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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 12.11.2021, RV/7106442/2019

Für das Einkommen nach § 19 Abs. 2 KBGG maßgebende Gewinnermittlung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7106442/2019-RS1
Der Steuerpflichtige kann bei der Ermittlung betrieblicher Einkünfte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zwischen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 wählen. Er kann eine einmal getroffene Wahl jedenfalls nicht nach Rechtskraft des jeweiligen Einkommensteuerbescheides ändern.
RV/7106442/2019-RS2
Eine abweichende Ermittlung eines „wirtschaftlichen Einkommens“, das durch eine nachträgliche Mischung der Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt werden soll, sieht § 19 Abs. 2 KBGG nicht vor. Im Verfahren betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld kann keine andere Gewinnermittlungsart gewählt werden als im Einkommensteuerverfahren gewählt worden ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Kommerzialrat Ing. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter, über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch ECOVIS Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 1060 Wien, Schmalzhofgasse 4/12, vom gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, nunmehr Finanzamt Österreich, 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 95, vom über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013, Sozialversicherungsnummer ***5***, Steuernummer ***6***, nach der am Bundesfinanzgericht in Wien am über Antrag der Partei in Anwesenheit von Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Martin Grill für die steuerliche Vertretung und in Abwesenheit eines Vertreters des Finanzamts abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang 2

Bescheid 2

Erklärung 3

"Nebenrechnungen zur Berichtigung des Einkommens 2013" 4

***1***

Schreiben betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 6

Erklärung des Einkommens für das Jahr gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) 2013 7

Beschwerde 8

Beschwerdevorentscheidung 9

Vorlageantrag 10

Einkommensteuerbescheide 11

***1***

***7***

Vorlage 14

Mündliche Verhandlung 15

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 17

Sachverhalt 17

Beweiswürdigung 18

Rechtsgrundlagen 18

Beschwerdevorbringen 34

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids 36

Revisionsnichtzulassung 36

Verfahrensgang

Bescheid

Das Finanzamt erließ mit Datum an den Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** zu Handen seiner steuerlichen Vertretung einen Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013. Die Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 ergebe einen Rückzahlungsbetrag von 2.581,56 €.

Die Ermittlung der Abgabe stellt sich wie folgt dar:

***2******1***

Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988) ............................................................... 5.882,25 €
+ Steuerfreie Einkünfte (§ 3 Abs 1 Z 5 lit. a,c,d EStG 1988) ................................... 0,00 €
+ Übertragungsrücklage ....................................................................................... 0,00 €
+ 40 % des EW des land- u. forstwirtschaftlichen Vermögens .............................. 0,00 €
+ 10 % des Gewinnes aus Gewerbebetrieb ........................................................... 0,00 €

5.882,25 €

***2******7***

Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988) ............................................................... 37.980,22 €
+ Steuerfreie Einkünfte (§ 3 Abs 1 Z 5 lit. a,c,d EStG 1988) ................................... 0,00 €
+ Übertragungsrücklage ....................................................................................... 0,00 €
+ 40 % des EW des land- u. forstwirtschaftlichen Vermögens .............................. 0,00 €
+ 10 % des Gewinnes aus Gewerbebetrieb ........................................................... 0,00 €

37.980,22 €

Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG ................................................ 43.862,47 €
Abgabe gem.
§ 19 Abs. 1 KBGG 7% von € 43.862,47...................................... 3.070,37 €
Abgabe ........................................................................................................... 2.581,56 €

Der Rückzahlungsbetrag wurde wie folgt ermittelt:

Ausbezahlte Zuschüsse bis zum .................................................... 2.581,56 €
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge .............................................. 0,00 €
- Rückzahlung lt. Spruch ................................................................................... 2.581,56 €

Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre .......................................... 0,00 €

Die Begründung lautet wie folgt:

Für Ihr Kind ***2*** ***8*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.

Im Jahr 2013 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

Erklärung

Offenbar wurde am dem Bf zu Handen der steuerlichen Vertretung ein Formular "Erklärung ZKBG" zugestellt. Der diesbezügliche Rückschein findet sich im elektronischen Finanzamtsakt unter "Rückschein Erstbescheid" (OZ 3).

Unter "Erklärung KBG" (OZ 4) befand sich im elektronischen Finanzamtsakt offenbar infolge eines technischen Fehlers zunächst nur die Seite 1 eines Schreibens der steuerlichen Vertretung vom , die übrigen Seiten im PDF hatten keinen Inhalt:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Als bevollmächtigte Steuerberater des oben genannten Klienten übermitteln wir Ihnen beiliegend das Formular KBG 2 mit dem berichtigten Einkommen 2013 gemäß § 19 KBGG und legen folgenden Sachverhalt offen:

Im Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2013 unseres Klienten sind unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit enthalten. Bei Ermittlung dieser Einkünfte wurden die im Jahr 2013 von der SVA für das Jahr 2013 vorläufig vorgeschriebenen Beitragszahlungen im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG berücksichtigt. Aufgrund der zu niedrigen Einstufung der vorläufigen SVA-Beitragszahlungen für 2013 kam es bei unserem Klienten im Jahr 2016 zu SVA-Nachbelastungen für das Jahr 2013.

