zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.11.2021, RV/4100269/2021

Zwangsstrafe nach WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch steuerlVertreter, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen 2021 Steuernummer StNr zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) ist eine im österreichischen Firmenbuch unter der FN xxx eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Ort1. Die GmbH wurde im Jahr 2014 errichtet und ins Firmenbuch eingetragen. Die Geschäftsführung obliegt seitdem ky UL.

Mit Erinnerungsschreiben vom wurde die Bf. vom Finanzamt darauf hingewiesen, die Meldung über ihre wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Dabei wurde auch bereits eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,- angedroht. Das Erinnerungsschreiben lautete wie folgt:

Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.

Sie werden daher ersucht, dies bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen.

Falls Sie dem Ersuchen nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt werden.

Hinweis: Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Da die entsprechende Meldung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgte, erging am ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,-. Weiters wurde unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- die neuerliche Aufforderung ausgesprochen die bislang unterlassene Meldung bis zum durchzuführen. Der Bescheid wurde wie folgt begründet:

Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.

Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe iHv Euro 1.000 festgesetzt.

Mit Schreiben vom erhob die Bf. durch ihren Geschäftsführer Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom . Begründet wurde die Beschwerde wie folgt:

"Wir haben die im Bescheid erwähnte: "am eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümergemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" leider nicht bekommen. Das Hotel ist seit 2020 wegen COVID-19 geschlossen. Es sind keine Mitarbeiter vor Ort, welche die RSa Post entgegennehmen könnten und die Geschäftsführung ist seit Corona-bedingter Betriebsschließung also seit 2020 im Ausland. Wir haben heute, sofort nach Kenntnisname der Umstände die WiEREG-Meldung über unsere steuerliche Vertretung die versäumte Meldung nachgeholt. Es hat sich bei uns seit August 2018 nichts geändert, das Hotel kämpft ohnehin um Überleben. Wir ersuchen daher bitte um Aufhebung des Bescheides."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt stellte den Sachverhalt wie folgt dar und führte dazu aus:

Mit Schreiben vom wurde die Bf. an ihre Verpflichtung gemäß § 5 WiEReG zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erinnert. Gleichzeitig wurde der Bf. unter Setzung einer Nachfrist bis längstens die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 angedroht. Die Zustellung der Erinnerung an die Bf. erfolgte am in die Databox von [steuerlichen Vertreter], dem Zustellbevollmächtigten der Bf. Das zugestellte Schriftstück wurde laut amtlichen Recherchen am , um 07.02 Uhr gelesen.

Da bis zum keine Meldung iSd § 5 WiEReG eingelangt war, setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid die angedrohte Zwangsstrafe mit EUR 1.000,00 fest. Gleichzeitig wurde die Bf. neuerlich aufgefordert, bis bei sonstiger Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,--, die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

In der gegenständlichen Beschwerde wird vom Geschäftsführer der Bf. vorgebracht, dass die Bf. die Erinnerung zur Meldung gem. § 5 WieReg nicht erhalten habe, weil das Hotel seit 2020 geschlossen sei. Es seien keine Mitarbeiter vor Ort. Die Geschäftsführung sei seit Coronabedingter Betriebsschließung im Ausland. Die WieReg-Meldung sei sofort nach Kenntnisnahme der Umstände über die steuerliche Vertretung nachgeholt worden. Da das Hotel ums Überleben kämpfe, werde ersucht den gegenständlichen Bescheid aufzuheben.

Rechtliche Würdiqunq:

Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und unterliegt somit dem WiEReG (§ 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG). Gem. § 5 Abs. 1 lebter Absatz WiEReG sind die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger verpflichtet die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln.

Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Diese Bestimmung in der Fassung des BGBI. Nr. 62/2019 ist mit in Kraft getreten (§ 19 Abs. 5 WiEReG).

Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG ist von den betroffenen Rechtsträgern die Meldung der Daten im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) vorzunehmen. Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gem. Abs. 2 unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörden bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (; , 97/14/0112) und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. 88/14/0066; , 97/14/0112).

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. 89/17/0010; ).

Die Bf. ist Teilnehmerin von FinanzOnline im Sinn der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FonV 2006), BGBI 11 2006/97 idgF.

