Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 21.10.2021, RV/3100127/2020

Verjährungsfrist-Verlängerung wegen Abgabenhinterziehung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den SenatsvorsitzendenRichter_A, den RichterRichter_B sowie die fachkundigen Laienrichter Person_A und Person_B in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A, vertreten durch Steuerberater_A, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes_A vom betreffend
a) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 und
b) Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011,
Steuernummer Steuernummer_1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin_A zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer erklärte in seinen elektronisch eingereichten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) für die Jahre 2008 bis 2011 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 wurde vom Finanzamt_A, nunmehr Finanzamt Österreich, antrags- und erklärungsgemäß veranlagt (siehe Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 mit Ausfertigungsdatum , für 2009 mit Ausfertigungsdatum , für 2010 mit Ausfertigungsdatum und für 2011 mit Ausfertigungsdatum ).

Das Finanzamt_A forderte den Beschwerdeführer mit Auskunftsersuchen vom betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab dem Jahr 2012 auf, einen Fragebogen zur Neuaufnahme und Abgabenerklärungen einzureichen. Nach mehrmaligen Fristverlängerungen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Zeitraum 2007 bis 2016 offen.

Anlässlich einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm mit § 99 FinStrG für den Zeitraum 2008 bis 2016 tätigte der Betriebsprüfer_A - neben Feststellungen über die Höhe der zugerechneten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - ua. nachfolgende Feststellung:
"Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume sind Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Kenntnis der in den bezeichneten Feststellung bzw. in der gesonderten Begründung angeführten Wiederaufnahmetatbestände (gem. § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO) hätte allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt.
Abgabenart: Einkommensteuer 2008 bis 2014 Feststellung Tz 2
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des
§ 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Bezüglich Verjährung bei hinterzogenen Abgaben ist folgendes noch anzumerken: Die Verlängerung von sieben Jahren auf zehn Jahre ist nach § 323 Abs 27 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist. Siehe dazu auch Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 207, IV. Verjährung bei hinterzogenen Abgaben [Rz 14-18]. Objektiv ergibt sich der Vorsatz aus den nicht gemeldeten Einkünften aus Vermietung dem Grunde seit dem Jahre 2007. Subjektiv wird gegenständlich der Tatbestand des Vorsatzes damit begründet, dass jede weiteren Einkünfte (neben der nichtselbständigen Tätigkeit) der Finanzbehörde zu melden sind und daher davon auszugehen ist, dass der"
Beschwerdeführer "von dieser Verpflichtung wissen musste. So wurden ab dem Jahr 2008 L1 Erklärungen abgegeben / Hinweis auf Vollständigkeit und Richtigkeit müssen in der elektronischen Erklärung bestätigt werden. Durch Nicht-Angabe der Vermietungseinkünfte in den Prüfungsjahren waren die abgegebenen Erklärungen unvollständig und somit nicht richtig. Es liegt daher auch der subjektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung vor. Im Zuge der Außenprüfung wurde erstmalig festgestellt, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab dem Jahr 2007 vereinnahmt und nicht erklärt wurden. Diese Einkünfte wurden mit der Selbstanzeige vom offengelegt. Dies stellt eine neu hervorgekommene Tatsache dar und begründet somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2014"
(siehe Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , ABNr._1).

In Folge der Außenprüfung erließ das Finanzamt_A ua. - nach Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 - neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 (sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum ), in welchen erstmals Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgesetzt wurden. Begründend verwies die Abgabenbehörde in den Bescheiden ua. auf die "Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind".

Die gegen obige Bescheide fristgerecht eingereichte Bescheidbeschwerde vom begründete der Beschwerdeführer ua. damit, die grundsätzliche Festsetzung der Einkommensteuern für die Jahre 2008 bis 2011 sei aufgrund der eingetretenen Verjährung gemäß § 207 BAO sowie die Einkommensteuerbescheide aufgrund mangelhafter Wiederaufnahmebescheide rechtswidrig. Die Wiederaufnahmebescheide 2008 bis 2011 seien aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnder Begründung der Ermessensentscheidung rechtswidrig. Das Auskunftsersuchen des Finanzamtes vom verweise auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab dem Jahr 2012, sodass diese Amtshandlung die Vorjahre nicht betreffe, und daher zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist für die Einkommensteuer bis zum Jahr 2011 führe. Dieses Auskunftsersuchen würde aber jedenfalls nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist für das Jahr 2011 führen, da das Auskunftsersuchen dem Beschwerdeführer erst im Jänner 2018 zugestellt worden sei. Eine schriftliche Anfrage sei nur dann verjährungsrelevant, wenn sie dem Empfänger zugestellt werde (). Für die Einkommensteuer 2008 (Einkommensteuerbescheid ) sei die Verjährung Ende 2014, für die Einkommensteuer 2009 (Einkommensteuerbescheid ) Ende 2015, für die Einkommensteuer 2010 (Einkommensteuerbescheid ) Ende 2016 und für die Einkommensteuer 2011 (Einkommensteuerbescheid ) Ende 2017 eingetreten. Die Geltung der grundsätzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren sei jedenfalls eindeutig, da es sich nicht um Hinterziehung von Abgaben handle. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen seien, setze eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (zB ; ; ). Weder in den Einkommensteuerbescheiden noch in den Wiederaufnahmebescheiden und in der Niederschrift bzw. Prüfbericht habe sich die Behörde mit der Verschuldensfrage befasst. Da die Bemessungsverjährung von Amts wegen wahrzunehmen sei und es sich beim Verschulden um eine Vorfrage handle, müsse sich die Behörde vor der Erlassung der Steuerbescheide mit dem Verschulden auseinandersetzen, was in diesem Verfahren bis dato nicht passiert sei. Somit seien die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 sowohl inhaltlich als auch aufgrund von Verfahrensmängeln rechtswidrig. Da es sich jedenfalls um eine fahrlässige und keinesfalls um eine vorsätzliche Abgabenverkürzung handle, würden die angefochtenen Jahre alle der Bemessungsverjährung (5 Jahre) unterliegen. Bei einer sich zu Ungunsten der Partei auswirkenden Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO sei in der Begründung der positiven Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug eingeräumt worden wäre (). Aus der vorliegenden Bescheidbegründung, welche grundsätzlich als Textbaustein in jedem Wiederaufnahmebescheid unverändert eingefügt werden könne, lasse sich eine ordnungsgemäße Ermessensübung nicht schlüssig nachvollziehen. Da die Ermessensübung jedenfalls auf den Einzelfall bezogen nachvollziehbar darzustellen sei, seien die Wiederaufnahmebescheide rechtswidrig. Die angefochtenen Bescheide seien daher aufzuheben.

In Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes_A vom führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom nochmals aus, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 würden vollinhaltlich in allen Punkten angefochten werden. Es werde beantragt, die Bescheide ersatzlos aufzuheben. Grund dafür sei die eingetretene Verjährung.

Das Finanzamt_A wies die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung als unbegründet ab, die Verjährung gemäß § 207 Abs. 2 BAO betrage bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die Beurteilung des Hinterziehungstatbestandes sei dezidiert im Prüfbericht vom , Seite 6 und 7 unter Punkt Prüfungsabschluss in subjektiver und objektiver Form gewürdigt und begründet worden. Nur "formelhaft" auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit zu verweisen, verstoße bei Begründungen des Ermessens grundsätzlich gegen die Begründungspflicht, allerdings werde, wenn keine gegen die Wiederaufnahme sprechende Umstände vorliegen würden, ein solcher Begründungsmangel in der Regel kein "wesentlicher" Verfahrensmangel sein (vgl Ritz BAO6 zu § 307 Tz 3). Die Abgabenbehörde habe auf Seite 6 des Außenprüfungsberichtes ein Abwiegen der ermessensrelevanten Umstände vorgenommen. Es sei dargelegt worden, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung der Zweckmäßigkeit gegenüber der Billigkeit der Vorzug eingeräumt werde. Zweck des § 303 BAO sei es, eine neuerliche Bescheiderlassung zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art neu hervorkommen würden. Ziel sei ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher sei bei der Ermessensübung der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor Rechtsbeständigkeit zu geben. Amtswegige Wiederaufnahmen seien in der Regel nur dann zu verfügen, wenn die steuerlichen Auswirkungen nicht nur geringfügig seien. Die Auswirkungen seien wie im Außenprüfungsbericht samt den Beilagen dargestellt nicht geringfügig (Gesamtauswirkung). Eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO, die gegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens spreche, liege in diesem Fall ebenfalls nicht vor. Der Grundsatz von Treu und Glauben werde nicht verletzt. Ein Missverhältnis zwischen steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahme insgesamt im Verhältnis zu den Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe liege ebenfalls nicht vor. Sämtliche Änderungen für sich seien Feststellungen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Der Beschwerde könne daher nicht stattgegeben werden.

Die Bescheidbeschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 wurde vom Finanzamt_A mit Beschwerdevorentscheidungen vom ebenso als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Abgabenbehörde in der händischen Bescheidbegründung vom selben Tag aus, die Verjährung gemäß § 207 Abs. 2 BAO betrage bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die Beurteilung des Hinterziehungstatbestandes sei dezidiert im Prüfbericht vom , Seite 6 und 7 unter Punkt Prüfungsabschluss in subjektiver und objektiver Form gewürdigt und begründet worden. Die angeführten Ausführungen seien Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel könne nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen werde auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.

Der Beschwerdeführer begehrte - nach Verlängerung der Vorlagefrist mit Bescheid vom - fristgerecht mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, er habe aus ungeklärten Gründen weder von der Hinterlegung des Prüfberichts noch von der Hinterlegung der mit gesonderter Post verschickten Bescheidbegründungen Kenntnis. Infolgedessen sei in der Beschwerde auf die Beurteilung und rechtliche Würdigung der Abgabenbehörde betreffend Vorsatz und Verjährung bisher nicht eingegangen worden. Im Prüfbericht werde Vorsatz mit der Begründung unterstellt, dass "... jede weiteren Einkünfte (neben der nichtselbstständigen Tätigkeit) der Finanzbehörde zu melden sind und daher.." der Beschwerdeführer "von dieser Verpflichtung wissen musste." Und dass ab dem Jahr 2008 Vollständigkeit und Richtigkeit der abgegebenen Steuererklärungen elektronisch bestätigt worden sei (vgl. Prüfbericht Seite 6). Diese Schlussfolgerung des Finanzamtes, nämlich dass allgemein bekannt sei, dass Einkünfte zu melden seien, und dass weiters Vollständigkeit und Richtigkeit im Zuge der Abgabe jeglicher Steuererklärung zu bestätigen seien, rechtfertige jedoch keinesfalls eine Beurteilung nach § 8 Abs. 1 FinStrG. Folge man dieser Ansicht des Finanzamtes bzw. einer derartig undifferenzierten und vagen Betrachtungsweise, würde dadurch jeder Steuerpflichtige, der Steuererklärungen abgäbe, in denen Einkünfte fehlen würden, zu einem vorsätzlichen Straftäter. Das sei aber eindeutig nicht der Fall. Bei der Beurteilung, ob vorsätzliches Handeln vorliege, seien immer höchst individuelle und einzelfallbezogene Erwägungen vorzunehmen, wie etwa betreffend der Größe des eingegangenen Risikos, der Größe und Nähe der Gefahr, des Kenntnisstandes des Täters zum Tatzeitpunkt, der konkreten Einschätzung des Täters zum Tatzeitpunkt, der Beurteilung der Persönlichkeit des Täters. All diese Abwägungen hätten in nachvollziehbarer Weise vorgenommen und dokumentiert werden müssen, bevor in einem Verfahren eine vorsätzliche Handlung zugemutet werde. Die auf den Steuererklärungen angedruckte Belehrung, welche laut Finanzamt den Vorsatz beweise, laute: "Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe." Vor allem in strafrechtlicher Hinsicht betone diese Passage eindeutig, dass es auf Wissen und Gewissen des ehrlichen Steuerzahlers ankomme, und nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit. Auch sei es ohne Weiteres denkbar, dass ein ehrlicher Steuerzahler seine Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen ausfülle und einreiche, und die Erklärungen dennoch nicht absolut richtig und vollständig seien. Genau dies wäre in den Streitjahren der Fall. Daher werde wegen Eintritt der Verjährung um Aufhebung aller strittigen Bescheide ersucht.