In unseren Berechnungen zum berichtigten Einkommen 2013 haben wir die vorläufigen SVA-Beitragszahlungen für 2013 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit laut Bescheid hinzugerechnet und die endgültigen SVA-Beitragszahlungen für 2013 wieder in Abzug gebracht.

Die so ermittelten berichtigten Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2013 unseres Klienten betragen EUR 5.470,41, das in weiterer Folge berichtigte Einkommen 2013 beträgt EUR 5.410,41, siehe Beilage.

(zunächst hier Ende laut Akt, keine Beilage)

Um dem Grundgedanken des Zuschusses, in diesem Fall die Unterstützung einkommensschwacher Familien gerecht zu werden, vertreten wir im Sinne unseres Klienten die Meinung, dass die im gegenständlichen Verfahren von uns gewählte Berechnung des Einkommens 2013 der Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen am ehesten gerecht wird. Unabhängig von der Einkunftsart (bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit wären die SV-Beiträge sofort in richtiger Höhe in Abzug gebracht worden) und der Gewinnermittlung (EAR oder Bilanzierung) wird mit unserer Berechnung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unseres Klienten am besten dargestellt.

Wir ersuchen Sie, unseren Überlegungen im Sinne der Gleichbehandlung aller Familien zu folgen und für Zwecke der Ermittlung des Gesamteinkommens der Familie ***2***, das berichtigte Einkommen 2013 von Herrn ***1*** ***2*** in Höhe von EUR 5.410,41 heranzuziehen.

"Nebenrechnungen zur Berichtigung des Einkommens 2013"

Beigefügt waren folgende "Nebenrechnungen zur Berichtigung des Einkommens 2013":

***7*** ***2***

***1*** ***2***

Ferner waren beigeschlossen:

Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage 2013 erstellt am (betreffend ***1*** ***2***)

Schreiben betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Schreiben des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom , eingelangt beim steuerlichen Vertreter am , retourniert an das Finanzamt am :

Betreff: Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr,

für Ihr Kind/Ihre Kinder wurde ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld handelt es sich wirtschaftlich gesehen um ein Darlehen, das bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen wieder zurückzuzahlen ist.

Um die Höhe des Rückzahlungsbetrages richtig festzustellen, werden Sie ersucht, die beiliegende vorausgefüllte Erklärung genau zu prüfen, allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.

Abschließend unterschreiben Sie bitte die Erklärung und senden diese

bis zum

an das im Absender angeführte Finanzamt zurück.

Sollten Sie die Erklärung nicht binnen dieser Frist retournieren, wird das vorausberechnete Einkommen als Grundlage für die Ermittlung des Rückzahlungsbetrages herangezogen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein vom Sozialversicherungsträger bereits rückgeforderter Zuschuss nicht in die Berechnung des an das Finanzamt zurückzuzahlenden Zuschusses einbezogen wird.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Finanzamt gerne zur Verfügung.

Erklärung des Einkommens für das Jahr gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) 2013

Laut Erklärung des Einkommens für das Jahr gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) 2013 betreffend ***1*** ***2*** wurde das Einkommen von 5.882,25 € auf 5.410,41 € korrigiert:

Beschwerde

Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom erhob der Bf gegen den Rückforderungsbescheid vom Beschwerde und führte in dieser aus:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Als bevollmächtigte Steuerberater des oben genannten Klienten erheben innerhalb offener Frist gegen den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 vom , eingelangt am , das Rechtsmittel der Beschwerde.

Antrag:

Der Bescheid wird hinsichtlich der Festsetzung einer Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld angefochten.

Wir beantragen die Festsetzung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld mit EUR 0,00.

Begründung:

Im Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2013 unseres Klienten sind unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit enthalten. Bei Ermittlung dieser Einkünfte wurden die im Jahr 2013 von der SVA für das Jahr 2013 vorläufig vorgeschriebenen Beitragszahlungen im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG berücksichtigt. Aufgrund der zu niedrigen Einstufung der vorläufigen SVA-Beitragszahlungen für 2013 kam es bei unserem Klienten im Jahr 2016 zu SVA-Nachbelastungen für das Jahr 2013.

In unseren Berechnungen zum berichtigten Einkommen 2013 haben wir die vorläufigen SVA-Beitragszahlungen für 2013 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit laut Bescheid hinzugerechnet und die endgültigen SVA-Beitragszahlungen für 2013 wieder in Abzug gebracht. Die so ermittelten berichtigten Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2013 unseres Klienten betragen EUR 5.470,41, das in weiterer Folge berichtigte Einkommen 2013 beträgt EUR 5.410,41 (und nicht EUR 5.882,25).

