinverdiener wäre, sei es ihm nicht möglich, die Rückzahlung zu veranlassen. Die Rückzahlung möge daher von der Kindesmutter gefordert werden.

Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom nach Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld als Gesamtschuldner zur allfälligen Rückzahlung desselben bei Erfüllung der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet habe. Im Jahr 2014 wären die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten worden. Für den Fall, dass an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG ausbezahlt wurde, verpflichte § 18 Abs. 1 Z. 2 KBGG beide Elternteile des Kindes zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er seit 2012 von der Kindesmutter getrennt lebe, habe keinerlei Relevanz, da er im Bezugszeitraum mit der Kindesmutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Einkommensverhältnisse zur Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse herangezogen worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der als "Beschwerde gegen den Bescheid der Beschwerdevorentscheidung" bezeichnete Vorlageantrag vom . Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass die letzte Auszahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2009 erfolgt sei. Abgesehen davon, dass der Zuschuss nicht auf sein Konto (sondern an die Kindesmutter) erfolgt sei, wäre die Frist für die Rückzahlung nach sieben Jahren und somit im Jahr 2016 abgelaufen. Außerdem möchte er nochmals darauf hinweisen, dass er seit 2015 Alleinerzieher zweier Kinder sei und daher die Rückzahlung des Zuschusses, den er nicht erhalten habe, für ihn eine sehr große finanzielle Belastung darstelle.

Dem im Zuge des Vorlageantrages gestellten Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO wurde mit Bescheid vom entsprochen und die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages von 1.899,11 € bewilligt.

Laut den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten hatte die Kindesmutter im Jahr 2020 keinerlei steuerpflichtige Einkünfte, sondern nur Notstandshilfe und Krankengeld während Arbeitslosigkeit bezogen (Einkommensteuerbescheid 2020 vom ). Der Beschwerdeführer hat demgegenüber im Jahr 2020 ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 21.979,68 € erzielt. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2020 vom ergab sich eine Gutschrift in Höhe von 4.076,00 €, die am an den Beschwerdeführer zurückgezahlt wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtslage

Die im vorliegenden Fall gemäß § 49 Abs. 19 bis 24 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) noch anzuwendenden Bestimmungen des KBGG lauten auszugsweise wie folgt:

Abschnitt 1
Leistungsarten

§ 1. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das Kinderbetreuungsgeld;
2. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Abschnitt 2
Kinderbetreuungsgeld

§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,
2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 16.200 € nicht übersteigt,

(2) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.

(3) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.

§ 4. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, …

(2) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten.

§ 5. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. …

§ 8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:

1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

2. Andere Einkünfte (§§ 21 bis 23 sowie §§ 27 bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der Steuerabgeltung nach § 97 EStG 1988 unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. …

Abschnitt 3
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 11),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 16.200 € übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß.

§ 10. Der Zuschuss beträgt 6,06 Euro täglich.

§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4.000 €.

§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

Abschnitt 4
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

[1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.] (aufgehoben durch )

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von

mehr als 14 000 € … 3%
mehr als 18 000 € … 5%
mehr als 22 000 € … 7%
mehr als 27 000 € … 9%
des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35 000 € … 5%
mehr als 40 000 € … 7%
mehr als 45 000 € … 9%
des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. …

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des … § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes … zuständigen Finanzamt.

§ 23. Jeder Abgabepflichtige (§ 18) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.

Abschnitt 5
Zuständigkeit und Verfahren

§ 24. (1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.

§ 26. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf Verlangen des Einlangen des Antrages zu bestätigen.

Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen

§ 29. Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.

Rückforderung

§ 31. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte (§§ 8, 8b) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.

(7) Die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig.

Erwägungen

Einleitend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des KBGG zum Teil in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherungsträger (vgl. § 24 KBGG) und zum Teil in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden (vgl. § 22 KBGG) fällt.

