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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.11.2021, RV/7500568/2021

Zurückweisung mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Viktoria Blaser über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom im Zusammenhang mit den gegen ***1*** ergangenen Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahlen: 1) MA67/216700342557/2021, 2) MA67/216700347538/2021, den Beschluss gefasst:

Die beiden Beschwerden vom werden gemäß §§ 28 Abs. 1, 50 und 31 VwGVG zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

1)

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/216700342557/2021, wurde Herr ***1*** der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, gegen Herrn ***1*** die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahl: MA67/216700342557/2021, da die mit Strafverfügung vom , Zahl: MA67/216700342557/2021, verhängte rechtskräftige Strafe bis heute nicht bezahlt worden sei. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 65,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.

2)

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/216700347538/2021, wurde Herr ***1*** der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, gegen Herrn ***1*** die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahl: MA67/216700347538/2021, da die mit Strafverfügung vom , Zahl: MA67/216700347538/2021, verhängte rechtskräftige Strafe bis heute nicht bezahlt worden sei. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 65,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.

Gegen beide Vollstreckungsverfügungen wurden am zwei inhaltsgleiche Beschwerden erhoben:

"Von: *EXTERN* ***2***
[…]

Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Zeitpunkt der Straftat, wurde das Fahrzeug von folgender Person gelenkt

***3***

***Bf1***

"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unter Bezugnahme auf die vorherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass Herr ***1*** unbestrittener Maßen exklusiver Adressat der von der ***Bf1***, der Beschwerdeführerin, bekämpften Vollstreckungsverfügungen ist.

Wem nun die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde zukommt ergibt sich unmittelbar aus Art 132 B-VG:

"(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet"

Dem zu Folge ist zur Einbringung einer Beschwerde gegen beide Vollstreckungsverfügungen nur derjenige berechtigt, gegen den sich die Vollstreckungsverfügungen richten. Dabei handelt es sich um jene Person, die in den betreffenden Vollstreckungsverfügungen jeweils als Bescheidadressat genannt ist. Nur diese Person kann auch durch die an sie gerichteten Bescheide in ihren Rechten verletzt sein.

In den vorliegenden Fällen hat jedoch nicht der Adressat der Bescheide, nämlich Herr ***1***, sondern die ***Bf1***, im eigenen Namen Beschwerde erhoben.

Das ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus der Textierung der beiden Beschwerden, die von einer E-Mailadresse der ***Bf1*** versendet wurden und auch sonst keine Hinweise darauf enthalten, dass die ***Bf1*** im Namen des Herrn ***1*** eingeschritten oder von diesem zur Einbringung des Rechtsmittels bevollmächtigt gewesen wäre.

Für die vorliegenden Beschwerdefälle bedeutet dies nun, dass die ***Bf1*** mangels der an sie gerichteten Vollstreckungsverfügungen nicht in ihren Rechten verletzt sein konnte, weshalb sie auch nicht zur Einbringung der vorliegenden Beschwerden berechtigt war.

Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht (vgl. , mwN).

Eine unzulässige Beschwerde ist mit Beschluss zurückzuweisen (§ 31 Abs. 1 VwGVG idF ab ), wenn sie zB unzulässig ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Recht der Beschwerdeerhebung fehlt, weil dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt (vgl. z.B. , , , § 28 Abs. 1 VwGVG, § 50 VwGVG 2014, , vgl. auch Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 824; vgl. weiters Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 9, Stand , rdb.at).

Im vorliegenden Fall kam der ***Bf1*** keine Parteistellung zu. Somit war sie nicht berechtigt, gegen das an den ***1*** als Beschuldigten ergangenen Vollstreckungsverfügungen der belangten Behörde vom Beschwerde zu erheben.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war - da bereits auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Beschwerden kein Zweifel daran bestand, dass die von der ***Bf1*** eingebrachten Beschwerden auch dieser als einer nicht Parteistellung genießenden Firma zuzurechnen waren (vgl. ) - mit einer sofortigen Zurückweisung vorzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Folglich waren die Beschwerden, welche sich mangels Parteistellung als unzulässig erwiesen haben, mit Beschluss zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 132 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500568.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at