Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.11.2021, RV/7500633/2020

Parkometerabgabe; ein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestelltes Fahrzeug muss unverzüglich mit Beginn der Abstellung mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet werden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt, 8380 Jennersdorf, Eisenstädter Straße 1, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/206700047312/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein der Schriftführerin SF, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

Die Geldstrafe von € 48,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit € 58,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 20:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Währinger Gürtel 96, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. fristgerecht Einspruch erhoben (Schreiben vom ) und vorgebracht, dass er nach seiner Ansicht die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt habe. Er habe sich am um 20:36 Uhr (Verweis auf beiliegenden Kassabeleg) bei der McDonalds-Filiale am Hernalser Gürtel 82a-87 beim Drive-in etwas zu essen gekauft, anschließend mit seinem Fahrzeug auf der Höhe Währinger Gürtel 96 um ca. 20:45 Uhr gehalten und sei gerade dabei gewesen über die Handy-App einen Parkschein zu lösen, als ihm das amtshandelnde Organ mit einer Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet habe, dann vor dem Fahrzeug stehengeblieben sei und begonnen habe, eine Organstrafverfügung auszustellen. Er habe deshalb sein Fahrzeug verlassen und habe das Organ darauf aufmerksam gemacht, dass er soeben dabei sei, einen Parkschein über das Handy zu lösen. Der Beamte habe ihm daraufhin ziemlich unfreundlich entgegnet: "Des brauchns nimma, Sie kriegn eh an von mir". Zudem sei er von ihm darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, unmittelbar nach dem Anhalten einen Parkschein auszufüllen, woraufhin er ihm entgegengehalten habe, dass er ja ohnedies gerade dabei gewesen sei und es natürlich kurze Zeit benötige, um die Buchung des Parkscheins auch abzuschließen. Dieser Einwand sei vom amtshandelnden Organ allerdings mit der süffisanten Bemerkung "Sie haben ja scho in lhrn Burger bissen", abgeschmettert worden, was das gleichzeitige Lösen eines Parkscheins übers Handy nicht wesentlich verzögert habe. Da er aufgrund der wenig einsichtigen Haltung des Beamten eine weitere Diskussion für sinnlos gehalten habe, habe er die Organstrafverfügung entgegengenommen, sich wieder in sein Fahrzeug gesetzt und um 20:59 Uhr die Buchung des Parkscheins abgeschlossen. Er fühle sich zu Unrecht bestraft und bitte deshalb um Aufhebung der Strafverfügung.

Mit Schreiben des Magistrats vom ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Bf. die vom Meldungsleger im Zuge der Beanstandung festgehaltene Notiz "Anfangs war Warnblinkanlage an. Fahrer ist beim Essen und meint nach dem Essen füllt er eh einen Parkschein aus. Fahrer informiert, dass zuerst ein Parkschein auszufüllen sei, sobald das Fahrzeug abgestellt ist." zur Kenntnis gebracht und ihm unter Setzung einer zweiwöchigen Frist die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 19 VStG, Strafbemessung) eingeräumt.

Folgende Stellungnahme wurde abgegeben:

"…2.) Inhaltliche Unrichtigkeiten der Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme:

Abgesehen davon, dass - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird - der vorgeworfene Sachverhalt unrichtig ist, liegt ein Irrtum des amtshandelnden Parkraumüberwachungsorgans der LPD Wien dahingehend vor, dass es meint, am Fahrzeug des Beschuldigten sei "anfangs" die "Warnblinkanlage" eingeschaltet gewesen. Dass dieser Vorwurf unrichtig ist, ist schon aus den unmittelbar vor der Amtshandlung durch dieses Organ angefertigten Fotos ersichtlich. Hier ist deutlich erkennbar, dass die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet ist.


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Beweis :
Foto (nunmehr als Beilage I.A bezeichnet) mit dem Kennzeichen und dem Beschuldigten in seinem PKW sitzend;
Foto (nunmehr als Beilage I.B bezeichnet) vom Beschuldigten in seinem PKW sitzend mit McDonalds-Karton;
ergänzende Vernehmung des Parkraumüberwachungsorgans der LPD Wien zu den Fotos Beilage ./A und ./B;
ergänzende Vernehmung des Beschuldigten.

