Familienbeihilfe für eine Polizistin in Ausbildung (geänderte höchstgerichtliche Rechtsprechung)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Familienbeihilfe 09.2019-08.2021, SV.Nr. ***1***, Steuernummer ***BF1StNr1*** für ihre Tochter ***4*** SVNr.***2***, zu Recht erkannt:
Der Spruch des Bescheides wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Dem Antrag von Frau ***Bf1***, geb. am , vom auf Familienbeihilfe wird für den Zeitraum ab September 2019 bis einschließlich April 2021 Folge gegeben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Vorlagebericht v. wurde der Beschwerdefall (Familienbeihilfe bei einer Polizistin), welcher am telefonisch urgiert wurde, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In diesem Bericht wurde vom Finanzamt Folgendes ausgeführt:
"Das Erkenntnis des Ra 2018/16/0203, erging zwar zur Ausbildung eines Grenzpolizisten, allerdings hat der VwGH auch klargestellt, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG weder bei der Ausbildung zum Grenzpolizisten, noch bei einer anderen Ausbildung öffentlich Bediensteter vorliegt. Bei diesen "Ausbildungen" handelt es sich von Beginn an um eine Berufsausübung. Da die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung iSd FLAG nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Anmerkung: Zur gleichen Rechtsfrage wurden bereits Beschwerden unter den Verfahrenszahlen RV/5101772/2019, RV/5101759/2019, RV/5100046/2020, RV/5100047/2020, RV/5100048/2020, RV/5100049/2020, RV/5100050/2020 und RV/5100126/2020 an das BFG vorgelegt."
Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensganges (Aufhebungsbescheid bzw. Zurückweisungsbescheid jeweils v. ) wird auf den Vorlagebericht v. verwiesen. Letztlich war über die offene Beschwerde v. vom Bundesfinanzgericht zu entscheiden.
Kurzzusammenfassung (Beschwerde, BVE und Vorlageantrag)
In der rechtzeitigen Beschwerde, auf die verwiesen wird, wird argumentiert, dass es sich bei der exekutivdienstlichen Ausbildung sehr wohl um eine Berufsausbildung iSd FLAG handeln würde. Das Erkenntnis des , sei zur Ausbildungsphase/Grundausbildung eines Grenzpolizisten ergangen und daher auf die Ausbildung der Tochter nicht anzuwenden. Bemerkt wird, dass kein ausdrücklicher Direktvorlageantrag von der Bfin. gestellt wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung v. wurde die Beschwerde mit dem Hinweis auf die damals bestehende Rechtsprechung des VwGH als unbegründet abgewiesen. Auf diese wird verwiesen.
Ohne weitere ergänzende Begründung wurde der Vorlageantrag v. zur Beschwerdevorentscheidung vom ("Posteingang am ") eingebracht, mit der die Bescheidbeschwerde vom (eingebracht am ) gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und Art 131 Abs 3 B-VG, bezüglich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter ***3***, Vers.Nr. ***2***, abgewiesen wurde.
Am wurde der Beschwerdefall vom Ehegatten der Bfin. urgiert.
Über Ersuchen des BFG v. wurden Erhebungen zur Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages getätigt, da der RSb-Zustellnachweis der Beschwerdevorentscheidung v. dem elektronischen Akt nicht entnehmbar war.
Mit E-Mail v. wurde von der Bfin. der Briefumschlag (Rsb) mit Übernahmevermerk vom betreffend die vom Finanzamt per RSb zugestellte Beschwerdevorentscheidung (Verf 40) vom vorgelegt. Daraus ergab sich, dass die Beschwerdevorentscheidung am zugestellt wurde. Weiters wurde um Entscheidung im Sinne des -6 ersucht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Tochter der Bfin. hat im September 2019 mit der Basisausbildung im Exekutivdienst begonnen (vgl. Schreiben der Bfin. vom ). Es ist im gegenständlichen Beschwerdefall unstrittig, dass die Tochter keine fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung absolvierte.
Unbestritten ist weiters, dass die Tochter der Bfin. aufgrund eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG seit in einem Dienstverhältnis zum Bund steht und seit damals die zwei Jahre dauernde Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) nach der Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI absolvierte.
Das Finanzamt hat im Verfahren den tatsächlichen Sachverhalt für die jeweiligen Ausbildungsschritte der Tochter der Bfin. nicht bestritten.
Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt und die ergänzenden Ausführungen der Bfin.
In diesem Zusammenhang merkt das BFG an, dass sich in der Zwischenzeit die Rechtsansicht zur Frage der Grundausbildung eines Polizisten /einer Polizistin geändert hat. Die ursprüngliche Rechtsprechung des VwGH zur Exekutivausbildung ist überholt und wurde durch die Rechtsprechung des VwGH zu , Ra 2020/16/0039, abgeändert. Auf die Rechtsausführungen wir verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Die Polizeigrundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Diese Verordnung wurde aufgrund der Bestimmungen der §§ 26 und 144 BDG, des § 67 VBG und des §§ 1 Abs. 4 SPG erlassen.
Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Z. 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung.
Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln (§ 2 der VO).
Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK (§ 3 Abs.1 der VO).
Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 3 festgelegt (§ 4 Abs. 1 der VO).
Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 der VO).
Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat (§ 11) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung. Die Bediensteten sind von Amtswegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung (§ 9 Abs. 1 und 2 der VO).
Nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung umfasst die Polizeigrundausbildung folgende Lehrgegenstände:
A - LEHRPLAN
Lehrgegenstand Mindeststundenanzahl
Die Anlage 1 der VO wird im Text später dargestellt.
B - Dienstprüfung
MÜNDLICHE GESAMTPRÜFUNG:
Im Zuge der Prüfung sollen exekutivspezifische Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei in den polizeifachlichen Kompetenzen, wobei seitens der Prüfer auch Themengebiete aus den anderen im Lehrplan angeführten Ausbildungsmodulen berücksichtigt werden sollen.
Laut dem Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst gliedert sich die zweijährige Grundausbildung in die
Basisausbildung (12 Monate Theorie),
das Berufspraktikum I (3 Monate),
die Vertiefung der Ausbildung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung)
und das viermonatige Berufspraktikum II.
Ferner werden im Ausbildungsplan Struktur und Ausbildungsziele der Polizeigrundausbildung wie folgt beschrieben:
Die Polizeigrundausbildung soll den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch praxisnahe Lehre unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden jene Kompetenzen vermitteln, die im Kompetenzprofil für den uniformierten Polizeidienst als relevant definiert wurden. Die Schwerpunkte der polizeilichen Grundausbildung sind Handlungssicherheit und Bürgernähe auf Basis menschenrechtskonformen Verhaltens.
BASISAUSBILDUNG - 12 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, das sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen. Die Wissensvermittlung soll kompetenzorientiert und praxisnah unter Vernetzung aller Ausbildungsinhalte erfolgen.
BERUFSPRAKTIKUM I - KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES - 3 MONATE
Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut.
VERTIEFUNG - 5 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen.
BERUFSPRAKTIKUM II - EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE
Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt.
In der im Ausbildungsplan ferner enthaltenen Stundentafel werden die in der Anlage 1 zur Ausbildungsverordnung angeführten Lehrgegenstände und Unterrichtseinheiten wie folgt näher aufgegliedert:
Lehrgegenstand - Unterrichtseinheiten - Gesamt
1. PERSONALE UND SOZIALKOMMUNIKATIVE KOMPETENZEN
…
2. POLIZEIFACHLICHE KOMPETENZEN
…
3. SITUATIONSADÄQUATE HANDLUNGSKOMPETENZEN SOWIE WAHRNEHMUNGS- UND REFLEXIONSKOMPETENZEN
…
4. BERUFSPRAKTIKUM
(Quelle: https://bmi.gv.at/104/Beruf_und_Karriere/start.aspx;)
Im ZeitraumJänner 2020 (der Abweisungsbescheid v. betrifft den Zeitraum ab September 2019 bis 08/2021) befand sich die Tochter der Bfin. bereits in ihrer exekutivdienstlichen Ausbildung. Die Ausbildung begann am .
Der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, um vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG ausgehen zu können. Im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof diese in der Rz 11 wie folgt zusammengefasst:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (, , ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre ).
Im Erkenntnis Ra 2020/16/0039, wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass bei einer "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel, die in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten besteht, eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt (Rz 32).
Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung hervor, dass das von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums absolvierte Unterrichtspraktikum eine Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers und keine Berufsausbildung mehr darstelle (Rz 26, 27). Dagegen stelle die Ableistung der Gerichtspraxis durch einen Rechtspraktikanten eine Berufsausbildung dar, da es sich dabei um eine Berufsvorbildung und um keine Einschulung am Arbeitsplatz handle (Rz 28).
Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") sowie die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.
Das zwischen diesen beiden Theorie-Ausbildungsblöcken dreimonatige zu absolvierende Berufspraktikum I dient nach dem Ausbildungsplan der Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut. Dieser Teil der Ausbildung stellt somit eine typische Form der Vermittlung praktischer Grundkenntnisse dar, die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls unter die Berufsausbildung fällt (vgl. ). Auch der Umstand, dass dieses Praktikum vor Ablegung der Dienstprüfung geleistet wird, spricht dafür, dass das Berufspraktikums I noch keine Berufsausübung darstellt. Auf die beispielhaft angeführten h.a. Erkenntnisse wird verwiesen:
; ;
; ;
.Demgemäß liegt mittlerweile eine einheitliche Spruchpraxis des Bundesfinanzgerichtes vor.
Die Tochter der Bfin. hat im September 2019 mit der Basisausbildung im Exekutivdienst begonnen. Somit liegt iSd zitierten Erkenntnisse des VwGH und des Bundesfinanzgerichtes eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für die ersten drei Teile der Ausbildung vor.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage wurde vom Höchstgericht in seinem Erkenntnis v., Ra 2020/16/0039 geklärt, weswegen eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Polizistin Berufsausbildung oder Berufsausübung? |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100754.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at