Um dem Grundgedanken des Zuschusses, in diesem Fall die Unterstützung einkommensschwacher Familien gerecht zu werden, vertreten wir im Sinne unseres Klienten die Meinung, dass die im gegenständlichen Verfahren von uns gewählte Berechnung des Einkommens 2013 der Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen am ehesten gerecht wird.

Unabhängig von der Einkunftsart (bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit wären die SV-Beiträge sofort in richtiger Höhe in Abzug gebracht worden) und der Gewinnermittlung (EAR oder Bilanzierung) wird mit unserer Berechnung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unseres Klienten am besten dargestellt.

Wir ersuchen Sie, unseren Überlegungen im Sinne der Gleichbehandlung aller Familien zu folgen und für Zwecke der Ermittlung des Gesamteinkommens der Familie ***2***, das berichtigte Einkommen 2013 von Herrn ***1*** ***2*** in Höhe von EUR 5.410,41 heranzuziehen.

Antrag auf Aussetzung der Einhebung:

Bis zur Erledigung des Rechtsmittelverfahrens beantragen wir die eine Aussetzung der Einhebung des beschwerdegegenständlichen Rückzahlungsbetrages in Höhe von EUR 2.581,56.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab und führte dazu aus:

Die Abgabe iSd § 18 KBGG aF beträgt gem. § 19 Abs. 1 Z. 2 KBGG aF bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als 40.000,- Euro 7 Prozent. Ausgaben sind gem. § 19 Abs. 2 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Aus diesem Grund können Nachzahlungen im Jahr 2016, selbst wenn sie das Jahr 2013 betreffen, nicht im Jahr 2013 berücksichtigt werden.

Für die laut Beschwerde gewünschte Berechnungsart der Bemessungsgrundlage für die Abgabe gibt es daher keine rechtliche Grundlage. Die Beschwerde war aus diesem Grund abzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf zu Handen der steuerlichen Vertretung am zugestellt.

Vorlageantrag

Der Bf stellte durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom Vorlageantrag:

Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht

Antrag auf eine mündliche Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht

Antrag auf Aussetzung der Einhebunq

Sehr geehrte Damen und Herren!

Als bevollmächtigte Steuerberater der oben genannten Klientin stellen wir den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht betreffend der Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Rückbezahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 innerhalb offener Frist.

Ergänzend ist anzumerken, dass in der Beschwerdevorentscheidung das Beschwerdedatum mit "" angegeben wird. Es kann hier aber nur die Beschwerde vom gemeint sein.

Antrag:

Die Beschwerdevorentscheidung wird hinsichtlich der Festsetzung einer Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld angefochten.

Wir beantragen die Festsetzung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld mit EUR 0,00.

Begründung:

Im Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2013 unseres Klienten sind unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit enthalten. Bei Ermittlung dieser Einkünfte wurden die im Jahr 2013 von der SVA für das Jahr 2013 vorläufig vorgeschriebenen Beitragszahlungen im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG berücksichtigt. Aufgrund der zu niedrigen Einstufung der vorläufigen SVA-Beitragszahlungen für2013 kam es bei unserem Klienten im Jahr 2016 zu SVA-Nachbelastungen für das Jahr 2013.

In unseren Berechnungen zum berichtigten Einkommen 2013 haben wir die vorläufigen SVA-Beitragszahlungen für 2013 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit laut Bescheid hinzugerechnet und die endgültigen SVA-Beitragszahlungen für 2013 wieder in Abzug gebracht.

Die so ermittelten berichtigten Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2013 unseres Klienten betragen EUR 5.470,41, das in weiterer Folge berichtigte Einkommen2013 beträgt EUR 5.410,41 (und nicht EUR 5.882,25).

Um dem Grundgedanken des Zuschusses, in diesem Fall die Unterstützung einkommensschwacher Familien gerecht zu werden, vertreten wir im Sinne unseres Klienten die Meinung, dass die im gegenständlichen Verfahren von uns gewählte Berechnung des Einkommens 2013 der Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen am ehesten gerecht wird.

Unabhängig von der Einkunftsart (bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit wären die SV-Beiträge sofort in richtiger Höhe in Abzug gebracht worden) und der Gewinnermittlung (EAR oder Bilanzierung) wird mit unserer Berechnung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unseres Klienten am besten dargestellt und es so mit dem Normzweck insoweit ausreichend Genüge getan, als im Sinne der Gleichbehandlung aller Familien und für Zwecke der Ermittlung des Gesamteinkommens der Familie ***2***, das tatsächliche wirtschaftliche Einkommen 2013 von Herrn ***1*** ***2*** in Höhe von EUR 5.410,41 herangezogen wird.

Zum Hinweis auf § 19 Abs. 2 EStG in der Beschwerdevorentscheidung ist anzumerken, dass es Herrn ***1*** ***2*** auch freisteht die Einkünfte nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.

