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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.10.2021, RV/5100272/2021

Einbringung eines Vorlageantrages nach Zustellung einer gesonderten Bescheidbegründung ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. Günter Narat über den Vorlageantrag vom der Beschwerdeführerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch den mit Zustellvollmacht ausgewiesenen Steuerberater Herrn Peither Gerhard, 4020 Linz, Sandgasse 16 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Umsatzsteuer 05/2018:

I)
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 278 Abs 1 lit. a iVm §§ 260 Abs 1 lit. a und 264 Abs 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang/Sachverhalt

Vom Finanzamt wurde am der Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 05/2018 erlassen. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz BF) brachte am - innerhalb vom Finanzamt mehrmalig verlängerter Rechtsmittelfrist - eine Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 05/2018 ein.

Das Finanzamt erlies betreffend den angeführten Bescheid keine Beschwerdevorentscheidung. In der gesonderten Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Umsatzsteuer 2010 - 2017 wurde auch der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 05/2018 angeführt.

Am wurde von der BF ein Vorlageantrag betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 05/2018 beim Finanzamt eingebracht.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 05/2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.

Der dargestellte Verfahrensverlauf bzw. die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt Österreich gem. § 323b Abs 1 BAO an die Stelle des die angefochtenen Bescheide erlassenden Finanzamtes Grieskirchen Wels getreten ist.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Zufolge des § 264 Abs 4 lit. e BAO ist § 260 Abs 1 auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Nach § 264 Abs 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt ein Vorlageantrag unabdingbar die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. ; , 2006/15/0371; , 2006/15/0373).

Da im vorliegenden Fall von der belangten Behörde abschließend keine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer 05/2018 erlassen wurde, ist der eingebrachte Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ; , RV/7102328/2015; , RV/7103761/2016, Ritz, BAO6, § 264 Rn 6).

Die Aussage des VwGH in der Entscheidung vom , 99/15/0136, wonach ein nach Bekanntgabe der gesonderten Begründung eingebrachter Vorlageantrag nicht unwirksam sei, ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da im der Entscheidung des VwGH zugrundeliegenden Sachverhalt zwischen Zustellung der gesonderten Bescheidbegründung und Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag gestellt worden war, während im gegenständlichen Fall vom Finanzamt bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde.

Gemäß § 272 Abs 4 BAO idF BGBl. I 117/2016 wird dieser Beschluss vom Einzelrichter, welcher Berichterstatter im beantragten Senat wäre, erlassen.

§ 274 Abs 3 BAO: Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde

1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

2. als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs 3, § 261) zu erklären ist oder

3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278)

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs 5 BAO kann im Falle der Zurückweisung - wie hier - von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist prozessökonomisch zweckmäßig. Im Hinblick auf die gebotene Ermessensübung spricht für eine Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung im Sinne der Zweckmäßigkeit vor allem die Verwaltungsökonomie bei formalrechtlichen Erledigungen, weshalb die Zurückweisung des Vorlageantrages daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen konnte.

Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. ; , 2006/15/0371; , 2006/15/0373), ist spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100272.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at