TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.11.2021, RV/7500626/2021

Parkometerabgabe; kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

Die Geldstrafe von € 48,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG), insgesamt somit € 58,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67), lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien zunächst mit Strafverfügung vom , MA67/Zahl2/2021, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am , 20:07 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Mollardgasse 12b, abgestellt, wobei ein elektronischer Parkschein mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass er am einem Freund beim Transport diverser Möbel geholfen und sie um 19:55 Uhr eine Couch von der Reinprechtsdorfer Straße abgeholt hätten. Aus diesem Grund habe er auf seiner Handy App den Gratisparkschein Nr. 346,950,473 von 19:48 bis 20:03 Uhr bestellt. Sobald das Möbelstück im Auto gewesen sei, seien sie zur Wohnung des Freundes in die Turmburggasse Ecke Mollardgasse gefahren. Dort angekommen sei jedoch noch der alte Parkschein bis 20:03 Uhr gültig gewesen. Er habe gleich anschließend sobald möglich den Parkschein (Nr. 346,951,262) für eineinhalb Stunden gekauft, welcher von 20:15 Uhr bis 21:45 Uhr gültig gewesen sei. Als er etwas später zum Auto gekommen sei, habe er gesehen, dass er um 20:07 Uhr eine Strafe wegen zeitlicher Kombination eines Gratisparkscheines mit einem bezahlten Parkschein erhalten habe. Er empfinde diese Strafe als nicht rechtmäßig, da es sich um zwei unterschiedliche geographische Plätze gehandelt habe, an denen die Parkscheine gekauft worden seien. Es sei ihm nicht möglich gewesen, das Ablaufen des Gratisparkscheines in der klirrenden Kälte abzuwarten um dann erst einen bezahlten Parkschein zu kaufen. Falls die Behörde noch Beweise brauche, bitte er um Rückmeldung.

Mit Schreiben vom , MA67/Zahl2/2021, wurde dem Bf. von der MA 67 mitgeteilt, dass von der Einleitung bzw. Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens (Vorfall vom , 20:07 Uhr in 1060 Wien, Mollardgasse 12b, Übertretung gem. § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Parkometergesetz) abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Einstellung verfügt werde.

Mit Strafverfügung vom , MA67/Zahl/2021, wurde dem Bf. angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug am von 20:04 Uhr bis , 20:05 Uhr, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen diese Strafverfügung wurde vom Bf. mit E-Mail vom Einspruch erhoben und auf den bereits dargestellten Sachverhalt verwiesen. Er empfinde die Strafe als ungerecht, da es ihm nicht möglich gewesen sei sofort einen Parkschein zu kaufen, der seinen Aufenthalt gedeckt hätte. Er sei zum Glück in der Wohnung seines Freundes im Erdgeschoss in der Turmburggasse gewesen. Von dort aus seien es Luftlinie 4 m zu seinem Auto gewesen. Er habe es daher vom Fenster beobachten können. Sobald es ihm möglich gewesen sei, habe er dann den Parkschein Nr. 346,951,262 gekauft. Es sei ein Abend mit kalten Temperaturen gewesen, weshalb er nicht in der Kälte warten habe wollen bis der vorherige Parkschein ablaufe. Er habe in keinster Weise die Absicht gehabt, die Parkometerabgabe fahrlässig zu verkürzen. Er bitte um Nachlass. Er zahle seine Strafe sofort dort, wo sie gerechtfertigt sei. In diesem Fall sehe er, dass ihm Unrecht getan werde.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der vorangeführten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurden dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde unter Anführung der Beweise fest, dass der Bf. das in Rede stehende Fahrzeug in 1060 Wien, Mollardgasse 12b abgestellt habe, sodass es dort am von 20:04 Uhr bis 20:05 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein gestanden sei.

Nach Wiedergabe des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung, § 7 Kontrolleinrichtungenverordnung) führte die Behörde aus, dass das Kontrollorgan zufolge seiner Anzeigedaten bei der ersten Kontrolle um 19:54 Uhr einen gültigen Gratisparkschein festgestellt habe bzw. bei der zweiten Kontrolle um 20:07 Uhr ein gültiger 90-Minuten-Parkschein und die Abstellörtlichkeit nicht verändert worden sei.

Eine Überprüfung der HANDY-Parken-Buchungen habe ergeben, dass der Bf. um 19:48 Uhr unter der Bestätigungsnummer 346950473 eine Buchung (15 Minuten gültig bis 20:03 Uhr) für einen Gratisparkschein erhalten habe. Um 20:06 Uhr habe er unter der Nummer 346951262 eine Buchung für einen gültigen 90-Minuten-Parkschein für den Zeitraum von 20:15 Uhr bis 21:45 Uhr erhalten. Zum angelasteten Zeitraum von 20:04 Uhr bis 20:05 Uhr sei die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet worden.

Die Kombination eines Gebührenparkscheines mit einem Fünfzehn-Minuten-Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge als auch die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge sei unzulässig.