In der mündlichen Verhandlung vom führte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend unter Vorlage eines Schriftsatzes (samt Beilage "Aufstellung Miete - Betriebskosten - Kreditrückzahlung 2008 - 2011" und Kontoauszug "1. bis ") ua. aus, nach seiner alltäglichen Beratungspraxis würden Steuerpflichtige, die erstmals Gewinne aus Vermietungseinkünfte erklären würden, - und somit auch der Beschwerdeführer - die Ansicht vertreten, dass Vermietungen solange steuerlich nicht relevant seien, bis die Mieteinnahmen die Kreditrückzahlungen und sonstigen Kosten überschreiten würden. In Anbetracht der sehr geringen steuerlichen Vorkenntnisse könne die laienhafte Annahme "Kreditraten vermindern den Gewinn" in strafrechtlicher Hinsicht wohl nur einen entschuldbaren Irrtum (§ 9 FinStrG) darstellen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer zugemutet werden würde, dass er sich eher hätte fachkundig beraten lassen müssen, wäre er höchstens einem unentschuldbaren Irrtum (§ 9 FinStrG) zum Opfer gefallen. Damit könnte ihm nur grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden. Die Beurteilung des Verhaltens nach § 8 FinStrG oder § 9 FinStrG enthalte ein subjektives Element, welches individuell und einzelfallbezogen auf den jeweiligen Steuerpflichtigen bezogen werden müsse. Schlussfolgerungen und Maßstäbe für Steuerexperten wie Bilanzbuchhalter, Steuerberater oder Finanzbeamte, bei welchen man in einem vergleichbaren Fall Vorsatz annehmen könnte, würden nicht für andere Steuerpflichtige gelten. Es sei glaubwürdig und nicht wie von der Finanzverwaltung dargestellt in sich widersprüchlich, dass ein Bauarbeiter dem geschilderten Rechtsirrtum unterliege und seine Arbeitnehmerveranlagung trotz fehlender Erklärung der Vermietungseinkünfte dennoch subjektiv nach "bestem Wissen und Gewissen" erstelle und unterschreibe.
Die vom steuerlichen Vertreter vorgelegte "Aufstellung Miete - Betriebskosten - Kreditrückzahlung 2008 - 2011" weist in den Jahren 2008 und 2009 bei sämtlichen Vermietungen positive Salden aus der Gegenverrechnung der (Brutto)Mieteinnahmen mit den Aufwendungen für Betriebskosten und Kreditraten aus; im Jahr 2010 erzielte der Beschwerdeführer laut dieser Aufstellung bei der Vermietung "Vermietung_4" sowie im Jahr 2011 bei dieser und erstmals bei der Vermietung "Vermietung_3" negative Überschüsse. Über Vorhalt führte der steuerliche Vertreter aus, es könnten bei den Vermietungen noch weitere Aufwendungen, die nicht mehr feststellbar seien und nicht belegt werde könnten, angefallen sein, weshalb der Beschwerdeführer von Verlusten ausgegangen sei.

2.) Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war in den strittigen Jahren bei der Firma_A nichtselbständig beschäftigt (siehe die vorliegenden Lohnzettel der Jahre 2008 bis 2011).

Der Abgabepflichtige ist Eigentümer der Wohnungen "Vermietung_1", "Vermietung_3", "[...]" sowie - ab 2010 - "Vermietung_4", welche er ab 2007, die Wohnung in [...] ab 2010 vermietete. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Abgabepflichtige positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2008 in Höhe von [...] €, im Jahr 2009 in Höhe von [...] €, im Jahr 2010 in Höhe von [...] € sowie im Jahr 2011 in Höhe von [...] €; sämtliche Wohnungsvermietungen erwirtschafteten in sämtlichen strittigen Jahren ausschließlich positive (Jahres)Überschüsse (siehe Schreiben des Beschwerdeführers vom samt Beilagen sowie die diesbezüglich unbekämpften Feststellungen im Bericht des Finanzamtes_A gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , ABNr._1).

Dem Beschwerdeführer kamen bei der Vermietung der Bestandsobjekte neben den Betriebskosten und Kreditraten keine weiteren Aufwendungen zu. Die vereinnahmten (Brutto)Mieteinnahmen überstiegen bei den Mietobjekten "[...]" und "[...]" in sämtlichen Jahren 2008 bis 2011 sowie beim Mietobjekt "Vermietung_3" in den Jahren 2008 bis 2010 die verausgabten Betriebskosten sowie Kreditratenrückzahlungen (siehe die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegte "Aufstellung Miete - Betriebskosten - Kreditrückzahlung 2008 - 2011"). Das Bundesfinanzgericht konnte keine Feststellung treffen, dass beim Vermietungsobjekt "Vermietung_3" im Jahr 2011 sowie beim Vermietungsobjekt "Vermietung_4" in den Jahren 2010 und 2011 die Werbungskosten (Betriebskosten, Kreditraten) die Einnahmen ((Brutto)Mieteinnahmen) überstiegen haben.

Der Beschwerdeführer erklärte in seinen elektronisch eingereichten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008 bis 2011 keine Einkünfte aus obiger Vermietung und Verpachtung; das Finanzamt_A erließ in Folge - in Unkenntnis der erzielten Einkünfte - die auf Basis der eingereichten Einkommensteuererklärungen antrags- und erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 (siehe die vom Beschwerdeführer elektronisch eingereichten Erklärungen über die Arbeitnehmerveranlagung (L1) 2008 bis 2011 sowie die - zwischenzeitlich wiederaufgenommenen - Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2008 mit Ausfertigungsdatum , für das Jahr 2009 mit Ausfertigungsdatum , für das Jahr 2010 mit Ausfertigungsdatum und für das Jahr 2011 mit Ausfertigungsdatum ).

