Zurückweisung einer (im übrigen gegen einen Nichtbescheid gerichteten Beschwerde) mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des S über dessen Beschwerde vom gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2014 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Begründung
Zurückweisung der Beschwerde
V senior wurde am x.y.1934 geboren und ist am a.b.2015 verstorben. Die Verlassenschaft wurde laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Ort_1 vom zu AZ zu je 1/9 seinen Kindern K1-9 eingeantwortet.
Der Beschwerdeführer S reichte am namens seines verstorbenen Vaters V die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2014 beim Finanzamt ein.
Das Finanzamt richtete am ein mit "Einkommensteuerbescheid 2014" betiteltes Schriftstück an "Verl. N. V; z. H. S".
S "als Erbe nach V Senior…" richtete am eine Beschwerde gegen den "Einkommensteuerbescheid 2014 vom " an das Finanzamt und beantragte die Abänderung dieser Erledigung.
Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom zum Nachweis einer bestehenden Vollmacht auf, die zum Einschreiten über den Tod hinaus ermächtigt oder die ihn als Vertreter aller Miterben ausweist. Der Beschwerdeführer legte mit Finanz-Online-Eingabe vom Scans folgender Schriftstücke vor:
Von V unterfertigte, mit datierte "Vollmacht im Rahmen der Bearbeitung meiner Arbeitnehmerveranlagung" erteilt an S;
Schreiben des V an den Unabhängigen Finanzsenat vom mit folgendem Wortlaut: "Ich erteile meinem Sohn Herrn S … die uneingeschränkte Vollmacht zur (Weiter-)Bearbeitung meiner steuerrechtlichen Angelegenheiten…";
Von V unterfertigtes, mit datiertes Schreiben an die Volksanwaltschaft Wien, in dem auf eine "bereits vor Jahren erteilte uneingeschränkte Vollmacht…" zugunsten S hingewiesen wird;
Ein von ihm als bevollmächtigter Vertreter von V Senior unterfertigtes, mit datiertes Schreiben an das Zollamt Ort_2.
Das Finanzamt richtete am ein mit "Einkommensteuerbescheid 2014 - Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO" betiteltes Schriftstück an "Verl. N. V; z. H. S".
Der Beschwerdeführer reichte am eine "Vorstellung gegen die ergangene Beschwerdevorentscheidung gem. 262 BAO" an das Finanzamt und forderte die Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2014 und des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014.
Das ***FA*** legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Begründend brachte es vor, dass die mit "Einkommensteuerbescheid 2014" überschriebene Erledigung des Finanzamtes vom einen Nichtbescheid darstelle, da diese an die Verlassenschaft nach V adressiert sei. Aufgrund der am erfolgten Einantwortung der Verlassenschaft nach V an dessen neun Erben habe die Verlassenschaft geendet und sei hinsichtlich der neun Erben Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Der Beschwerdeführer sei weder von seinem Vater über dessen Tod hinaus für abgabenrechtliche Belange bevollmächtigt worden, noch habe der Beschwerdeführer eine Bevollmächtigung durch die übrigen Miterben behauptet oder nachgewiesen.
Dieses Vorbringen des Finanzamtes trifft zu. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass sein Vater ihn zu Lebzeiten zu abgabenrechtlich relevanten Handlungen nach seinem Ableben bevollmächtigt hätte. Keines der vorgelegten Schriftstücke enthält auch nur einen Hinweis darauf. Ebensowenig hat der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des Finanzamtes einen Nachweis dafür erbracht, dass ihn seine Miterben zu abgabenrechtlich relevanten Handlungen namens der Erbengemeinschaft bevollmächtigt hätten. Der Beschwerdeführer war daher nicht zur Einreichung einer Abgabenerklärung (eines Antrages auf ArbeitnehmerInnenveranlagung) aktiv legitimiert. Es fehlt ihm auch an der Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde namens der aufgrund Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsposition seines verstorbenen Vaters eingetretenen Erbengemeinschaft. Daher war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Die Beschwerde wäre auch bei bestehender Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen, da sie sich gegen ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter richtet: Mit der Nennung der nicht (mehr) existenten Verlassenschaft nach V hat das Finanzamt einen falschen (nicht existenten) Bescheidadressaten gewählt. Eine gegen eine derartige Erledigung gerichtete Beschwerde ist mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen (; et alia).
Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen (vgl. ). Dieser Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde war daher an S zu richten.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100597.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at