Tatsachenwidrige Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung (ImmoESt) aus einer privaten Grundstücksveräußerung. Widersprechende Zeugenaussagen und freie Beweiswürdigung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat den Vorsitzenden ***Ri***, den Richter ***10*** und die fachkundigen Laienrichter ***11*** und ***12*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt, Landstrasser Hauptstraße 34/DG, 1030 Wien, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg hat als Organ des Finanzamtes ***14*** als Finanzstrafbehörde vom , GZ, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am und am in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigerin ***13***, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Erkenntnis bleibt unverändert aufrecht.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes ***14*** als Finanzstrafbehörde vom ,
GZ, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf. genannt) der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, sie habe grob fahrlässig im Bereich des Finanzamtes ***14*** durch Inanspruchnahme der nichtzutreffenden Hauptwohnsitzbefreiung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Immobilienertragssteuer für 1/2018 in der Höhe von € 60.785,91 bewirkt.
Gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG wurde über die Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, durch das abgeführte Finanzstrafverfahren sei folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt worden.
Die Bf. sei selbständig und als TCM-Ärztin im Raum ***1*** tätig. Sie habe keine Sorgepflichten für Kinder und beziehe derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von angeblich monatlich ca. € 800,00. Bisher sei sie finanzstrafrechtlich unbescholten.
Die letzte Einkommensteuerveranlagung sei für das Jahr 2018 mit Bescheid vom erfolgt und ein Einkommen in Höhe von € 14.548,52 zugrunde gelegt worden.
Bis dato sei keine Schadensgutmachung erfolgt.
Aufgrund einer Anzeige durch den öffentlichen Notar Mag. E.F., ***7***, vom , und einer Meldung der Betrugsbekämpfungskoordination bei der Finanzstrafbehörde ***14*** vom , sei eine Betriebsprüfung erfolgt, welche mit Bericht vom abgeschlossen worden sei.
Im Zuge der Prüfung seien Feststellungen zum Sachverhalt It. Anzeige, betreffend den Immobilienverkauf der Liegenschaft AdresseX, welcher der Immobilienertragsteuer zu unterziehen gewesen wäre, getroffen worden.
Die Bf. habe diese Immobilie AdresseX mit käuflich erworben, und mit wiederum an die A-GmbH, Herrn S.H., welcher an der Adresse AdresseY wohnt, verkauft. In der ImmoESt-Meldung für die AdresseX sei die Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 30 Abs. 2 Z. 1 b EStG in Anspruch genommen worden. Im Kaufvertrag vom sei die Immobilie als objektiv abbruchreifes Haus beschrieben worden. Laut ZMR habe sich die Beschuldigte vom bis an der Adresse AdresseX mit Hauptwohnsitz gemeldet gehabt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom gab die Beschuldigte vor, dass sie den Befreiungstatbestand des § 30 Ab. 2 Z. 1 lit. a EStG in Anspruch genommen habe.
Die Bf. habe vom bis sich formal an der Adresse AdresseX, mit Hauptwohnsitz gemeldet, eine weitere Hauptwohnsitzadresse habe sie tatsächlich in der Adresse1, an welcher sie vom bis und ab wiederum Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. In der Zeit vom bis habe sich die Bf. in der Adresse1, Nebenwohnsitz gemeldet.
Ebenso habe ein weiterer Nebenwohnsitz in Adresse2***2***, im Zeitraum bis bestanden.
Die Überprüfung der Betriebskosten habe ergeben, dass diese im o.a. Zeitraum am Nebenwohnsitz höher gewesen seien als am Hauptwohnsitz It. ZMR. Für die Immobilie AdresseX seien nur geringe laufende Kosten angefallen, die laut BP-Bericht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nur für die Erhaltung eines leerstehenden Hauses gedient hätten, wie z. B. die Temperatur im frostfreien Bereich halten, weiters habe es einen geringen Wasserverbrauch etc. gegeben. Der vorherige Hauptwohnsitz befinde sich neben der Ordination der Bf. und sei - wie bereits erwähnt - für o.a. Zeitraum zum Nebenwohnsitz und danach wieder zum Hauptwohnsitz geworden. Die Änderung des Hauptwohnsitzes sei weder dem Finanzamt, der Ärztekammer noch den Energieversorgern gemeldet worden. Auch die Zustellung sämtlicher Rechnungen der Bf. sei an die Adresse des alten Hauptwohnsitzes in der Adresse1, erfolgt. In der Anzeige des öffentlichen Notars Dr. E.F. stelle dieser dar, dass die Bf. die Liegenschaft EZ ***2*** Grundbuch ***1***, AdresseX an A-GmbH um den Kaufpreis von € 310.000,00 veräußert habe. Die Bf. habe die vorbezeichnete Liegenschaft mit Kaufvertrag vom von Frau F.K. um den Kaufpreis von € 100.000,00 erworben. Im Zuge der Veräußerung der Liegenschaft habe die Bf. die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. b EStG geltend gemacht, obwohl sie an der angegebenen Adresse keinen Hauptwohnsitz gehabt habe. Der Anzeiger bringt vor, dass sie daher vorsätzlich bei einem Veräußerungserlös von € 310.000,00 - Anschaffungskosten von minus € 100.000,00 und Pauschalierungskosten von Grunderwerbsteuereintragungsgebühr und Vertragserrichtung von maximal € 10.000,00, einen Veräußerungserlös von € 200.000,- nicht der Besteuerung unterworfen habe und damit Einkommensteuer in Form der Immobilienertragssteuer von rund € 60.000,00 hinterzogen habe. Laut dem Anzeiger habe im März 2015 in seiner Kanzlei der Lebensgefährte der Beschuldigten, K.F., angerufen und mitgeteilt, dass er wissen wolle, ob der Anzeiger an einem Kauf interessiert sei. Nach kurzer Überlegung habe der Anzeiger mitgeteilt, dass er bereit sei, das Objekt gemeinsam mit seiner Ehefrau lastenfrei zu erwerben. Am erreichte neuerlich ein Anruf von Herrn K.F. den Anzeiger in der Kanzlei, welchem er mitteilte, dass die inkriminierte Liegenschaft nun verkaufsbereit sei und es sei eine Punktation vom Notar E.F. für den Kauf vorbereitet. In der Folge sei es zu einem persönlichen Gespräch mit der Bf. im Haus des Notars in ***1***, AdresseX gekommen. Bei diesem Gespräch sei grundsätzlich Einigung für alle wesentlichen Vertragsbedingungen erzielt worden, wegen der Immobilienertragssteuer habe die Bf. jedoch darauf bestanden, nicht den wahren Kaufpreis von € 300.000,00, sondern maximal € 200.000,00 im Kaufvertrag auszuweisen, um die Steuerlast zu reduzieren. Dies wurde vom Anzeiger abgelehnt. Die Verkaufsgespräche seien infolge Steuerunehrlichkeit der potentiellen Verkäuferin gescheitert. Die Bf. habe im Laufe des Jahres 2015 im Grundbuch ihr Eigentumsrecht einverleiben lassen und auf Empfehlung ihres Steuerberaters habe sie ihren Hauptwohnsitz ab auf AdresseX, geändert. Das Objekt sei jedoch von ihr niemals bezogen und niemals bewohnt worden. Im Herbst des Jahres 2017 habe R.H. (Ehefrau des Anzeigers) die Bf. kontaktiert, woraufhin neuerliche Gespräche über den Verkauf der Liegenschaft stattgefunden hätten und es sollte diesmal ausschließlich R.H. die Käuferin sein. Im Zuge dieser Gespräche sei Einigung über den Kaufpreis von nunmehr € 310.000,00 erzielt worden, wobei jedoch R.H. darauf bestanden habe, das Objekt zu besichtigen. Dies sei erst mehrere Monate nach erfolgter Räumung der Verkäuferin möglich gewesen. Grund dafür sei offensichtlich gewesen, dass die Verkäuferin keine Besichtigung des seit Jahren nicht bewohnten und tatsächlich auch nicht bewohnbaren Hauses gewünscht habe. Anlässlich der Besichtigung Anfang November 2017 sei das Objekt geräumt gewesen. Auf die Frage, wie denn das Objekt beheizt werden würde, habe die Bf. mitgeteilt, sie wisse es nicht, da kenne sich nur "der ***3***" aus. Zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Bf. und R.H. sei es in der Folge nicht gekommen, obwohl Einvernehmen über alle wesentliche Vertragsbedingungen bestanden habe. Mit Kaufvertrag vom habe die Bf. die Liegenschaft EZ ***2*** Grundbuch ***1*** an die A-GmbH veräußert. Der Gesellschafter und Minderheitsgesellschafter der A-GmbH sei S.H., welcher an der Adresse Adresse3, wohne und somit östlicher Grundstücksnachbar sei. Der Kaufpreis entspräche jenem exakt, den auch R.H. geboten habe. Der Kaufvertrag halte auf Seite 2 zweiter Absatz fest, dass sich ein objektiv abbruchreifes Haus auf der gekauften Liegenschaft befinde. Dessen ungeachtet habe die Bf. die Befreiung der ImmoESt gem. § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. b EStG in Anspruch genommen (Punkt 5 des Kaufvertrages). Dieser Befreiungstatbestand sei laut Gesetzestext denkunmöglich, zumal die Bf. das Objekt am erworben habe und eine Anmeldung erst am erfolgt sei, sohin nur knapp zweieinhalb Jahre an der Adresse AdresseX gemeldet gewesen sei.
Tatsächlich sei kein Hauptwohnsitz begründet worden, wodurch auch der Befreiungstatbestand des § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG nicht erfüllt sei.
