Parkometerabgabe; Verwendung von alten nicht mehr gültigen Parkscheinen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach eingeholter Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Kuchelauer Hafenstraße ggü 2, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 14:23 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
In seinem (von der Behörde als fristgerecht gewerteten) Einspruch brachte der Bf. vor, dass er das in Rede stehende Fahrzeug sehr wohl mit einem gültigen, gut sichtbar hinterlegten Parkschein versehen habe und legte zum Nachweis Kopien der im Fahrzeug zur Beanstandungszeit hinterlegten Parkscheine mit den Nrn. 964292DCR und 964293DCR vor.
Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug zur bereits angeführten Zeit am angeführten Ort abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich die Parkscheine nach alten Tarif mit den Nrn. 964292DCR und 964293DCR befunden hätten. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens sowie unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung fest, dass zufolge der Bestimmungen des § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 2020/20, vom , alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem lnkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. würden abweichend davon alle vor der mit in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren.
In Wien seien mit neue Parkgebühren in Kraft getreten, welche im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 48 vom kundgemacht worden seien. Demnach betrage zB ab die Abgabe für eine Abstellzeit von einer halben Stunde € 1,10.
Die vom Bf. verwendeten Parkscheine seien gemäß der zitierten Bestimmung der Parkometerabgabeverordnung zum Beanstandungszeitpunkt nicht mehr gültig gewesen und hätten ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verloren.
Entgegen der Ansicht des Bf. habe er mit der Hinterlegung der Parkscheine, für welche er je € 1,05 bezahlt habe, nicht die jeweils € 1,10 betragende Abgabe für eine Abstelldauer von 30 Minuten entrichtet, da die Parkscheine ihre Gültigkeit zur Gänze am verloren hätten und damit zum Beanstandungszeitpunkt gar keine Parkometerabgabe mehr entrichtet werden habe können.
Im Übrigen sei dem Informationsangebot der Stadt Wien im Internet zu entnehmen, dass die Preise für Parkscheine (Parkometerabgabe) am an die Inflation angepasst worden seien und z.B. ab diesem Zeitpunkt ein Kurzparkschein für 30 Minuten € 1,10 (statt davor € 1,05) koste, wobei "alte" Parkscheine (beispielsweise mit einem Tarif von € 1,05 für 30 Minuten) noch bis Ende Dezember 2020 verwendet werden könnten (https:// www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/gebuehren/preise-2020.htmt ).
Das Fahrzeug sei somit ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem Kraftfahrer die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten sei.
Der Bf. habe durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte vor, dass die Gemeinde Wien ihm die verwendeten Parkscheine bedingungslos verkauft und ihm damit das Recht eingeräumt habe, auf diesen Parkgutscheinen vermerkten Zeitrahmen (jeweils eine halbe Stunde) in Kurzparkzonen zu parken. Auf diesen Parkgutscheinen werde weder auf eine befristete Gültigkeit noch auf einer, im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Parkgutscheine bestehende Verordnung hingewiesen. Daher seien diese an keine Bedingung geknüpft, verkauft worden und könnten laut oberstgerichtlicher Entscheidung auch nicht einseitig vom Verkäufer für ungültig erklärt werden. Da er nachweislich nur ca. 40 Minuten an besagter Stelle das Fahrzeug geparkt gehabt habe, könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung idgF Abl 20/2020, lautet:
Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Gemäß § 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt bei Erwerb von Parkscheinen das zu zahlende Entgelt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,10 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,20 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,30 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,40 Euro.
§ 4a Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung idgF lautet:
"…
(3) Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen.
Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
Im Falle einer Abgabenminderung bleiben alle vor der Abgabenminderung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenminderung gültigen Gebühr vorerst gültig. Diese verlieren 6 Monate nach dem Inkrafttreten jener zukünftigen Abgabenerhöhung, die zu einer Erhöhung über die Abgabenhöhe beim Erwerb der Parkscheine führt, ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet.
(4) Abweichend von Abs. 3 Satz 2 verlieren alle vor der mit in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet."
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Die Erhöhung von Parkgebühren ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und wurde im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20 vom ordnungsgemäß kundgemacht und darüber hinaus auch in den Medien hinreichend kommuniziert, wie lange die "alten" Parkscheine verwendet werden dürfen und wann sie ihre Gültigkeit verlieren.
Im Fall, dass jemand ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone unter Verwendung von Parkscheinen mit einem nicht mehr gültigen Tarif abstellt, liegt eine Abgabenverkürzung vor, dies jedoch nicht in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem alten und neuen Tarif, sondern wird die Parkometerabgabe überhaupt nicht entrichtet, weil die Parkscheine im Fall einer Tariferhöhung ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren (vgl. , , ).
Unbestritten blieb vom Bf., dass er das in Rede stehende Fahrzeug am in der zur Beanstandungszeit (14:23 Uhr) gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Kuchelauer Hafenstraße gegenüber 2, abgestellt hat und dass er im Fahrzeug die Parkscheine Nr. 964292DCR und Nr. 964293DCR mit dem Tarif € 1,05 (Parkdauer jeweils ½ Stunde) eingelegt hat.
In Hinblick auf die oben dargelegte Rechtslage haben die verwendeten Parkscheine auf Grund der Erhöhung der Gebühren mit ihre Gültigkeit am verloren. Somit lag zur Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vor und hat der Bf. daher die objektive Tatseite der ihm von der Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. , , , uvm.)
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis oder eine irrige Auslegung zB von Bestimmungen der StVO 1960 oder des KFG 1967 für "Lenker" von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. zB ).
Das vom Bf. in seiner Beschwerde erstattete Vorbringen, dass die Gemeinde Wien ihm die verwendeten Parkscheine bedingungslos verkauft und ihm damit das Recht eingeräumt habe, im auf diesen Parkgutscheinen vermerkten Zeitrahmen (jeweils eine halbe Stunde) in Kurzparkzonen zu parken, und auf diesen Parkscheinen weder auf eine befristete Gültigkeit noch auf eine im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Parkgutscheine bestehende Verordnung hingewiesen werde und daher diese an keine Bedingungen geknüpft verkauft worden seien, kann daher nicht schuldbefreiend wirken.
Vielmehr muss sich der Bf. den Vorwurf gefallen lassen, dass er durch die Verwendung von nicht mehr gültigen (und somit wertlosen) Parkscheinen ein fahrlässiges Verhalten gesetzt hat.
Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.
Der Bf. hat somit die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er Parkscheine mit einem nicht mehr gültigen Tarif verwendet hat.
Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 (Mindestbeitrag) korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4a Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500632.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at