Mangelnde Empfängerbenennung (Parkometerabgabe)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahlen: 1) MA67/2167000***4***/2021, 2) MA67/2167000***5***/2021, sowie Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis 3) MA67/21670009***6***/2021 nach einer am abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Abweisung
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von je € 12,00 zu leisten.
Die Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (3x12 Euro) sind zusammen mit den Geldstrafen (3x60 Euro) und den Beiträgen zu den Kosten der verwaltungsbehördlchen Verfahren (3x10 Euro) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt zu entrichten.
Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher (3x82 Euro =) 246,00 Euro und ist gemäß § 82 Abs. 6 JVwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnissen
1) vom , Zahl: MA67/216700091296/2021,
2) vom , Zahl: MA67/216700091353/2021,
3) vom , Zahl: MA67/216700091295/2021
hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz Bf.) angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom
1) ,
2) ,
3)
innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am
1) um 21:17 Uhr in 1010 Wien, Cobdengasse 1,
2) um 21:00 Uhr in 1090 Wien, Roßauer Lände 19,
3) um 17:58 Uhr in 1020 Wien, Obere Donaustraße 97
gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von
1) € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
2) € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
3) € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG gemäß den Erkenntnissen 1) bis 3) jeweils einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher jeweils € 70,00.
Das Straferkenntnis Zl. MA67/216700091296/2021 wurde folgendermaßen begründet:
"Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom ordnungsgemäß zugestellt.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde Herr ***2***, wohnhaft in ***3***, bekannt gegeben.
Die Auskunft war insofern als unrichtig zu qualifizieren, als ein Schreiben an Herrn ***2*** unbeantwortet blieb.
Mittels Schreiben vom wurde Ihnen mitgeteilt, dass das Schreiben an ***2*** nicht beantwortet wurde und somit keine Veranlassung zur Annahme bestand, dass Sie Ihr Fahrzeug Herrn ***2*** überlassen gehabt hätten. Weiters wurde Ihnen die Gelegenheit geboten, sich zu rechtfertigen, sowie Ihre Lenkerangaben durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.
Daraufhin gaben Sie an, dass Sie den bekanntgegebenen Lenker, Herrn ***2*** kontaktiert hätten. Dieser hätte das Schreiben der Behörde nicht erhalten, er werde jedoch eine Stellungnahme per E-Mail an die Behörde übermitteln.
Im auslösenden Verfahren zur Zahl GZ MA67/216700591994/2020 wegen Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, inder geltenden Fassung, gab Herr ***2*** am an, dass er nach fünf Monaten nicht mehr sagen kann ob er am gegenständlichen Tag das Fahrzeug gelenkt habe, jedoch könne er bestätigen, dass er Ihr Fahrzeug zur Verfügung hatte, als er in Wien war.
Mit E-Mail vom wurde Herr ***2*** gebeten, seinen Aufenthalt in Wien durch geeignete Beweismittel (z.B. Flugtickets, Passkopie, Hotelrechnung,) glaubhaft zu machen.
Geeignete Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Lenkereigenschaft von Herrn ***2*** wurden jedoch nicht vorgelegt.
Das Verfahren wegen unrichtig erteilter Lenkerauskunft wurde mit Strafverfügung vom eingeleitet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt hätten.
Anlässlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gaben Sie im Wesentlich an, dass Herr ***2*** anlässlich Ihres Ersuchens die Behörde kontaktierte und ihre Angaben bestätigte. Weiters gaben Sie an, dass auf Grund der langen zurückliegenden Übertretung keine Beweismittel mehr verfügbar seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was ein Flugticket oder eine Hotelrechnung mit der Verkehrsübertretung zu tun habe.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Das Straferkenntnis Zl. MA67/216700091353/2021 wurde folgendermaßen begründet:
"Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom ordnungsgemäß zugestellt.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde Herr ***2***, wohnhaft in ***3***, bekannt gegeben.
Die Auskunft war insofern als unrichtig zu qualifizieren, als ein Schreiben an Herrn ***2*** unbeantwortet blieb.
Geeignete Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Lenkereigenschaft von Herrn ***2*** wurden jedoch nicht vorgelegt.
Das Verfahren wegen unrichtig erteilter Lenkerauskunft wurde mit Strafverfügung vom eingeleitet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt hätten.
