Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2021, RV/1100151/2016

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (Rhetorikkurs)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HD Steuerberater GmbH & Co KG, Höchster Str. 51a, 6972 Fußach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Kapitalertragsteuer 2009, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war im Jahr 2009 Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma F-GmbH (Neueintragung der Firma im Firmenbuch am tt.mm.2009; Geschäftszweig laut Firmenbuch: Automationslösungen). Im Rahmen einer die Jahre 2009 bis 2013 umfassenden Außenprüfung beim Bf. stellte die Prüferin u.a. fest, der Bf. habe im Jahr 2009 einen Rhetorikkurs besucht. Die Aufwendungen für den Kurs in Höhe von 2.200,00 Euro seien von der Firma F-GmbH getragen worden. In den gegenständlichen Kursen sei kein berufsspezifisches Wissen vermittelt worden, sondern Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine Vielzahl von Berufen von Bedeutung seien. Darüber hinaus seien die erworbenen Kenntnisse auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Menschen ganz allgemein von Bedeutung. Nach Ansicht der Prüferin stellten Aufwendungen für Rhetorik-Kurse nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar.

2. Das Finanzamt folgte der Ansicht der Prüferin und erließ den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2009 (KeSt-Bescheid für den Zeitraum 2009 vom ). Als Begründung hat das Finanzamt angegeben: "Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 ist der Empfänger der Kapitalerträge Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist von dem gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten einzubehalten. Nach § 95 Abs. 4 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat. Die Berechnung und Darstellung der Kapitalerträge ist dem Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom zu entnehmen. Auf die dortige Begründung wird verwiesen."

3. Der Bf. erhob durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2009 vom fristgerecht Beschwerde. Als Beilage zur Beschwerde wurde dem Finanzamt die Kursbeschreibung übermittelt. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es sich bei diesem Kurs um keinen Kurs für die private Lebensführung, sondern um einen sogar aus wirtschaftlicher Lage betriebsnotwendigen Fortbildungskurs handle. Die Firma F-GmbH hätte damals große Probleme gehabt, Produkte zu verkaufen. Das Marketing, sowie der Verkauf seien nicht erfolgreich durchgeführt worden. Aus diesem Grund habe sich der Bf. im Jahr 2009 als Geschäftsführer dazu entschlossen, einen Rhetorikkurs zu besuchen, damit seine Verkaufsverhandlungen erfolgreicher würden. Der Kurs habe sich insbesondere an Führungskräfte und Unternehmer, Juristen und Verantwortliche im Marketing und Tourismus gerichtet, zu deren Zielgruppe der Bf. damals gehört habe. Im Kurs sei insbesondere gelehrt worden, wie aufgetreten werden müsse, damit man einen erfolgreichen Kaufabschluss erziele. Es seien Verkaufssimulationen durchgeführt und rhetorische Verhandlungs- und Verkaufstricks gelehrt worden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung hat das Finanzamt nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 1, des § 16 Abs. 1 Z 10 und des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ausgeführt, wenn Seminarinhalte, wie beispielsweise "Grundlegende rhetorische Werkzeuge", "Kreative Flip Chart Gestaltung", "Raumarbeit", "Körperarbeit" oder "Das richtige Business Outfit" vorgetragen würden, sei bei den angeführten Seminaren unschwer zu erkennen, dass in weiten Bereichen private, nicht berufliche und somit zur Lebensführung gehörende Aspekte, angesprochen würden.

Auf Grund der allgemeinen Ausrichtung der angesprochenen Seminare träfe es zwar zu, dass der Bf. die angeführten Seminare teilweise, mehr oder weniger, auch beruflich verwenden könne, für das Finanzamt bestehe jedoch kein Zweifel daran, dass einerseits eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung für den Besuch der Seminare ausschlaggebend gewesen und andererseits eine einwandfreie Trennung der Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit bzw. für die Lebensführung nicht möglich sei. Wie bereits oben angeführt, regle § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für einen derartigen Fall, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stünden, könnten sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfalle, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienten, trennen lasse. Sei eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehörte der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterläge dem Abzugsverbot (unter Hinweis auf z.B. das Erkenntnis des Zl. 84/14/0119).