Gemäß § 5b Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO, erster Satz, gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline daher der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat, wobei es auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) nicht ankommt (vgl. RV/4100440/2018).

Eine Zwangsstrafe darf nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl VwGH22.4.1991, 90/15/0186). Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides vom noch keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG erfolgt. Diese wurde erst danach vorgenommen, was von der Bf. auch nicht bestritten wird. Somit kann in der Festsetzung der Zwangsstrafe unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Das Vorbringen des Geschäftsführers der Bf., wonach die Bf. die Erinnerung zur Meldung gem. § 5 WieReg nicht erhalten habe, ist insofern nicht nachvollziehbar, als amtsinterne Recherchen ergeben haben, dass die Erinnerung - wie bereits oben angeführt - in die Databox des zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters zugestellt und auch gelesen wurde. Da die Zustellung der Erinnerung damit rechtmäßig erfolgt ist, geht dieses Vorbringen ins Leere.

Des Weiteren hätte die Meldung - auch ohne Erinnerung - bereits aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs. 1 WiEReG erstattet werden müssen. Die Meldung wurde aber weder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben vom gesetzten Frist eingebracht.

Bei Würdigung der genannten Umstände erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe nicht unangemessen. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung der Bf. der folgende Vorlageantrag gestellt. Die Beschwerde vom wurde darin wie folgt ergänzt:

"Die Wiereg-Meldungen sind in der Verwaltungspraxis noch etwas Neues und der Ablauf und die entsprechenden EDV-Systeme sind leider noch nicht entsprechend perfekt eingerichtet.

Wie bereits bei unserer Beschwerde vom dargestellt hat die Geschäftsführung auf dem schriftlichen Wege keine Benachrichtigung über die Notwendigkeit der Abgabe einer Wiereg-Meldung erhalten. Aufgrund des COVID 19 ist das Hotel bereits seit mehr als 6 Monaten geschlossen.

Abgesehen von COVID, und dass wir daher als steuerliche Vertreter komplett mit diversen ebenfalls für uns neuen Anträgen (Kurzarbeit, Verlustersatz, Fixkostenzuschüsse, etc, etc, etc l!!) überfordert werden, müssen wir noch fast täglich unsere Software dafür adaptieren und ausbessern (damit es uns in ein Paar Jahren ersetzt).

Wir haben inzwischen in Zusammenhang mit Wiereg-Meldungen also bereits folgenden Probleme und Fehler festgestellt: Wie bereits erwähnt - Die Androhungen einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG erscheinen nicht in unserem Databox:

[...]

Außerdem, und das finde ich ist absolut das wichtigste Punkt: Der Umstand, dass wir eine Zustellung für steuerliche Angelegenheiten im Rahmen unserer Vollmacht aktivieren müssen (weil sonst gibt es noch mehr Chaos), bedeutet noch lange nicht, dass wir für alles geradestehen müssen, wofür wir bitte nicht einmal vom Kunden beauftragt worden waren! Warum knüpft unsere rein für buchhalterische Zwecke aktivierte Zustellungsvollmacht an Verantwortung in Zusammenhang mit Wiereg-Meldungen?! Warum muss ich um mehrere Hundert Euro ein Kontingent kaufen und diese 2Firmen die mich dafür beauftragt haben zu melden?! Wir arme Schweine werde ohnehin meistens Pauschal bezahlt, und diese ganzen zusätzlichen Kosten mit allen möglichen Anträgen, sei es Härtefallfonds, Wiereg, Ausfallbonis und so weiter WERDEN UNS NICHT BEZAHLT!!!

Aber auch wenn es um Kunden geht, die uns sogar beauftragt haben Wiereg-Meldungen zu erledigen, oder zu empfangen, können wir dennoch öfters nicht rechtzeitig Handel, weil meistens zuerst müssen wir einen so genannten "Parteienwechsel" durchführen, über die positive Erledigung welches wir, als neue Parteienvertreter jedoch von der Behörde gar nicht benachrichtigt werden!

Es gibt auch noch zusätzlich diverse technische Probleme bei USP - so schaut z. B. seit Anfang Mai bis heute mein US-Portal aus: Eine absolut leere Seite!

[...]

Bitte sagen Sie uns - wie sollen wir etwas melden, wenn nicht einmal die Seite von USP richtig funktioniert?!