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Ihnen mitgeteilt, dass anlässlich der von Ihnen getätigte Lenkerauskunft, von der Behörde mittels Schreiben vom der Versuch einer amtlichen Prüfung dieser Angaben unternommen wurde. Eine Reaktion auf das oben genannte Schreiben blieb jedoch aus. Weiters wurde Ihnen der Inhalt des E-Mails welches von Herrn ***2*** bei der Behörde einlangte, sowie der Inhalt eines weiteren Versuches der Behörde bezüglich einer Überprüfung der Angaben zur Kenntnis gebracht. Des Weiteren wurde Ihnen mitgeteilt, dass Herr ***2*** auf die letzte Anfrage nicht reagierte.
Anlässlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme langte eine E-Mail von Herrn***2*** ein, in welchem angegeben wurde, dass Sie Ihn kontaktiert hätten. Weiters gab er an, dass er nie Post bekommen hätte und die E-Mail der Behörde im Spam Ordner landete, welcher nach 30 Tagen gelöscht wird. Er gab weiters an, dass er nicht mehr genau sagen könne, wann er mit dem Fahrzeug gefahren ist, jedoch bestätige er, dass Sie es Ihm geborgt hätten.
In Ihrem E-Mail gaben Sie an, dass Sie Herrn ***2*** kontaktierten und dieser uns bereits auch geantwortet hat. Weiters gaben Sie an, dass die Aussage von Herrn ***2*** als Beweis ausreiche, aufgrund der Geringfügigkeit der Verkehrsübertretung. Es sei Ihnen auch nicht klar, wie eine Hotelrechnung oder ein Flugticket bei der Beurteilung hilfreich sein sollte.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben."
Der Beweiswürdigung zu den beiden erstgenannten Straferkenntnissen wurden folgende Erwägungen der Behörde zu Grunde gelegt:
"Sie haben eine im Ausland wohnhafte Person als Lenker bekannt gegeben. Trotz entsprechender Aufforderung wurden keine Beweismittel vorgelegt.
Im Rahmen der bestehenden Mitwirkungspflicht kann der Zulassungsbesitzer dazu verhalten werden, wenn er eine nur im Ausland zu erreichende Person als Lenker benennt, die Lenkereigenschaft der genannten Person unter Beweis zu stellen. Die Behörde ist unter solchen Umständen nicht zu aufwendigen Ermittlungen verpflichtet (vgl. Zl. 89/02/0152).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH verpflichtet die Bezeichnung einer Person - die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung zumindest erheblich erschwert ist - als Lenker im Sinne des § 1a (nunmehr § 2) Parkometergesetz den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsstrafverfahren.
Es muss vom Zulassungsbesitzer oder demjenigen, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, wenn er das Fahrzeug nicht gelenkt hat, erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. , , [zu Parkometerabgabe], ).
Die Behörde kann den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt und die Überlassung des KFZ an diese glaubhaft zu machen. Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten. Im Falle der Verletzung der den Bf. treffenden Mitwirkungspflicht - wenn der Zulassungsbesitzer die Glaubhaftmachung im obigen Sinn also nicht einmal versucht bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit zu zweckdienlichen Ergänzungen nicht bereit ist - ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel ohne weiteres berechtigt, die Angabe des im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren (vgl. Zl. 90/17/0316, , zu. 98/17/0363, , Zl. 90/18/0091).
Letztlich wurden überhaupt keine Beweise für die Existenz bzw. für die behauptete Fahrzeugüberlassung und den Aufenthalt des Herrn ***2*** in Wien erbracht, obwohl dies auf vielfältige Weise erfolgen hätte können, da im Zuge von Auslandsreisen in der Regel auch Nachweise darüber vorliegen. Diese hätten Sie von Herrn ***2*** beschaffen und der Behörde vorlegen können. Beispielhaft seien hier angeführt Reisepasseinträge, EC- oder Kreditkartenzahlungen (im Inland bzw. entlang der Fahrtroute), Buchungsbestätigten über Hotels, Flug-, Zug« oder Bustransfers, Telefongesprächsnachweise, Reiseabrechnungen (üblich bei Dienstreisen), Urlaubsbestätigungen vom Dienstgeber des Herrn ***2***, und natürlich Zeugen, welche im Zuge einer persönlichen Zeugenaussage unter Wahrheitspflicht vor der Behörde durch ihre Angaben Zeugnis über die von Ihnen behaupteten Umstände machen können.
