Folgen der Nichtentrichtung von Revisionsgebühr gemäß § 24a VwGG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den SenatsvorsitzendenDr. S.V., den RichterMag.Jud Ex sowie die fachkundigen Laienrichter LR A.A. und LR B.B. über die Beschwerde des Max Mustermann, A-Straße 1 B-Dorf-2, vom gegen die Bescheide des Finazamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung, Steuernummer 0815-987654, Erf.Nr. 123.456/7890, in Anwesenheit der Schriftführerin SF zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zusammenhang mit einer abfallwirtschaftsrechtlichen Angelegenheit hatte der Beschwerdeführer (in der Folge auch bloß: Bf.) gegen ein Erkenntnis und einen Beschluss des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht.
Da der Bf. trotz Aufforderung die zu entrichtende Eingabengebühr in Höhe von je € 240,00 nicht fristgerecht bezahlt hatte, setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (im Folgenden auch nur: Finanzamt) dem Beschwerdeführer gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Eingabengebühr gemäß § 24a Z 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) im Betrag von € 480,00 fest. Gleichzeitig schrieb das Finanzamt dem Bf. mit weiterem Bescheid eine Gebührenerhöhung dazu im Ausmaß von 50%, also in Höhe von € 240,00, vor.
Seine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde, nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung, über Antrag des Beschwerdeführers dem Bundesfinanzgericht (auch nur: Finanzgericht oder Gericht) zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde seitens des Gerichtes
erwogen:
Ausgehend vom unbedenklichen Inhalt der dem Finanzgericht übermittelten Unterlagen und den vom Gericht vorgenommenen Datenbankabfragen wird zunächst der Verfahrensgang wie folgt dargelegt:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom war die Beschwerde des Bf. gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid in einer abfallwirtschaftsrechtlichen Angelegenheit abgewiesen worden. Mit Beschluss vom wies dieses Gericht einen Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des vorgenannten Verfahrens als unzulässig zurück.
Gegen beide Entscheidungen hat der Bf. auf elektronischem Wege in einem gemeinsamen Schriftsatz außerordentliche Revisionen am beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der VwGH leitete die Eingabe am an das zuständige Landesverwaltungsgericht weiter, wo sie am einlangte.
Mit Schreiben vom wurde der Bf. vom Landesverwaltungsgericht aufgefordert, die bis dahin noch nicht entrichtete Eingabengebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG zu begleichen, was aber trotz Zuwarten über die gesetzte Frist nicht erfolgt ist.
Am stellte der Bf. den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, ihm für die erhobenen Revisionen Verfahrenshilfe zu gewähren. Dieser Antrag wurde mit abgewiesen.
Der dagegen vom Bf. am eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom ebenfalls abgewiesen.
Zwischenzeitig war vom Landesverwaltungsgericht ein amtlicher Befund über die Verkürzung der bereits genannten und vom Bf. nicht entrichteten Eingabengebühr erstellt worden, welcher am beim Finanzamt einlangte.
Die Revisionen wurden mit Beschlüssen des als gegenstandslos geworden erklärt bzw. zurückgewiesen sowie die Verfahren eingestellt.
Aufgrund des genannten Befundes setzte das Finanzamt dem Beschwerdeführer gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom Eingabengebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG im Betrag von € 480,00 fest. Gleichzeitig schrieb das Finanzamt dem Bf. mit weiterem Bescheid eine Gebührenerhöhung dazu im Ausmaß von 50%, also in Höhe von € 240,00, vor.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht auf elektronischem Wege im Abstand von wenigen Minuten eine Beschwerde, einen Vorlageantrag und nochmals eine Beschwerde ein, wobei alle drei Eingaben den gleichen Text aufwiesen. Soweit daraus sinnhaft erschlossen werden kann, wirft der Bf. dem Finanzamt vor, es habe in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung die Bestimmung des § 24 Z 4 VwGG über den Nachweis einer Gebührenentrichtung verkannt und daher rechtswidrig ausgelegt zur Anwendung gebracht. Zudem habe der Bf. einen Verfahrenshilfeantrag betreffend die Revision(en) eingebracht und um Gebührenbefreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 Gebührengesetz 1957 (GebG) ersucht.
Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung mit Datum stellte der Bf., wiederum auf elektronischem Wege, den Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Inhaltlich wurde der Text der bisherigen Eingaben buchstabengetreu übernommen und ergänzend noch vorgebracht, die Gebührenpflicht würde wegen der vom Bf. behaupteten Verfahrensverletzung durch den VwGH nicht gegeben sein.
Nachdem die Beschwerde am dem Finanzgericht vorgelegt worden war, erstattete der Bf. über Finanz-Online noch mehrere Anbringen beim Finanzamt. Insoweit sich das erste davon auf das gegenständliche Verfahren beziehen soll, wird darin erschließbar die Missachtung der Verfahrensregelung nach § 34 Abs. 2 VwGG beanstandet. Die weiteren Eingaben betreffen erst nach der Beschwerdevorlage ergangene Bescheide, die für die Entscheidungsfindung im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz sind.
Vom geschilderten Verfahrensgang ausgehend wird der nachstehende, zusammengefasste Sachverhalt als erwiesen und entscheidungsrelevant
festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat gegen einen Beschluss und ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Die im VwGG geforderte Gebührenentrichtung ist, trotz Aufforderung und ausreichendem Zuwarten über die eingeräumte Frist hinaus, unterblieben.
Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Revisionen wurde vom VwGH in letzter Konsequenz abgewiesen.