Auch hinsichtlich der Behauptung, der Beschuldigte habe dem Parkraumüberwachungsorgan der LPD Wien gegenüber gemeint, er würde nach dem Essen "eh einen Parkschein" ausfüllen, liegt ein Irrtum dieses Organs vor. Diese Behauptung wird durch das unter Punkt 3.) folgende Zeit-Weg-Diagramm widerlegt werden. Tatsächlich war der Beschuldigte im Begriff, den elektronischen Parkschein während des Essens über sein am Beifahrersitz liegendes Handy zu lösen.


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Beweis :
Zeit-Weg-Diagramm in Punkt 3.);
ergänzende Vernehmung des Parkraumüberwachungsorgans der LPD Wien zur Beantwortung der Frage, warum dieses Organ nicht auch das am Beifahrersitz zu Lösung des Parkscheines liegende Handy fotografiert hat;ergänzende Vernehmung des Beschuldigten.

3.) Zeit-Weg-Diagramm zum Tatvorwurf:

Hier ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:

a) Kauf eines Chicken-Burgers und eines Hütten-Burgers, sowie eines Coke-0,5 um 20:36 Uhr, wie sich aus dem vorgelegten Zahlungsbeleg (nunmehr als Beilage /.1 bezeichnet) ergibt;

b) Abwarten der Aushändigung der beiden Burger nach deren Zubereitung (Dauer: 4 - 5 Minuten), dann Fahrt (ca 3 - 4 Minuten) von der McDonalds- Filiale Hernalser Gürtel 82a - 87 zum 1,4 km entfernten Tatort (Währinger Gürtel 96), schließlich Eintreffen um ca. 20:45 Uhr;

c) Aktivieren des Handys, welches - da zunächst keine Internetverbindung bestand - einige Zeit dauerte (ca. 2-3 Minuten). Biss in den einen der beiden Burger, wobei das Handy während der Aktivierung auf den Beifahrersitz gelegt wurde, um ca. 20:49 Uhr;

d) Leuchten durch das Parkraumüberwachungsorgan der LPD Wien in das Gesicht des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte wegen dieser Amtshandlung den Vorgang des Lösens des elektronischen Parkscheines unterbrechen und aus dem Auto aussteigen musste, um ca. 20:50 Uhr;

e) Erfolgloser Disput mit dem Parkraumüberwachungsorgan der LPD Wien mit dem Versuch einer Rechtfertigung durch den Beschuldigten und den Hinweis auf die von diesem Organ durchzuführende Amtshandlung mit der als zynisch empfundenen Bemerkung "Des (elektronischer Parkschein) brauchns nimma, Sie kriegn eh an (Organstrafverfügung) von mir" bis ca. 20:57 Uhr;

f) Lösen des Parkscheines um 20:58 Uhr;

g) Abschließende Buchung des Parkscheines um ca. 20:59 Uhr.


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Beweis :
Routenplaner samt Übersichtskarte zum Zeitaufwand und zur Entfernung zwischen der McDonalds-Filiale und dem Tatort, vorgelegt als Beilage ./2,ergänzende Vernehmung des Parkraumüberwachungsorgans der LPD Wien;
ergänzende Vernehmung des Beschuldigten;
allenfalls auch Rekonstruktion der Vorgänge an Ort und Stelle zum Tatvorwurf

4.) Rechtliche Ausführungen zum Tatvorwurf:

Hier erlaubt sich der Beschuldigte, höflich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes zur Problematik des § 5 (2) Parkometerabgabenverordnung der Stadt Wien und des § 4 (1) Parkometergesetz 2006, insbesondere auf das Erkenntnis vom 07/02/2018, RV/7500701/2017, zu verweisen.

Nach dieser Judikatur ist die Tätigkeit des Lösens eines Parkscheines unmittelbar beim oder im Fahrzeug selbst vorzunehmen. Dass dies beim vorliegenden Sachverhalt eingehalten wurde, nämlich, dass sich der Beschuldigte noch im Fahrzeug befunden und von diesem nicht entfernt hatte, wird nicht einmal vom anzeigenden Parkraumüberwachungsorgan der LPD Wien bestritten.