Aufgrund der Aktenlage war seitens der Behörde in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass Ihre Behauptung, Herr ***2*** sei zur gegenständlichen Tatzeit des Grunddelikts, als auch unter Berücksichtigung der Lenkerangaben zu GZ MA67/206700485736/2020, GZ MA67/206700810892/2020 und GZ MA67/206700676245/2020 (über einen Zeitraum von drei Monaten) - immer wieder der Lenker gewesen, nicht den Tatsachen entspricht.
Der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde daher nicht entsprochen."
Rechtlich war dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, dass dadurch der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm benannten Lenkers vorlegt oder zumindest glaubhaft macht, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten hat - zu erbringen. Die Behörde hat die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind. Die Behörde ist berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe in Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert bzw., trotz dazu gebotener Gelegenheit, zu zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit ist (VwGH vers. Sen. Vom , Zl. 90/18/0091 und Zl. 90/17/0316).
Auf Grund der Aktenlage waren die von Ihnen gemachten Lenkerangaben nicht zu erweisen und die erteilte Lenkerauskunft somit als unrichtig zu werten.
Sie haben daher Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigerer Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen."
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
"Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat, ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu
betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."
In der Beschwerde vom gegen die Straferkenntnisse 1) und 2) wurde ausgeführt:
"Ich habe nach Aufforderung der Behörde fristgerecht den Lenker meines PKW bekanntgegeben.
Da ein Schreiben der Behörde auf Grund der Corona Situation und auch auf Grund der allgemeinen Fahrlässigkeit der südafrikanischen Post dem von mir benannten Lenker nicht zugestellt werden konnte, wurde ich von der Behörde ersucht, den Lenker zu bitten, per Email der Behörde eine Stellungnahme abzugeben. Der Lenker ist dem Ersuchen auch nachgekommen und hat meine Angaben bestätigt.
Die von der Behörde nun verlangten Beweise gibt es nach so langer Zeit nicht mehr, und es ist auch nicht nachvollziehbar, dass ein derartiger Aufwand von der Behörde für das Begehen eines Minimaldeliktes im Straßenverkehr betrieben wird. Auch ist es dem von mir benannten Lenker nicht zuzumuten, jetzt etwaige Beweise mir seine strafbare Handlung aus Juli 2020, bzw. September 2020 (!) vorzulegen. Ein Eingeständnis sollte vollauf ausreichend sein. Im übrigen kann man von einem Beschuldigten einer strafbaren Handlung auch nicht zusätzlich verlangen, dass er Beweise gegen sich selbst vorlegt.
Ich beantrage, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung in meiner Gegenwart durch eine unabhängige Behörde durchgeführt wird. Ich stehe von Montag bis Donnerstag von 13.00h bis 19.00h zur Verfügung."
Das Straferkenntnis Zl. MA67/26700091295/2021 wurde wie folgt begründet:
"Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, hat der von Ihnen als Lenker namhaft gemachte und in Südafrika lebende Herr ***2*** einer behördlichen Aufforderung, bekannt zu geben, ob er oder eine andere Person das genannte Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt und abgestellt hat, keine Folge geleistet, da das Schreiben unbeantwortet blieb.
Auf neuerliche E-Mail-Anfrage teilte Herr ***2*** (Lenker des Fahrzeuges im Juni, Juli und September 2020 gewesen zu sein) per E-Mail mit, dass er nach fünf Monaten nicht mehr die genaue Zeit mitteilen könne, wann er das genannte Fahrzeug gelenkt habe.
Er gab an, sich das Fahrzeug seines Freundes ausgeborgt zu haben und könne das in Rede stehende Datum zutreffen. Weitere Unterlagen (Flugtickets, Passstempel Kopie, Hotelrechung, etc.) reichte Herr ***2*** trotz Aufforderung nicht nach.
Darüber hinaus sind Sie selbst einer Aufforderung, durch Vorlage von etwa Flugticket, Fahrtenbuch, Kopie des Mietvertrages glaubhaft zu machen, dass das Fahrzeug dem Genannten überlassen und dieser das Fahrzeug abgestellt habe, nicht nachgekommen und haben es daher Ihrerseits unterlassen, Ihr diesbezügliches Vorbringen glaubhaft zu machen.