Wie Sie sehen es gibt nicht nur einen Grund, sondern sehr viele Probleme, sowohl technischer wie verwaltungstechnischer Natur.

Ich ersuche daher dies (verwaltungs- und technische Probleme, COVID, Zustellvollmachten Problem) zu berücksichtigen und dieses erste Mal von den enormen Strafen Abstand zu nehmen.

Das FA legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu folgendes aus:

Die steuerliche Vertretung ist nach der Aktenlage bevollmächtigt Schriftstücke für die Bf entgegenzunehmen. Laut amtsinterner EDV-Recherche (siehe Mail der Verfahrensbetreuung vom ) wurde die Erinnerung zur Meldung gem. § 5 WiEReG am in die Databox der steuerlichen Vertretung zugestellt und am gelesen. Die Meldung gem. § 5 WiEReG erfolgte von Seiten der Bf erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere (siehe Begründung in der BVE vom ).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und unterliegt somit dem WiEReG idF BGBl I 37/2018 (§ 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG). Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Absatz WiEReG sind die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger verpflichtet die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Verfahrensgegenständlich ist zu beurteilen, ob die Bf. ihrer Verpflichtung nach dem WiEReG ordnungsgemäß nachgekommen ist und die wirtschaftliche Zurechenbarkeit zeitgerecht bekanntgegeben hat. Primär stellt sich dabei die Frage, ob der Bf. das Erinnerungsschreiben des Finanzamtes vom zugekommen ist oder nicht.

Mit Schreiben vom wurde die Bf. von der belangten Behörde erstmalig zur Abgabe einer Meldung nach dem WiEReG aufgefordert. Der elektronischen Amtssignatur zufolge wurde die Erinnerung am um 20:14:05 Uhr in die Databox des steuerlichen Vertreters der Bf., als Zustellbevollmächtigten zugestellt und wurde diese laut Recherchen der belangten Behörde am um 07.02 Uhr auch gelesen. Das Argument der Bf., dass weder sie noch ihr steuerlicher Vertreter die Erinnerung erhalten hätten, verfängt somit nicht. Wenn der steuerliche Vertreter der Bf. diesbezüglich auf Fehlermeldungen bei Meldungen nach dem WiEReG verweist, dann ist dem entgegenzuhalten, dass die von ihm aufgezeigten Fälle einen Zeitraum vom 13. bis betreffen und daher nichts darüber aussagen können, ob der Bf. das gegenständliche Erinnerungsschreiben zugekommen ist oder nicht.

Die Bf. bringt weiters vor, dass das Hotel seit 2020 aufgrund der COVID-19-Krise geschlossen gewesen sei und weder die Geschäftsleitung noch Mitarbeiter vor Ort waren, um das Erinnerungsschreiben der belangten Behörde entgegenzunehmen. Dem ist zu erwidern, dass es auf eine Anwesenheit vor Ort nicht ankommt, wenn die Zustellung zulässigerweise elektronisch erfolgte.

Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann anstelle der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung die Mitteilung des Inhalts der Erledigung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung vorgenommen werden. Die Bf. ist Teilnehmerin von FinanzOnline im Sinn der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FonV 2006), BGBI 11 2006/97 idgF und die Abgabenbehörden haben Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheids) kommt es nicht an. (vgl. ; ; )

Die Erinnerung zur Meldung gem. § 5 WiEReg wurden in die Databox des zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters zugestellt und auch gelesen.

Der Einwand des steuerlichen Vertreters der Bf., dass eine Zustellbevollmächtigung noch nicht bedeute, dass man als Bevollmächtigter für alles geradestehen müsse, für das man vom Klienten nicht einmal beauftragt worden sei, und daher fraglich sei, ob die Zustellbevollmächtigung eine Verantwortung in Zusammenhang mit WiEReG-Meldungen begründe, geht ins Leere. Denn in erster Linie kommt es in gegenständlicher Beschwerdesache darauf an, ob der Bf. das Erinnerungsschreiben zugekommen ist oder nicht. Diesbezüglich spielt die Zustellbevollmächtigung natürlich eine Rolle, da das Finanzamt dadurch das Erinnerungsschreiben zulässigerweise in die databox des steuerlichen Vertreters stellen konnte, und auf diese Weise eine korrekte Zustellung bewirkte und zwar unabhängig von der aufgeworfenen Frage einer Verantwortung des steuerlichen Vertreters für die Abgabe der WiEReG-Meldungen.