Das Finanzamt_A erlangte in Folge Kenntnis von der streitgegenständlichen Vermietungstätigkeit des Beschwerdeführers und forderte diesen mit Auskunftsersuchen vom um ua. Bekanntgabe der diesbezüglichen Einkünfte ab dem Jahr 2012 auf. Mit Schreiben vom legte der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde die von ihm erzielten (positiven) Einkünfte ab 2007 erstmals offen (siehe das Schreiben des Finanzamtes_A vom und die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom samt Beilagen). Nach einer abgabenbehördlichen Außenprüfung ergingen - nach Wiederaufnahme der Verfahren - neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011, in welchen die vom Beschwerdeführer im Jahr 2018 erklärten Einkünfte aus Vermietung erstmals der Besteuerung unterzogen wurden (siehe das Schreiben des Beschwerdeführers vom , den Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , ABNr._1, Tz 2, sowie die - bekämpften - Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 mit Ausfertigungsdatum ).

3.) Beweiswürdigung:
3.a) Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden, außer Streit stehenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.

3.b) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen Wohnungsvermietungen in sämtlichen streitgegenständlichen Jahren positive (Jahres)Überschüsse erzielt hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vom samt den von ihm vorgelegten "Berechnungsgrundlagen für die Jahre 2007 bis 2011", in welchen für jedes einzelne Vermietungsobjekt positive Jahresergebnisse ausgewiesen werden. Diese Berechnungen wurden von der Abgabenbehörde anlässlich der Außenprüfung zu ABNr._1 kontrolliert, für zutreffend erachtet und in die bekämpften Einkommensteuerbescheide übernommen. Die Höhe der in den bekämpften Bescheiden ausgewiesenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht damit außer Streit.

3.c) Der steuerliche Vertreter hat in seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom für den streitgegenständlichen Einzelfall nicht ausdrücklich behauptet, dass der Beschwerdeführer neben den in der "Aufstellung Miete - Betriebskosten - Kreditrückzahlungen 2008 - 2011" angeführten Ausgaben noch weitere bei den Vermietungen tatsächlich angefallene Aufwendungen getätigt hat, sondern hat entsprechende Ausgaben lediglich für möglich gehalten. Es entspreche nämlich seiner Berufserfahrung, dass bei Vermietungen in der Regel noch weitere Ausgaben ua. für Farbe beim Ausmalen oä. oder bei Mietausfällen gegeben sein könnten. Der steuerliche Vertreter hat in seinen Ausführungen jedoch keinen derartigen Fall explizit benannt, keine Ausgaben der Höhe nach vorgebracht sowie derartige Unkosten nicht durch zweckdienliche Unterlagen belegt. Diese - weder dem Grunde noch der Höhe nach - dargelegte Annahme des steuerlichen Vertreters, der Beschwerdeführer habe neben obigen (laut Aufstellung) noch weitere, mit den Vermietungen verbundene Werbungskosten getragen, sodass sämtliche Vermietungen einen negativen Cash-Flow erwirtschaftet hätten, ist daher nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar und somit nicht geeignet, weitere bis dato unberücksichtigte Werbungskosten glaubhaft zu machen. Für das Bundesfinanzgericht entspricht es nämlich nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dem Vermieter bei Dauervermietungen gezwungenermaßen (neben obigen noch) weitere, vom Mieter nicht übernommene Ausgaben anfallen müssen, welche - wie im vorliegenden Fall - einen positiven jährlichen Cash-Flow (Vermietung "Vermietung_1" in Höhe von Zahl_6 €; Vermietung "Vermietung_2" in Höhe von Zahlen_7 € sowie Vermietung "Vermietung_3" in Höhe von Zahlen_8 €) hintanhalten könnten. Das Beschwerdevorbringen vom ist sohin nicht tauglich, das Bundesfinanzgericht zu einer derartigen Feststellung zu veranlassen.

Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Aufstellung Miete - Betriebskosten - Kreditrückzahlung 2008 - 2011" ergeben sich für die Mietobjekte "[...]" und "[...]" in sämtlichen Jahren 2008 bis 2011 sowie für das Mietobjekt "Vermietung_3" in den Jahren 2008 bis 2010 positive Überschüsse der Mieteinnahmen über die Betriebskosten und Kreditraten. Für das Bundesfinanzgericht besteht keine Veranlassung für eine Annahme, dass diese ausgewiesenen Überschüsse nicht den Tatsachen entsprechen könnten, zumal - siehe oben - der Anfall weiterer Werbungskosten nicht festgestellt wurde.

Der steuerliche Vertreter brachte in der mündlichen Verhandlung vom erstmals vor, die Betriebskosten und Kreditrückzahlungen hätten bei der Vermietung "Vermietung_3" im Jahr 2011 sowie bei der Vermietung "Vermietung_4" in den Jahren 2010 und 2011 die Mieteinnahmen überstiegen. Diese Ausführung beruht auf einer unbelegten Gegenüberstellung derartiger (Einnahmen/Ausgaben)Posten, ohne dass diese durch entsprechende Unterlagen (ua. durch Mietverträge, Kreditverträge) nachvollziehbar dargelegt wurden. Der einzige zur Glaubhaftmachung des Vorbringens beigebrachte Kontoauszug "1. bis " belegt allerdings bei den als verlustig erklärten Vermietungen nicht die behaupteten hohen Kreditraten von [...] € bzw. [...] €, welche als Ursache für die negativen Überschüsse angegeben werden, da hierin keine derartigen Kreditraten (auch nicht nur in annähernd dieser Höhe) ausgewiesen werden. Des weiteren ist für das Bundesfinanzgericht die behauptete Kreditratenerhöhung von Zahl_4 € auf Zahl_5 € (ab März 2011) ohne weiterer Erklärung hierzu nicht nachvollziehbar. Ausgehend von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinen Vermietungen offensichtlich immer darauf bedacht war, dass die monatlichen Mietzinse die monatlichen Kreditratenrückzahlungen zur Gänze abdecken (siehe die ersten drei Vermietungen in Ort_B und Ort_C), erscheint es für das Bundesfinanzgericht völlig abwegig, dass der Beschwerdeführer die Wohnung "Vermietung_4" nunmehr verlustig (dh. höhere Kreditkosten als Mieteinnahmen) vermietet haben soll. Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich kein Hinweis hierfür. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vorgebrachten verlustigen Vermietungen mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können.