Weiters billigt das Bundesfinanzgericht dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu, dass dieser für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines beim "Handyparken" einen gewissen Zeitraum benötigt. Dies, um das Mobiltelefon in die Hand zu nehmen, erforderlichenfalls die Park-App aufzurufen oder eine SMS-Nachrichten-Funktion zu bedienen, sowie die erforderlichen Daten einzugeben. Allenfalls um sein Guthaben aufzuladen und den PIN-Code zu erneuern, sowie schließlich die Abstellanmeldung an das elektronische System zu senden. Diesen Vorgang hat der Beschuldigte, als es durch das Leuchten in sein Gesicht zu einer Beanstandung von Seiten des Parkraumüberwachungsorgans der LPD Wien gekommen war, bereits eingeleitet gehabt und wegen des Einschreitens dieses Organes unterbrechen müssen.

In diesem Zusammenhang wird vom Bundesfinanzgericht in der zitierten Entscheidung auch ausgeführt: "All das kann eine Minute oder allenfalls mehrere Minuten in Anspruch nehmen". Wie sich aus dem Zeit-Weg-Diagramm (Punkt 3.) und den dazu vorgelegten Urkunden (Beilagen ./1 und ./2), ergibt, hat der Beschuldigte nicht gegen diese Richtlinie verstoßen, sondern so schnell wie möglich den Vorgang des Lösens eines elektronischen Parkscheines eingeleitet.

Ein strafbares Verhalten ist nach dieser Entscheidung nur dann gegeben, wenn die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und der Vorgang des Einparkens abgeschlossen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges von diesem entfernt. Auch diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall - sogar nach der Darstellung des Parkraumüberwachungsorgans der LPD Wien - nicht gegeben.


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Beweis :
Beweis wie bisher angeboten;
insbesondere die vorgelegten unbedenklichen Urkunden Beilage ./A, ./B, ./1 und ./2 im Zusammenhang mit dem Zeit-Weg-Diagramm, Punkt 3.).

Es wird daher der

ANTRAG

gestellt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mangels Vorliegens eines strafbaren Tatbestandes einzustellen.

5.) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten:

Der Beschuldigte …, wohnhaft in ***Bf1-Adr*** ist von Beruf Gymnasiallehrer am Gymnasium und Realgymnasium der ***2*** Wien

II. Dies bei einem Nettogehalt von € 1.700,00 im monatlichen Durchschnitt.

Er ist Hälfteeigentümer des Wochenendhauses ***3*** in ***4***, hat kein weiteres Vermögen und keine Sorgepflichten."

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , ZL MA67/206700047312/2020 wurde der Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Einspruchsvorbringens fest, dass die Abstellung des Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort durch den Bf. unbestritten geblieben sei.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens entrichten.

Der Begriff "Abstellen" umfasse sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Daher schließe auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus.

Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung).

Der Einwand, dass zunächst keine Internetverbindung bestanden habe, weshalb der Bf. in einen Burger gebissen und das Handy auf den Beifahrersitz gelegt hätte, stelle keinen schuldbefreienden Umstand dar, da er in diesem Fall verpflichtet gewesen wäre, einen 15-Minuten-Gratis-Papierparkschein auszufüllen, zumal die Abgabe unverzüglich bei Abstellen des Fahrzeuges, d.h. bei Beendigung des Einparkvorganges zu entrichten sei.

Die Einwände des Bf. gingen daher ins Leere. Daran vermöge auch ein später aktivierter mobiler Parkschein nichts ändern.

Von den beantragten Einvernahmen sei aufgrund voriger Ausführungen abzusehen gewesen.

Der Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und sei die angetastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt sowie das Vorbringen des Bf. keinen Anhaltspunkt dafür bieten würden, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom rügt wesentliche Verfahrensmängel, eine unrichtige Würdigung der Beweise und inhaltliche Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde erlassenen Straferkenntnisses.

" …

1.) Wesentliche Verfahrensmängel:

Beim angefochtenen Straferkenntnis geht die belangte Behörde, die Magistratsabteilung 67, davon aus, dass sich nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verzögerungserfolg (beim elektronischen Anfordern des Parkscheines) vorherzusehen. Er habe dadurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt (Seite 3 des Straferkenntnisses). Weiters wird ausgeführt, dass der Beschuldigte einen Fünfzehn-Minuten-Parkschein hätte entwerten können (Seite 3 des Straferkenntnisses).