Ebenso verhalte es sich, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Aufwendungen von der Gesellschaft (juristischen Person), bei welcher der Bf. Gesellschafter ist, getragen würden. Trage die Gesellschaft Aufwendungen, welche wie oben beschrieben den privaten Bereich des Gesellschafters beträfen, stellten diese Aufwendungen bei der Gesellschaft keine Aufwendungen im Sinne des § 4 EStG 1988 dar, sondern seien bei dieser Einkommensverwendung und liege somit auf Ebene der Gesellschaft eine verdeckte Ausschüttung zu Gunsten des Gesellschafters (Bf.) vor. Ausschüttungen von juristischen Personen an ihre Gesellschafter - gleichgültig ob offener oder verdeckter Natur, seien auf der Ebene des Gesellschafters (Bf.) der Besteuerung mit Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Die Einwendungen des Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter gingen somit ins Leere."

5. Mit Schreiben vom stellte der Bf. durch seine steuerliche Vertretung einen Vorlageantrag.

6. Der eingebrachte Vorlageantrag vom wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt, Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

Auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung liegt der gegenständlichen Entscheidung der eingangs dargestellte Verfahrensgang als erwiesener Sachverhalt zugrunde.

Strittig zwischen dem Bf. und dem Finanzamt ist, ob die gegenständlichen Aufwendungen für den Rhetorikkurs als abzugsfähige Fortbildungskosten oder als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen sind.

In der vorliegenden Seminarbeschreibung wird zu dem mit "WIFI-Rhetorik Akademie" überschriebenen "Lehrgang für zeitgemäße Kommunikation und Rhetorik" einleitend ausgeführt:

"Um Menschen zu überzeugen und zu begeistern braucht es mehr als bloße Fachkompetenz. Heute sind charismatische Persönlichkeiten gefragt, die mit sich selbst im Einklang stehen und über eine präzise Selbst- und Fremdwahrnehmung verfügen.

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- wie Sie Ihren Mitmenschen gegenüber mit mehr Selbstvertrauen, Ausstrahlung und Überzeugungskraft auftreten.
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Zu den näheren Details ist in der Seminarbeschreibung ausgeführt:

"DER LEHRGANG IM DETAIL

Der Lehrgang ist modular aufgebaut. Ziel ist es, alle Teilnehmer/innen für ihre zukünftigen rhetorischen Herausforderungen zu schulen und sie zu befähigen mehr Überzeugungs- und Motivationskraft zu entwickeln:

Experte in eigener Sache werden
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Kommunikative Grundlagen der Rhetorik
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- Machtstruktur der Sprache
- Statements und Stegreif-Reden

Modul: Rhetorik I
- Grundlegende rhetorische Werkzeuge
- Vorbereitung und Aufbau einer Rede
- Erlebnisrede, Einführung in die narrative Rhetorik
- Motivations- und Überzeugungsrede

Visualisierung und Präsentationstechniken
- Kreative Flipchartgestaltung
- Von Zahlen, Daten und Fakten zum Bild
- Medieneinsatz: Pinnwand, Flipchart, Whiteboard, Folien/Overhead, Power-Point/Beamer
- Einsatz von Formen und Farben

Modul: Rhetorik II
- Informationsrede/Referat
- Präsentations- und Unterrichtsdesign
- Rhetorische Führerschaft
- Gekonnter Umgang mit Störungen

Body & Mind
- Die Macht von Gedanken/Autosuggestion
- Ressourcenarbeit, Kurzentspannungstechniken
- Gewinner- und Verlierer-Haltungen
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Charisma
"Keine zweite Chance für den ersten Eindruck":
- Kleidung/Aussehen als wesentlicher Bestandteil der Körpersprache
- Das richtige Business-Outfit (Farben, Stil)
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Abschluss-Modul
- Vertrag mit mir selbst
- "Am Ball bleiben"
- Abschlusspräsentation vor einer Jury

Zusatzmodule "Sternstunden"
Zwischen den Modulen finden 3 "Sternstundenabende" statt. Dabei besprechen die Teilnehmer/innen mit Persönlichkeiten aus der Praxis die Inhalte des Lehrgangs und erhalten wichtige Anregungen.

Damit der Lehrgang auch nachhaltig wirkt: Absolvent(inn)en der Rhetorik Akademie können diese Abende auch nach ihrem Lehrgangsabschluss (während der 2 folgenden Lehrgänge) besuchen."

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen (ebenso § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 zu Betriebsausgaben).

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. zB ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. zB , mwN).

