zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.11.2021, RV/7100761/2020

erhöhte Familienbeihilfe; die Erwerbsunfähigkeit wurde vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt, nicht jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe beantragt wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***2*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Margit Sabine Brnoviak, Munchgasse 7, 1100 Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , mit dem der Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Bf1***, geb. ***1***1995, ab Jänner 2016 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.), ***Bf1***, geb. ***1***1995, hat am (eingelangt beim Finanzamt am ) einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsantrages wegen erheblicher Behinderung (Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt unterer Rahmensatz, da nur leichte Intelligenzminderung, jedoch Besachwaltung und Teilbetreutes Wohnen erforderlich, Hörstörung beidseits, Schilddrüsenfunktionsstörung) gestellt.

Dem Antrag war der Bescheid des Sozialministeriumservice (kurz: SMS) vom betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab , basierend auf den Gutachten von Dr.in Dok vom , dem Gutachten von Dr. ***5*** vom , und dem Gesamtgutachten von Dr. Dok vom - Grad der Behinderung von 50 vH) beigefügt.

Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass sich die Feststellung des Grades der Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auf den von der Antragstellerin ausgeübten oder erlernten Beruf beziehe. Damit werde nichts über ihre Arbeitsfähigkeit auf einem konkreten Arbeitsplatz ausgesagt. Daher werde damit auch keine Aussage über eine Invaliditätspension oder eine Berufsunfähigkeitspension getroffen.

Das Finanzamt ersuchte das SMS auf Grund des von der Bf. eingebrachten Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe um Erstellung eines Gutachtens betreffend den Grad der Behinderung und die Feststellung, ob bzw. wann eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.

Folgendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage wurde von Dr.in Dok am erstellt:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Siehe auch VGA vom geringgradige Schwerhörigkeit bds. 20%, Anpassungsstörung 30%, Gesamt-GdB 40%

Dr. G., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom . Diagnose: leichte Intelligenzminderung, Hörbehinderung, Angst und Depression gemischt. Soziophobie. Medikamente: Escitalopram, Trittico. Aus psychiatrischer Sicht wird neben den kürzlich etablierten Therapiemaßnahmen (Teilbetreutes Wohnen, Tagesstruktur) eine Einleitung einer antidepressive und antianginösen Medikation indiziert. Regelmäßig fachärztliche Kontrollen werden empfohlen.

Klinisch psychologische Untersuchung vom . Psychologische Praxis Dr. X.. Leichte Intelligenzminderung, Angst und Depressive Störung gemischt, Sozialphobie.

Gutachten der PVA Gemäß Paragraf 8 AIVG. Vom . Diagnose: leichte Intelligenz-minderung, Aufmerksamkeitsdefizit mit Hyperaktivität. Schwerhörigkeit, Übergewicht. Geregelte Tätigkeiten am freien Arbeitsmarkt sind nicht zumutbar. Termine kann sie grund-sätzlich einhalten und erfassen. Fördernde Maßnahmen und eine Tagesstrukturierung werden indiziert. Neuevaluierung in 24-36 Monaten.

Sachverständigen Gutachten nach dem BEINST. vom : Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt, Besachtung, teilbetreutes Wohnen 50%, Hörstörung beidseits 20%, Schilddrüsenfunktionsstörung 10%. Gesamt GdB 50%. Nachuntersuchung 5/2021, bei Besserung von Leiden 1 möglich.

Caritasbetreuungsvertrag für Tagesstruktur.
Caritasbetreuungsvertrag für teilbetreutes Wohnen.

GdB liegt vor seit: 01/2019

GdB 40 liegt vor seit: 01/2016

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Rückdatierung ab 01/2019, (Psychologisches Gutachten) möglich

Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

derzeit nicht uneingeschränkt arbeitsfähig, allerdings voraussichtlich keine 3a andauernd

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 lit. b bis e, 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, kurz: FLAG 1967) ab Jänner 2016 mit der Begründung ab, dass bei der Bf. im Gutachten vom ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 % ab Jänner 2016 und mit Nachuntersuchung am ab Jänner 2019 ein Grad der Behinderung von 50 % und keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei.