Dieser festgestellte Sachverhalt ist im Hinblick auf die strittige Frage, ob die Gebühren und die Gebührenerhöhungen mit den hier in Beschwerde gezogenen Bescheiden gesetzeskonform vorgeschrieben wurden, rechtlich wie folgt
zu würdigen:
A) Bescheid betreffend Gebühr nach § 24a VwGG:
Gemäß § 24a VwGG in der auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren anwendbaren Fassung ist u.a. für Revisionen einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. (…)
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.
Nach § 24 Abs. 1 VwGG sind Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
§ 25a Abs. 5 VwGG normiert, dass eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
Demzufolge hat der VwGH die hier verfahrensgegenständlichen Revisionen dem Landesverwaltungsgericht übermittelt, wo diese am einlangten.
Gemäß der der Bestimmung des § 24a Z 1 iVm Z 3 VwGG war für diese Revisionen spätestens im Zeitpunkt der Einbringung eine Gebühr in Höhe von je € 240,00 zu entrichten.
Zur Frage, wann Revisionen als überreicht bzw. als eingebracht gelten und damit die Gebühr fällig wird, wird auf das Erkenntnis des (zitiert und besprochen in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 160 zu § 14 TP 6 GebG), verwiesen. Demnach ist der in § 24a Z 3 VwGG genannte Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof beschränkt auf die Fälle, in denen die Eingabe (zulässig) im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wird. Dies ist etwa bei Revisionen, die gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, nicht anwendbar.
Daher wurde die Gebühr im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Überreichung fällig. Dazu vertritt der VwGH im angeführten Erkenntnis vom die Ansicht, dass die Überreichung der Eingabe zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist. Sohin war im vorliegenden Beschwerdefall mit Einlangen der Revisionsschrift beim Landesverwaltungsgericht am die Eingabengebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG entstanden und die Gebühr gleichzeitig fällig.
Daran verschlägt auch nicht, dass der VwGH die Revisionen des Bf. als gegenstandslos erklärt bzw. zurückgewiesen hat, da es für das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss ist, wie der Gerichtshof letztlich entschieden hat ().
Nach § 61 Abs. 1 VwGG sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.
§ 63 Abs. 1 ZPO normiert, dass einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen ist. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird jedoch keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der staatlichen Gebühr eintreten.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und somit keine Verfahrenshilfe bewilligt, sodass im Lichte der obigen Ausführungen keine Befreiung von der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG eintreten konnte.
Da also für die gebührenpflichtigen Revisionen an den VwGH die Gebührenschuld am entstanden ist, wäre die Gebühr nach § 24a VwGG zu entrichten gewesen.
Die vom Beschwerdeführer begehrte Gebührenbefreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG konnte nicht zur Anwendung gelangen. Denn die in § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) und im § 24a VwGG für die dort angeführten Revisionen und Anträge vorgesehenen Eingabengebühren sind keine Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes. Dennoch sind die Bestimmungen des GebG auf diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht dort spezielle Bestimmungen vorgesehen sind (idS Fellner, a.a.O., Rz 149 zu § 14TP 6 GebG). Bei der Gebühr nach § 17a VfGG (und wohl auch nach § 24a VwGG) handelt es sich um eine "Stempelgebühr", über welche in einem in Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühren geführten Verfahren zu entscheiden ist (Fellner, a.a.O, Rz 157 zu § 14 TP 6 GebG, unter Hinweis auf die Erkenntnisse des , und vom , 2011/16/0050).
Nach § 24a Z 7 VwGG sind auf die Gebühr im Übrigen die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 (richtig wohl: § 11 Abs. 1 Z 1 GebG) und des § 14 GebG anzuwenden (Fellner, a.a.O., Rz 163 zu § 14 TP 6 GebG).
Damit ist aber eindeutig klargestellt, dass § 14 GebG und sohin die darin enthaltenen Befreiungsbestimmungen - umfassend auch die vom Bf. begehrte Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG - eben nicht zur Anwendung gelangen können. Nur in denjenigen Gesetzen, in denen die Gebührenbefreiung ausdrücklich auf Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgedehnt wurde, besteht eine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24a VwGG (Fellner, a.a.O., Rz 163b; ). Ein solches Gesetz war indes im gegenständlichen Fall nicht heranzuziehen. Deshalb war diesem Einwand des Bf. ein Erfolg zu versagen.
Die Gebühr ist vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht beglichen worden, weshalb darüber gemäß § 34 Abs. 1 GebG vom Verwaltungsgericht ein Befund aufgenommen und dem Finanzamt übersendet worden ist.
Die darauf vom Finanzamt nach § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) durchgeführte Festsetzung der Gebühr erfolgte demnach sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
B) Bescheid betreffend Gebührenerhöhung:
Gleiches gilt auch insoweit sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung richtet.
Wird eine feste Gebühr (hier nach § 24a VwGG), die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (, und vom , 2001/16/0413).
Die vom Bf. nicht entrichtete Gebühr war dem Bf. gegenüber gemäß § 203 BAO mit Bescheid vorzuschreiben und davon zwingend eine Gebührenerhöhung zu erheben.
Die Festsetzung der Gebührenerhöhung in Höhe von € 240,00 (50% von € 480,00) war daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Insgesamt gesehen war der Beschwerde sohin ein Erfolg zu versagen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn die Entscheidung über sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die im Erwägungsteil angeführte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Entscheidung über eine allfällige Revision nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 24 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100308.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at