Eine durchgängige Bewohnung dieser Liegenschaft sei aufgrund dieser Prüfungsergebnisse durch die Außenprüfung ausgeschlossen und der Verkauf der Immobilie sodann nachversteuert worden.
In der schriftlichen Stellungnahme vom durch den Vertreter der Bf., L.G., sei angeführt worden, dass durch den Parteienvertreter und Vertragserrichter die Erklärung der Immobilienertragsteuer in Verbindung mit der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer erstellt und mittels FinanzOnline gemeldet worden sei.
Irrtümlicherweise habe dieser den Befreiungstatbestand gem. § 30 Abs. 2 Z. 1 lit b EStG geltend gemacht. Der richtige Befreiungstatbestand wäre § 30 Abs. 2 Z. 1 lit a EStG gewesen und wurde dem Finanzamt fernmündlich mitgeteilt. Laut der ZMR Meldung als Hauptwohnsitz wären für die Befreiung nach § 30 Abs. 2 Z. 1 lit a EStG die Voraussetzungen erfüllt gewesen.
Zum Punkt der Beschreibung der Immobilie als abbruchreifes Haus im Kaufvertrag sei durch den Verteidiger vorgebracht worden, dass der zur Vertragserrichtung beauftragte Notar der Bf., aufgrund des Alters der Immobilie, zu dieser Formulierung geraten habe, um allfällige Haftungsansprüche gegenüber dem Käufer für versteckte nach dem Verkauf auftretende Schäden, abzuwenden.
Gegen die abweisende Beschwerdeerledigung vom sei mit rechtzeitig ein Vorlageantrag, zur Klärung des Abgabenanspruchs durch das Bundesfinanzgericht, eingebracht worden. Die Vorlage dieses Antrags sei mit erfolgt und sei noch nicht erledigt.
Die Bf. habe trotz Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis deren maßgeblichen Vorschriften als Abgabepflichtige unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht das im Spruch genannte Fehlverhalten begangen. Die dadurch entstandenen Abgabenverkürzungen seien für sie durchaus vorhersehbar gewesen, ein korrektes Vorgehen sei der Bf. angesichts ihrer akademischen Ausbildung durchaus zumutbar gewesen.
Zu Gunsten der Beschuldigten werde im Zweifel angenommen, dass die Beschuldigte zumindest grob fahrlässig auf die Beratung juristischer Wegbegleiter gehört und ihren Hauptwohnsitz an der Adresse AdresseX, gemeldet habe, obwohl sie tatsächlich ihren Hauptwohnsitz woanders gehabt habe.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhten auf den nicht widerlegbaren Angaben der Beschuldigten.
Die Feststellungen zur objektiven Tatseite beruhten auf der Verlesung des Spruchsenatsaktes und des Strafaktes und insbesondere auf der Anzeige wegen des Verdachtes auf Hinterziehung auf Einkommensteuer anlässlich der Veräußerung der Liegenschaft EZ ***2*** Grundbuch AdresseX, durch den öffentlichen Notar Mag. Dr. E.F.. Als Nachbar sei Dr. E.F. sehr wohl bekannt, ob die inkriminierte Liegenschaft von der Beschuldigten als Hauptwohnsitz genützt worden sei.
Seinen Angaben in der schriftlichen Anzeige als Jurist und Öffentlicher Notar habe Glauben geschenkt werden können, zumal er auch persönlichen Kontakt aufgrund seines Kaufinteresses mit der Bf. gehabt habe und die Bf. bereits bei Vorgesprächen die Steuerlast zu reduzieren versucht habe, indem sie angeboten habe, im Kaufvertrag nicht den wahren Kaufpreis von € 300.000,00 sondern maximal € 200.000,00 auszuweisen. Die Betriebsprüfung habe ergeben, dass die Betriebskosten im Zeitraum der Hauptwohnsitzmeldung im Zeitraum vom bis am Nebenwohnsitz höher gewesen seien als am angeblichen Hauptwohnsitz AdresseX. Laut Erfahrungen des täglichen Lebens seien die Betriebskosten in der Immobilie AdresseX nur für die Erhaltung eines leerstehenden Hauses dienlich, wie z. B. die Temperatur im frostfreien Bereich halten, und dazu komme der geringe Wasserverbrauch. Ein weiteres Indiz für die falsche Hauptwohnsitznutzung der Bf. sei auch, dass sie die Änderung des Hauptwohnsitzes weder dem Finanzamt, der Ärztekammer noch den Energieversorgern gemeldet habe. Auch sämtliche Rechnungen der Beschuldigten erfolgten auf die Adresse des alten Hauptwohnsitzes in der Adresse1. Als weiteren Beweis für die nicht glaubwürdige Verantwortung der Bf., dass sie ihren Hauptwohnsitz im Haus AdresseX gehabt habe, sei der Umstand, dass im Kaufvertrag die Immobilie als abbruchreifes Haus beschrieben wurde.
Die Bf. habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, wobei ihre Angaben, in denen sie an ihre bisherigen Behauptungen festgehalten habe, als Schutzbehauptungen gewertet worden seien. Insbesondere auf Nachfrage ihrer Wohnsituation habe sie von sich aus drei Wohnungen in Adresse1, zugegeben und habe diese als Büro, Ordination und Bibliothek und auf Nachfrage beschrieben und sie habe auch insbesondere zugeben müssen, dass sich dort ein Doppelbett, eine Waschmaschine und auch weiteres Bett befinde, wodurch dieser Umstand als eindeutig für die ständige Bewohnung als Hauptwohnsitz dieser Wohnung zu werten sei. Die weitere Immobilie in Kärnten möge von ihr als Nebenwohnsitz oder auch als Hauptwohnsitz bewohnt worden sein. Der Senat sei sich jedoch 100%ig sicher, dass das abbruchreife Haus in AdresseX von der Bf. niemals als Hauptwohnsitz verwendet worden sei, sondern die Meldung im Zentralmelderegister lediglich der Schonung der Immobilienertragssteuer gedient habe.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhten auf der objektiven Vorgangsweise der Bf.. Zu ihren Gunsten habe der Senat im Zweifel angenommen, dass sie sich grob fahrlässig als Nichtjuristin (studierte Ärztin) dazu hinreißen lassen habe, durch einen derartigen Trick wie einer Hauptwohnsitzmeldung sich die Immobilienertragssteuer zu ersparen, welche immerhin € 60.000,00 ausgemacht habe. Im Zweifel für die Beschuldigte sei nicht angenommen worden, dass sie vorsätzlich die Hauptwohnsitzbefreiung unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ausgenützt habe, um eine Verkürzung von Immobilienertragssteuer zu bewirken. Zumindest liege hier jedoch grobe Fahrlässigkeit durch die Bf., sich diesbezüglich nicht an die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gehalten und fälschlicherweise die inkriminierte Liegenschaft als Hauptwohnsitz gemeldet zu haben, vor. Daran ändere auch die Behauptung nichts, dass der Vertragserrichter irrtümlich mittels FinanzOnline den Befreiungstatbestand nach § 30 Abs. 2 Z. 2 lit. b EStG geltend gemacht habe anstatt richtig § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG.
Im konkreten Fall handle es sich um die Inanspruchnahme der nichtzutreffenden Hauptwohnsitzbefreiung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, wodurch die Bf. eine Verkürzung von Immobilienertragssteuer für den Monat 1/2018 in der Höhe von 60.785,91 bewirkt habe. Dies zumindest grob fahrlässig.
Das Verhalten des Beschuldigten erfülle somit das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand.
Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe und der Persönlichkeit der Täterin und ihrem Verhalten nach der Tat erscheine die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 gerade noch als schuld- und tatangemessen.
Die übrigen Entscheidungen gründeten sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
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Gegen dieses Erkennntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom , in welcher der Verteidiger für die Bf. wie folgt ausführt:
"1) Diese Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da
• die belangte Behörde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt hat bzw. lediglich den unrichtigen Angaben des mir vorher nicht bekannten Anzeigers, Notar Dr. E.F., folgt;
• die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt hat, da Beweise zu Unrecht nicht erhoben wurden und eine Würdigung der von mir vorgebrachten Beweismittel und der rechtlichen Argumente nicht erfolgte;
• die belangte Behörde dem gegenständlichen Erkenntnis damit einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat;
• die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde und nicht rechtskräftig erledigt ist und somit die Grundlage für eine finanzstrafrechtliche Verurteilung fehlt;
• mir zur Vorbereitung der Verhandlung am trotz Antrages nicht der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde - unbekannt war mir hierbei die mich belastende, wahrheitswidrige Anzeige eines Nachbarn, Notar Dr. E.F., weswegen ich zur Vorbereitung der Verhandlung nicht die entsprechenden Beweisanträge stellen konnte, die Anzeige des Dr. E.F. ist mir erst nach Zustellung des Erkenntnisses bekannt geworden;
• das angefochtene Erkenntnis mangelhaft begründet ist, weil die Erwägungen der belangten Behörde, auf Basis welcher konkreten Beweismittel und welcher daraus gezogenen logischen Schlussfolgerungen sie zu dem Sachverhalt gelangte, den sie mir angelastet hat, nicht ersichtlich sind - es wurden ohne Anhörung des Anzeigers nur seine Äußerungen, die gegen meine Person gerichtet sind, als richtig befunden und mein nachvollziehbares richtiges Vorbringen als unrichtig qualifiziert;
• weiters die belangte Behörde es unterlassen hat, darzustellen, aus welchen Gründen mir eine grob fahrlässige nichtzutreffende Inanspruchnahme einer Hauptwohnsitzbefreiung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorgeworfen werden kann;
• aufgrund freier Beweiswürdigung die mir angelasteten Tatsachen nicht erwiesen wurden, da der Spruchsenat unter Auseinandersetzung mit dem Sachvorbringen trotz Zweifel Tatsachen zu meinem Nachteil als erwiesen angenommen hat und damit gegen den Zweifelsgrundsatz nach § 98 Abs. 3 FinStrG verstoßen hat. Im Zweifelsgrundsatz findet die Unschuldsvermutung ihren verfahrensrechtlichen Niederschlag.