Da sich die Bf. nicht in Berufsausbildung befinde und keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliege, sei über ihren Antrag vom (Einlangungsdatum) spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen den abweisenden Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (Schreiben vom ) und von der Mutter der Bf. (Sachwalterin) und Beilegung des Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vorgebracht, dass ihre Tochter nicht nur seit arbeitsunfähig sei. Sie beantrage daher die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend mit Oktober 2016.

Laut der vorgelegten chefärztlichen Stellungnahme sei die Bf. auf Grund des Leidenszustandes bereits vor erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung auf Dauer außerstande gewesen, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

Im Bescheid des Sozialministeriumservice vom betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei der Grad der Behinderung mit 50 vH festgestellt und bestätigt worden, dass die Bf. ab dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Laut der vorgelegten klinischen -psychologischen Untersuchung vom habe die Bf. den Hauptschulabschluss erreicht und die Ausbildung zur Köchin für die Dauer von fünf Jahren absolviert, das Fachgespräch habe sie trotz mehrmaliger Versuche nicht bestanden.

Aufgrund der Beurteilung sei eine leichte Intelligenzminderung und Angst und depressive Störung beurteilt worden. Eine Kombination mit fachärztlicher Versorgung und verhaltenstherapeutischen Verhandlung sei dringend angeraten worden.

Auf Grund der eingebrachten Beschwerde ersuchte das Finanzamt das Sozialministeriumservice um Erstellung eines weiteren Gutachtens:

Am wurde von Dr.in Dok, Ärztin für Allgemeinmedizin, folgendes Aktengutachten erstellt:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Beschwerde, da Frau ***Bf1*** nicht nur seit jetzt arbeitsunfähig ist.
Es wird die erhöhte Familienbeihilfe bis beantragt. Nachgereicht wird die chefärztliche Stellungnahme § 8 AIVG vom

Diagnose: leichte Intelligenzminderung, Aufmerksamkeitsdefizit mit Hyperaktivität

Das Gesamtleistungkalkül reicht für die Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung

Invalidität besteht auf Dauer

Schrittweise Eingliederung in den 1 Arbeitsmarkt in 2-3 Jahre vorstellbar

weitere Befunde siehe auch VGA vom

Dr. G., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom . Diagnose: leichte Intelligenzminderung, Hörbehinderung, Angst und Depression gemischt. Soziophobie. Medikamente: Escitalopram, Trittico. Aus psychiatrischer Sicht wird neben den kürzlich etablierten Therapiemaßnahmen (Teilbetreutes Wohnen, Tagesstruktur) eine Einleitung einer antidepressive und antianginösen Medikation indiziert. Regelmäßig fachärztliche Kontrollen werden empfohlen.

Klinisch psychologische Untersuchung vom . Psychologische Praxis Dr. X.. Leichte Intelligenzminderung, Angst und Depressive Störung gemischt, Sozialphobie.

Gutachten der PVA Gemäß Paragraf 8 AIVG. Vom . Diagnose: leichte Intelligenzminderung, Aufmerksamkeitsdefizit mit Hyperaktivität. Schwerhörigkeit

Übergewicht. Geregelte Tätigkeiten am freien Arbeitsmarkt sind nicht zumutbar. Termine kann sie grundsätzlich einhalten und erfassen. Fördernde Maßnahmen und eine Tagesstrukturierung werden indiziert. Neuevaluierung in 24-36 Monaten.

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Eine Rückdatierung ist rückwirkend ab 10/2018 möglich, ab Gutachten der PVA Gemäß Paragraf 8 AIVG vom

Eine weitere Rückdatierung ab ist nicht möglich, da zum damaligen Zeitpunkt bezüglich des Leidens unter der Position (Siehe auch VGA vom , Anpassungsstörung 30%, geringgradige Schwerhörigkeit bds. 20%, Gesamt-GdB 40%) kein GdB von 50% erreicht wurde und durch die vorliegenden Befunde auch nicht begründbar ist.

Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: EU ab 10/2018"

Das Finanzamt legte die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zu Grunde und wies die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2016 abgewiesen wurde,mit Beschwerdevorentscheidung vom ab.