Letztlich wurden überhaupt keine Beweise für den Aufenthalt des Herrn ***2*** in Wien und die behauptete Fahrzeugüberlassung erbracht, obwohl dies auf vielfältige Weise erfolgen hätten können z.B. Reisepasseinträge, EC- oder Kreditkartenzahlungen, Buchungsbestätigten über Hotels, Flug-, Zug- oder Bustransfers, Telefongesprächsnachweise, Reiseabrechnungen (üblich bei Dienstreisen), Urlaubsbestätigungen vom Dienstgeber usw. da im Zuge von Auslandsreisen in der Regel auch Nachweise darüber vorliegen.
Aufgrund der Aktenlage wurde in freier Beweiswürdigung Ihrem Einwand, der in Südafrika lebende Herr ***2*** sei (auch in diesem Fail) der Lenker gewesen, unter Berücksichtigung dieser wiederholten Angaben in den Verfahren GZ MA67/206700485736/2020, GZ MA67/206700810892/2020 und GZ MA67/206700676245/2020 nicht gefolgt worden.
Der oben genannte Sachverhalt kann daher als erwiesen angesehen werden
Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (§ 2 Abs. 2 Parkometergesetz).
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 134 KFG 1967 in Verbindung mit § 2 Parkometergesetz 2006, in der geltenden Fassung, strafbar.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann.
Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis 3) wurde ausgeführt:
"Gegen oben genanntes Straferkenntnis erhebe ich BESCHWERDE.
1. Ich habe laut Verlangen der MA 67 innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Auskunft gegeben, wem ich mein Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt überlassen habe.
2. Der von mir benannte Lenker, Herr ***2***, hat meine Angaben bestätigt, dass er sich lediglich nach so langer Zeit nicht mehr an die genaue Uhrzeit erinnern kann, ist nachvollziehbar.
3. Herr ***2*** hat mir mitgeteilt, dass er nicht mehr im Besitz der im Straferkenntnis genannten Dokumente ist. Es ist daher auch mir als Kfz Inhaber nicht zuzumuten, derartige Dokumente vorzulegen. Im übrigen ist es auch einem Beschuldigten nicht zuzumuten, weitere Beweise gegen sich selbst vorzulegen, insbesondere nachdem er das Vergehen bereits bestätigt hat.
4. Es kann nicht sein, dass hier die Verantwortung für ein Vergehen AUSSCHLIESSLICH dem Beschuldigten aufgetragen wird. Ich beantrage, dass die Behörde objektive Beweise (z.B. Zeugen) vorlegt, die meinen Angaben widersprechen.
5. Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in meiner Anwesenheit, wo die Behörde allfällig vorhandene Beweise für mein Verschulden vorlegen möge. Ich stehe montags bis donnerstags ab 13 Uhr zur Verfügung, nicht jedoch zwischen 12.5. und 19.5."
Der Bf. nahm am beim Bundesfinanzgericht Einsicht in die Verwaltungsakten und legte dabei ein Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichtes Wien vom Gz. VGW-031/002/5834/2021-3 vor. Gegenstand war ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, vom betreffend den Bf. (Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO; Halten und Parken im Parkverbotsbereich). Darin wird u.a. festgestellt, dass der Bf. eine Lenkerauskunft erteilt hat und von dem ihm benannten Lenker (***2***) eine Führerscheinkopie vorgelegt wurde. Da das nicht unglaubhafte Vorbringen des Bf. (wonach es sich beim Lenker des Fahrzeuges um ***2*** handelte) nicht wiederlegt und die ihm vorgeworfene Täterschaft nicht zweifelsfrei erwiesen werden konnte, wurde das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Mündliche Verhandlung vom
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom Bf. ergänzend auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien bei identem Sachverhalt verwiesen.
In den von ihm eingesehenen Akten der Behörde würden sich auch keine Nachweise darüber finden, dass die Schreiben der Behörde an ***2*** diesem auch zugegangen seien.
