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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.11.2021, RV/5101114/2020

Nichtbewilligung einer Aussetzung der Einhebung aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch WIRTSCHAFTSTREUHAND Steuerberatung GmbH, Ohlsdorferstraße 18, 4810 Gmunden, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge kurz: Bf) vom um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ab, weil der Vorlageantrag nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine.

In einer als Beschwerde gegen diesen Bescheid zu wertenden Eingabe vom wandte die Bf ein, dass die Abweisung der beantragten Aussetzung weder begründet noch rechtlich gedeckt sei. Gegen eine verfassungsrechtlich äußerst bedenkliche Zwangsstrafe sei Beschwerde erhoben worden, wobei der Geschäftsführer angedeutet habe, das bis zur höchsten Instanz hinaufzutragen. Damit sei der Antrag der Bf eindeutig begründet. Die subjektive Meinung, dass die Beschwerde wenig erfolgversprechend sei, sei unverständlich und habe hier auch keine Bedeutung. Dem Antrag der Bf sei Folge zu leisten und das Ergebnis abzuwarten, weshalb die Bf eine antragsgemäße Erledigung erwarte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Beschwerde als unbegründet ab.

Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG seien die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträge (Z 4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verpflichtet, eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu machen.

Gemäß § 111 BAO sei die Festsetzung einer zwangsstrafe dann gerechtfertigt, wenn nach nachweislicher Zustellung einer Erinnerung die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG noch immer nicht erfolgt sei.

Aus Sicht der Finanzverwaltung sei eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafen wenig erfolgversprechend, weil im gegenständlichen Fall gesetzeskonform vorgegangen worden und eine Benachteiligung der Bf nicht zu sehen sei.

Mit Schreiben vom stellte die Bf einen Vorlageantrag.

Die Beschwerdevorentscheidung sei nicht begründet und daher zurückzuweisen. Die der Aussetzung zugrundeliegende Abgabe sei mit Beschwerde bekämpft und diese in der Folge dem BFG vorgelegt worden.

Die Ansicht der Behörde, dass die Beschwerde wenig erfolgversprechend sei und keine Benachteiligung der Bf erblickt werden könne, sei eine reine Mutmaßung bzw. Spekulation. Mit Mutmaßungen könne und dürfe kein Bescheid begründet werden. Damit sei die Beschwerdevorentscheidung nicht begründet und werde neuerlich um Aussetzung ersucht.

Im Vorlageantrag betreffend die Festsetzung von Zwangsstrafen in Höhe von 1.000,00 € und 4.000,00 €, den die Bf am beim Finanzamt einbrachte, wandte sie sich gegen die Beschwerdevorentscheidung vom und beantragte die nunmehr strittige Aussetzung der Einhebung.

Die Bf brachte im Wesentlichen vor, dass die vorgeschriebenen Zwangsstrafen diskriminierend und die Bf benachteiligend seien. Diese Ungleichbehandlung dürfe es in einem Rechtsstaat nicht geben, zumal in Art. 7 B-VG der Gleichheitsgrundsatz normiert sei.

Was den einfachen Gesetzgeber dazu bewogen habe, im WiEReG eine Strafsanktion über die Bundesverfassung zu stellen, sei nicht nachvollziehbar. Warum habe die Behörde sämtliche GmbHs, an denen natürliche Personen die Anteile hielten, automatisch in das WiEReG übernommen und jene GmbHs, an denen andere als natürliche Personen die Anteile hielten, nicht? Der Gesetzgeber hätte ganz leicht die Möglichkeiten gehabt, auch hier die Gesellschafter zu übernehmen und zu hinterfragen, und es hätte keiner gesetzlichen Bestimmung bedurft, um das auch im WiEReG umzusetzen oder zu übernehmen. Wer wirtschaftlicher Eigentümer der Bf sei, sei schnell und leicht zu sehen.

Diese Ungleichbehandlung hätten die Wähler sicher nicht gewollt. Es sei geradezu beleidigend, wenn die Behörde annehme, dass die Bf etwas mit Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche zu tun habe.

Weil diese missglückte Strafsanktion diskriminierend sei und somit verfassungsrechtlich nicht begründet werden könne, sei sie auch teleologisch nicht begründet und könne daher nicht verhängt werden.