Begründend stellte das Finanzamt unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen §§ 2 Abs. 1 lit. b bis e, 8 Abs. 5 ff und 10 FLAG 1967 und unter näheren Erläuterungen fest, dass der Bf. im Gutachten des Sozialministeriumservice vom eine 50%ige Behinderung ab Oktober 2018 mit einer dauernden Erwerbsunfähigkeit ab Oktober 2019 bescheinigt worden sei. Die Erwerbsunfähigkeit sei somit nicht vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt worden. Zum Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit habe sie die Bf. in keiner Berufsausbildung befunden.

Die Mutter der Bf. (Sachwalterin) stellte am folgenden Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht:

"Mit Beschwerdevorentscheidung vom zur erhöhte Familienbeihilfe EA ***4*** ab 10/16 vom wurde meine Beschwerde vom als unerklärlich abgewiesen.
***4*** absolvierte eine 5 Jährige Lehrausbildung bei Wien Work (3 mal negative Lehrabschlussprüfung) da die Behinderung bis zum 20 Lebensjahr 50 % bescheinigt war. Durch ein AMS - Reha Betreuung wurden wir 2018 aufmerksam gemacht das es den anschien macht einer zusätzlichen Behinderung wie nur eine Hörbehinderung. Also veranlasste ich mit dem AMS das Gutachten der PVA. Das aufliegt das Sie nicht Arbeitsfähig ist. So habe wir im Herbst 2018 das Vertretungsnetzwerk eingeleitet. Denn anders funktioniert es leider nicht. Mit Anfang 2019 wurde Sie von einem AMS abgemeldet das ***4*** nicht vermittelbar ist auf Grund des PVA Gutachten. So erhält ***4*** seit dem die Mindestsicherung voll und ganz vom Sozialamt - MA 40. Dank des FSW das wir schon in 2018 vorsprachen (auch dort die Untersuchungen hatten), unser Vorteil das Sie schon dort durch Wien Work auflag, bekamen wir die Bewilligung für einen Tagesstruktur und Teil Betreutes Wohnen. Beides von der Caritas seit März 2019.
Die Betreuer von
***4*** empfohlen nun natürlich eine erneute Einreichung der erhöhten Familienbeihilfe da andere Klienten sehr wohl ohne Berufsausbildung bzw. Fortbildung, Präsenz - oder Ausbildung oder Zivildienst, jedoch wegen einer Behinderung mindestens 50 % sich selbst keine dauerhaften Unterhalt verschaffen können. Leider habe ich nur vom Jahr 2009 - 2010 einen Befund des Rosenhügels das sie damals schon geistig wie auch psychische Sinneswahrnehmung hat. Erneute Gutachten liegen von diversen Ärzten sehr wohl auch.
Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen."

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Gericht trug der Bf. mit Beschluss vom auf, bis folgende Unterlagen nachzureichen:

- den Hauptschulabschluss (Schule für Hörbehinderte)

- Unterlagen betreffend die 5-jährige Kochausbildung, wie Jahreszeugnisse, Schulbestätigungen, Fachgespräche, etc...

- die Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens, BASB Landesstelle Wien, der letzten Jahre (, , ,...)

- Unterlagen betreffend weitere Untersuchungen (zeitlich geordnet).

Die Mutter der Bf. übermittelte dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom folgende Befunde:

HNO-Ärztlicher Kurzarztbrief vom über die Zuweisung der Bf. wegen der Diagnose Innenohrläsion bds., Hörgeräte bds.

Ton- und Sprach-Audiogramm von Dr. ***6***, Facharzt für HNO, vom

Psychologischer Befund von Mag.a ***7***, Klinische und Gesundheitspsychologin, vom

Schreiben der PVA vom , Ärztliches Gutachten gemäß § 8 AIVG von Dr. W., Ärztin für Allgemeinmedizin

Klinisch-psychologischer Befund der Psychosozialen Dienste Wien vom (klinisch-psychologische Untersuchung der Bf. am ).