Diese Argumentation ist aus Sicht des Beschwerdeführer - wie bereits in der Stellungnahme vom 16/07/2020 ausgeführt - aus folgenden Gründen unrichtig:

  • Offensichtlicher Irrtum des amtshandelnden Parkraumüberwachungsorgans:

Der Bf. wiederholt hierzu sein Einspruchsvorbringen (s. die unter Pkt. 2. [Inhaltliche Unrichtigkeiten der Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme wiedergegebenen Ausführungen]).

b.) Zeit-Weg-Diagramm zum Tatvorwurf:

Hier ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:

aa) Kauf eines Chicken-Burgers und eines Hütten-Burgers, sowie eines Coke-0,5l um 20:36 Uhr wie sich aus dem vorgelegten Zahlungsbeleg Beilage I.1 ergibt;

bb) Abwarten der Aushändigung der beiden Burger nach deren Zubereitung (Dauer: 4 - 5 Minuten), dann Fahrt (ca. 3 - 4 Minuten) von der McDonalds-Filiale Hernalser Gürtel 82a - 87 zum 1,4 km entfernten Tatort (Währinger Gürtel 96), schließlich Eintreffen um ca. 20:45 Uhr;

cc) Aktivieren des Handys, welches - da zunächst keine Internetverbindung bestand - einige Zeit dauerte (ca. 2-3 Minuten). Biss in den einen der beiden Burger, wobei das Handy während der Aktivierung auf den Beifahrersitz gelegt wurde, um ca. 20:49 Uhr;

dd) Leuchten durch das Parkraumüberwachungsorgan der LPD Wien in das Gesicht des Beschwerdeführer, wobei er wegen dieser Amtshandlung den Vorgang des Lösens des elektronischen Parkscheines unterbrechen und aus dem Auto aussteigen musste, um ca. 20:50 Uhr;

ee) Erfolgloser Disput mit dem Parkraumüberwachungsorgans der LPD Wien mit dem Versuch einer Rechtfertigung durch den Beschwerdeführer und dem Hinweis auf die vom diesem Organ durchzuführende Amtshandlung mit der als zynisch empfundenen Bemerkung "Des (elektronischer Parkschein) brauchns nimma, Sie krieger eh an (gemeint: Organstrafverfügung) von mir" bis ca. 20:57 Uhr;

ff) Lösen des Parkscheines um 20:58 Uhr;

gg) Abschließende Buchung des Parkscheines um ca. 20:59 Uhr.


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Beweis :
Routenplaner samt Übersichtskarte zum Zeitaufwand und zur Entfernung zwischen der McDonalds-Filiale und dem Tatort, vorgelegt als Beilage ./2 ;ergänzende Vernehmung des Parkraumüberwachungsorgans der LPD Wien;ergänzende Vernehmung des Beschwerdeführers
allenfalls auch Rekonstruktion der Vorgänge an Ort und Stelle zum Tatvorwurf.

Die belange Behörde hätte in der gegenständlichen Causa das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Stellungnahme vom 16/07/2020 näher überprüfen und entsprechend sorgfältig den richtigen Sachverhalt feststellen können. Ein kursorischer Verweis der belangten Behörde auf den "Akteninhalt" und auf das "Vorbringen" des Beschwerdeführers (Seite 3 des Straferkenntnisses) genügt diesem Anspruch nicht.

Hier ist daher nach Ansicht des Beschwerdeführers ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben, weil kein ausreichendes Beweisverfahren durchgeführt wurde. Eine objektive und ausreichende Beurteilung des dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltes ist daher nicht gewährleisten.

2.) Unrichtige Würdigung der beantragten Beweise:

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis nicht auf die angebotenen und vorliegenden Beweismittel (Beilagen ./A, ./B, ./1 und ./2) ein. Sie führt nicht nachvollziehbar aus, worauf sich ihre Schlussfolgerung stützt, der Beschwerdeführer habe den im angefochtenen Straferkenntnis festgestellten Sachverhalt verwirklicht.

3.) Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

Die belangte Behörde geht in ihrer rechtlichen Beurteilung vom - wie oben dargelegt - unrichtigen Sachverhalt aus, der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zum Aktivieren eines elektronischen Parkscheines nicht nachgekommen (Seite 3 des Straferkenntnisses).