Mit Schreiben vom teilte die Bf dem Finanzamt mit, den dort namentlich genannten Rechtsanwalt mit der rechtlichen Vertretung betraut zu haben und die Beschwerde gegen die beiden Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe zurückziehen zu wollen.

Das Bundesfinanzgericht erklärte in der Folge mit Beschluss vom die Beschwerde vom gegen die Bescheide vom und betreffend die Festsetzung von Zwangsstrafen gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, dem Parteienvorbringen und einer Einsichtnahme ins Firmenbuch.

Rechtslage:

Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Eine Aussetzung der Einhebung ist nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Die Wirkung der Aussetzung besteht in einem Zahlungsaufschub bis zum Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung (§ 212a Abs. 5 BAO).

Auch eine Gegenstandsloserklärung wie im vorliegenden Fall ist eine das Beschwerdeverfahren abschließende Erledigung.

Dass eine Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, ist nicht mit offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit der Bescheidbeschwerde gleichzusetzen (; aM Stoll, BAO, 2273). Anders jedoch , wonach eine Abweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (Ritz, BAO6, § 212a Tz 9).

Eine Beschwerde kann dann als wenig erfolgversprechend qualifiziert werden, wenn das Beschwerdebegehren eindeutig mit der Rechtslage in Widerspruch steht oder wenn die Partei eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht ().

Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Rechtsmittelentscheidung vorwegzunehmen; es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen.

Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, ist er in der Regel als unbegründet abzuweisen, weil die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung voraussetzt, dass eine Beschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist ().

Da die Aussetzung der Einhebung der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden dient, ist die Bestimmung des § 212a Abs. 2 lit. a BAO nach Ansicht der Richterin analog auf wenig erfolgversprechende Vorlageanträge anzuwenden.

Erwägungen:

Strittig ist, ob der dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Vorlageantrag vom nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint oder nicht.

Das Finanzamt verweist in der o.a. Beschwerdevorentscheidung vom zutreffend auf die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 Z 4 und 5 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, kurz: WiEReG) sowie auf § 111 BAO iVm § 16 Abs. 1 WiEReG, wonach das Finanzamt die Meldung gemäß § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe erzwingen kann.

Nach § 16 Abs. 1 2. Satz WiEReG ist die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Obwohl der Beschwerdevorentscheidung nach der Judikatur des VwGH Vorhaltecharakter zukommt, tritt die Bf der Feststellung des Finanzamtes, im vorliegenden Fall gesetzeskonform vorgegangen zu sein, nicht entgegen.

Inwieweit die Bf in der unterschiedlichen Behandlung von GmbHs, an denen natürliche Personen beteiligt sind, und jenen, an denen andere als natürliche Personen beteiligt sind, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sehen will, ist nicht nachvollziehbar, weil das WiEReG gerade die Offenlegung der natürlichen Personen bezweckt, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht (vgl. § 2 WiEReG).

Den Erläuterungen zum WiEReG (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) ist einleitend Folgendes zu entnehmen:

"Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (in der Folge: Rechtsträger) eingetragen werden. Der Anwendungsbereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (in der Folge: Register) wird durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 verbindlich vorgegeben.

Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind."

Laut Firmenbuch ist die Bf eine GmbH, deren Gesellschafter keine natürlichen Personen sind, weshalb eine Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG bestand.

Aufgrund der dargestellten Gesetzeslage erweist sich der Vorlageantrag als wenig erfolgversprechend, weil dessen Aussichtslosigkeit für jede mit der Sache vertraut gemachte, objektiv urteilende Person erkennbar ist.

Die Zurücknahme der Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafen und der in der Folge erlassene Beschluss des Bundesfinanzgerichts, mit welchem die Beschwerde als gegenstandslos erklärt wurde, bestätigen die Rechtsmeinung des Finanzamtes über die Erfolgsaussichten der Beschwerde.

Im Übrigen kommt, wie o.a., eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels in der Regel nicht mehr in Betracht.

Der angefochtene Bescheid vom wertete daher den Vorlageantrag vom zutreffend als wenig erfolgversprechend und wies somit den Aussetzungsantrag vom zu Recht gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ab.

Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101114.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at