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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.10.2021, RV/5100820/2021

fehlende Anhängigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Norbert Zöls in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages gem. § 212a BAO zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Erkenntnis vom , GZ RV/5101788/2018 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2014 sowie Festsetzung Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2014, 1-12/2015 und 1-12/2016 als unbegründet ab. Bezüglich der Normverbrauchsabgabe verwies es auf die Beschwerdevorentscheidung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher ausdrücklich auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt unter Hinweis auf die Beschwerdeerledigung gem. § 212a Abs. 5 BAO den Ablauf der Aussetzung der Einhebung bezüglich dieser Abgaben.

Mit Schreiben vom erhob die Bf gegen diesen Bescheid vom Beschwerde. Neuerlich begehrte sie die Aussetzung der Einhebung des Bescheides. So ende die Rechtsgrundlage des Bescheides erst am , wenn kein Rechtsmittel dagegen erhoben werde.

Die belangte Behörde wies den Antrag vom um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom unter Hinweis auf das Erkenntnis des BFG ab. So komme eine Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels nicht mehr in Betracht.

In der Beschwerde vom wurde auf Widersprüche im Abweisungsbescheid, auf die Nichtberücksichtigung bezüglich der Änderung der Normverbrauchsabgabe und auf die Nichtberücksichtigung der KFZ-Steuer 2017 im BFG-Erkenntnis selbst verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde unter Hinweis auf § 212a Abs. 5 BAO als unbegründet ab. Zudem erging der Hinweis, dass keine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht worden sei und kein Rechtsmittel mehr gegen die zugrundeliegenden Bescheide möglich sei.

Im Vorlageantrag vom führte die Bf aus, dass sie das Urteil bezüglich Normverbrauchsabgabe anerkenne, dies aber bisher nicht umgesetzt worden sei, zudem finde die KFZ-Steuer 2017 im Urteil keine Erwähnung, da ein PKW von ihrem Ehegatten ab 2015 im gemeinsamen Haushalt vorhanden gewesen sei und dafür die NoVA und die KFZ-Steuer bezahlt worden sei. Sie könne nicht verstehen, dass sie jedes halbe Jahr gegen Vollstreckungsbescheide Einspruch einlegen müsse.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Sachverhalt ist unbestritten. Strittig ist, inwieweit eine neuerliche Aussetzung der Einhebung bezüglich jener Abgaben möglich war, über die das BFG bereits mit Erkenntnis vom zu GZ RV/5101788/2018 abgesprochen hat.

Rechtliche Beurteilung :

§ 212a Abs. 1 BAO lautet:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 5 BAO lautet:

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294).

Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich

einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen.

Mit Erkenntnis vom hat das Bundesfinanzgericht in der beschwerdegegenständlichen Sache (NoVA 4/2014, KR 4-12/2014, KR 1-12/2015 und 1-12/2016) abgesprochen. Der Ablauf war daher gem. § 212a Abs. 5 BAO zwingend zu verfügen (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 212a, Rz 28).

Das Erkenntnis des BFG trägt das Datum , der Bescheid mit dem der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wurde das Datum , der Aussetzungsantrag das Datum .

Im vorliegenden Streitfall wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom abgewiesen Da mit diesem Erkenntnis das Beschwerdeverfahren abschließend im Sinn des § 212a Abs. 5 BAO erledigt wurde, war im Zeitpunkt der negativen Entscheidung des Finanzamtes über den Aussetzungsantrag keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe der NoVA bzw. KR - Steuern abhing. Was den bekämpften Bescheid vom betrifft, so kommt mangels Anhängigkeit im beschwerdegegenständlichen Fall eine Aussetzung der Einhebung von vornherein nicht in Betracht.

Der angefochtene Bescheid entspricht damit auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Aussetzung einer Abgabenschuld nicht mehr in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag eine Beschwerde (Berufung), von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhing, nicht mehr anhängig ist (vgl. ; ; ; , Ritz, BAO 6. Auflage, § 212a, 12 und ).

Es kann, wie die belangte Behörde treffend ausgeführt hat, kein Rechtsmittel mehr gegen die dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheide eingebracht und somit auch keine Aussetzung der Einhebung bewilligt werden. Der Hinweis auf die erst mit endende Frist geht daher, was die Zulässigkeit einer neuen Antragstellung betrifft, ins Leere.

Was die behauptete Nichtbeachtung der Entscheidung des BFG hinsichtlich der NoVA 4/2014 betrifft, so sei festgehalten, dass das Finanzamt mit BVE vom die NoVA 4/2014 auf 723,12 € reduziert und dies sehr wohl seinen Niederschlag- durch eine entsprechende Gutschrift von 618,67 €- am Abgabenkonto gefunden hat. Die KR 2017 war zudem nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens des BFG zu der GZ RV/5101788/2018 und auch nicht vom Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung erfasst.

Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100820.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at