Weiters beantragen wir auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichts zur Wahrung des Rechtsschutzes des Steuerpflichtigen.

Antrag auf Aussetzung der Einhebung:

Bis zur Erledigung des Rechtsmittelverfahrens beantragen wir die eine Aussetzung der Einhebung des beschwerdegegenständlichen Rückzahlungsbetrages in Höhe von EUR 2.581,56.

Einkommensteuerbescheide

Folgende Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2013 sind aktenkundig:

***1*** ***2*** (Einkommensteuerbescheid 2013 vom )

***7*** ***2*** (Einkommensteuerbescheid 2013, Beschwerdevorentscheidung, vom )

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin wurde unter anderem ausgeführt.

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (Jahr: 2013)

Zusatzdokumente Bescheide

3 Rückschein Erstbescheid

Antrag / Anzeige an die Behörde

4 Erklärung KBG

Beschwerdevorentscheidung

5 Beschwerdevorentscheidung

6 Rückschein BVE

Vorlageantrag

7 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

8 Einkommensteuerbescheid 2013 ***1*** ***2***

9 Einkommensteuerbescheid 2013 ***7*** ***2***

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragt die Festsetzung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld mit 0 Euro. Begründend wird ausgeführt, dass es im Jahr 2016 zu einer SVA-Nachbelastung für das Jahr 2013 gekommen sei. In den vorgelegten Berechnungen zum berichtigten Einkommen 2013 wurden die endgültigen SVA-Beitragszahlungen aus dem Jahr 2016 für das Jahr 2013 in Abzug gebracht. Das auf diese Weise ermittelte Einkommen des Bf und seiner Gattin beträgt 34.520,35 €. Im Erstbescheid wurde ein Gesamteinkommen von 43.862,47 € zu Grunde gelegt.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Ausgaben gem. § 19 Abs 2 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen seien, in dem sie geleistet worden sind. Aus diesem Grund konnten Nachzahlungen im Jahr 2016, selbst wenn sie das Jahr 2013 betreffen, nicht im Jahr 2013 berücksichtigt werden.

Im Vorlageantrag wird das Beschwerdevorbringen wiederholt. Es wurde allerdings noch angemerkt, dass es dem Bf auch freistünde, die Einkünfte nach § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln.

Beweismittel:

Erklärung KBG, Beschwerdevorbringen, Einkommensteuerbescheide

Stellungnahme:

Die Abgabe iSd § 18 KBGG aF beträgt gem. § 19 Abs. 1 Z. 2 KBGG aF bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als 40.000,- Euro 7 Prozent. Die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung werden vollinhaltlich aufrecht erhalten. Der Hinweis, wonach es dem Bf auch freistünde, die Einkünfte nach § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Mündliche Verhandlung

Zur mündlichen Verhandlung am erschien zwar der steuerliche Vertreter des Bf, aber trotz nachweislicher Ladung vom kein Vertreter der belangten Behörde.

Wesentliche Interessen, die gemäß § 23 BFGG einer anonymisierten Veröffentlichung der Entscheidung entgegenstehen, wurden in der Verhandlung nicht bekannt gegeben.

Aus der Niederschrift über die Verhandlung:

Der steuerliche Vertreter führte aus wie in seinen Schriftsätzen im Verwaltungsverfahren.

Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es im Jahr 2016 zu einer Nachbelastung von Sozialversicherungsbeiträgen, die auf Grund des Einkommens des Jahres 2013 bemessen wurden, bei beiden Ehegatten ***2*** gekommen sei.

Nach § 19 Abs. 2 KBGG in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung gelte als maßgebendes Einkommen jenes gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 mit bestimmten Hinzurechnungen. Eine Bindung an die Feststellung des Einkommens in Einkommensteuerbescheiden enthalte § 19 Abs. 2 KBGG jedoch nicht.

Wenn die Ehegatten ***2*** ihren Gewinn im Jahr 2013 nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt hätten, wäre das Einkommen jeweils um die Differenz zwischen den im Jahr 2013 bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und den im Jahr 2016 nachbezahlten Sozialversicherungsbeiträgen, niedriger gewesen. Der einzige Grund, warum die tatsächliche Belastung mit Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung in dem in den Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2013 ausgewiesenen Einkommen nicht berücksichtigt worden sei, liege daran, dass der Gewinn jeweils nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt worden sei. Wäre der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt worden, hätten sich auch in den Einkommensteuerbescheiden entsprechend niedrigere Gewinne niedergeschlagen. Es komme hier zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 gegenüber jener nach § 4 Abs. 3 EStG 1988.

Es werde daher die Auffassung vertreten, dass das wirtschaftliche Einkommen, das § 19 Abs. 2 KBGG zugrunde zu legen sei, wie in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausgeführt zu ermitteln sei.