Hier erlaubt sich der Beschwerdeführer - wie schon in der Stellungnahme vom 16/07/2020 ausgeführt -, höflich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes zur Problematik des § 5 (2) Parkometerabgabenverordnung der Stadt Wien und des § 4 (1) Parkometergesetz 2006, insbesondere auf das Erkenntnis vom 07/02/2018, RV/7500701/2017, zu verweisen.

Nach dieser Judikatur ist die Tätigkeit des Lösens eines Parkscheines unmittelbar beim oder im Fahrzeug selbst vorzunehmen. Dass dies beim vorliegenden Sachverhalt eingehalten wurde, nämlich, dass sich der Beschwerdeführer noch im Fahrzeug befunden und von diesem nicht entfernt hatte, wird nicht einmal vom anzeigenden Parkraumüberwachungsorgan der LPD Wien bestritten.

Weiters billigt das Bundesfinanzgericht dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu, dass dieser für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines beim "Handyparken" einen gewissen Zeitraum benötigt. Dies, um das Mobiltelefon in die Hand zu nehmen, erforderlichenfalls die Park-App aufzurufen oder eine SMS-Nachrichten-Funktion zu bedienen, sowie die erforderlichen Daten einzugeben. Allenfalls um sein Guthaben aufzuladen und den PIN-Code zu erneuern, sowie schließlich die Abstellanmeldung an das elektronische System zu senden.

Diesen Vorgang hat der Beschwerdeführer als es durch das Leuchten in sein Gesicht zu einer Beanstandung von Seiten des Parkraumüberwachungsorgans der LPD Wien gekommen war, bereits eingeleitet gehabt und wegen des Einschreitens dieses Organes unterbrechen müssen.

In diesem Zusammenhang wird vom Bundesfinanzgericht in der zitierten Entscheidung auch ausgeführt: "All das kann eine Minute oder allenfalls mehrere Minuten in Anspruch nehmen". Wie sich aus dem Zeit-Weg-Diagramm (Punkt 2.) und den dazu vorgelegten Urkunden (Beilagen ./1 und ./2), ergibt, hat der Beschwerdeführer nicht gegen diese Richtlinie verstoßen, sondern so schnell wie möglich den Vorgang des Lösens eines elektronischen Parkscheines eingeleitet.

Ein strafbares Verhalten ist nach dieser Entscheidung nur dann gegeben, wenn die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und der Vorgang des Einparkens abgeschlossen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges von diesem entfernt. Auch diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall - sogar nach der Darstellung des Parkraumüberwachungsorgans der LPD Wien - nicht gegeben.

In dem Straferkenntnis vom 26/08/2020 vermeint die belangte Behörde, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, einen Fünfzehn-Minuten-Gratis-Parkschein zu lösen (Seite 3 des Straferkenntnisses). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor hatte, länger als 15 Minuten sein Fahrzeug am Tatort abzustellen und es ihm bekannt ist, dass eine Kombination eines Fünfzehn-Minuten-Parkscheins einem kostenpflichtigen Parkschein unzulässig ist (vgl. Erkenntnis des BFG vom 13/01/2016, RV/7500002/2015).

Da somit berechtigte Zweifel an der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bestehen, sind nach Ansicht des Beschwerdeführers die rechtlichen Voraussetzungen für das Erlassen dieser Entscheidung nicht gegeben."

Der Bf. stellte folgende Anträge:

Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zur Vernehmung des anzeigenden Parkraumüberwachungsorgans der LPD und des Bf. sowie zur Aufnahme der beantragten Beweise, insbesondere zur Erörterung des Zeit-Weg-Diagramms.

Ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Überprüfung des Sachverhaltes.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Meldungsleger als Zeuge vernommen und gab zu Protokoll, dass er von der Währingerstraße gekommen sei und das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in der Ferne mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgestellt gesehen habe. Bis er beim besagten Fahrzeug gewesen sei, habe es einige Zeit gedauert. Da ein Parknachweis sofort nach der Abstellung hinterlegt werden müsse und kein Parknachweis da gewesen sei, habe er das Fahrzeug beanstandet.

Auf die Frage des anwaltlichen Vertreters, warum jemand die Warnblinkanlage einschalten sollte, wenn es sich bei dem Abstellort um einen Parkplatz handle, gab der Meldungsleger zur Antwort, dass er das nicht sagen könne. Einen Irrtum schloss der Meldungsleger bezüglich seiner Wahrnehmung, dass die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen sei, aus.