2) Weiters richtet sich diese Beschwerde gegen die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Beschwerdebegründung:
Zu 1) Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Erst in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses habe ich von der Anzeige des Notars Dr. E.F. erfahren, nicht in der Verhandlung. Die Angaben in der Anzeige des Dr. E.F., die mich belasten sollen, konnte ich in der Verhandlung nicht richtig vorbereiten, ebenso auf den Vorhalt, dass kaufgegenständlich ein Abbruchhaus gewesen sei.
Die Verkaufsverhandlungen mit der Familie Dr. F. scheiterten deswegen, da ich mich in den von Notar Dr. F. verfassten Vertragsentwürfe / Punktationen mit Nebensächlichkeiten, wie Räumung, Entfernung des Komposthaufens, Heckenschnitt, hätte befassen müssen.
Die Familie Dr. F. wollte das Objekt zu einem geringeren Kaufpreis erwerben bzw. hatte ich Kenntnis von den Nachbarn, dass Dr. F. Anrainer in Bezug auf Liegenschaften in Streitigkeiten gezogen hat. Er wollte mir auch die ihm bekannten weiteren Interessenten an meiner Liegenschaft als unzuverlässig und nicht entsprechend liquid darstellen. Aufgrund der von mir im Zuge der Verkaufsverhandlungen erhaltenen Informationen über die Person des Dr. F. habe ich mich schlussendlich zu einem Verkauf meines Hauses an andere Interessenten entschlossen.
Wie ich bereits mehrfach darauf hingewiesen habe, habe ich den Kaufgegenstand nur zur Abwehr von denkbaren Ansprüchen eines Käufers als Abbruchhaus bezeichnet. Eine mit mir befreundete Patientin riet mir, dass mich auch ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag nicht sicher von allfälligen Haftungsforderungen befreien könnte. Es hätte Fälle gegeben, in denen trotz Haftungsausschluss Verkäufer zu Rückzahlungen verpflichtet wurden. Es wurde mir diesbezüglich versichert, dass die Wortwahl "Abbruchhaus" als Abmachung zwischen mir und dem Erwerber keine juristischen Konsequenzen hätte. Tatsächlich war das Haus AdresseX, in keiner Weise ein Abbruchhaus. Das Wohnhaus wurde auch vor meinem Erwerb von den Eigentümern ordentlich bewohnt, wobei ich auch die gesamte Einrichtung des Hauses miterworben habe. Dieses Inventar war in einem brauchbaren Zustand und wurde von mir nach Wohnsitznahme in ***1*** zufriedenstellend für Wohnzwecke benützt.
Die Aussagen / Behauptungen des Dr. F., dass das Haus nicht vergrößert werden könne, habe ich beim Bauamt überprüft und wurde mir mitgeteilt, dass die Aussage Dris. F. unrichtig ist, da eine Aufstockung des Hauses bis 7 Meter Höhe jederzeit möglich gewesen wäre. Die Vorgehensweise des damaligen Kaufinteressenten diente nur dazu, das Kaufobjekt schlecht darzustellen und mir Mitbewerber abspenstig zu machen.
Der Geschäftsführer der Käuferin, A-GmbH, Herr S.H., ist seit Jahrzehnten in der Baubranche als Fachmann tätig, sowie dies auch sein Vater war. Beide Personen, Vater und Sohn H., haben gemeinsam vor Abschluss des Kaufvertrages die Baulichkeiten des Kaufgegenstandes fachkundig geprüft und hierbei unter anderem die Bausubstanz untersucht. Laut damaliger Beurteilung der Käuferseite hat sich das Haus in einem zufriedenstellend guten Zustand befunden. Die Käuferin hat nach Erwerb eine neue Luft-Wärmepumpe installiert, welche Kosten sich angeblich auf rund EUR 25.000,00 belaufen haben. Weiters hat die Käuferin nur kleinere Adaptierungen vorgenommen, zusätzlich den Fußbodenbelag im Haus erneuert. Somit ergibt sich, dass kein Fachmann aus der Baubranche in ein Abbruchhaus solche Investitionen vornehmen würde, vor allem wenn das Haus nahen Angehörigen der Käuferseite für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt wird, wie dies hier der Fall ist.
Die Betriebsprüfung hat zum Beweis dafür, dass ich das Haus nicht entsprechend für Wohnzwecke bewirtschaftet habe, einen geringen Wasserverbrauch geltend gemacht. Diesbezüglich habe ich vorgebracht, dass ich nicht in Kenntnis war, dass der Wasserzähler defekt war und keinen entsprechenden richtigen Verbrauch anzeigen konnte. Diesbezüglich halte ich fest, dass ich für falsche Wasserverbrauchsangaben nicht verantwortlich sein kann, da sich der Wasserzähler in einem nur für Fachkräfte zugänglichen Schacht weit unter dem Bodenniveau befindet und nur über gefährliche Steigbügel einer Schachtleiter begehbar war. Ich konnte daher keine Kenntnis haben, dass der tatsächliche Wasserverbrauch nicht angezeigt bzw. richtig gemessen wurde. Eichung, Kontrolle, Ablesung sowie Reparaturen von Wasserzählern obliegen der Gemeinde und nicht mir als Endverbraucher. Laut von mir nachträglich eingeholter Auskunft des Wasserwerks ***1*** konnte eine aussagekräftige Ablesung erst erfolgen, nachdem der defekte Wasserzähler auf Kosten der Gemeinde ausgetauscht wurde.
Der Wasserzähler ist Eigentum des Wasserwerks und darf nicht vom Liegenschaftseigentümer oder von einem von ihm beauftragten Installateur ausgebaut, geeicht, verändert oder manipuliert werden. Eine Funktionskontrolle des Wasserzählers ist daher dem Liegenschaftseigentümer gar nicht möglich. Seitens des Wasserwerks ***1*** besteht eine Verpflichtung der gesamten Instandhaltung, sowie Kontrollen und Eichung des Wasserzählers in bestimmten Fristen durchzuführen, und ist dies nicht Aufgabe des jeweiligen Liegenschaftseigentümers / Verbrauchers.
Der Spruchsenat hat unrichtig festgestellt, dass während der Dauer meines Hauptwohnsitzes nur geringe laufende Kosten angefallen wären, wie z.B. durch das Halten von Temperaturen im frostfreien Bereich, sowie ein geringer Wasserverbrauch. Zur Frage des Energieverbrauches bringe ich vor, dass ein differenter Energieverbrauch in meinen diversen Objekten nicht aussagekräftig sein kann. In zwei meiner leerstehenden Objekte wurde nämlich ein sehr hoher Energieverbrauch ausgewiesen, wobei dies zeigt, dass dieser Parameter als Beweis für eine Bewohnung nicht schlüssig sein kann. Diesbezüglich habe ich den jeweiligen Stromverbrauch dargestellt und erhebe dies zu meinem ergänzenden Vorbringen, dies auch zur Widerlegung der bekämpften Feststellungen des Spruchsenats:
Adresse1 - damals mein Nebenwohnsitz:
- : 0,96 kWH/Tag
- : 1,22 kWH/Tag
AdresseX - damals mein Hauptwohnsitz:
- : 0,84 kWH/Tag
- : 1,20 kWH/Tag
Der jeweilige Tagesverbrauch erweist sich als nahezu ident, sodass die diesbezüglichen Feststellungen des Spruchsenats nicht tragfähig sind. Im Objekt Adresse1 läuft zudem konstant ein Luftbefeuchter mit einer 400 Watt Leistung. Dies deswegen, da aufgrund der 50 Jahre alten Einfachfenster das Objekt auch noch zusätzlich elektrisch geheizt werden muss, um Schäden zu vermeiden. Auch dieser Umstand hat sich selbstverständlich im Energieverbrauch niedergeschlagen.
Ich hatte persönlich nicht vor, das Haus zu räumen, da es vollständig und sinnvoll möbliert war und das Mobiliar für die Käufer gut genutzt hätte werden können. Aus Platzgründen konnte ich von dem Mobiliar nichts aufbewahren, da ich über keinerlei Einlagerungsmöglichkeiten verfügte.
In der Begründung des Spruchsenates wurde ein Nebenwohnsitz angegeben, aus dem nicht hervorgeht, ob hiermit das Haus in Kärnten (Adresse2) oder meine Wohnung in Adresse1, gemeint war. Im Zuge des Verfahrens wurde auch immer das Objekt Top 23 (entspricht laut Kennzeichnung der Hausverwaltung Top 9) des Hauses Adresse1, mit meiner Wohnung Top ***32*** (entspricht laut Kennzeichnung der Hausverwaltung Top 11) im selben Haus verwechselt.