Die die Sozialversicherungsbeiträge vom steuerlichen Gewinn abhängig sein, sei den Eheleuten ***2*** bereits im Jahr 2013 bekannt gewesen, dass es zu einer entsprechenden Nachzahlung in einem der Folgejahre kommen werde. Sie hätten daher bereits im Jahr 2013 Vorsorge für diese Nachzahlung getroffen; diese Vorsorge habe das wirtschaftlich verfügbare Einkommen des Jahres 2013 entsprechend verringert.

Ermittle man den Gewinn der Ehegatten nach § 4 Abs. 1 EStG 1988, läge das gemeinsame Einkommen bei unter 35.000 Euro und überschreite daher nicht den Grenzbetrag nach § 19 Abs. 1 KBGG.

Ergänzend sei festzuhalten, dass aufgrund des niedrigen Einkommens der Ehegatten in den Jahren 2009 bis 2012 keine Rückforderung erfolgt sei. Auch in den Folgejahren sei das Einkommen der Familie jeweils unter den Einkommensgrenzen gelegen gewesen, es habe im Jahr 2014 rund 18.220 Euro und im Jahr 2015 rund 22.000 Euro betragen.

Die Familie ***2*** sei daher jedenfalls als einkommensschwach im Sinne der Zuschussregelung anzusehen. Der nunmehr rückgeforderte Zuschuss stellte in Relation zum Familieneinkommen einen substantiellen Betrag dar und belaste die Familie finanziell entsprechend.

Über Befragen durch den Vorsitzenden gab der steuerliche Vertreter an, dass eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 für das Jahr 2013 bislang nicht erfolgt sei.

Über weiteres Befragen durch den Vorsitzenden führte der steuerliche Vertreter aus, dass es richtig sei, dass die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2013 für beide Ehegatten für in Rechtskraft erwachsen sind.

Über Vorhalt durch den Vorsitzenden, dass die Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen seien und die einmal gewählte Gewinnermittlung jedenfalls nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Jahr nicht mehr gewechselt werden könne und im Übrigen die angestrebte Gewinnermittlung für Zwecke des KBGG weder eine solche nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 noch eine solche nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 sei, erläuterte der steuerliche Vertreter, dass im Sinne des § 19 Abs. 2 KBGG das Einkommen eben in der von ihm dargestellten Weise zu ermitteln sei.

Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.

Seitens des steuerlichen Vertreters wurde abschließend ersucht, der Beschwerde aus den in der Beschwerde, im Vorlageantrag und in der heutigen Verhandlung dargestellten Gründen Folge zu geben.

Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf ***1*** ***2*** ist mit ***7*** ***2*** verheiratet. Für den gemeinsamen Sohn ***8*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld von insgesamt 2.581,56 € bis zum ausbezahlt.

Laut Einkommensteuerbescheiden erzielte ***1*** ***2*** im Jahr 2013 ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 (Adaptierungen nach § 19 Abs. 2 KBGG sind nicht vorzunehmen) von 5.882,25 €, ***7*** ***2*** von 37.980,22 €.

***1*** ***2*** und ***7*** ***2*** ermittelten im Jahr 2013 ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988.

Die Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt wurden in dem im Jahr 2013 entrichteten Umfang bei der Ermittlung des Gewinns aus selbständiger Arbeit berücksichtigt.

Im Jahr 2016 erfolgte eine endgültige Festsetzung der bisher nur vorläufig entrichteten Beiträge. Hieraus resultierte eine im Jahr 2016 bezahlte Nachzahlung.

Würden anstelle der im Jahr 2013 tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträge die im Jahr 2016 für das Jahr 2013 vorgeschriebenen Pflichtbeiträge im Jahr 2013 gewinnmindernd berücksichtigt, ergäben sich bei ***1*** ***2*** Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 5.410,14 € und bei ***7*** ***2*** 29.109,94 €, zusammen 34.520,35 €, also unter 35.000,00 €.

In den Jahren 2009 bis 2012 sowie 2014 und 2015 lag das Familieneinkommen stets unter dem jeweiligen Grenzbetrag des § 19 Abs. 1 KBGG.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 9 KBGG lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2003:

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 11),

2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und

4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5 200 Euro übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 76/2007 wurde § 9 wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 2 wurde folgender Satz angefügt:

"§ 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss."

In § 9 Abs. 3 wurde der Betrag "5 200 €" durch den Betrag "16 200 €" ersetzt.

§ 9 Abs. 4 wurde folgender Satz angefügt:

"Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß."

Mit der Neuregelung des Kindesbetreuungsgeldes durch die Novelle BGBl. I Nr. 116/2009 entfiel ab der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. An seine Stelle trat eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.

§ 11 KBGG lautete in der bis anzuwendenden Fassung:

Alleinstehende

§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

§ 12 KBGG lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2003:

Ehegatten

§ 12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.

Mit der Nov BGBl. wurde § 12 ab (§ 49 Abs. 13 KBGG) bis zum BGBl. I Nr. 116/2009 (Außerkrafttreten mit ) wie folgt geändert:

"§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €."