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ; ). Gemäß § 111 Abs. 3 darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 EURO jedoch nicht übersteigen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gem. § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. ). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (siehe Ritz, BAO6, § 111 Tz 7f).

Im gegenständlichen Verfahren hat das Finanzamt mit der Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe nach Ablauf der gesetzlichen Frist bis zum zugewartet und der Bf. eine Nachfrist bis gesetzt. Die Bf. hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Erst nach Verstreichen dieser Frist wurde mit die Zwangsstrafe mit EUR 1.000,- festgesetzt. Dabei hat das Finanzamt nicht nur die Regelungen des WiEReG sondern auch des § 111 BAO beachtet.

Insbesondere hat das Finanzamt mit der Verhängung einer Zwangsstrafe von EUR 1.000,- das Ermessen richtig geübt. Im Vordergrund steht der Zweck der Normen des WiEReG. Dieser besteht in der Verhinderung der Nutzung der Finanzsysteme zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die von der Bf. geltend gemachten Billigkeitsgründe wie ihre angespannte wirtschaftliche Lage und die Überlastung des steuerlichen Vertreters infolge Vollzuges von COVID-19-Regelungen sind demgegenüber nicht geeignet, eine Reduzierung oder Aufhebung der Zwangsstrafe zu begründen, zumal sich die Zwangsstrafe mit 20% des Höchstbetrages ohnedies im moderaten Bereich bewegt. Mit einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,- erscheinen die geltend gemachten Billigkeitsgründe ausreichend berücksichtigt und war die Verhängung dieser Zwangsstrafe im Hinblick auf die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung geboten.

Gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 18 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Dabei ist auch eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG zulässig. Die Meldung der in § 5 Abs. 1 WiEReG genannten Daten ist binnen vier Wochen von den betroffenen Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde vorzunehmen.

Im Erinnerungsschreiben vom wurde die Bf. seitens der belangten Behörde ausdrücklich auf die Regelung des § 5 WiEReG hingewiesen und damit der steuerlich vertretenen Bf. mit ausreichender Klarheit auch bekannt gegeben, dass eine entsprechende Meldung innerhalb der gesetzten Frist elektronisch zu erfolgen hat.

Wenn die Bf. auf technische Probleme verweist, dann können diese Probleme der zeitgerechten Meldung aber nicht entgegengestanden sein. Denn bei der nachträglich am erfolgten Meldung hat es offenkundig keine technischen Probleme gegeben. Dies lässt bis zum (hier nicht erbrachten) Beweis des Gegenteils schließen, dass dem Bf. jedenfalls bis zum Ergehen des Zwangsstrafenbescheides am (zur Bedeutung dieses Zeitpunktes siehe unten) eine Meldung nach dem WiEReG technisch möglich gewesen ist.

Eine Zwangsstrafe darf nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl ). Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe am um 07:07:36 Uhr elektronisch zugestellt. Am selben Tag erfolgte die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG durch den steuerlichen Vertreter der Bf. Dies ergibt sich aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit aktuellen Daten gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG. Es ist davon auszugehen, dass die Meldung erst nach der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides eingebracht wurde. So hat die Bf. die Feststellung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, dass im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides vom noch keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG erfolgte, nicht bestritten. Überdies nimmt die Bf. in ihrer ebenfalls am eingebrachten Beschwerde auf ihre WiEReG-Meldung Bezug und führt aus, dass sie sofort nach Kenntnisnahme der Umstände der WiEReG-Meldung die versäumte Meldung nachgeholt habe. Im gegebenen Zusammenhang kann mit der Formulierung "sofort nach Kenntnisnahme der Umstände" nur der Zwangsstrafenbescheid gemeint gewesen sein.

Bei Würdigung der genannten Umstände kommt das Gericht somit zum Ergebnis, dass die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach zurecht erfolgte.

Es war daher spruchmäßig zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergeben sich die rechtlichen Konsequenzen unmittelbar aus dem Gesetz. Der zentrale Punkt, ob der Bf. das Erinnerungsschreiben zugegangen ist, ist eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100269.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at