Unrichtig ist die Begründung des Spruchsenates, dass ich vorgebracht hätte, dass sich in Top 23 nur mein Büro und in Top ***32*** nur meine Bibliothek befindet. In Top 23 befindet sich unter anderem auch mein Ordinationsbüro, in Top ***32*** ist unter anderem auch meine umfangreiche Fachbibliothek untergebracht, da ich diese aus Platzgründen nicht in meiner Ordination auf Top 22 (entspricht laut Kennzeichnung der Hausverwaltung Top 8) unterbringen kann. Dies habe ich durch meinen Rechtsfreund auch schon vor der Verhandlung des Spruchsenates schriftlich dargelegt. Mein ehemaliger Nebenwohnsitz und nunmehriger Hauptwohnsitz ist Top ***32***, welches nicht neben der Ordination, sondern ein Stockwerk darüber oberhalb der Ordination liegt. Neben der Ordination auf Top 22 befindet sich mit Top 23 ein Objekt, in dem sich mein Ordinationsbüro, ein Aufenthaltsraum für Personal der Ordination und eine Werksküche, sowie ein betrieblich vorgeschriebener Ruheraum befinden. Mein Büro befindet sich ohne Unterbrechung seit der Übersiedlung von ***1*** nach ***8*** dort und wurde dies von mir steuerlich erklärt, indem die Fläche des Büros als der Ordination zugehörig angegeben wurde. Im Büro werden von mir unverändert alle geschäftlichen Tätigkeiten und Zahlungen abgehandelt, da dieses Büro auch entsprechend ausgestattet und eingerichtet wurde.
Der Spruchsenat vermeint, von mir zu verlangen, dass ich in Kärnten oder in Niederösterreich weitere betrieblich genutzte Büros einrichten sollte, was der Übersicht halber schwer durchführbar wäre und mich finanztechnisch äußerst belasten würde. Es ist daher unrichtig, dass ich meine Ordination übersiedelt hätte, sondern nur meinen Hauptwohnsitz privat. Ich erhalte durchgängig seit ca. 15 Jahren Geschäftspost mit der Ordinationsadresse; alle behördlichen/ amtlichen Zustellungen erfolgen an meinen Hauptwohnsitz. In der Zeit meiner örtlichen Abwesenheit von meinem Hauptwohnsitz habe ich beim Postamt notwendige Abwesenheitserklärungen hinterlassen, wonach ich für begrenzte Dauer keine Behördenbriefe entgegennehmen konnte.
Der Senat hat im angefochtenen Erkenntnis angenommen, dass über Nachfrage zu meiner Wohnsituation in der Adresse1 drei Wohnungen zur Verfügung stehen und hätte ich diese als Büro, Ordination und Bibliothek charakterisiert. Dies ist unrichtig, da meine Wohnung Top ***32*** ist. Dort befindet sich mein Hauptwohnsitz. Aus der Begründung ist auch nicht erkennbar, in welchem Top sich ein Doppelbett, eine Waschmaschine und ein weiteres Bett befinden. Dieser Umstand wurde vom Senat als "eindeutig" für die ständige Bewohnung als Hauptwohnsitz gewertet. Diesbezüglich bringe ich vor, dass ich laut Akteninhalt an der Adresse Adresse1, in der Zeit vom bis hauptwohnsitzgemeldet und in der Zeit vom bis nebenwohnsitzgemeldet war und daher für mich kein Grund bestanden hat, das dort während meiner Wohnsitznahme im Objekt AdresseX, befindliche Mobiliar zu entsorgen oder zu verbringen. Die angegebene Waschmaschine befindet sich überdies nicht in meiner Wohnung, sondern in Top 23 und wird betrieblich genutzt. Das Haus in AdresseX, war seit meinem Erwerb vollständig möbliert und sollte nur über Wunsch der damaligen Kaufinteressentin, R.H., geräumt werden. Das Kaufobjekt war daher im Zeitraum meiner Hauptwohnsitzmeldung vollständig möbliert und sehr wohl für Wohnzwecke geeignet.
Der Vertragserrichter, Notar D.F., hat bei Vertragsabschluss mit der Käuferin, A-GmbH, darauf hingewiesen, dass aufgrund der ihm erteilten Informationen keine Immobilienertragsteuer anfällt und die entsprechende Erklärung an das Finanzamt für die grundbücherliche Durchführung des Vertrages in meinem Auftrag abgefertigt. Wie ich damals nicht erkannt habe, hat das Notariat D.F. den Befreiungstatbestand des § 30 Abs. 2 lit. b EStG geltend gemacht, und nicht des Abs. 2 lit. a. Der Notar und Vertragserrichter hat diese Erklärung gegenüber dem Finanzamt fernmündlich richtiggestellt. Ich konnte mich daher darauf verlassen, dass der Vertragserrichter und durchführende Notar diese Erklärungen richtig erstattet hat. Von einer groben Fahrlässigkeit kann daher keine Rede sein. Als Ärztin habe ich keine steuerlichen Kenntnisse, welche Abgaben bei Liegenschaftsveräußerung anfallen können. Zu der Annahme des Spruchsenates, ich hätte mich hinreißen lassen, durch einen Trick einer Hauptwohnsitzmeldung die Immobilienertragsteuer zu hinterziehen, besteht daher richtigerweise kein Anlass. Ich habe keine Verkürzung von Immobilienertragsteuer bewirkt, sondern habe ich mich darauf verlassen, dass eine solche Steuer nicht anfällt. Wie im Verfahren vor dem Finanzamt ***14*** zu Steuernummer ***4*** in der Bescheidbeschwerde vom ausgeführt, hatte ich in der Zeit vom bis tatsächlich meinen Hauptwohnsitz in AdresseX, und war dort der Mittelpunkt meiner Lebensbeziehungen. Bei Hauptwohnsitzmeldung hatte ich auch nicht den Verkauf dieser Liegenschaft beabsichtigt, sondern wollte dort weiterhin meinen Hauptwohnsitz aufrechterhalten. Erst durch eine Verschlechterung der Wohnqualität in ***1*** habe ich den Entschluss gefasst, diese Liegenschaft zu veräußern. Sämtliche meiner diesbezüglichen Vorbringen wurden vom Spruchsenat nicht gewürdigt bzw. negiert.
In der Anzeige des Dr. F. behauptet dieser unrichtig, dass ich niemals im Haus AdresseX, gewohnt hätte. Es handelt sich hierbei um eine aus meiner Sicht böswillige Unterstellung und führe ich ergänzend an, dass meine Liegenschaft in ***1*** westseitig über kein einziges Fenster verfügte einerseits, andererseits das Einfamilienhaus des Anzeigers ostseitig nur über Fenster im oberen Stockwerk bzw. Dachgeschoß über ein einziges Fenster verfügte. Es war auch für mich von meinem ***5*** Haus aus nicht erkennbar, ob die Familie Dr. F. ihr Haus in der X-Gasse bewohnt oder das Haus leersteht. Ebenso konnte die Familie Dr. F. solche Feststellungen nicht treffen. Die Einfriedung meines damaligen Hauses verfügt über einen dichten Sichtschutz und war daher die Baulichkeit für Dr. F. nicht einsehbar.
Der Spruchsenat hätte daher zur Verifizierung der gegen mich erhobenen Vorwürfe einen Ortsaugenschein vorzunehmen bzw. Herrn Dr. E.F. als Auskunftsperson einzuvernehmen gehabt. Hätte ich im Zeitpunkt der Verhandlung vor der belangten Behörde Kenntnis von der Anzeige des Dr. F. besessen, hätte ich selbstverständlich durch meinen Rechtsfreund entsprechende Beweisanträge gestellt.
Zu 2) Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung:
Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung kann mir nicht angelastet werden, grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Immobilienertragsteuer für 01/2018 in Höhe von EUR 60.785,91 bewirkt zu haben. Die Abgabenerklärung wurde aufgrund meiner richtigen Angaben und Wohnsitznahme in AdresseX, in der erforderlichen Dauer vom Notariat D.F. erstellt und bestand für mich kein Anlass, die Richtigkeit dieser Abgabenerklärung in Zweifel zu ziehen. Die Finanzstrafbehörde hat bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur so weit in Rechte von Personen einzugreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Unter mehreren zielführenden Eingriffen hat die Behörde jene zu ergreifen, die meine Rechte als Betroffene am geringsten beeinträchtigen. Die Finanzstrafbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Eine Tatsache gilt erst dann als erwiesen, wenn das erkennende Organ nach gewissenhafter Prüfung aller Beweise von ihrem Vorliegen persönlich voll überzeugt ist. Das Ergebnis der Beweiswürdigung muss mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehen und in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen sein. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wäre mein Sachvorbringen in einer Weise darzustellen gewesen, die einem Obergericht die Kontrolle ermöglicht. Es ist unzulässig ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Inhaltlich wurde den unrichtigen Behauptungen des übergangenen Käufers, Dr. E.F., gefolgt, der am Verfahren nicht weiter beteiligt war. Diese zweifelhaften Tatsachen, die mich durch Dr. F. belasteten, hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Die von mir vorgebrachten Entlastungsvorbringen wurden nicht berücksichtigt. Im Zweifel hätte daher der Spruchsenat das Finanzstrafverfahren einzustellen gehabt.
Das Beweissubstrat des Spruchsenates rechtfertigt in keiner Weise das mich verurteilende Erkenntnis vom . Die Qualifikation einer groben Fahrlässigkeit meiner Person als Nichtjuristin, welche überdies durch einen Notar bei der Erstattung der Abgabenerklärungen vertreten wurde, ist nicht zutreffend und kann mir nicht unterstellt werden.