§ 13 KBGG lautete in der für die Jahre 2002 bis 2009 anzuwendenden Fassung:

§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

§ 15 KBGG lautete in der für die Jahre 2002 bis 2009 anzuwendenden Fassung:

§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

§ 18 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

[1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.]*)

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

*) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis [ u.a.], dem Bundeskanzler zugestellt am , zu Recht erkannt (BGBl. I Nr. 11/2011):

I. § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, in seiner Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

§ 19 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 14 000 € ...................................... 3%
mehr als 18 000 € ...................................... 5%
mehr als 22 000 € ...................................... 7%
mehr als 27 000 € ...................................... 9%

des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 € ...................................... 5%
mehr als 40 000 € ...................................... 7%
mehr als 45 000 € ...................................... 9%
des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

§ 20 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 20. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

§ 21 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

§ 22 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

§ 26 KBGG lautete:

§ 26. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf deren Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.

(2) Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes ungewiss, so ist der Fortbezug der Leistung durch Wiedermeldung geltend zu machen. § 4 Abs. 2 gilt auch für die Wiedermeldung.

§ 27 KBGG lautete:

§ 27. (1) Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.

(3) Ein Bescheid ist auszustellen,

1. wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder

2. bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oder

3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs. 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.

§ 31 KBGG lautete i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2003 (die Änderung durch BGBl. I Nr. 76/2007, wonach § 31 Abs. 7 lautet: "(7) Die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Ein Bescheid über eine Rückforderung tritt nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde; § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.", ist gemäß § 49 Abs. 14 auf Geburten nach dem anzuwenden):

Rückforderung

§ 31. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,

2. die Rückforderung stunden,

3. auf die Rückforderung verzichten.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der Rückforderung festzulegen.

(5) Anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(6) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.

(7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.

§ 49 Abs. 22 und Abs. 23 KBGG lauten i.d.F. BGBl. I Nr. 116/2009:

(22) § 1, die Überschrift des Abschnitts 2, §§ 3a Abs. 3, §§ 5 Abs. 4a und b, 5c, 7 Abs. 3 und 4, Abschnitt 5 samt Überschrift, die Überschrift des Abschnitts 5a, §§ 25 und 25a, § 26a und 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 116/2009 treten mit in Kraft und sind auf Geburten nach dem anzuwenden, sofern 2009 kein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für Zelträume nach dem und vor dem gestellt worden ist; wird 2010 rückwirkend Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume zwischen und beantragt, so besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für diese Zeiträume.

(23) Die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3. und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBI. I Nr. 24/2009 treten mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist in Bezug auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, wobei sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden (§ 209 Abs. 1 BAO).

§ 2 Abs. 2 EStG 1988 lautet (i. d. F. für 2013):

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.

§ 2 Abs. 3 EStG 1988 lautet (i. d. F. für 2013):

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

§ 2 Abs. 4 EStG 1988 lautet (i. d. F. für 2013):

(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:

1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.

2. Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.

Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.

§ 2 Abs. 5 EStG 1988 lautet (i. d. F. für 2013):

(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

§ 4 EStG 1988 lautet (i. d. F. für 2013):

§ 4. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.

(2) Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Nach Einreichung der Vermögensübersicht beim Finanzamt gilt Folgendes:

1. Eine Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Bilanzänderung). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist.

2. Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Kann ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, gilt Folgendes:

- Zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- oder Abschlägen vorgenommen werden.

- Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann.

- Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung.

(3) Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen. Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.

(3a) Für Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1, die einem Betriebsvermögen zugehören, gilt Folgendes:

1. Die Befreiungsbestimmungen für Abgeltungen von Wertminderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 33, für einen (drohenden) behördlichen Eingriff sowie für Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und Baulandumlegungen gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 und 4 sind anzuwenden.

2. Die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, außer es kommt Z 3 lit. a zur Anwendung. Abziehbar sind auch anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß § 6 Z 12.

3. Bei der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens gilt Folgendes:

a) Der Veräußerungsgewinn kann pauschal nach § 30 Abs. 4 ermittelt werden, wenn der Grund und Boden am nicht steuerverfangen war.

b) Es ist ein Inflationsabschlag gemäß § 30 Abs. 3 zu berücksichtigen, soweit die Veräußerung nicht unter § 30a Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 fällt. Wurde Grund und Boden mit dem Teilwert eingelegt oder auf Grund des Wechsels der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012, steuerneutral auf den Teilwert auf- oder abgewertet, ist für den Inflationsabschlag der Zeitpunkt der Einlage oder des Wechsels der Gewinnermittlungsart maßgeblich.

c) Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012, ist gewinnwirksam anzusetzen. Dabei kann § 30 Abs. 4 für Grund und Boden, der ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 zum nicht steuerverfangen gewesen wäre, sinngemäß angewendet werden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung tritt.