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt ausgeführt, dass es zwar zuträfe, dass der Bf. die angeführten Seminare teilweise, mehr oder weniger, auch beruflich verwenden könne. Für das Finanzamt bestehe jedoch kein Zweifel daran, dass einerseits eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung für den Besuch der Seminare ausschlaggebend gewesen und andererseits eine einwandfreie Trennung der Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit bzw. für die Lebensführung nicht möglich sei.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist davon auszugehen, dass die Teilnahme des Bf. am "Lehrgang für zeitgemäße Kommunikation und Rhetorik" bzw. die in diesem Lehrgang vermittelten Kenntnisse nicht nur der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Bf., sondern auch der privaten Lebensführung des Bf. dienten. Fähigkeiten auf dem Gebiet der Kommunikation und Rhetorik sind für sämtliche Lebensbereiche einer Person bzw. des Bf. von allgemeiner Bedeutung und stehen (Fort-)Bildungsmaßnahmen in den Bereichen Kommunikation und Rhetorik schon von vornherein stets auch im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung. Das Bundesfinanzgericht ist auch der Auffassung, dass die Teilnahme des Bf. an diesem "Lehrgang für zeitgemäße Kommunikation und Rhetorik" zu einem nicht unwesentlichen Anteil den privaten Lebensbereich des Bf. betroffen hat. Diese Sichtweise ergibt sich für den gegenständlichen Fall aus dem vom Bf. vorgelegten Kursprogramm, in dem die Lehrinhalte bzw. die Lehrgangsdetails mit allgemeinen und insbesondere den Privatbereich betreffenden Begriffen (zB "Ihren Mitmenschen gegenüber mit mehr Selbstvertrauen, Ausstrahlung und Überzeugungskraft auftreten", "Selbstbewusst ist nur, wer sich selbst gut kennt", "Atemtechnik", "Stimmtraining", "Die Macht von Gedanken/Autosuggestion", "Ressourcenarbeit, Kurzentspannungstechniken" uÄ) näher dargestellt werden (siehe im Detail die o.a. Seminarbeschreibung).

Davon abweichend wurde seitens der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Kurs "um einen sogar aus wirtschaftlicher Lage betriebsnotwendigen Fortbildungskurs" gehandelt und der Kurs "sich insbesondere an Führungskräfte und Unternehmer, Juristen und Verantwortliche im Marketing und Tourismus" gerichtet habe, zu deren Zielgruppe der Bf. damals gehört habe. Darüber hinaus wurde von der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde weiters vorgebracht, dass im Kurs "insbesondere gelehrt" worden sei, "wie aufgetreten werden muss, damit man einen erfolgreichen Kaufabschluss erzielt" und "Verkaufssimulationen durchgeführt und rhetorische Verhandlungs- und Verkaufstricks gelehrt" worden seien. Diesem Vorbringen kann seitens des Bundesfinanzgerichts nicht zugestimmt werden. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich nach dem vorliegenden Kursprogramm jedenfalls um kein spezielles Verkaufsseminar handelte. Soweit seitens der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass sich der Kurs "insbesondere" mit dem Zustandekommen erfolgreicher Kaufabschlüsse beschäftigte, steht dies im Widerspruch mit der vorliegenden Seminarbeschreibung und ist davon auszugehen, dass der von der steuerlichen Vertretung aufgezeigte Kursinhalt nur einen Teilbereich des Kursinhaltes bildete. Vielmehr ist aus dem vorliegenden Kursprogramm abzulesen, dass wesentliche Kursinhalte mit der Vermittlung sozialer Fähigkeiten und der Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang stehen. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass der Lehrgang nicht auf die Berufsgruppe des Bf. eingeschränkt war und darüber hinaus sich der Lehrgang ganz allgemein auch an Personen mit Interesse an Rhetorik richtete. Dass der im vorliegenden Kursprogramm angeführte Seminarinhalt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, wurde vom Bf. auch nicht weiters behauptet.

Seitens des Bundesfinanzgerichts wird ebenso wie bereits vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt, dass die Teilnahme des Bf. an dem "Lehrgang für zeitgemäße Kommunikation und Rhetorik" für die Geschäftsführertätigkeit der GmbH nützlich war. Allerdings ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch davon auszugehen, dass die Teilnahme an dem Kurs für die Geschäftsführertätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht notwendig war. Dienen Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abziehbarkeit alleine noch nicht aus (vgl. zB )

Aus diesen Erwägungen gelangte das Bundesfinanzgericht zu der Ansicht, dass in Anbetracht dessen, dass das erworbenen Wissen auch im Privatleben von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist, eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung des Lehrgangsbesuches gegeben ist. Eine einwandfreie Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil ist nicht durchführbar, weshalb der Gesamtbetrag der Aufwendungen den nichtabzugsfähigen Aufwendungen zuzuordnen war. Aus diesen Gründen war der Beschwerde nicht Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Rhetorikkurs
Aus- und Fortbildung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100151.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at