Beschwerdeanträge:
Ich stelle höflich die
Anträge
> auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung über meine Beschwerde durch den gesamten Beschwerdesenat;
> auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Gesamtbetrag des mit dem angefochtenen Erkenntnis geltend gemachten Zahlungsanspruchs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde;
> auf Aufhebung des finanzstrafbehördlichen Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes ***14*** vom zu SpS ***6***;
> auf Einstellung des gegen mich gerichteten Finanzstrafverfahrens."
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes vom brachte die Bf. ergänzend vor, die Anzeige des Notars Dr. E.F. habe aus Neid und Rache stattgefunden, weil er die hier in Rede stehende Liegenschaft für seine Tochter erwerben wollte, was nicht gelungen sei, weil sich die Vertragsparteien weder geeinigt noch sich verstanden hätten. Es handle sich hier um kein Abbruchhaus, wie im Vertrag aus Haftungsgründen ausgeführt. Zum Beweis, dass die Bf. im Zeitraum der Meldung laut zentralem Melderegister bis zur Räumung im September 2017 in fraglichen Gebäude mit Hauptwohnsitz gewohnt habe, wurden die Zeugen ***15***, ***16***, ***17***, Ing. ***18*** und ***19*** genannt.
Zu ihren aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab die Bf. an, sie sei nach wie vor selbstständig praktizierende Ärztin, sei aber in den letzten Monaten aus gesundheitlichen Gründen nur teilweise arbeitsfähig gewesen. Ihre Einnahmen hätten im August 2021 ca. € 1.200,00 betragen. Sie beziehe auch Mindestpension in Höhe von etwa € 700,00. Sie sei Eigentümerin von 3 Wohnungen in ***8***, wovon 2 für Ordinationszwecke verwendet würden. Sie habe ursprünglich 3 Häuser in Kärnten gehabt, eines davon habe sie voriges Jahr verkauft (ca. € 500.000,00) und dafür Immo-ESt bezahlt. Ein weiteres Haus beabsichtige sie zu verkaufen. Ein Haus sei ihr Zweitwohnsitz in Adresse2.
Der Bf. wurde vorgehalten, laut zentralem Melderegister sei sie vom bis mit Hauptwohnsitz an der Adresse AdresseX, gemeldet gewesen. Ihr damaliger Nachbar in ***1***, Notar Dr. E.F., habe in einer Anzeige vom an das Finanzamt ***14*** bekannt gegeben, dass sie das Haus AdresseX, niemals bezogen und niemals darin gewohnt hätte. Im Frühjahr 2015 seien mit dem Ehepaar F. geführte Verkaufsverhandlungen hinsichtlich dieses Objektes daran gescheitert, dass sie nicht den wahren Kaufpreis der Liegenschaft in Höhe von € 300.000,00 angeben habe wollen, sondern max. € 200.000,00. Dazu äußerte sich die Bf., es sei richtig, dass sich im Frühjahr 2015 vor Begründung des Hauptwohnsitzes in ***1*** erste Verkaufsverhandlungen zerschlagen hätten, aber der Grund sei nicht in einer beabsichtigten zu geringen Angabe des Verkaufspreises, sondern in den Zahlungsbedingungen gelegen.
Weiters wurde der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes vom vorgehalten, aus einer von Bundesfinanzgericht angeforderten schriftlichen Zeugenaussage einer informierten Vertreterin der Stadtgemeinde ***1*** (Kammeramtsdirektor-Stv.) zum Wasserverbrauch und zu einem vorgebrachten Zählerdefekt während der Zeit des behaupteten Hauptwohnsitzes der Bf. ( bis ) an der Adresse AdresseX ergebe sich, dass in den Zeiträumen - und - sowie - kein Wasserverbrauch gegeben gewesen sei. Lediglich im Zeitraum - (nicht ganz ein Jahr!) habe es einen Wasserverbrauch von insgesamt 251m³ gegeben. Laut dem Wasserwerk der Stadtgemeinde ***1*** sei es nicht möglich, dass der Wasserzähler im behaupteten Hauptwohnsitzzeitraum defekt gewesen und deswegen ein Wasserbezug möglich gewesen wäre, der nicht vom Wasserzähler erfasst worden sei.
Diesem Vorhalt entgegnete die Bf., dass der Wasserzähler laut Ableseorgan der Stadtgemeinde ***1*** ca. Mitte 2017 defekt gewesen und deshalb ausgetauscht worden sei. Sie habe im Hauptwohnsitzzeitraum sehr wohl Wasser verbraucht. Die Bf. kündigte an, sie werde bis Ende September 2021 dem Bundesfinanzgericht das Ableseorgan des Wasserwerkes ***1*** bekannt geben, das den Wasserzählerdefekt, welcher zu einem Wasserzählertausch geführt habe, festgestellt habe.
Der Stromverbrauch in ***1*** habe - wie bereits schriftlich dargelegt - dem in der ***8*** entsprochen.
Der als Zeuge einvernommene Notar Dr. E.F., Adresse4, hielt in der mündlichen Verhandlung vom seine Angaben in der Anzeige vom unter Wahrheitspflicht aufrecht.
Er gab zu Protokoll, genau beurteilen zu können, welche Häuser in der Nachbarschaft tatsächlich bewohnt seien und er könne von seinem Balkon die Liegenschaft der Bf. einsehen. Tatsächlich habe er 2-3x im besagtem Zeitraum einen VW Golf auf dem Parkplatz vor dem Haus AdresseX gesehen. Er halte es für sehr unwahrscheinlich, dass ihm entgangen sein könnte, dass die Bf. in diesem Haus gewohnt hätte.
Dem Zeugen wurde vorgehallten, dass er selbst und auch seine Gattin am Kauf des Objektes X-Gasse ***30***, ***20***, der jedoch trotz zweimaligen Vertragsverhandlungen nicht zustande gekommen sei, interessiert gewesen sei. Dazu brachte der Zeuge vor, die ersten Vertragsverhandlungen in Bezug auf die Nachbarliegenschaft hätten im März 2015 mit ihm persönlich stattgefunden. Die Verhandlungen hätten sich zerschlagen, weil er als Notar zur Steuerehrlichkeit verpflichtet gewesen sei.
Die zweiten Vertragsverhandlungen hätten dann nach Ablauf der 2-Jahresfrist der Hauptwohnsitzbefreiung im Jahr 2017 stattgefunden. Potentielle Verhandlungspartnerin sei damals seine Gattin gewesen und auch hier sei wieder das Thema Steuerehrlichkeit ausschlaggebend für das Nichtzustandekommen des Vertrages gewesen.
Die Verteidigerin legte eine Punktation vom betreffend Kaufpreis der in hier redestehenden Liegenschaft vor, und zwar mit dem handschriftlichen Vermerk des Herrn Dr. F. "davon mindestens € 205.000,00 offiziell 10 vor V? (Anmerkung: nicht genau leserlich!) erlegen", was damit gemeint war, könne der Zeuge heute nicht mehr sagen. Vielleicht habe die Bf. zusätzlich noch Gold haben wollen.
Der Zeuge habe 2017 die Punktation nur vorbereitet. Seine Frau wäre dann die Käuferin gewesen, weil er nichts mehr damit zu tun haben wollte. Nach der Punktation vom sollte das Objekt von Fahrnissen geräumt übergeben werden. Seine Gattin habe das Objekt erst nach Räumung besichtigen dürfen.
Die Bf. führte aus, die Punktation nicht unterschrieben zu haben, weil sie fürchtete über Jahre klagbar zu sein, zumal der Zeuge auch andere Vertragspartner geklagt habe. Der Zeuge führte dazu aus, dass das ein kompletter Schwachsinn sei und niemand von ihm geklagt worden sei.
Zur Einvernahme der von der Bf. beantragten und aufgelisteten Zeugen und eines informierten Vertreters des Wasserwerkes ***1*** wurde die mündliche Verhandlung vertagt.
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Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom blieb die Bf. bei ihrer bisherigen Verfahrenseinlassung.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wurden folgende Zeugen einvernommen:
- ***21***, Dienststellenleiterstellvertreter des Wasserwerkes ***1***.
- ***22***, vis-a-vis Nachbarn
- Ing. ***18*** (Erwerber der Liegenschaft)
- ***15*** (guter Freund und Angestellter der Bf.)
- ***16*** (Bruder des ***15***)
- ***17*** (Bruder des ***15***)
- ***19*** (Patientin und Freundin der Bf.)
***21***, Dienststellenleiterstellvertreter des Wasserwerkes ***1***, bestätigte als Zeuge die bisherige schriftliche Auskunft der Stadtgemeinde ***1*** dahingehend, dass es in den Zeiträumen - und - keinen Wasserverbrauch auf dieser Liegenschaft AdresseX, gegeben habe. Der Zählertausch habe am stattgefunden. Der Grund dafür sei der 5-jährige Tausch nach dem Eichgesetz gewesen. Es sei nicht denkbar, dass der Zähler defekt gewesen wäre und dass es zu einem Wasserverbrauch gekommen wäre, der nicht vom Zähler erfasst worden sei.
Man könne es als gegeben erachten, dass von Mitte 2015 - kein Wasserverbrauch auf dieser Liegenschaft stattgefunden habe, danach habe es einen Verbrauch gegeben. Grundsätzlich sei es zwar möglich, dass ein Wasserzähler stecken bleibe und Wasser darüber laufe, ohne dass es vom Zähler erfasst werde. Im konkreten Fall könne dies ausgeschlossen werden, weil nach dem ein Wasserverbrauch über den Zähler erfasst worden sei.