4. Bei der Veräußerung von mit dem Teilwert eingelegten Grundstücken des Betriebsvermögens gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Als Veräußerungserlös gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt. Soweit das Grundstück zum nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann § 30 Abs. 4 angewendet werden.

5. Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen.

6. und 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

1. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie

b) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

c) An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 BMSVG.

2. a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prämien zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:

aa) Der Pensionskassenvertrag und der betriebliche Kollektivversicherungsvertrag müssen dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.

bb) Die Zusagen dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.

cc) Bei beitragsorientierten Zusagen dürfen die Beiträge 10% der Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen.

dd) Lit. cc gilt auch für leistungsorientierte Zusagen, wenn sie nicht in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis zu sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß zum Erbringen von Pensionsleistungen dienen. Bei Zusagen mit im Pensionskassenvertrag oder betrieblichen Kollektivversicherungsvertrag vereinbarter Beitragsanpassung darf der in sublit. cc genannte Grenzwert überschritten werden, solange der Arbeitgeber vorübergehend höhere Beiträge zum Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke leisten muß.

ee) Beiträge des Arbeitgebers für sich sind nicht abzugsfähig. Als Arbeitgeber gelten in diesem Zusammenhang Unternehmer und Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

b) Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, soweit sie zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der Kasse 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der Kasse nicht übersteigen. Die 10%-Grenze darf nicht ausgenützt werden, falls die Leistungen zu einem unangemessen hohen Kassenvermögen führen. Als angemessenes Kassenvermögen gilt:

- Bei Kassen, die im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewähren, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen. Das Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu berechnen.

- Bei Kassen, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse. Dieser ist nach dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat.

3. Zuwendungen an den Betriebsratsfonds bis zu 3% der Lohn- und Gehaltssumme.

4. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 und § 118a der Bundesabgabenordnung und die für die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 108c Abs. 8 geleisteten Aufwendungen.

4a. und 4b. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

5. und 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2009)

7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:

a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

Der Bildungsfreibetrag kann - auch außerbilanzmäßig - geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.

Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

9. Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), wenn sie der Werbung dienen.

10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme 2 000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen. Der Bildungsfreibetrag kann - auch außerbilanzmäßig - geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.

Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

(6) Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

(7) Bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen gehören und Personen, die nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind, für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:

- Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6) aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der Gewinnermittlung aus.

- Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.

(8) Wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das stehende Holz der höhere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. b) nicht angesetzt, dann sind Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.

(9) Die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:

- Die Berufs- und Wirtschaftsverbände müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

- Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgesetzt werden.

(10) Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart gilt folgendes:

1. Es ist durch Zu- und Abschläge auszuschließen, daß Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Überschuß (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen.

2. Darüber hinaus ist durch Zu- oder Abschläge und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, daß sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Übergang von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 auf § 5 oder hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen des Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2012)

(11) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes:

1. Zuwendungen an Privatstiftungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:

a) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.

b) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung betriebszugehöriger Arbeitnehmer. Die Zuwendungen des stiftenden Arbeitgebers sind dabei nur in dem in Abs. 4 Z 2 lit. b genannten Ausmaß und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:

- Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt sich auf Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oder mit diesem verbundener Konzernunternehmen (Trägerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe )Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106) und Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 fallen.

- Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.

- Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer gesichert.

- Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.

- Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.

c) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig. Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur der Arbeitgeber, die mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Die Zuwendungen des Stifters sind dabei nur insoweit abzugsfähig, als es sich um Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder um den für die Anschaffung solcher Beteiligungen notwendigen Geldbetrag, weiters um Aufwendungen für die Gründung und die laufende Betriebsführung der Stiftung handelt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder frühere Arbeitnehmer des (jeweiligen) Stifters. Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe )Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106). Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann.

- Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet.

- Die Weiterleitung der Beteiligungserträge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde ausdrücklich festgehalten.

- Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung und bei Fehlen von Letztbegünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.

2. a) Zuwendungen von Privatstiftungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.

b) Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreien Beträge gemäß §§ 10, 12 und 116 Abs. 2 so zu behandeln, als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorläge.

(12) Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen - Ausgabenrechnung (§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens:

1. Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations- und Genußrechtskapitals im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.

2. Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter § 32 Z 3 fallen oder die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.

3. Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sind im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Umgründungsbeschlusses bzw. -vertrages getätigte

- Einlagen in die übertragende Körperschaft und

- Einlagenrückzahlungen durch die übertragende Körperschaft

zum Umgründungsstichtag im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen. Das Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.

§ 19 EStG 1988 lautet (i. d. F. für 2013):

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:

1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,

- Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie

- Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.

3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

(3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

Beschwerdevorbringen

Beschwerde und Vorlageantrag sehen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dahin, dass bei Ansatz eines Einkommens von 5.470,41 € (***1*** ***2***) und 29.109,94 € (***7*** ***2***), Gesamteinkommen 34.520,35 €, statt eines Einkommens von 5.882,25 € (***1*** ***2***) und 37.980,22 € (***7*** ***2***), Gesamteinkommen 43.862,57 €, nicht eine Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG von 2.581,56 € anfallen würde, sondern gar keine Abgabe vorschreiben wäre, weil das Gesamteinkommen unter 35.000,00 € im Jahr 2013 gelegen sei.