3.d) Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass das Finanzamt_A erst nach Erlassung der Erstbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 (mit Ausfertigungsdaten bzw. bzw. bzw. ) Kenntnis von dem Umstand der streitgegenständlichen Vermietungstätigkeit erlangt hat (siehe ua. die vom Beschwerdeführer unbekämpfte Feststellung der Abgabenbehörde im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , ABNr._1). Die Höhe der aus der strittigen Tätigkeit erzielten Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten der Jahre ua. 2008 bis 2011 legte der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde erstmals im Schreiben vom und sohin nach Erlassung der Erstbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 offen

4.) Rechtslage:
4.a) Wiederaufnahme des Verfahrens:
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann gemäß § 303 Abs. 1 BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116 BAO) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (; ); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB ; ; ; ). Solche Tatsachen sind zB der Zufluss von Einnahmen, die Betriebseinnahmen sind (zB ; Ritz, BAO6, § 303 Tz 21f).

Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (; ; ; ; Ritz, BAO6, § 303 Tz 24).

Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach herrschender Ansicht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (; ; ; ; ; ). Maßgebend ist der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (-0177; ; ; , 0006; Ritz, BAO6, § 303 Tz 30).

Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (; ; ; ; Ritz, BAO6, § 303 Tz. 62).

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich nach § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Wie bei allen Ermessensentscheidungen kommt dem Gleichheitssatz, dem Normzweck und den im § 20 BAO genannten Kriterien Bedeutung zu. Stets hat eine Abwägung aller für die Ermessensübung relevanten Umstände zu erfolgen (Ritz, BAO6, § 303 Tz. 63). Die Ermessensübung ist entsprechend zu begründen (; ; ); bei einer sich zu Ungunsten der Partei auswirkenden Wiederaufnahme ist in der Begründung der positiven Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug eingeräumt wurde (; Ritz, BAO6, § 303 Tz. 64).

Bei der Ermessensübung ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (; ; ). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde (Ritz, BAO6, § 303 Tz. 67). Ziel der Wiederaufnahme ist das insgesamt rechtmäßige Ergebnis (Ritz, BAO6, § 303 Tz. 70).

Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zu enthalten (; ). Nur "formelhaft" auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit zu verweisen, verstößt gegen die Begründungspflicht (zB Wiedermann, Wiederaufnahme, 66); allerdings wird, wenn keine gegen die Wiederaufnahme sprechende Umstände vorliegen, ein solcher Begründungsmangel in der Regel kein "wesentlicher" Verfahrensmangel sein (Ritz, BAO6, § 307 Rz. 3). Begründungsmängel im Abgabenverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (; , 0282); daher kann zB die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel sanieren (; Ritz, BAO6, § 93 Rz. 16). Hiervon ausgenommen wären lediglich die Wiederaufnahmsgründe, da die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides auch in der Beschwerdevorentscheidung nicht "nachholbar" ist (Ritz, BAO6, § 93 Rz. 16, § 307 Rz. 3).

4.b) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind gemäß § 119 Abs. 1 BAO vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen nach Abs. 2 leg.cit. insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist nach § 41 Abs. 1 Z 1 EStG der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt. Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat nach § 42 EStG bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 12.000 Euro betragen hat.

Die für den Bestand und den Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände sind vom Steuerpflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen (§ 119 Abs. 1 BAO). Abgabenerklärungen stellen ein gesetzlich bestimmtes Instrument der Offenlegung dar (; Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 42 Tz. 3). Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer sind bis Ende April jedes Folgejahrs einzureichen; bis Ende Juni des Folgejahrs dann, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt (§ 134 Abs. 1 BAO). Die Abgabenerklärungen verlangen vor der Unterschrift bzw. vor der elektronischen Versendung die Erklärung, die Angaben richtig und vollständig gemacht zu haben. Sie hat vor allem finanzstrafrechtliche Bedeutung (Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 42 Tz. 10, 16).

4.c) Verjährung:
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung (§ 207 Abs. 1 BAO). Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 2 leg.cit. bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO (idF BGBl I 2004/57) beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben sieben Jahre bzw. nach der neuerlichen Änderung durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 zehn Jahre. Die Verlängerung von sieben Jahren auf zehn Jahre ist nach § 323 Abs. 27 BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist (Ritz, BAO6, § 207 Rz. 14f).

Die Verjährung beginnt nach § 208 BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht nach Abs. 2 leg.cit. bei der (zu veranlagenden) Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich nach § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

Bei der veranlagten Einkommensteuer beginnt sohin die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO). Die Verjährungsfristen des § 208 Abs. 1 BAO und des § 209 Abs. 3 BAO beginnen hier gleichzeitig zu laufen.

Der Tatbestand der hinterzogenen Abgabe iSd § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen.
Der Abgabenhinterziehung macht sich gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer - zumindest bedingt - vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 leg.cit. ist nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine im Abgabenveranlagungsverfahren zu klärende Vorfrage (, 0084; ; bis 0078; ). Nicht erforderlich ist daher für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren (; ; ) oder die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (; ; ; ). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (; ; ), und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (; ). Diese Beurteilung hängt nicht davon ab, ob der Prüfungsauftrag auf § 99 Abs. 2 FinStrG Bezug genommen hat (; Ritz, BAO6, § 207 Rz. 15). Diese Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn eine Bestrafung etwa wegen § 29 FinStrG (Selbstanzeige) nicht zulässig (; , 0153) ist (Ritz, BAO6, § 207 Rz. 16).

Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des Bescheides (bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses) zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (; ).