Der Zähler sei von einem Bediensteten des Wasserwerkes abgelesen worden, und zwar einmal jährlich ca. ab Anfang September. Die Zähler würden über Bluetooth abgelesen und über ein Programm erfasst. Eine unrichtige Erfassung könne ausgeschlossen werden. Die Umrüstung des Ablesens mittels Bluetooth sei 2014 vollständig abgeschlossen gewesen. Es könne nicht sein, dass bei einzelnen Einfamilienhäusern erst ab 2018 eine Ablese möglich gewesen sei.
Ing. ***24***, X-Gasse 45, ***20***, ist vis-á-vis Nachbar der hier in Rede stehenden Liegenschaft AdresseX, und wurde über die Finanzstrafbehörde ausfindig gemacht. Er gab als Zeuge zu Protokoll, dass das Haus ***23***, welches schräg vis-á-vis von seiner Wohnadresse liege, im Zeitraum Mitte 2015 bis Ende 2017 unbewohnt gewesen sei. Er habe vereinzelt einen älteren Mann das Haus, fallweise in Begleitung einer älteren Dame, betreten sehen. Er sei sich ziemlich sicher, dass Haus in diesem Zeitraum nicht bewohnt gewesen sei, es sei unbeleuchtet gewesen und eine Bewohnung habe er nicht wahrgenommen. Auch Arbeiten habe er in diesem Haus keine wahrnehmen können. Das Haus sei natürlich tagsüber schwer einsehbar. Es gebe Räumlichkeiten, die nach hinten in den Garten ausgerichtet seien, straßenseitig gebe es zwei Fenster und einen Eingang. Die Außentür zum Garten (äußere Jalousietür) sei immer wieder offen, unabhängig davon, ob das Haus bewohnt sei. Ob diese Tür auch 2015-2017 offen gewesen sei, darüber führe er nicht Buch. Er sei kein Kaufinteressent dieser Immobilie gewesen.
Die Zeugin ***28***, X-Gasse 45, ***20***, ist ebenfalls vis-á-vis Nachbarin der hier in Rede stehenden Liegenschaft AdresseX, und wurde über die Finanzstrafbehörde ausfindig gemacht. Sie sagte aus, im Zeitraum Mitte 2015 bis Ende 2017 habe die Bf. nicht in der ***23*** in ***1*** gewohnt. Zum Haus sei immer wieder wer gekommen um nachzuschauen. Fallweise sei ein Mann alleine gekommen, der Herr stehe auch draußen am Gang (Anmerkung: gemeint ***15***), fallweise sei der Mann auch in Begleitung einer Frau gekommen. Es könnte sein, dass auch Frau Bf1 in Begleitung dieses Mannes gewesen sei, sie sei sich aber nicht ganz sicher und könne sich nicht genau daran erinnern.
Die Wohnräume der Zeugin befänden sich genau vis-á-vis und sie sehe daher zwangsweise wer kommt und geht und sie könne daher ausschließen, dass dieses Haus im genannten Zeitraum bewohnt gewesen sei.
Im Garten sei das Notwendigste gearbeitet worden, als gepflegt würde sie das nicht ansehen. Von ihrem Haus könne die Zeugin nur in einen Teil des Gartens sehen.
Vorhänge vor den Fenstern habe es gegeben. Sie habe nicht beobachten können, dass das Haus regelmäßig belüftet worden sei.
Die Bf. kenne sie vom Sehen anlässlich ihrer Hauskontrollen.
Im Haus habe ihrer Wahrnehmung nach niemand gewohnt, sie habe kein Licht in der Nacht wahrgenommen, kein Ein- und Ausgehen von Personen und auch kein Auto (glaublich weißer Golf) über Nacht vor der Tür stehen sehen.
Den Herrn Notar Dr. E.F. kenne sie vom Sehen, sei aber nicht mit ihm befreundet.
Der von der Bf. beantragte Zeuge S.H. ist der Käufer der Liegenschaft ***23***, ***1***. Er wohne seit ca. 29 Jahren in der X-Gasse ***31***.
Er gab zu Protokoll, er könne keine Aussage dahingehendend treffen, ob die Bf. im fraglichen Zeitraum den Hauptwohnsitz in der ***23*** gehabt habe. Er habe damals täglich um ca. 05:30 Uhr das Haus verlassen und sei nach 22:00 Uhr zurückgekehrt. Die Wochenenden habe er regelmäßig am Nebenwohnsitz in ***25*** verbracht. Sein Garten könne als Urwald bezeichnet werden und er habe diesbezüglich keine Wahrnehmung gemacht.
Vor dem Haus bzw. am Gehsteig habe er Frau Bf1 schon sporadisch gesehen, könne aber nicht beurteilen, ob sie dort den Hauptwohnsitz gehabt habe.
Das Haus sei im Zeitpunkt der Erstbesichtigung und Übernahme bereits ausgeräumt gewesen. So habe er erst wahrgenommen, dass das Haus zum Verkauf stehe und sein Interesse bekundet. Er habe dann Kontakt mit einem Herrn ***15*** aufgenommen, der die Verkäuflichkeit des Projektes bestätigt habe, so sei es dann zum Erwerb der Liegenschaft gekommen.
Er habe keine Ahnung, welches Auto die Bf. gefahren sei. Er sehe nicht, ob ein Auto vor dem Haus stehe und wem dieses zuordenbar wäre.
Sollte das Haus in der Nacht beleuchtet gewesen sein, hätte er das nicht sehen können, weil dieses von einer nicht durchsichtigen Hecke verdeckt gewesen sei.
Das Haus sei von Möbeln geräumt worden und sei daher zuvor sicherlich möbliert gewesen. Die Liegenschaft sei auch von anderen Gegenständen geräumt worden.
Das Haus sei straßenseitig aufgrund einer ca. 1,8m hohen Hecke uneinsehbar.
Der von der Bf. beantragte Zeuge ***15*** gab an, seit ca. 20 Jahren mit der Bf. befreundet zu sein, es bestehe keine Lebensgemeinschaft.
Er könne mit Sicherheit bestätigen, dass die Bf. im fraglichen Zeitraum ihren Hauptwohnsitz in der ***23*** gehabt habe. Er sei damals bei ihr als Ordinationsgehilfe angestellt gewesen und habe sie des Öfteren nach ***1*** gebracht und wieder retour. Er würde schon sagen, dass sie ca. 8-10 Monate im Jahr in ***1*** gewohnt habe.
Die Fenster der ***8*** Wohnung seien undicht gewesen und die Hausverwaltung habe sich geweigert diese zu tauschen.
Er habe das Haus in der ***23*** in ***1*** gekannt und dort die ganzen Reparaturarbeiten gemacht, den Garten gepflegt und die Hecken geschnitten. Es habe einen Wasserzähler in einem tiefen Schacht gegeben. Beim Einziehen (Frühjahr 2015) habe er das Wasser aufgedreht. Zur Tatsache, dass bis September 2016 kein Wasserverbrauch auf der Liegenschaft gemessen wurde, führe er aus, dass er sich das nur so erklären könne, dass der Zähler stecken geblieben sei und er diesen, durch mechanische Einwirkung eines Schraubenziehers, wieder gelockert habe.
Die Bf. sei im Jahre 2015 ohne sein Zutun in die Wohnung eingezogen. Er habe ihr zu diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht helfen können. Das Haus sei beim Kauf schon eingerichtet und bewohnbar gewesen.
Bei seinen Besuchen seien persönliche Gegenstände der Frau Bf1 in der Wohnung herumgelegen.
Es habe keine regelmäßigen Tage gegeben, an denen er die Bf. nach ***1*** gebracht und wieder dort abgeholt habe, das war zweimal die Woche und dann wieder eine Woche nicht.
Es gab keine regelmäßigen Zeitpunkte, zu denen er sie nach ***1*** gebracht und von dort abgeholt habe, das habe bis 22.00 Uhr am Abend oder ab 08:00 Uhr in der Früh sein können.
Die Bf. habe in Kärnten in ***26***, ***27*** jährlich Urlaub gemacht. 2-4 Monate im Jahr hat sie an ihren Nebenwohnsitzen verbracht.
In der ***23*** sei nicht gekocht worden, wenn er Hunger gehabt habe, habe er ein Stück Brot bekommen. Frau Bf1 esse am Abend sehr selten.
***16***, Bruder von ***15***, wurde ebenfalls von der Bf. als Zeuge beantragt. Er gab zu Protokoll, die Bf. habe ca. 3-3,5 Jahre, eher 3 Jahre, in der ***23*** gewohnt. In der ***8*** habe sie damals nicht gleichzeitig gewohnt.
Sie habe immer einen Garten gewollt und habe deswegen das Haus in ***1*** bezogen. Er habe Frau Bf1 im Monat 2-4-mal besucht, und zwar immer in ***1***. Sie habe ihn auch ärztlich betreut.
Es habe immer wieder eine Jause bei Frau Bf1 gegeben. Das Bier habe er sich selbst mitgenommen. Es hätten sich Kleidung und persönliche Sachen von Frau Bf1 in der Wohnung befunden.
Beim Beziehen der Wohnung habe er keine Hilfestellung geleistet, sehr wohl aber habe er beim Räumen der Wohnung mit seinem Bus persönliche Sachen von Frau Bf1 in die ***8*** gebracht. Sie sei dann wieder in die ***8*** gezogen, wo sie jetzt wohne und zwar einen Stock über der Ordination. Die Kleidung habe er dort auch hingebracht.
Der von der Bf. beantragte Zeuge ***17*** ist ebenfalls ein Bruder ***15***. Er sagte vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes aus, er sei zwischen Frühjahr 2015 und Frühjahr 2017 ca. 3-4-mal bei der Bf. in ***1*** X-Gasse gewesen.