Auf die Frage des BFG, wie oft und wie lange sich Herr ***2*** im Jahr 2020 im Inland befunden habe erläuterte der Bf. dass sich dieser jeweils für rund 24 Stunden angereist sei da er beruflich in Bratislava zu tun gehabt habe. Er sei mit Herrn ***2*** freundschaftlich verbunden und überlasse ihm bei diesen Gelegenheiten sein Fahrzeug, teilweise auch über Nacht. Über die ergangenen Straferkenntnisse habe er ***2*** telefonisch in Kenntnis gesetzt. Aufgrund der Geringfügigkeit des Deliktes und der lange verstrichenen Zeit sei es nicht rechtfertigbar, die in den Erkenntnissen geforderten Unterlagen zum Nachweis des Aufenthaltes von ihm im Inland beibringen zu müssen.
Zum Straferkenntnis MA67/216700091295/2021 das die oben benannte Verfehlung vom 17:58 Obere Donaustraße 97 betreffe und für das keine Bestätigung von ***2*** vorliege, das ihn als Fahrzeuglenker zu diesem Zeitpunkt ausweise wurde erläutert, dass sich Herr ***2*** in seinem Mail vom , das die Verfehlung mit betreffe, im Datum geirrt haben müsse.
Zum Vorhalt des BFG, wonach die e-mails von ***2*** von einer G-mail-Adresse versendet worden seien und die Zuordnung der e-mails an ihn als Verfasser nicht gesichert sei erläuterte der Bf., dass ***2*** im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien auch seinen Führerschein im Anhang eines mails mitgesendet habe und womit der Absender glaubhaft gemacht sei.
Am Folgetag zur Verhandlung erreichte das BFG ein e-mail des Bf., worin er erläutert, dass das e-Mail von ***2*** vom vermutlich dem falschen Akt (dem Erkenntnis MA67/216700091295/2021) zugeordnet worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen, den Anzeigedaten und den von den Parkraumüberwachungsorganen zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos sowie den vom Zulassungsbesitzer erteilten Lenkerauskünften.
Im Fahrzeug befand sich zu den Beanstandungszeitpunkten weder ein gültiger Papierparkschein noch war für das Fahrzeug ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert.
Strittig ist, wer das näher bezeichnete Fahrzeug gelenkt und zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.
rechtliche Grundlagen
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war.
Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Beweiswürdigung
Der Bf. nannte der Behörde im Zuge der von der Behörde durchgeführten Lenkererhebungen zu den drei benannten Straferkenntnissen Herrn ***2***, ***3*** als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***1***.
In den benannten Strafverfahren wurde von Seiten der Behörde mit insgesamt 3 Schreiben ( vom , sowie ) sowie einer mail versucht, Kontakt mit dem vom Bf. benannten Lenker, ***2*** aufzunehmen.
Dass dieser, wie aus seinem e-mail vom 12. März hervorgeht, sämtliche Schreiben nicht erhalten haben will und auch das mail im spam-Ordner seiner mailbox gelandet sein soll, ist auch unter Bedachtnahme auf die vorliegende Covid-Ausnahmesituation wenig glaubhaft.
Das BFG geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass ***2*** die Schreiben der Behörde zugegangen sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH, verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsstrafverfahren. Die belangte Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbstständige Ermittlungen anzustellen (vgl. , mwN).
Der Beschwerdeführer hat nach Rücksprache mit der Magistratsabteilung, die ihn über das Scheitern der Kontaktaufnahme unterrichtete, die von ihm namhaft gemachte Person nach seine Angaben telefonisch kontaktiert.
Dass es sich bei dem vom Bf. bekanntgegebenen Lenker ***2*** um eine existente Person handelt, ist aufgrund der Vorlage einer Kopie seines Führerscheins im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (s. oben) als erwiesen anzunehmen.
In den Verwaltungsakten liegen 2 e-mails von ***2*** an die MA 67 (vom bzw. ) auf.
Im mail vom wird auf die widerrechtliche Abstellung vom
(vgl. Straferkenntnis mit der Gz. MA67/216700091296/2021) Bezug genommen, im mail vom auf das Straferkenntnis mit der Gz. MA67/216700091353/2021.
Das e-mail vom findet sich sowohl im Akt mit der Gz. MA67/216700091296/2021 wie auch MA67/216700091295/2021. Da in dem benannten mail auf das Widerrechtliche Abstellen des Fahrzeuges vom hingewiesen wird, bezieht es sich eindeutig das Straferkenntnis das Gz. MA67/216700091296/2021 ergangen ist. Die Aufnahme des e-mails in den Akt mit der Gz. MA67/216700091295/2021 steht in keinem unmittelbaren Bezug zu diesem Strafverfahren und ein falsches Datum wie vom Bf. angenommen, liegt nicht vor.