Zum objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG gehört neben der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auch ein Erfolg, nämlich das Bewirken (Verursachen) einer Abgabenverkürzung. Die (vorsätzliche) Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird unter dem Aspekt des § 33 Abs. 1 FinStrG erst (bzw. nur) dann relevant, wenn sie als Tathandlung einer Hinterziehung zu werten ist (vgl. dazu Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rzen 131, 181). Eine derartige Abgabenhinterziehung begeht sohin, wer zumindest bedingt vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht seine einkunftserzielende Betätigung der Abgabenbehörde nicht anzeigt und dann zwar Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt einreicht, in welchen aber die diesbezüglichen Einkünfte nicht offengelegt sind, weshalb infolge antragsgemäßer Veranlagung die Einkommensteuern jeweils zu niedrig festgesetzt werden (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG).

Als Zeitpunkt der Bewirkung der Abgabenverkürzung im Falle der Nichtabgabe der Abgabenerklärung wird im Gesetz der Ablauf der gesetzlichen Erklärungs-, Anmelde- oder Anzeigefrist festgelegt. Steuererklärungen sind nach § 134 Abs. 1 BAO grundsätzlich bis zum 30. April des Folgejahres in Papierform bzw. bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Von der Verordnungsermächtigung hat der BMF bisher keinen Gebrauch gemacht.

Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz).

Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht (). Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung kann nur angenommen werden, wenn der Vorsatz alle Tatumstände erfasst; dies gilt auch für den bedingten Vorsatz (; ). Der Täter muss wissen und wollen, dass er eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dass diese Pflichtverletzung zur Abgabenverkürzung führt. Bei Verletzungsdelikten hat sich das Bedenken und Beschließen auf den tatbildmäßigen Erfolg zu beziehen. Hingegen reicht das Wissen des Abgabepflichtigen um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen einerseits und deren Unterlassung andererseits allein noch nicht hin, unter allen Umständen auf eine mit Vorsatz begangene Tathandlung zu schließen (; ). Es reicht nicht aus, den deliktischen Vorsatz allein auf die Tatsache der Abgabenverkürzung zu stützen (). Aus dem Gesamtbild muss sich ein eindeutiger Beweis für das Vorliegen des Vorsatzes auf alle Merkmale des Tatbestandes sowie auf alle einzelnen, dem Abgabepflichtigen zur Last gelegten Tathandlungen gegeben sein ().

Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, somit als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist bzw. sich damit abfindet (). Davon spricht man, wenn der Täter intellektuell erkannt hat, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann und er diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. Kotschnigg in Tannert/ Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 216 und die dort zitierte OGH- bzw. VwGH-Rechtsprechung).

Auch bedingter Vorsatz setzt grundsätzlich eine (die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende) zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (; ).

Von der Judikatur werden an die Wissenskomponente keine allzu strengen Maßstäbe angelegt. Demnach genügt es für den Hinterziehungsvorsatz des § 33 FinStrG, wenn der Bürger eine grundsätzliche Steuerpflicht seiner Zusatzeinkünfte ernstlich für möglich hält. Der Vorsatz entfällt nicht deshalb, weil er nicht weiß, welche Rechtsnorm anzuwenden bzw. welche Einkunftsart davon betroffen ist. Die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen einer Einkommensteuerpflicht kann bei intellektuell durchschnittlich begabten Personen vorausgesetzt werden. Auch einem steuerrechtlichen Laien muss bewusst sein, dass beim Führen eines Betriebes regelmäßig Abgaben zu entrichten sind (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 219, und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 207 E 62; siehe dazu auch ; ).

Der Tatvorsatz muss bereits vor bzw. bei Ausführung der Tat vorliegen, sodass nachträglich eingetretene Umstände nicht von Bedeutung sind (vgl. ; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 224).

Dem Täter wird nach § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

4.c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG unterliegen Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen der Einkommensteuer.

5.) Erwägungen:
5.a) Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide:
Das Finanzamt_A hatte bei Erlassung der - in weiterer Folge wiederaufgenommenen - (Erst)Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 (mit Ausfertigungsdaten bzw. bzw. bzw. ) keine Kenntnis von den in den Jahren 2008 bis 2011 gegebenen streitgegenständlichen Vermietungstätigkeiten des Beschwerdeführers, weshalb die Bescheide antrags- und erklärungsgemäß - ohne Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - veranlagt wurden.

Aus Sicht der Einkommensteuerveranlagungen betreffend die Jahre 2008 bis 2011 ist die streitgegenständliche Einkunftsquelle erst in Folge, nämlich im Jahr 2017 in Verbindung mit dem Beantwortungsschreiben des Abgabepflichtigen vom und des im Jahr 2018 durchgeführten abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahrens hervorgekommen. Das Finanzamt_A konnte hierdurch erstmals im Jahr 2018 die Feststellungen treffen, dass zum einen der Beschwerdeführer in seinen eingereichten Steuererklärungen die von ihm erwirtschafteten Vermietungseinkünfte der Jahre 2008 bis 2011 nicht erklärt hat, und zum anderen in welcher Höhe sich die Einkünfte belaufen. Diese entscheidungswesentlichen Tatsachen wurden dem Finanzamt_A somit erst nach Erlassung der (wiederaufgenommenen) Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 bekannt. Neue Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind daher gegeben. Die abgabenbehördliche Kenntnis der Vermietungseinkünfte anlässlich der Erstveranlagungen hätte bereits damals die im Spruch anders lautenden Einkommensteuerbescheide herbeigeführt.

Da das Hervorkommen von Tatsachen ausschließlich aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist (; ; ; ; ; ), sind die eingewendeten Anzeigen der Mietverträge beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern für die gegenständlichen Wiederaufnahmen von keinem Belang, da diese im Einkommensteuerverfahren trotzdem als neu hervorgekommene Tatsachen zu würdigen sind.

Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 leg.cit.). Im Hinblick auf der den (wiederaufgenommenen) (Erst)Bescheiden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 anhaftenden, nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit wurde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durch die Verfügung der Wiederaufnahme dieser Verfahren von dem durch § 303 BAO eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

Das Beschwerdevorbringen, die Abgabenbehörde hätte ihre Ermessensentscheidung nicht ausreichend begründet, kann der Beschwerde unter Verweis auf die Angaben des Finanzamtes_A im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , ABNr._1, in Verbindung mit der (händischen) Beschwerdevorentscheidung vom zu keinem Erfolg verhelfen. Die Abgabenbehörde legt in ihren Ausführungen - abstellend auf den konkreten Einzelfall - umfassend und detailliert ihre Ermessensüberlegungen und -begründungen dar, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug eingeräumt wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erging die Begründung somit nicht lediglich mit einer "Standartbegründung", sondern wurde den gesetzlichen Vorgaben vollständig genüge getan.

Wie in Punkt 5.b) dieser Entscheidung näher ausgeführt wird war dem Finanzamt_A im Jahr 2018 die Erlassung der (neuen) Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum ) nicht verwehrt; insbesondere auch nicht aus dem eingewendeten Grund der Verjährung. Nachdem obige neue Tatsachen zu anders lautenden Bescheidsprüchen führen, erfolgen die streitgegenständlichen Wiederaufnahmen der Verfahren somit rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide 2008 bis 2011 als unbegründet abzuweisen ist.

5.b) Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide:
Streitgegenständlich ist die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011, sodass die jeweiligen Verjährungsfristen gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf der entsprechenden (Veranlagungs)Jahre begannen. Die Abgabenbehörde erließ in sämtlichen Jahren einen diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) und tätigte sohin eine die fünfjährige Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung, wodurch sich die jeweiligen Verjährungsfristen gemäß § 209 Abs. 1 BAO auf sechs Jahre verlängerten. Weitere, die Verjährungsfristen verlängernde Amtshandlungen wurden von der Abgabenbehörde in den einzelnen Veranlagungsverfahren und -jahren nicht mehr gesetzt, sodass - ausgehend von einer in sämtlichen Veranlagungsjahren gegebenen regulären Verjährungsfrist von fünf Jahren - im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 (mit Ausfertigungsdatum ) schon Verjährung eingetreten wäre.

Streit besteht im vorliegenden Fall daher darüber, ob hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 nicht von der regulären Verjährungsfrist von fünf Jahren, sondern von der verlängerten Frist von zehn Jahren bei hinterzogenen Abgaben auszugehen ist.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer in den strittigen Jahren - neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - weiters auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog (siehe ua. das Offenlegungsschreiben des Beschwerdeführers vom ), welche er in seinen elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärungen der Jahre 2008 bis 2011 weder erklärte noch anführte (siehe die entsprechenden Steuererklärungen). Der Abgabepflichtige wäre gemäß § 41f EStG in seinen Steuererklärungen zur Angabe der jährlich erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verpflichtet gewesen, zumal diese den jährlichen Betrag von 730,00 € jeweils überstiegen. In Folge der unvollständig eingereichten Steuererklärungen kam der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nach.

Nach unstrittiger Aktenlage erlangte die Abgabenbehörde erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen Kenntnis von den streitgegenständlichen Einkünften aus Vermietung und somit von der Entstehung der (konkreten) Abgabenansprüche dem Grunde nach und konnten damit die hier unstrittig vorliegenden unvollständigen Angaben in den vorgeschriebenen Steuererklärungen eine strafbare Abgabenverkürzung bewirken. Der Beschwerdeführer war vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zwar hinsichtlich seiner lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bereits steuerlich erfasst; allerdings hat die Abgabenbehörde (Veranlagungsabteilung) erst im Zeitraum 2017/2018 (siehe Ergänzungsersuchen des Finanzamtes_A vom in Verbindung mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom und der abgabenbehördlichen Prüfung zur ABNr._1), somit nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen für die Einkommensteuer 2008 bis 2011, von der Vermietung der streitgegenständlichen Wohnungen erfahren. Die (objektive) Abgabenhinterziehung ist somit vollendet, hat doch die Abgabenbehörde in Unkenntnis von der Entstehung der konkreten Abgabenansprüche die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 nicht bis zum jeweiligen 30. April bzw. bzw. 2010 bzw. 2011 bzw. 2012 in gesetzlicher Höhe festsetzen können. Der Beschwerdeführer hat die diesbezüglichen Einkünfte nicht offengelegt, weshalb infolge antragsgemäßer Veranlagung die Einkommensteuern jeweils zu niedrig vorgeschrieben wurden (bzw. zu Unrecht bescheidmäßige Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuergutschriften ergingen).

Das Bundesfinanzgericht schließt sich damit den Überlegungen des Finanzamtes im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom , ABNr._1, an, dass im konkreten Fall die objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt ist.

Zur subjektiven Tatseite ist hierauf zu verweisen, dass die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG Vorsatz erfordert, wobei bedingter Vorsatz genügt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach festgehalten, dass die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der Steuerpflicht hinsichtlich inländischer Einkünfte auch einem steuerrechtlichen Laien bewusst sein muss bzw. kann dieses Wissen bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person jedenfalls vorausgesetzt werden (ua. ).

Im Beschwerdefall kann für den Beschwerdeführer nichts anderes gelten. Wer als Vermieter mehrerer Wohnungen tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO) zu beachten. Will ein Abgabepflichtiger diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa auf Grund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht im Stande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder Sorgfaltspflicht.