2015 habe er sie anlässlich des Kaufes der Liegenschaft besucht, er könne sich auch erinnern, dass er ihr mal Essen gebracht habe, weil sie erkrankt gewesen sei. Aus den Gesprächen mit seinem Bruder habe er geschlossen, dass die Bf. in diesem Zeitraum ständig in ***1*** gewohnt habe. Bei seinen Besuchen habe das Haus sehr wohl bewohnt ausgesehen. Es sei Geschirr herumgestanden und habe einen bewohnten Eindruck gemacht.
Einmal habe er die Bf. mit seinem Bruder dort besucht und habe zu seinem Bedauern keinen Kaffee, sondern nur Tee erhalten. Das letzte Mal sei er im Frühjahr 2017 dort gewesen, um der Bf. Starthilfe bei ihrem Auto zu geben. Das Auto sei einige Quergassen vom Eingang entfernt gestanden.
Er kenne auch die Ordination in der ***8***, von Nebenwohnsitzen wisse er nichts.
***19***, gab als Zeugin zu Protokoll, die Bf. seit 1999 zu kennen, zuerst als Patientin später sei mit der Zeit eine Freundschaft entstanden.
Sie habe ihr im Frühsommer 2015 bei Umsiedlungsarbeiten geholfen. Sie habe die Bf. zwischen 2015 und 2017 ca. 10-mal, möglicherweise sogar öfters, mit ihren Hunden besucht. Die Hunde seien im Auto geblieben. Sie habe mit der Bf. am Abend des Öfteren einen Tee getrunken und geplaudert.
Die Bf. habe ihr damals auch erzählt, dass sie in der X-Gasse lebe, weil sie in der ***8*** Ärger mit Nachbarn gehabt habe und sie sich erholen wollte. Sie habe den Eindruck gehabt, dass sie dauerhaft in ***1*** gewohnt habe.
Ihre Besuche seien meist spontan nach telefonischer Ankündigung erfolgt. Die Wohnung habe einen bewohnten Eindruck gemacht. Geschirr und Kleidung seien zu sehen gewesen und auch eine Yoga-Matte sei herumgelegen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Sachverhalt und objektive Tatseite:
Die Bf. hat die Liegenschaft EZ. ***2*** Grundbuch ***1***, AdresseX, mit Kaufvertrag vom , von Frau D.V. um den Kaufpreis von € 100.000,00 erworben. Mit Kaufvertrag vom hat sie diese Liegenschaft an A-GmbH, FN ***9***, um den Kaufpreis von € 310.000,00 veräußert.
Laut ZMR war die Bf. vom bis an der Adresse AdresseX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Im Zuge der Veräußerung der Liegenschaft hat die Bf. die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG geltend gemacht, obwohl sie an der angegebenen Adresse AdresseX, entgegen den Angaben im Zentralen Melderegister, tatsächlich keinen Hauptwohnsitz hatte.
Die Bf. hat wegen Inanspruchnahme der nichtzutreffenden Hauptwohnsitzbefreiung eine Selbstberechnung und Abfuhr der Immobilienertragssteuer über den Notar für 1/2018 in der Höhe von € 60.785,91, wie diese gemäß § 30c EStG gesetzlich vorgesehen gewesen wäre, unterlassen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde sie schuldig erkannt, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Immobilienertragssteuer für 1/2018 in der Höhe von € 60.785,91 bewirkt zu haben.
Dazu ist auszuführen, dass die Immobilienertragsteuer 1/2018 für die Bf. durch den Notar gemäß § 30c Abs. 2 EStG selbst zu berechnen und bis zum abzuführen gewesen wäre. Stattdessen hat die Bf. über den vertragsverfassenden Notar eine unrichtige Mitteilung gemäß § 30c Abs. 4 letzter Satz EStG an die Abgabenbehörde gerichtet, dass eine Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer wegen Inanspruchnahme des Befreiungstatbestandes gemäß § 30 Abs. 2 Zi 1. b) EStG unterbleibt. Mit dieser unrichtigen Mitteilung hat die Bf. eine abgabenrechtliche Offenlegungs-und Wahrheitspflicht in Bezug auf Immobilienertragsteuer 1/2018 verletzt und durch Unterlassung der Entrichtung bis zum Fälligkeitstag auch eine Verkürzung der Immobilienertragsteuer gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG bewirkt.
Dem angefochtenen Erkenntnis liegen die Feststellungen einer mit Bericht vom abgeschlossenen Außenprüfung zugrunde. Unter Tz. 1 dieses Prüfberichtes stellte der Prüfer fest, dass die Bf. tatsächlich keinen Hauptwohnsitz an der Adresse AdresseX, hatte und begründete diese Sachverhaltsfeststellung wie folgt:
"Aufgrund der geringen laufenden Kosten für die oben genannten Liegenschaft, die laut den Erfahrungen des täglichen Lebens nur für die Erhaltung eines leerstehenden Hauses dienen (Temperatur im frostfreien Bereich halten, geringer Wasserverbrauch,...), kann von einer durchgängigen Bewohnung der Liegenschaft durch die Abgabepflichtige ausgeschlossen werden.
Der laut ZMR aufgegebene Hauptwohnsitz, Adresse1***32***, wurde von - und ab , als Hauptwohnsitz angegeben.
In der Zeit von - wurde die, neben der Ordination gelegene Wohnung im ZMR als Nebenwohnsitz gemeldet.
Es wurden bei dem Nebenwohnsitzen von Frau Bf1 höhere Betriebskosten vorgelegt, als von der Liegenschaft AdresseX. Die Rechnungen von Frau Bf1 wurden weiterhin auf die Adresse des alten Hauptwohnsitzes und nicht an den neuen behaupteten Hauptwohnsitz in der AdresseX gesendet.
Der Hauptwohnsitz von Frau Bf1 im Haus der Ordination ***33*** wurde, im Zentralen Melderegister beendet, aber als Nebenwohnsitz umgemeldet.
Die Änderung des Hauptwohnsitzes wurde weder dem Finanzamt, der Ärztekammer noch den Energieversorger gemeldet.
Diese Tatsachen widersprechen, dass Frau Bf1 ihren neuen Hauptwohnsitz in der
AdresseX begründet hat.
Es ist für die AP nicht glaubhaft, dass Frau Bf1 in der AdresseX ihren Hauptwohnsitz von bis hatte."
Diesen Feststellungen schließt sich der erkennende Senat an.
Mit der gegenständlichen Beschwerde hält die Bf. ihre Behauptung aufrecht, im Zeitraum bis an der Adresse AdresseX, ihren Hauptwohnsitz gehabt zu haben und deswegen der Befreiungstatbestand des § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG zutreffen würde. In freier Würdigung der vorliegenden Beweislage ist der erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes zur Überzeugung gelangt, dass diese Behauptung der Bf. nicht zutrifft.
Der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes stützt sich dabei insbesondere und vorrangig auf die unter Wahrheitspflicht abgegebenen Zeugenaussage des Dienststellenleiterstellstellvertreters des Wasserwerkes ***1***, ***21***, der die bisherige schriftliche Auskunft der Stadtgemeinde ***1*** dahingehend, dass es in den Zeiträumen - und - keinen Wasserverbrauch auf dieser Liegenschaft AdresseX, gegeben hat, bestätigte. Der von der Bf. ins Treffen geführte Zählertausch wegen eines Zählerdefektes hat daher nicht stattgefunden, sondern es erfolgte am ein routinemäßiger Tausch, welcher nach dem Eichgesetz alle 5 Jahre stattzufinden hat.
Der Zeuge konnte überzeugend darlegen, dass im dem von der Bf. behaupteten Hauptwohnsitzzeitraum jedenfalls von bis kein Wasserverbrauch auf dieser Liegenschaft stattgefunden hat und danach es wieder einen Verbrauch gegeben hat. Laut Zeugen ***21*** ist es undenkbar, dass der Zähler defekt war und dass es zu einem Wasserverbrauch gekommen wäre, der nicht vom Zähler erfasst wurde.
Aufgrund dieses Sachbeweises allein ist aus Sicht des erkennenden Senates schon klar erwiesen, dass der Hauptwohnsitz jedenfalls im Zeitraum bis nicht gegeben war, der von der Bf. geltend gemachte Befreiungstatbestand (Hauptwohnsitz durchgehend ab dem Erwerb und mindestens 2 Jahre) nicht gegeben ist und zum Zwecke der Steuervermeidung tatsachenwidrig geltend gemacht wurde.
Auch die Aussagen der Zeugen Ing. ***24*** und ***28***, vis-á-vis Nachbarn der hier in Rede stehenden Liegenschaft AdresseX dahingehend, dass die Bf. im Zeitraum Mitte 2015 bis Ende 2017 an dieser Adresse nicht gewohnt hat, untermauern diese Sachverhaltsfeststellung. Die Zeugen konnten glaubwürdig schildern, dass die gegenüberliegende Liegenschaft zwar immer wieder besucht und dort die notwendigsten Gartenarbeiten durchgeführt wurden, jedoch nicht dauernd bewohnt wurde. Die Zeugen sagten aus, dass keine Anzeichen einer Bewohnung (Licht im Haus, ein Ein- und Ausgehen von Personen, belüften der Räumlichkeiten etc.) erkennbar waren. Beide Zeugen hinterließen einen besonnenen, seriösen Eindruck und stehen bzw. standen in keiner persönlichen Nahebeziehung zur Beschuldigten. Von ihrer Wohnung aus konnten sie genau auf die gegenüberliegende Liegenschaft einsehen.