In beiden e-mails wird von ***2*** darauf hingewiesen, dass er aufgrund der lange vergangenen Zeit nicht dezidiert bekannt geben kann, ob er das Fahrzeug zu den in den Straferkenntnissen benannten Zeitpunkten widerrechtlich abgestellt hat, es aber möglich/wahrscheinlich erscheint.
Diese Darstellung ist insoweit unglaubwürdig, als ***2*** nach den Angaben des Bf. an den jeweiligen Tagen aus Südafrika kommend geschäftlich nach Wien geflogen ist und Unterlagen (Flugtickets) oder Aufzeichnungen über geschäftliche Besprechungen/Reisekostenabrechnungen (die wie vom Bf. dargelegt in Bratislava stattgefunden haben sollen) oder Kalendereinträge regelmäßig vorhanden oder Bestätigungen über seinen Aufenthalt in Wien ohne unverhältnismäßig großem Aufwand beschaffbar sind.
Substantielle Nachweise, dass sich ***2*** zu den fraglichen Zeitpunkten im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie z.B. Reisepasseinträge, Kreditkartenzahlungen, Buchungsbestätigungen über Hotel- bzw. Flugtransfers wurden nicht erbracht.
Der Ansicht des Bf., wonach es ihm als Zulassungsbesitzer nicht zumutbar sei, Dokumente, die den Aufenthalt des von ihm bekanntgegebenen Lenkers glaubhaft zu machen vorzulegen, ist nicht zu folgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , mwN).
Verweigert der Beschuldigte die Glaubhaftmachung, dass nicht er selbst, sondern eine im Ausland wohnhafte Person der Lenker war oder versucht dieser (bzw. der von diesem namhaft gemachte Lenker) nicht einmal die Glaubhaftmachung, so ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel berechtigt, diese Angabe als unrichtig zu qualifizieren (vgl. , , , , verstärkter Senat, , , VwGH 2008/02/0030, ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem Lenker, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (, ).
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. , , ). Gemäß dieser Gesetzesstelle hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. zur Unbeschränktheit der Beweismittel , , , , ).
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. der Aufforderung, den Fahrzeuglenker in den Straferkenntnissen 1) bis 3) namhaft zu machen, nicht nachgekommen ist.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist zu den im Spruch genannten Geschäftszahlen 1) bis 3) der objektive Tatbestand der der Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (unrichtige Auskunftserteilung innerhalb der gesetzliche vorgesehenen Frist) verwirklicht.
Wenn sich der Bf. sich in seiner Argumentation durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-031/002/5834/2021-8 bestätigt sieht, den er der dem Bundesfinanzgericht im Zuge seiner Akteneinsicht vorgelegt hat, so ist dem zu entgegnen, dass diese Entscheidung im gegenständlichen Verfahren keinerlei Bindungswirkung zu entfalten vermag.
Zum weiteren Vorbringen des Bf., wonach er sich als Beschuldigter nicht selbst beschuldigen muss ist auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis , zum Schweigerecht aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs.1 EMRK dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht zukommt, sich selbst nicht belasten zu müssen. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) sei aber kein absolutes Recht, sondern könne Beschränkungen unterworfen werden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. zB EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR , Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich).
In seinem Grundsatzurteil EGMR , Nrn. 15809/02 und 25624/02 O'Halloran und Francis gg das Vereinigte Königreich, hat der Gerichtshof nach einer detaillierten Zusammenfassung seiner Rechtsprechung nochmals betont, dass das Erfordernis, ein bestimmtes Faktum anzugeben, nämlich wer der Lenker des Kfz war, für sich allein keine Anschuldigung bedeutet.
Zur subjektiven Tatseite
§ 5 VStG normiert:
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Der Beschwerdeführer brachte keinerlei Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb jeweils von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.
Die belangte Behörde hat daher dem Bf. zu Recht die Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i.V.m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet.
Strafbemessung
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, wurde doch in den vorliegenden Fällen eine unrichtige Auskunft erteilt und damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen wurde, zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der dem Bf. zur Last gelegten Taten erweist sich daher keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens war in den beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen sind die verhängten Geldstrafen in Höhe von je € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen mindestens jedoch mit € 10 festzusetzen sind, wurden sie in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500264.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at