Verbotswidriges Parken in einer Anrainerzone
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, als Abgabenstrafbehörde vom , Zahl MA67/Zahl/2021, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 € zu leisten.
III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde von der belangten Behörde, unter Zugrundelegung der Anzeige des Kontrollorganes Nr der Landespolizeidirektion Wien, Parkraumüberwachung mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2021, angelastet, er habe das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 17:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Gluckgasse 3 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60 € und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Der Bf. erhob mit Schreiben vom gegen die Strafverfügung Einspruch. Er beantragte keine Strafe zu verhängen. Begründend führte er aus:
"Wie bereits das Bundesfinanzgericht, GZ. RV/Zahl1/2018, vom , erkannt hat, wird nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb desselben verordneten Halte- und Parkverbots nicht zurückgedrängt. Diese Aussage ist grundsätzlicher Art und wird in jenen Bereichen gesprengt, in denen das Halteverbot keinen eigenen Normzweck verfolgt, wie das bei der Anrainerzone der Fall ist. Sinn und Zweck des Halteverbots ist ausschließlich die Einrichtung der Anrainerzone, die Teil der Wiener Parkraumbewirtschaftung ist, weshalb das Halte- und Parkverbot exkludiert wird. Dass die Anrainerzone über den Umweg des Vorschriftszeichens des Halte- und Parkverbots geschaffen wird, ist auch dem Umstand geschuldet, dass die StVO 1960 anders als für die Kurzparkzone diesbezüglich kein eigenes Vorschriftszeichen normiert. Das parallel erlassene Halte- und Parkverbot ist im Fall der Anrainerzone vielmehr ausschließlich in der Rechtssetzungstechnik begründet. Der mit obiger Strafverfügung erhobene Tatvorwurf besteht in der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, weil ich das Fahrzeug in derselben abgestellt habe, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Behörde geht offenkundig davon aus, dass die Anrainerzone und die Kurzparkzone nebeneinander bestehen bleiben oder vielmehr davon, dass die Anrainerzone allein für die Parkkleberbesitzer gelte und ansonsten die selbe Zone für die anderen Personen als Kurzparkzone bestehen bleibe. Augenscheinlich ist diese Aussage im konkreten Fall unrichtig. Bereits im Beschwerdefall RV/Zahl2/2016, wurde vorgetragen, dass die Anrainerzone im Wege der Spezialität die Kurzparkzone verdrängt habe, doch wurde die Verdrängung zu Gunsten des Halte- und Parkverbots angenommen. In dieser gekennzeichneten Anrainerzone berechtigt ein Parkkleberanwohner zum zeitlich unbegrenzten Parken in Kurzparkzonen. Im Fall des Parkklebers wird die Parkometerabgabe in pauschalierten Form eingehoben. Die Entrichtung der Parkometerabgabe in Form von Parkscheinen entspricht der grundsätzlichen Einzelerhebung der Parkometerabgabe. Parkkleber berechtigt zunächst zum zeitlich unbegrenzten Parken in einer flächendeckenden Kurzparkzone. Die pauschale Erhebungsform der Parkometerabgabe nach der Wiener Pauschalierungsverordnung, Verordnung des Wiener Gemeinderates vom , Abl. 29/2007, in der Fassung von 2013, verdrängt als lex specialis die grundsätzliche Erhebungsform der Parkometerabgabe in Form von Parkscheinen nach § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung. Diese Derogation der abgabenrechtlichen Tatbestände muss auf das Tatbild im Verwaltungsstrafrecht durchschlagen. Das im Straferkenntnis beschriebene Tatbild, ich habe das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt und den Erfolg der fahrlässigen Abgabenverkürzung dadurch herbeigeführt, dass das abgestellte Fahrzeug nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, oder ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, kann in einer Anrainerzone als Langparkzone für berechtigte Parkkleberbesitzer denkunmöglich begangen werden, weil die Langparkzone die Kurzparkzone verdrängt. Auch handelt es sich bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein sog. Dauerdelikt (vgl. zB VfSlg 12.266/1990. . Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, sind bei einem Dauerdelikt der Anfang und das Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch der angefochtenen Strafverfügung anzuführen (vgl. hiezu etwa , , Ra 2019/07/0094). Vor diesem Hintergrund gibt der Spruch der angefochtenen Strafverfügung den entscheidungserheblichen Tatzeitraum nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend wieder, lässt sich doch aus jenem bloß ein einzelner Zeitraum i.e. ", 17:41 Uhr", entnehmen und wird zudem nicht festgehalten, ob es sich dabei um den Beginn oder das Ende des strafbewährten Verhaltens handelt. Die angefochtene Strafverfügung ist daher schon alleine aus diesem Grund rechtswidrig. Das Erkenntnis des Bundesfianzgerichtes, GZ. RV/Zahl1/2018. vom sowie die dort zitierten Erkenntnisse sind integrierender Bestandteil dieses Einspruches. Ich ersuche daher die Strafverfügung aufzuheben und verbleibe."