Die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2013 vom (***1*** ***2***) und vom (***7*** ***2***) weisen ein Einkommen von 5.882,25 € (***1*** ***2***) und 37.980,22 € (***7*** ***2***) aus. Die diesem Einkommen zugrundeliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.

Die Einkommensteuerbescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Der Bf bestreitet eine Bindung an die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide.

Hier ist ihm zunächst die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum KBGG entgegenzuhalten, wonach hinsichtlich der Höhe der Einkünfte in einem Verfahren betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (durch die Gebietskrankenkassen bzw. nunmehr die Österreichische Gesundheitskasse) Bindung an den Spruch des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids besteht (vgl. ; ).

Gemäß § 19 Abs. 2 KBGG gilt als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte in einem näher dargestellten Umfang zu erhöhen. § 19 Abs. 2 KBGG in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung enthält keine mit § 8 KBGG i. d. g. F. vergleichbaren Regelungen in Bezug auf weitere Adaptierungen des Einkommens gemäß Einkommensteuerbescheid.

Auch bei Annahme einer fehlenden Bindungswirkung an den jeweiligen Einkommensteuerbescheid in Bezug auf das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988, wie dies der Bf vertritt, gelangt man zu keinem für den Bf günstigeren Ergebnis:

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von den steuerpflichtigen Einkünften gemäß dem EStG 1988 aus und knüpft damit an jenen Einkommensbegriff an, der für Zwecke der Erhebung der Einkommenssteuer als maßgeblich angesehen wird (vgl. zu § 8 KBGG ).

Der Steuerpflichtige kann bei der Ermittlung betrieblicher Einkünfte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zwischen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 wählen.

Er kann eine einmal getroffene Wahl jedenfalls nicht nach Rechtskraft des jeweiligen Einkommensteuerbescheides ändern.

Der Bf und seine Ehegattin haben die Wahl getroffen, ihre selbständigen Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln.

Das bedeutet, dass die Einnahmen und die Ausgaben auf Grund der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 grundsätzlich gemäß § 19 EStG 1988 im Zeitpunkt ihres Zuflusses und ihres Abflusses zu berücksichtigen sind.

Das gilt auch für Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Hier ist jeweils jener Betrag abzugsfähig, der im betreffenden Kalenderjahr geleistet worden ist.

§ 19 Abs. 2 KBGG stellt auf das nach einkommensteuerlichen Grundsätzen zu ermittelnde Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ab und adaptiert dieses um bestimmte, hier nicht zutreffende Zuschläge.

Es ist auch keine vom Gesetzeswortlaut abweichende teleologische Interpretation zu Gunsten des "Grundgedankens des Zuschusses", einkommensschwache Familien zu unterstützen, geboten.

Es wäre dem Bf und seiner Gattin freigestanden, ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln. Sie haben dies nicht getan.

Im Verfahren betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld kann keine andere Gewinnermittlungsart gewählt werden als im Einkommensteuerverfahren gewählt worden ist, ganz abgesehen davon, dass eine Mischung der Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und § 4 Abs. 3 EStG 1988, wobei die einzelnen Größen nach Belieben des Steuerpflichtigen nach Ist- und nach Soll-Prinzipien ermittelt werden, dem Steuerrecht fremd ist.

Hinzu kommt, dass selbst wenn man der Argumentation des steuerlichen Vertreters folgen würde, nicht ersichtlich ist, wieso eine mehrere Jahre nach dem Jahr 2013 erfolgte Zahlung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Jahr 2013 beeinträchtigt haben soll. Dass bereits im Jahr 2013 für eine Jahre später erfolgende Nachzahlung gespart wird, ist zum einen nicht sonderlich wirklichkeitsnah und zum anderen wird durch die Bildung von Ersparnissen, wenn diese erfolgt sein sollte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht geschmälert.

Der Begriff der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" wird im Übrigen nicht in § 19 KBGG, sondern in § 34 Abs. 4 EStG 1988 verwendet, auch dort ist auf das nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu ermittelnde Einkommen (mit Hinzurechnungen nach § 34 Abs. 5 EStG 1988, aber nicht mit irgendwelchen Abschlägen) abzustellen.

Da das Gesamteinkommen nach § 19 Abs. 2 KBGG 43.862,47 € im Jahr 2013 betragen hat, war die Abgabe mit 7% des Gesamteinkommens (3.070,37 €), begrenzt durch die Höhe des tatsächlich ausgezahlten Zuschusses von 2.581,56 €, festzusetzen.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid ist daher nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet; die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weswegen die Revision nicht zuzulassen ist.

Wien, am

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