Ferner ist zwischen Rückforderungen durch die Krankenversicherungsträger gemäß § 31 KBGG wegen während der Bezugsdauer eingetretener Ausschlussgründe und der als Abgabenanspruch konzipierten und von den Finanzämtern vorzuschreibenden Rückzahlung seinerzeit zu Recht bezogener Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (§ 18 KBGG) zu unterscheiden. Die Rückforderung des seinerzeit vom Krankenversicherungsträger zu Recht ausbezahlten Zuschuss erfolgt dabei in der Form, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 18 ff KBGG ein Abgabenanspruch entsteht, der vom Finanzamt geltend gemacht wird. Aus diesem Grund ist auch zwischen den im dritten Abschnitt des KBGG normierten Voraussetzungen für den Anspruch der Kindeseltern auf Gewährung des Zuschusses (§§ 9 ff KBGG) und den im vierten Abschnitt des KBGG geregelten Voraussetzungen für den Abgabenanspruch des Finanzamtes (Rückforderungsanspruch, §§ 18 ff KBGG) zu unterscheiden. Diese legistische Regelung ist für einen Durchschnittsbürger kaum mehr nachvollziehbar und wurde vom Gesetzgeber aus gutem Grund in weiterer Folge aufgegeben. Die oben genannten Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sind aber im vorliegenden Fall gemäß § 49 Abs. 19 bis 24 KBGG noch anzuwenden.

Während die Ausstellung von Rückforderungsbescheiden durch die Gebietskrankenkasse gemäß § 31 Abs. 7 KBGG nur binnen 7 Jahren gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig ist, entsteht der Abgabenanspruch im Sinne des § 18 KBGG gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres. Für die bescheidmäßige Geltendmachung des innerhalb dieser Frist entstandenen Abgabenanspruches steht dem Finanzamt die allgemeine fünfjährige Verjährungsfrist zu (vgl. dazu Rz 30).

Im gegenständlichen Verfahren war (allein) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vom Finanzamt bescheidmäßig verfügte Rückzahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 18 ff KBGG vorlagen.

Da im vorliegenden Fall ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Zif. 3 iVm § 13 KBGG (Zuschuss für nicht Alleinstehende) zustand, richtet sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld damit nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG, die auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Zif. 3 KBGG Bezug nimmt.

Als Rückzahlungsverpflichtete kommen damit beide Elternteile des Kindes in Betracht, wobei aber der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 KBGG angeordnet hat, dass dann, wenn die Eltern im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt leben, die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Der Abgabenanspruch entstand im vorliegenden Fall gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres 2014, da in diesem Jahr die Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG (Einkommen beider Elternteile) von 35.000 € überschritten wurde.

Für die bescheidmäßige Geltendmachung des in diesem Zeitpunkt entstandenen Abgabenanspruches stand dem Finanzamt - wie bereits oben erläutert - die allgemeine fünfjährige Verjährungsfrist zu. Damit hätte die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO zur Geltendmachung der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2012 am geendet. Tatsächlich datiert der angefochtene Bescheid vom .

Die Zusendung einer Erklärung im Sinne des § 23 KBGG am führte aber gemäß § 209 Abs. 1 BAO zur Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr (vgl. Ritz, BAO6, § 209 Tz 20 mit Hinweis auf ; und ).

Durch die Zusendung der Erklärung gemäß § 23 KBGG an den Beschwerdeführer am verlängerte sich die Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall somit bis , sodass im Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides 2014 am noch keine Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Rückforderung eingetreten war (vgl. dazu beispielsweise , ).

Die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid dargestellten Einkommen beider Elternteile im Jahr 2014 wird vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten, wie der Umstand, dass angesichts dessen der Grenzbetrag des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG von 35.000 € überschritten wurde und demzufolge der Abgabenanspruch in Höhe von 1.899,11 € gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Jahres 2014 entstanden ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Die im gegenständlichen Fall noch anzuwendende Bestimmung des § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG normiert eine derartige Gesamtschuld (vgl. Ritz, BAO3, § 6 Tz 3). Auf die Bestimmung des § 15 KBGG, wonach sich die Kindeseltern zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichtet haben, wird ergänzend hingewiesen.

Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner, oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (; ), weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder dem gesamten offenen Betrag erfolgt (; ; -0243; ; Ritz, RdW 1995, 243) sowie der Zeitpunkt und die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner (; ).

Der Abgabengläubiger kann somit die Person bestimmen, die als Mitglied eines Schuldverhältnisses für die Tilgung einzustehen hat. Er kann ferner den Zeitpunkt und die Reihenfolge sowie das Ausmaß der Heranziehung festlegen, allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Diese Grenzen sind persönlich durch den gesetzlich umschriebenen Kreis der Schuldner, zeitlich durch die Verjährung (§§ 207 ff BAO) und sachlich durch die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Abgabenschuld und durch die Grundsätze des Ermessens (§ 20 BAO) festgelegt (Stoll, BAO, 93 f). Ermessensentscheidungen dieser Art sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen, wobei dem Gesetzesbegriff Billigkeit die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff Zweckmäßigkeit "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgabe" beizumessen ist (Stoll, a.a.O. mit Judikaturnachweisen). Dabei bedeutet Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (vgl. Stoll, BAO, 95).

Ferner sind im gegenständlichen Fall die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 KBGG normierten Ermessenskriterien zu beachten. Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Zif. 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Für die Ermessensentscheidung, ob nur einer, welcher oder beide Gesamtschuldner anteilig oder jeweils zur Gänze in Anspruch genommen werden, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Gesamtschuldverhältnisses entscheidend. Es ist daher auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesamtschuldner im Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides abzustellen (). Für die verfahrensgegenständliche Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebend (Ritz, BAO6, Tz 31 mit Hinweis auf ; und ).

Der Rückforderungsbescheid wurde am erlassen. Das Einkommen des Beschwerdeführers betrug laut aktenkundigem Einkommensteuerbescheid im Jahr 2020 21.979,68 €, die Kindesmutter bezog dagegen in diesem Jahr keinerlei steuerpflichtiges Einkommen, sondern nur Notstandshilfe und Krankengeld wegen Arbeitslosigkeit. Bei dieser Sachlage ist es zweckmäßig, dass die Gesamtschuld nur gegenüber dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich allein leistungsfähigem Gesamtschuldner geltend gemacht wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Kind nach der Trennung der Kindeseltern beim Beschwerdeführer haushaltszugehörig war, und dieser die damit verbundenen Lasten zu tragen hatte. Dieses Ermessenskriterium tritt angesichts des gänzlichen Fehlens eines Erwerbseinkommens bei der Kindesmutter und der damit verbundenen Erschwerung der Einbringung (eines Teiles) des Rückforderungsbetrages bei dieser in den Hintergrund.

Es trifft zu, dass die Geltendmachung des Abgabenanspruches erst im letzten Jahr der (verlängerten) Verjährungsfrist erfolgt ist. Eine im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigende Unbilligkeit der Abgabenfestsetzung wird allein dadurch aber nicht begründet. Es wäre auch nicht sachgerecht, das Ausmaß der Abgabenfestsetzung vom Zeitpunkt derselben abhängig zu machen und in Fällen einer späten Abgabenfestsetzung nur einen Teil des Abgabenanspruches festzusetzen. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer der ihn treffenden Erklärungspflicht gemäß § 23 KBGG nicht nachgekommen (Erklärungsfrist für 2014: bzw. bei elektronischer Übermittlung).

Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich die Ermessensübung des Finanzamtes damit als nicht rechtswidrig.

Im Übrigen wird noch bemerkt, dass dem Beschwerdeführer eine Abdeckung des verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbetrages von 1.899,11 € mit der Gutschrift aus seiner Veranlagung zur Einkommensteuer 2020 in Höhe von 4.076,00 € ohne Inanspruchnahme eigener finanzieller Mittel allein durch Stellung eines Antrages gemäß § 212a Abs. 8 BAO möglich gewesen wäre; tatsächlich wurde dieses Guthaben an den Beschwerdeführer zurückgezahlt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen (insbesondere betreffend Gesamtschuld und Verjährung) bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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