Mit dem hier angefochtenen Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl/2021, wurde dem Bf. von der belangten Behörde die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 € und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70 € erhöhte.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens festgehalten, Beweis sei durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt erhoben worden.
Dazu werde festgestellt:
"Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Am Abstellort befand sich überdies ein Halte- und Parkverbot, mit dem Zusatz ,Anwohnerparken 1. Bezirk It. Amtsblatt Wien 41/2018', wobei die im Amtsblatt genannten Ausnahmen auf das von Ihnen abgestellte Fahrzeug nicht zutrafen.
Der Geltungsbereich einer Kurzparkzone wird durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt (vgl. VfGH B644/01; ).
Die ,Anrainerzone' ist keineswegs eine ausschließliche ,Parkkleberzone', sondern erlaubt gemäß den im Amtsblatt genannten Ausnahmen auch anderen Verkehrsteilnehmenden innerhalb der im Amtsblatt kundgemachten Zeiten das Fahrzeug abzustellen.
Vom Normzweck sind daher nicht nur Fahrzeuge der Anrainer mit Parkkleber erfasst und nachdem die im Amtsblatt kundgemachten Ausnahmen auf Ihr Fahrzeug nicht zutrafen, bestand die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Gegen dieses Straferkenntnis vom erhob der Bf. mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde, deren Inhalt (wortgleich) dem Einspruch vom gegen die verfahrensleitende Strafverfügung vom entspricht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Gericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Feststellungen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 17:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Gluckgasse 3, abgestellt, ohne dieses zu Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
2. Beweiswürdigung:
Abstellort und -zeit des gegenständlichen Fahrzeuges werden auch vom Bf. nicht bestritten.
Dass sich zur Tatzeit im beanstandeten Kraftfahrzeug ein Parkschein befunden hätte, wird auch vom Bf. nicht behauptet und widerspräche zudem den Feststellungen der aktenkundigen Anzeige.
Das Gericht sieht daher die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben.
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Diesen rechtlichen Bestimmungen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die unverzügliche Verpflichtung trifft, die rechtlich vorgesehenen Parkscheine (in Papier oder auf elektronischem Weg) zu verwenden und diese rechtskonform zu entwerten und anzubringen bzw zu aktivieren.
§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) - Kurzparkzonen, lautet:
"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben."
Der Bf. setzt den Anzeigedaten des Meldungslegers in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde im Wesentlichen entgegen, es könne eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe in einer Zone, die dem AnwohnerInnen-Parken vorbehalten ist, denkunmöglich begangen werden, weil die AnwohnerInnen-Parkzone die Kurzparkzone verdränge. Der Bf. vermeint in seiner Beschwerde, die AnwohnerInnen-Parkzone sei eine Langparkzone. Dem ist zu entgegnen:
Zu "AnwohnerInnen-Parken" ist auf der Hompage der Stadt Wien ausgeführt (https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/anrainerparken/):
"… Nutzung mit Parkpickerl oder Behinderten-Parkausweis
Das Abstellen von Fahrzeugen auf AnwohnerInnen-Parkplätzen ist nur mit Parkpickerl für Bewohnerinnen und Bewohner des jeweiligen Bezirkes erlaubt. Als Bewohnerin oder Bewohner mit Parkpickerl sind Sie berechtigt, AnwohnerInnen-Parkplätze im gesamten Bezirk ohne Zusatzkosten zeitlich unbegrenzt zu nutzen.
Auch Fahrzeuge, die mit einem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO gekennzeichnet sind, dürfen auf diesen Parkplätzen ohne Zusatzkosten zeitlich unbegrenzt parken.
Zeitlich begrenzte Nutzung durch Betriebe und soziale Dienste
-Zeitraum: Montag bis Freitag, werktags, von 8 bis 16 Uhr
Betriebe mit Betriebssitz im Bezirk.
Voraussetzung: Parkchip für Betriebe.
Betriebe ohne Betriebssitz im Bezirk, die regelmäßige handwerkliche Servicetätigkeiten ausführen und soziale Dienste der Wiener Sozialhilfeträger und deren anerkannte Einrichtungen.
Voraussetzungen: Parkchip für Betriebe und Bezahlung der Parkgebühren in Form einer eingelegten Tages- oder Wochen-Pauschalkarte. …"
Da die (vorgeschriebene) Bezahlung der Parkgebühren in Form von eingelegten Tages- oder Wochen-Pauschalkarten zweifelsfrei eine "Befristung" darstellt, geht das Beschwerdevorbringen ins Leere, die AnwohnerInnen-Parkzone sei ausschließlich eine Langparkzone, die die Kurzparkzone verdränge.
