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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.11.2021, AW/7100020/2021

Keine aufschiebende Wirkung ohne Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über den Antrag des A***B*** seiner außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7101819/2013 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen den Beschluss:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Begründung

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom , RV/7101819/2013, die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Umsatzsteuer 2010 und 2011 und Einkommensteuer 2011 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er führte dazu auszugsweise wie folgt aus:

"…

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar.

Mit Einhebung der ursprünglich zur Aussetzung beantragten Einkommen und Umsatzsteuer sowie der Aussetzungszinsen iHv insgesamt EUR 57.105,39 wäre aufgrund der starken Liquiditätsbelastung ein unverhältnismäßig großer Nachteil für den Revisionswerber als Privatperson verbunden, zumal triftige Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt werden konnten."

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 30 Abs 2 VwGG zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg Nr 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl ; ).

Nur durch die glaubhafte Darstellung konkreter - möglichst zahlenmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl ; ; ; ; oder ).

Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl für viele , AW/7100013/2015, AW/7100011/2016).

Nur durch die glaubhafte Darstellung konkreter - möglichst zahlenmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl ; ; ; ; ; ).

Der Revisionswerber bringt in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nichts Konkretes vor, sondern erklärt lediglich, mit der Einhebung der ursprünglich zur Aussetzung beantragten Einkommen und Umsatzsteuer sowie der Aussetzungszinsen iHv insgesamt EUR 57.105,39 wäre aufgrund der starken Liquiditätsbelastung ein unverhältnismäßig großer Nachteil für den Revisionswerber als Privatperson verbunden.

Mit diesem Vorbringen werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers in keiner Weise konkretisiert. Es wird weder auf die Vermögenlage des Revisionswerbers eingegangen, noch dargestellt, welcher konkrete finanzielle Nachteil mit der sofortigen Zahlung der mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Abgabenforderungen verbunden sein soll.

Der Antrag lässt daher mangels Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Antrag wird auch nicht ausgeführt, warum dem Revisionswerber nicht auf Antrag Zahlung in Raten oder Stundung der Abgabennachforderung bewilligt werden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zB auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ( Ra2017/13/0065 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die aufschiebende Wirkung wurde daher nicht zuerkannt.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:AW.7100020.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAC-29147