Laut dem Klinisch-psychologischen Befund vom schloss die Bf. die Hauptschule (integrative Schule für gehörlose und schwerhörige Menschen) im Jahr 2011 ab, machte danach eine 5-jährige Ausbildung als Köchin und wurde die Prüfung aber insgesamt nicht bestanden. Danach war die Bf. fünf Jahre arbeitslos und arbeitet seit drei Jahren in der Tagesstruktur bei der Caritas "Am Himmel", wo sie mit KollegInnen für die Geländepflege zuständig ist.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt

Die Bf. ist am geboren und vollendete am das 21. Lebensjahr.

Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab Jänner 2016 wurde vom Finanzamt unter Zugrundelegung des Gutachtens des SMS vom (Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH rückwirkend ab Jänner 2016, 50 vH ab Jänner 2019, keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr) abgewiesen und dagegen Beschwerde erhoben.

Im Gutachten des SMS vom wurde der Bf., abweichend zum Vorgutachten vom , eine 50%ige Behinderung und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab Oktober 2018 bescheinigt.

Die Bf. befand sich im Oktober 2018 im 24. Lebensjahr.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Zuge des Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens erstellten Gutachten vom und vom sowie aus den von der Bf. vorgelegten Befunden, Gutachten und Bescheiden.

Im Gutachten des SMS vom (erstellt auf Grund des von der Bf. eingebrachten Antrages auf rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab September 2014) reihte die Sachverständige Dr. Dok die Erkrankungen der Bf. wie folgt ein:

Diese Einstufung wurde damit begründet, dass der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+3 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.

Bezüglich der Feststellungen im Vorgutachten wurde festgehalten, dass sich Leiden 2 verschlimmert habe und Leiden 2 hinzugekommen sei. Leiden 1 sei gleichgeblieben. Der GdB sei um 1 Stufe angehoben worden.

Der GdB von 50 vH liege seit Jänner 2019 vor, der GdB von 40% seit Jänner 2016. Eine Rückdatierung ab Jänner 2019 (Anm.: Psychologisches Gutachten) sei möglich. Die Bf. sei voraussichtlich dauernde außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im Gutachten des SMS vom reihte die Sachverständige die Erkrankungen der Bf. unter folgende Richtsatzpositionen ein:

Der Grad der Behinderung wurde mit 50 vH rückwirkend ab Oktober 2018 und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ebenfalls ab Oktober 2018 bescheinigt. Bis Jänner 2016 habe der Grad der Behinderung 40 vH betragen.

Eine Rückdatierung sei rückwirkend ab Oktober 2018 möglich (Anm.: Gutachten der PVA vom ). Eine weitere Rückdatierung ab Oktober 2016 sei nicht möglich, da zum damaligen Zeitpunkt bezüglich des Leidens unter der Position (Verweis auf Vorgutachten vom , Anpassungsstörung 30%, geringgradige Schwerhörigkeit bds. 20 %, Gesamt-GdB 40%) kein Grad der Behinderung von 50 % erreicht worden und durch die vorliegenden Befunde auch nicht begründbar sei.

Das Bundesfinanzgericht unterzog die Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer kritischen Würdigung und erachtet die in den Gutachten vom und vom als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, wonach vor Oktober 2018, und somit vor dem 21. Lebensjahr, weder ein Grad der Behinderung von 50 vH noch eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen ist.

Im Gutachten vom wurde ausreichend begründet, warum die Einschätzung des Behinderungsgrades und der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nunmehr abweichend zum Vorgutachten rückwirkend ab Oktober 2018 und nicht vor diesem Zeitpunkt bescheinigt werden konnte. Eine Erwerbsunfähigkeit vor Oktober 2018 sei aus den von der Bf. bzw. deren vorgelegten Befunden nicht ableitbar gewesen.

Durch die von der Bf. über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes vorgelegten Unterlagen, vor allem dem Klinisch-psychologische Befund vom , erstellt von K., MSc, Klinische Psychologin in Ausbildung unter Supervision, gelingt es der Bf. nicht, die von den Sachverständigen des SMS getroffenen Feststellungen zu entkräften, da dieser Befund zur Abklärung des Vorliegens einer intellektuellen Beeinträchtigung erstellt wurde und keine Feststellungen zur Erwerbsunfähigkeit der Bf. enthält.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normiert:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist….