Im Hinblick auf die seit mindestens 2007 bis dato bestehende Vermietungstätigkeit (im Umfang von mehreren Wohnungen), auf die Höhe der monatlichen Mieteinnahmen sowie auf den bereits von Anfang an bestehenden positiven Cash-Flow bzw. auf die jährlich erzielten (Miet)Einnahmenüberschüsse über die Betriebskosten und Kreditraten (siehe die "Aufstellung Miete - Betriebskosten - Kreditrückzahlungen 2008 - 2011", welche jährliche Einnahmenüberschüsse bereits ab dem Jahr 2008 aufzeigt) kann es nur als abseits der allgemeinen Lebenserfahrung stehend angesehen werden, dass die steuerliche Behandlung der Einnahmen aus der Vermietung nie angedacht worden sein soll. Bei eigener Unkenntnis der steuerrechtlichen Verpflichtungen reicht es keinesfalls aus, lediglich darauf zu vertrauen, dass mit einer "Meldung der Mietverträge an das Gebührenamt" (siehe Niederschrift des Beschwerdeführers vom ) der abgabenrechtlichen Verpflichtungen ausreichend genüge getan worden wäre. Vielmehr ist es bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bzw. mit Beginn der Vermietungstätigkeiten Aufgabe des Vermieters, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen oder sich bei einem befugten Parteienvertreter kundig zu machen. Dies umso mehr bei dem vorliegenden Vermietungsumfang, hat doch der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2007 drei Wohnobjekte mit einem erwirtschafteten positiven Cash-Flow von zB im Jahr 2008 in Höhe von Zahl_9 € vermietet.
Ergänzend wird bemerkt, dass vom Beschwerdeführer eine Anzeige der Mietverträge beim Finanzamt lediglich behauptet wird, diese allerdings nicht aktenkundig ist (Mietverträge ohne entsprechender Stempel bzw. Vermerke des Finanzamtes).

Der Beschwerdeführer hat in den wiederholt elektronisch eingereichten Abgabenerklärungen ua. in den strittigen Jahren ausdrücklich versichert und bestätigt, dass er "die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig" gemacht habe. Dem Beschwerdeführer musste jedoch zu diesen Zeitpunkten bewusst gewesen sein, dass diese Bestätigungen im Hinblick auf die strittigen Vermietungseinkünfte nicht zutreffend waren, hat er diese doch hierin verschwiegen. Zweifellos konnte er davon ausgehen, dass die in den Abgabenerklärungen geforderten Angaben keinen Selbstzweck darstellen, sondern dass sie für die Festsetzung der Einkommensteuer von Bedeutung sind. Es wäre an dem Beschwerdeführer gelegen gewesen, in Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten den Sachverhalt dem Finanzamt gegenüber zur Gänze offen zu legen.

Die in der Einvernahme vom behauptete Annahme, die Vermietungen hätten (überwiegend) nur Verluste erbracht, kann im Hinblick auf die in der "Aufstellung Miete - Betriebskosten - Kreditrückzahlung 2008 - 2011" ausgewiesenen Geldzahlungsflüsse nur als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer erwirtschaftete von Anfang an ausschließlich positive, die Ausgaben übersteigende Einnahmenüberschüsse, zumal laut Aufstellung der Abgabepflichtige offensichtlich stets bedacht war, dass der vereinbarte (Netto)Mietzins die anfallende Kreditrückzahlung überstieg. Bei einer Vermietungstätigkeit - wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am geschildert - gibt es nicht nur wenige, sondern auch monatlich gleichbleibende Bargeld-Bewegungen, sodass es diesem unzweifelhaft möglich gewesen ist, schnell einen Überblick über die Einnahmen und Ausgabensituation zu erlangen. Für das Bundesfinanzgericht steht daher außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass die Mieterlöse aus seinen Vermietungstätigkeiten seine von ihm getragenen Aufwendungen, insbesondere seine Fremdfinanzierungskosten, übersteigen.

In diesem Sinne kann das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall auch den eingewendeten (un)entschuldbaren Irrtum isd § 9 FinStrG nicht erkennen, begründet der steuerliche Vertreter diesen doch ausschließlich mit der Unkenntnis betreffend die steuerliche Berücksichtigung der Kreditraten. Der Beschwerdeführer habe die Ansicht vertreten, er sei erst dann zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet, wenn die Mieteinkünfte auch die gesamten Kreditraten übersteigen würden. Abgesehen davon, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom ausdrücklich ergibt, dass diesem grundsätzlich eine Verpflichtung zur Erklärung der Mieteinkünfte an das Finanzamt bei positiven Überschüssen bewusst gewesen ist, waren - schon beginnend ab dem Jahr 2008 - die monatlichen Mieteinnahmen stets höher als die monatlichen Kreditrückzahlungen. Da dies dem Beschwerdeführer zweifellos von Anfang an bewusst war, konnte ihm damit auch kein entsprechend eingewendeter Irrtum unterlaufen sein.
Ergänzend wird zum Einwand, der Beschwerdeführer habe im Internet gelesen, dass die Kreditraten zur Gänze steuerlich absetzbar seien, festgehalten, dass es sich hierbei ausschließlich um eine reine Schutzbehauptung handeln muss. Das Bundesfinanzgericht schließt aus, dass derartige Rechtsansichten aus steuerlich qualifizierten Homepages entnommen werden können. Ein (un)entschuldbarer Irrtum iSd § 9 FinStrG kann aus diesem Vorbringen sohin ebenso nicht begründet werden.

Unter Würdigung aller Sachverhaltselemente gelangt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Abgabenverkürzung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Bei dem Vorgehen über mehrere Jahre hinweg Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, ohne diese in den Steuererklärungen zu erklären, steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten haben muss. Der Beschwerdeführer hat zweifellos die grundsätzliche Steuerpflicht der streitgegenständlichen Vermietungseinkünfte - insbesondere im Hinblick auf die wiederholte Ausführung der Tat - jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen und sich damit mit einer möglichen zu geringen Steuerfestsetzung durch die Nichtangabe der Einkommensbestandteile letztlich abgefunden. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist damit erfüllt, sodass die Erlassung der gegenständlichen Wiederaufnahmsbescheide wie auch die in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 innerhalb der gesetzlichen zehnjährigen Verjährungsfrist erfolgte.

Die Beschwerdeausführungen können das Bundesfinanzgericht zu keiner abweichenden Rechtsansicht bewegen, liegen den gegebenen strafrechtlichen Beurteilungen - insbesondere in der vorliegenden Entscheidung - doch ausdrücklich die "eingeforderten" "höchst individuellen und einzelfallbezogenen Erwägungen" zugrunde. Der eingewendete Begründungsmangel kann daher nicht erkannt werden; im Übrigen würde ein solcher spätestens durch die vorliegende Entscheidung saniert werden.

Das Finanzamt_A hat die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 rechtmäßig und zutreffend erlassen, weshalb die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

6.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise



























































VwGH, 91/17/0161



ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100127.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at