Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.10.2021, VH/7100013/2021

Nichterfüllung Mängelbehebungsauftrag betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfevom der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, im Beschwerdeverfahren betreffend den vom Finanzamt Österreich erlassenen Bescheid vom betreffend die Einkommensteuer 2016 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Antrag gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt

Unter Punkt 4. ihrer Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom hat die Antragstellerin Verfahrenshilfe beantragt, weil sie sich einen Rechtsanwalt aus eigenem Vermögen nicht leisten könne.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Antragstellerin gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO aufgetragen, den Mangel der in § 292 Abs. 8 Z 4 BAO für Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe geforderten Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls der Antrag als zurückgenommen gelte.
Diesem Mängelbehebungsauftrag hat das erkennende Gericht zur Erleichterung dessen Erfüllung als Beilage das dazu vorgesehene Formular "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" angeschlossen.

Der eben genannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde nach Zustellversuch am und Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am Freitag, zugestellt.

Mit am Donnerstag, , zur Post gegebenem Schriftsatz vom übermittelte die Antragstellerin das wie folgt ausgefüllte Vermögensverzeichnis mit drei Beilagen:

Die Antragstellerin gab die monatlichen Aufwendungen für ihre Mietwohnung mit 646,02 € und ihr laufendes Einkommen als Pensionistin mit von 1.360,00 € an und wies dies mit Belegen der Zahlung von 597,02 € und der Vorschreibung monatlicher Betriebskosten von 49,00 € sowie einer P.S.K. Überweisung von 1.360,00 € der Sozialversicherung nach.

Zum Punkt III Vermögen gab die Antragstellerin handschriftlich Folgendes an (Wiedergabe der Angaben der Antragstellerin unter Anführungszeichen in kursivem Fettdruck):
Liegenschaften:
Art: "Div. Weingärten (mit Vorbehalt)"
Adresse: unausgefüllt (Zusatz des erkennenden Gerichts)

Die Liegenschaft ist eingetragen


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Im Grundbuch der Katastralgemeinde
"div."
Einlagezahl (EZ)
"div."
Letzter steuerlicher Einheitswert (Angabe des Finanzamtes und des Aktenzeichens)
unausgefüllt
Höhe des Jahresertrages
unausgefüllt

Die Positionen 2. Unternehmen und
4. Einlagebücher, 5. Sparkassen- oder Bankkonto mit der vorgesehenen Angabe des Kreditinstitutes, der Nummer des Einlagebuches bzw. Kontos und der Höhe der Einlage bzw. des derzeitigen Standes wurden von der Antragstellerin ebenso durchgestrichen, wie die weiteren Positionen 6. bis 11. (Wertpapiere, Bausparvertrag, Lebensversicherungen, Rechtschutzversicherung, Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände wie Kraftfahrzeuge und Schmuck).

Die Frage betreffend vorhandene Zahlungsmittel

3. Bargeld in der Höhe von € __________________

wurde von der Antragstellerin weder gestrichen noch beantwortet.

Zum Pkt. IV Schulden machte die Antragstellerin folgende Angaben:


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Art (zB Ratenverpflichtungen, Darlehensschuld)
"div. andrängende Gläubiger"
Namen und Anschrift des Gläubigers
"zB ***Vor- und Zuname*** u.a."
Höhe der Schulden
unausgefüllt


Rechtslage:

Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist gemäß § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ua, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Deshalb wird in § 292 Abs. 8 Z 4 BAO für Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe die Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt.

Nach § 85 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) das Bundesfinanzgericht nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesfinanzgericht dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Erwägungen:

Die Antragstellerin hat aus folgenden Gründen mit dem Schriftsatz vom den Mängelbehebungsauftrag vom nur hinsichtlich der Einkommens- nicht jedoch hinsichtlich der Vermögensverhältnisse erfüllt:

Es ist sehr ungewöhnlich, dass die Antragstellerin durch die Streichung der entsprechenden Position in Abrede stellt, überhaupt ein Konto bei einer Sparkasse oder Bank zu haben.
Für derartige Fälle stellt sich umso mehr die Frage nach dem Halten entsprechender Barbeträge, worüber die Antragstellerin trotz Aufforderung keine Auskunft gibt.
Zudem gibt die Antragstellerin - zwar unter Vorbehalt, ohne diesen zu präzisieren - an, Eigentums-(oder sonstige?) Rechte an mehreren ("div.") Weingärten zu haben, nennt für diese aber - obwohl gefordert - weder Grundbuch noch Einlagezahl, geschweige denn die Höhe des Jahresertrages.
Auch bei den Schulden gibt die Antragstellerin weder deren Art noch deren Höhe und nur einen Gläubiger, jedoch auch diesen ohne die geforderte Anschrift an.

Die Antragstellerin hat den Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, deren Verlängerung auch nicht beantragt worden ist, jedenfalls betreffend die Darstellung der Vermögensverhältnisse nur völlig unzureichend erfüllt.

Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine ordnungsgemäße Mängelbehebung, hat das Bundesfinanzgericht den mit einer solcherart mangelhaften Eingabe gestellten Antrag gemäß § 85 Abs. 2 BAOmit Beschluss (§ 278 Abs. 1 lit. b BAO) als zurückgenommen zu erklären ( VH/7100016/2020; unter Hinweis auf 91/15/0135; und , 92/16/0116).

Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:VH.7100013.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at