Auch die Zeugenaussage des unmittelbaren Nachbarn, Notar Dr. E.F., stimmt genau mit den bisher geschilderten Beweisergebnissen überein. Er wiederholte im Rahmen der Zeugenaussage im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht seine Angaben in der Anzeige an das Finanzamt vom dahingehend, dass die Bf. an dieser Adresse nie gewohnt hat. Der Zeuge kannte die Bf. schon aus Verkaufsgesprächen im Jahre 2015 hinsichtlich der hier in Rede stehenden Immobilie, die laut seinen Angaben an der steuerunehrlichen Absicht der Bf., den Verkaufspreis zum Zwecke der Steuerminimierung in geringerer Höhe anzugeben (€ 200.000,00 statt des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises von € 310.000,00), scheiterten. Somit war die Bf. dem Zeugen schon vor der Anmeldung des Hauptwohnsitzes bekannt und der Zeuge war an dieser Liegenschaft interessiert.
Es ist daher für den erkennenden Senat denkunmöglich und widerspräche jeder Lebenserfahrung, dass unter diesen Umständen den Zeugen und vis-á-vis Nachbarn bzw. unmittelbaren Nachbarn während eines Zeitraumes von ca. zweieinhalb Jahren (Hauptwohnsitzmeldung der Bf. vom bis ) die Bewohnung des hier in Rede stehenden Hauses in Form der Nutzung als Hauptwohnsitz entgangen wäre.
Der Zeuge Dr. E.F. hinterließ zwar im Rahmen seiner Zeugenaussage vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes einen sehr emotionalen und gegenüber der Bf. unfreundlichen Eindruck, dennoch geht der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes davon aus, dass sich der juristisch gebildete Zeuge seiner Verpflichtung zur Abgabe einer inhaltlich richtigen Zeugenaussage bzw. der Konsequenzen einer eventuellen unrichtigen Aussage voll bewusst war und der Wahrheit entsprechend ausgesagt hat. Seine Aussage stimmt mit der Aussage der anderen Nachbarn (Ehepaar ***34***) und auch mit der Zeugenaussage des stellvertretenden Leiters des Wasserwerkes ***1***, was die Bewohnung des Objektes betrifft, inhaltlich vollkommen überein.
Weitere Indizien dafür, dass das Objekt AdresseX, im fraglichen Zeitraum nicht als Hauptwohnsitz genutzt wurde, sind die Feststellungen der Betriebsprüfung dahingehend, dass die Betriebskosten am behaupteten Hauptwohnsitz insgesamt sehr gering waren und nach der Erfahrung des täglichen Lebens nur für die Erhaltung des leerstehenden Hauses (Temperatur im frostfreien Bereich halten, geringer Wasserverbrauch etc.) dienen konnten. Weiters wurde die Änderung des Hauptwohnsitzes weder dem Finanzamt, der Ärztekammer und auch nicht den Energieversorger gemeldet. Auf die Zustellung sämtliche Rechnungen der Beschuldigten erfolgten während der Zeit der Hauptwohnsitzmeldung in ***1*** an die Adresse des vor-und nachherigen Hauptwohnsitzes der Bf. in der Adresse1.
Auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse betreffend das Objekt AdresseX, lässt im Zusammenhalt mit den bisher genannten Beweisergebnissen den Schluss zu, dass eine tatsächliche Begründung eines Wohnsitzes durch die Bf., entgegen der Anmeldung im zentralem Melderegister, offenkundig nicht beabsichtigt war.
So gab es bereits vor dem Kauf der hier in Rede stehenden Liegenschaft von Frau F.K. () im März 2015 um € 100.000,00 erste Verkaufsverhandlungen der Bf. mit dem Ehepaar F.. Eine dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Punktation des wesentlichen Vertragsinhaltes vom weist einen Kaufpreis von € 300.000,00 aus. Nachdem sich die Verkaufsverhandlungen mit den Nachbarn Ehepaar F. zerschlugen, meldete die Bf. am den Hauptwohnsitz in der AdresseX, an. Im Herbst 2017 kam es zu neuerlichen Verkaufshandlungen mit der Nachbarin Dr. ***29*** (Punktation des eventuellen Vertragsinhaltes mit der potentiellen Käuferin - Kaufpreis € 310.000,00), die zu keinem Abschluss führten. Schließlich erfolgte eine Veräußerung des Objektes an die Firma A-GmbH, zum Kaufpreis von € 310.000,00 und die Abmeldung des Hauptwohnsitzes durch die Bf. am .
Somit kann aufgrund des Gesamtbildes der vorliegenden Beweisergebnisse ausgeschlossen werden, dass die Bf. im Zeitraum bis an der Adresse AdresseX, ihren Hauptwohnsitz hatte und es kann als erwiesen angenommen werden, dass diese Hauptwohnsitzmeldung nur zum Zwecke der unrechtmäßigen Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung erfolgte.
Keine Beweiskraft wurde vom erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes den Aussagen der von der Bf. benannten Zeugen S.H. (Erwerber der Liegenschaft), ***15*** (guter Freund und Angestellter der Bf.), ***16*** (Bruder des ***15***), ***17*** (Bruder des ***15***) und ***19*** (Patientin und Freundin der Bf.) zugemessen.
Der Zeuge S.H. hat mit seiner Aussage zur Wahrheitsfindung keinen Beitrag geleistet, weil er zu Protokoll gab, wegen dauerhafter beruflicher Abwesenheit und Aufenthaltes während seiner Freizeit an seinen Zweitwohnsitz, keine Wahrnehmungen in Bezug auf einen eventuellen Wohnsitz der Bf. gemacht zu haben.
Die Aussage des jahrzehntelangen Freundes und Angestellten der Bf., ***15***, war erkennbar vom Bemühen getragen, die Bf. in ihrer Argumentation zu unterstützen. Während der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am hat die Bf. nach der für sie belastenden Aussage des Zeugen ***21*** vom Wasserwerk ***1***, den Verhandlungssaal mit dem Bemerken verlassen, auf das WC zu gehen. Die ihr nachgesandte Schriftführerin traf sie dann am Gang sprechend mit dem Zeugen ***15*** an. Der Senat geht daher davon aus, dass die Aussage des ***15*** ganz offenkundig mit der Bf. abgesprochen und zu ihren Gunsten zweckgerichtet war.
Auch die übrigen von der Bf. genannten Zeugen stehen zu ihr und zu ***15*** in einer persönlichen bzw. freundschaftlichen Nahebeziehung, ihre Aussagen wirkten aufeinander abgestimmt und waren aus Sicht des erkennenden Senates vom Bemühen getragen, der Bf. zu helfen. Die Zeugen führten selbst aus, die Bf. am behaupteten Hauptwohnsitz nur sporadisch besucht und darüber hinaus keine persönlichen unmittelbaren Wahrnehmungen betreffend eines Hauptwohnsitzes der Bf. in ***1*** gemacht zu haben.
Insgesamt konnten die von der Bf. benannten Zeugen die dargestellten Beweisergebnisse, dass nach den glaubwürdigen, schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ***21***, Ing. ***24***, ***28*** sowie des Notars und Nachbarn Dr. E.F. ein Hautwohnsitz der Bf. an der Adresse AdresseX im fraglichen Zeitraum nicht gegeben war, nicht erschüttern bzw. in Zweifel ziehen.
Subjektive Tatseite:
In Anbetracht der Feststellungen zur objektiven Tatseite erscheint dem erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes die Wertung des Spruchsenates im angefochtenen Erkenntnis als grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG aufgrund ihrer steuerlichen Unerfahrenheit keinesfalls nachteilig für die Bf., wurde sie doch, wie aus dem Vertrag über die Veräußerung der Liegenschaft hervorgeht, hinsichtlich ihrer steuerlichen Verpflichtungen bzw. hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Hauptwohnsitzbefreiung von vertragsverfassenden Notar belehrt.
Da gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil der Beschuldigten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig ist und eine solche nicht vorliegt, war das eventuelle Vorliegen einer vorsätzlichen Handlungsweise der Bf. vom erkennenden Senat keiner näheren Überprüfung zu unterziehen.
Das Vorliegen einer (zumindest) grob fahrlässigen Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Bf. ist somit zweifelsfrei gegeben.
Strafhöhe
Gemäß § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld der Täterin, wobei Erschwerungs-und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist.
Zur Höhe der verhängten Geldstrafe hat die Bf. im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde kein Vorbringen erstattet.
Ausgehend von der subjektiven Tatseite einer grob fahrlässigen Handlungsweise der Bf. sah der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand an und sah eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 gerade noch als schuld- und tatangemessen an.
Bedenkt man, dass sich der Strafrahmen gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG im gegenständlichen Fall auf € 60.785,91 beläuft, so kann eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens keinesfalls als nachteilig für die Bf. angesehen werden. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass keinerlei Schuldeinsicht der Bf. erkennbar ist und die Bf. offensichtlich über ein beträchtliches Vermögen (Verkauf der gegenständlichen Immobilie und Nebenwohnsitze) verfügt.
In Anbetracht leugnenden Verantwortung der Bf. sprechen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe gegen eine Strafherabsetzung.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Bf. im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde nicht bemängelt. Sie entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Senates des Bundesfinanzgerichtes dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung des genannten Milderungsgrundes.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis hatte die Klärung von Sachverhaltsfragen (Vorliegen eines Hauptwohnsitzes, für den eine Steuerbefreiung geltend gemacht wurde) und keine Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300002.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAC-29139