Festgehalten werde, dass die Kombination von einem kostenpflichtigen Parkschein im Anschluss an einen 15-Minuten Parkschein somit nicht zulässig sei und gehe daher der Einwand des Bf., dass er anschließend, sobald es ihm möglich gewesen sei, einen Parkschein gebucht habe, ins Leere.

Der Bf. wäre verpflichtet gewesen, das Fahrzeug unverzüglich nach Ablauf des Fünfzehn-Minuten-Parkscheines aus der Kurzparkzone zu entfernen oder - falls ihm das selbst nicht möglich gewesen sei - durch Dritte entfernen zu lassen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail) und brachte zusammengefasst vor, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Kombination eines 15-Minuten-Gratisparkscheines mit einem kostenpflichtigen Parkschein nur dann erlaubt ist, wenn das Fahrzeug an einem anderen Abstellort abgestellt wird. Er ersuche um Erlassung der Strafe bzw. um Reduzierung des Strafmaßes. Er sei beruflich Fremdenführer und die letzten zwei Jahre seien nicht gerade rosig für seine Profession gewesen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Mollardgasse 12b, abgestellt.

Um 19:48 Uhr hat der Bf. über m-parking einen elektronischen 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 346950473 aktiviert, welcher bis 20:03 Uhr gültig war.

Um 20:06 Uhr hat der Bf. den kostenpflichtigen Parkschein (Abstelldauer 90 Minuten) mit der Nr. 346951262 elektronisch aktiviert, ohne dass der Abstellort des Fahrzeuges gewechselt wurde.

Das Fahrzeug war für den Beanstandungszeitpunkt 20:04 bis 20:05 Uhr ohne einen gültigen Parkschein abgestellt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Anzeigedaten und eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie der Übersicht m-parking Wien über die vom Bf. durchgeführten Transaktionen.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat ein Abgabepflichtiger, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

Parkscheine

(1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

Elektronische Parkscheine

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig."

§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 71/2018, lautet:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat ein Abgabepflichtiger, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Park-schein gekennzeichnet ist.

Eine unmittelbar aufeinanderfolgende Aktivierung darf nur bei einem Standortwechsel des Fahrzeuges erfolgen und liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes dann vor, wenn zwischen dem Ablauf des einen Parkscheines und der Aktivierung des weiteren Parkscheines nur wenige Minuten dazwischen liegen (vgl. z.B. , , ) ).

Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit. Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren ist, ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig (, ).

Für den Fall, dass die Dauer der Abstellzeit nicht eingeschätzt werden kann, ist mit Beginn des Abstellens des Fahrzeuges ein gebührenpflichtiger Papierparkschein mit einer längeren Parkdauer im Fahrzeug zu hinterlegen oder ein elektronischer Parkschein mit einer längeren Parkdauer zu aktivieren.

Im gegenständlichen Fall ist das in Rede stehende Fahrzeug am von 20:04 Uhr bis 20:05 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt worden.

Der Bf. hat somit die ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst auch die unbewusste Fahrlässigkeit, also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Die Unkenntnis einer Norm kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist ().

Der Bf. hat offensichtlich keine ausreichenden Erkundigungen über die in Wien geltenden Bestimmungen zum Parken eingeholt.

Hilfreiche Informationen zum richtigen Parken in Wien finden sich zB auf der Internetseite https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/entwertung/ .

Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass dem Bf. ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.

Strafbemessung:

§ 19 VStG idF ab normiert:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (, ).

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe schädigt das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der Bf. hat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug nicht für die gesamte Abstellzeit mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet hat, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Zum Ersuchen des Bf. von der Strafe abzusehen bzw. das Strafmaß zu reduzieren wird Folgendes festgestellt:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl ) und auch ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeuten nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl ).

Die belangte Behörde ging bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () - von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus, da der Bf in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung hierzu keine Angaben machte.

Das Bundesfinanzgericht erachtet angesichts des glaubwürdigen Vorbringens des Bf., dass seine Einkommensverhältnisse als beruflicher Fremdenführer in den letzten zwei Jahren "nicht gerade rosig" waren, eine Geldstrafe von € 48,00 als schuld- und tatangemessen und ausreichend, um den Bf. vor einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wird demgemäß auf 10 Stunden herabgesetzt.

Die Erlassung der Strafe kam nicht in Betracht, da nach der ständigen Judikatur des VwGH die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass das Verschulden geringfügig sein muss und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (vgl. zB , ).

In einem beim VwGH anhängigen Fall, wo die Beschwerdeführerin den Parkschein nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hat (keine Entwertung der Rubrik "Minute") erblickte der VwGH kein geringes Verschulden ().

Das Gericht kann in Anlehnung an diese Judikatur auch im vorliegenden Sorgfaltsverstoß kein geringes Verschulden erblicken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe (= Mindestkosten) festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX). Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses anzugeben: (Zahl)

Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, zuständig.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500626.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at