Mit dem Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für Bereiche von Halteverbots- und Parkverbotszonen innerhalb von Kurzparkzonen Abgabepflicht (vgl. Zl. 92/17/0300). Der Gesetzgeber hat das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe auch bei Verordnung eines Halte- oder Parkverbotes in einer Kurzparkzone unverändert aufrechterhalten (vgl. Zl. 97/17/0331).
Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass dadurch das Gebiet der Kurzparkzone unterbrochen wird. Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen wird der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erfüllt (vgl. Zl. 88/17/0103), als aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halteverbotszonen und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen bestehen (vgl. Zl. 97/17/0331).
Für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ist es ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind. Insbesondere wird die Kurzparkzone durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen nicht unterbrochen (vgl. Zl. 2002/17/0350).
Nach der Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt der Gesichtspunkt der Parkraumbewirtschaftung die an sich schon zulässige Abgabenerhebung in der gesamten Zone, weil das straßenpolizeilich unzulässige Halten oder Parken in den innerhalb der Zone gelegenen Verkehrsflächen jenen Verkehr, dem diese Flächen vorbehalten sind (zB Ladezonen, Anrainerzonen) in die gebührenpflichtigen, dem Halten und Parken offenstehenden Straßenflächen zwingt und so den legal zur Verfügung stehenden Parkraum beschränkt (vgl. Zl. 2002/17/0350).
Im vorliegenden Fall kann daher seitens des Bf. nicht mit Erfolg argumentiert werden, dass eine Verkürzung der Parkometerabgabe nicht vorliegen könne, wenn das in Rede stehende Fahrzeug - mangels eines Parkpickerls für Anrainer - gar nicht in dieser Anrainerzone hätte abgestellt werden dürfen.
Darüber hinaus liegt nach der Judikatur des VwGH in einer Bestrafung nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkometergesetz keine unzulässige Doppelbestrafung vor: Es wurden in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, verletzt (vgl. Zl. 2002/17/0350).
Das im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG 1991 geltende Kumulationsprinzip schließt nicht aus, dass beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen strafbaren Handlungen mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden, wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Die durch die Straßenverkehrsordnung und das Wiener Parkometergesetz geschützten Rechtsgüter sind nicht identisch (vgl. Zl. 84/17/0076).
Es ist für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. Zl. 84/17/0076).
Darüber hinaus dienen die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetz nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. Zl. 2001/17/0160).
Zum Verweis auf das Erkenntnis RV/Zahl1/2018, in dem das Gericht ein gegen einen Bf. geführtes Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG eingestellt hat, wird festgehalten, dass es sich dabei um eine Einzelentscheidung handelt.
Indem der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt ohne Aktivierung eines entsprechenden elektronischen Parkscheins oder Entwertung eines entsprechenden rechtlich vorgesehenen Papier-Parkscheins das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt hat, hat er somit den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung bereits verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).
Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Fahrlässigkeitsvermutung verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden substantiierten Glaubhaftmachung.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. zB ).
Ist eine gebührenpflichtige Kurzparkzone wie im gegenständlichen Fall gesetzmäßig kundgemacht, so darf auch einem nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. zB ).
Der Akteninhalt und das vorhandene Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (durch Entwertung eines für die Abstelldauer vorgesehenen Parkscheines) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre.
Da vom Bf. keine besonderen oder außergewöhnlichen Umstände behauptet wurden, die eine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen könnten, kann die Unkenntnis der Gebührenpflicht nicht als entschuldigt angesehen werden und hätte er daher bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der Abstellort seines Fahrzeuges innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone befand.
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.
Zur Strafbemessung:
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen".
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,10 bis € 6,60 nicht übersteigen, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Zur Kontrolle einer rechtmäßigen Befolgung der Vorschriften des Parkometerabgabenrechts ist es dabei unabdingbar, dass die entsprechenden Mitwirkungspflichten der Verkehrsteilnehmer eingehalten werden (vgl § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 3 Abs. 3 bzw § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).
Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung eines ohnehin knappen städtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall keineswegs als unbedeutend.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Gemäß § 19 VStG iVm § 33 Abs. 1 Z 2 Strafgesetzbuch (StGB) stellt es einen Erschwerungsgrund dar, wenn der Täter schon wegen einer gleichen Tat verurteilt worden ist, wobei aber bereits getilgte Verwaltungsstrafen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl § 55 VStG, der diesbezüglich eine Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft vorsieht).
Im vorliegenden Fall sind keine aktenkundigen einschlägigen Vorstrafen des Bf. feststellbar. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde im Rahmen des angefochtenen Straferkennntisses berücksichtigt.
Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der (weitere) Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl ).
In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung iHv 365 € erscheint daher die seitens der belangten Behörde im untersten Fünftel vorgenommene Strafbemessung iHv 60 € keinesfalls als überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500630.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at