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
.....
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 legt fest, in welchem Ausmaß sich die Familienbeihilfe bei einem erheblich behinderten Kind erhöht.

Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundes-amtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behindertenein-stellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

In der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012, ist Folgendes normiert:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der funktionellen Einschränkungen in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderungzu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilunggerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten…"

Rechtliche Beurteilung:

Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe:

Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 8, Rz 5 ). Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr einge-tretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 8, Rz 21).

Gutachten - Allgemeines:

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. z.B. ; ).

Bescheinigung des Sozialministeriumservice:

Nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens) nachzuweisen (vgl z.B. ; ; ; ).

Das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG 1967 hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. ; ; ).

Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu , und , sowie ) hat sich im Fall, dass ein volljähriger Antragsteller die erhöhte Familienbeihilfe beantragt, darauf zu erstrecken, ob die 50%ige Behinderung oder die Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist (vgl. etwa ).

Feststellung, in welchem Ausmaß eine Behinderung gegeben ist bzw. wann die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist:

Die Aufgabe des Arztes als Gutachter bzw. fachkundiger Berater des Gerichtes oder sonstiger Auftraggeber besteht darin, entsprechend den ihm vom Auftraggeber gestellten Beweisfragen medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem "Auftraggeber" (hier: FA) eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen.

Demgemäß werden bei der Feststellung, ab welchem Zeitpunkt ein bestimmter Grad der Behinderung bzw. ab wann die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist oder eine Erwerbstätigkeit wieder möglich ist, von den sachverständigen Ärzten des Sozialministeriumservice neben der Anamnese, den Untersuchungsergebnissen und dem ärztlichen Erfahrungswissen die von den Antragstellern vorgelegten Befunde herangezogen.

Festgehalten wird, dass bei der Einschätzung andere als behinderungskausale Gründe (wie z.B. mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitsunwilligkeit, oÄ) für die Beurteilung nicht herangezogen werden dürfen (vgl ).

Anwendung der Richtsatzverordnung

Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice haben bei ihrer Einschätzung die Richtsatzverordnung anzuwenden und die Erkrankung des Antragstellers je nach Einstufung vorzunehmen. Bei der Anwendung der Richtsatzverordnung kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Erfahrungswerte einer jahrzehntelangen Praxis zurückgeblickt werden und erfolgt durch die Anwendung der Richtsatzverordnung durch deren klar abgrenzbare Vorgaben bei der Beurteilung von Behinderungen durch Prozentsätze nicht nur eine bundeseinheitliche Vollziehung nach objektiven Kriterien, sondern bringt diese insbesondere auch das erforderliche Maß an Rechtssicherheit (vgl zB ).

Schlüssigkeit von Gutachten

Ein Gutachten ist

- vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)

- nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und

- schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint

Eine Unschlüssigkeit von Gutachten liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zB nicht vor, wenn in einem Gutachten auf Grund einer Erkrankung bzw. Behinderung noch keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde, während hingegen in einem weiteren Gutachten eine Erwerbsunfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt bescheinigt wird (vgl zB ).

Dies muss umgekehrt auch dann gelten, wenn in einem Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wird und in einem weiteren Gutachten nach durchgeführter Untersuchung und aus einer Gesamtbetrachtung des Gesundheitszustandes des/der Untersuchten davon ausgegangen wird, dass die Behinderung nicht in einem so hohen Maß gegeben ist, dass von einer derzeitigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist.

Bindung der Abgabenbehörde und des Bundesfinanzgerichtes an die Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice, wenn diese schlüssig sind:

Die Gutachten unterliegen, wie alle anderen Beweismittel, der freien behördlichen/richterlichen Beweiswürdigung. Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht sind an die Gutachten des SMS gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob diese vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung nicht einander widersprechen (vgl. ; und 2009/16/0310, ). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (; ; ).

Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ua.).

Ein Abgehen seitens der Beihilfenbehörden und des Gerichtes von diesen Gutachten ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (vgl. ).

Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob und ab wann eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG an die vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden, sofern diese schlüssig sind. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100761.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at