Der Bf. gab zusammenfassend zu Protokoll, dass er sein Auto an der Abstellörtlichkeit zum Essen geparkt und sein Handy eingeschaltet habe. Da es sich um ein altes Handy handle, habe es eine Zeit lang gedauert, bis eine Internetverbindung zu Stande gekommen sei. Er habe das Handy auf den Beifahrersitz gelegt und in einen Burger gebissen. Es könne sich um zwei Minuten gehandelt haben. Als er das Kontrollorgan wahrgenommen habe, sei er ausgestiegen und habe ihn gefragt, was er da mache. Dann sei die Amtshandlung weitergegangen.

Weiters brachte der Bf. vor, dass er der Meinung gewesen sei, dass - wenn er sich im Fahrzeug befinde - er ein paar Minuten Zeit für das Ausfüllen eines Parkscheines bzw. diese Zeit auch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines habe.

Der Meldungsleger gab zu Protokoll, dass ihm der Bf. von der Problematik mit dem Handy nichts erzählt habe, sonst hätte er sich das angeschaut.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war am um 20:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Währinger Gürtel 96, abgestellt.

Der Bf. befand sich zum Zeitpunkt der Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung im Fahrzeug.

Zur Beanstandungszeit war im Fahrzeug kein gültiger Papierparkschein eingelegt.

Der elektronische 15-Minuten-Gratisparkschein wurde um 20:59 Uhr aktiviert.

Das Fahrzeug war somit zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen zwei Fotos, der Übersicht m-parking, dem Vorbringen des Bf. und der Zeugenaussage des Meldungslegers in der am durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Durch die auf dem Überprüfungsgerät (Personal Digital Assistant, kurz: PDA) erfassten Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandung um 20:52 Uhr erfolgt ist.

Durch die Übersicht m-parking ist dokumentiert, dass um 20:59 Uhr ein 15-Minuten-Gratisparkschein elektronisch aktiviert wurde.

Durch den vom Bf. vorgelegten Kassabeleg ist erwiesen, dass er sich bei der McDonalds-Filiale Hernalser Gürtel 82a-87 um 20:36 Uhr zwei Burger und ein Getränk gekauft hat.

Unbestritten ist, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Strittig ist ausschließlich, ob der Bf. den elektronischen Parkschein mit Beginn der Abstellung aktiviert hat.

Das Kontrollorgan machte in der Anzeige folgende Notiz: "Anfangs war Warnblinkanlage an. Fahrer ist beim Essen und meint nach dem Essen füllt er eh einen Parkschein aus. Fahrer informiert, dass zuerst ein Parkschein auszufüllen sei, sobald das Fahrzeug abgestellt ist."

Der Bf. brachte in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung unter Verweis auf die von ihm vorgelegte Rechnung vor, dass er auf die Zubereitung der Burger ca. 4 bis 5 Minuten gewartet habe. Danach sei er von der McDonalds-Filiale Hernalser Gürtel 82a - 87 zum 1,4 km entfernten Tatort (Währinger Gürtel 96) gefahren, wo er um ca. 20:45 Uhr eingetroffen sei. Dann habe er das Handy aktiviert, was - da zunächst keine Internetverbindung bestand - ca. 2 bis 3 Minuten gedauert habe. Er habe in einen der beiden Bürger gebissen, wobei er das Handy während der Aktivierung auf den Beifahrersitz gelegt habe. Das sei um ca. 20:49 Uhr gewesen. Das Parkraumüberwachungsorgan habe in sein Gesicht geleuchtet und er habe wegen der Amtshandlung den Vorgang des Lösens des elektronischen Parkscheines unterbrechen und aus dem Auto aussteigen müssen. Von ca. 20:50 Uhr bis 20:57 Uhr habe es einen erfolglosen Disput mit dem Parkraumüberwachungsorgan gegeben. Um 20:58 Uhr habe er den Parkschein gelöst und die abschließende Buchung um ca. 20:59 Uhr vorgenommen.

Die Behörde schenkte den Angaben des Meldungslegers in freier Beweiswürdigung mehr Glauben als dem Einspruchsvorbringen des Bf. und wies die Beschwerde unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Meldungslegers mit dem angefochtenen Straferkenntnis ab.

In der am beim Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Meldungsleger als Zeuge vernommen und gab zu Protokoll, dass er sich an die hier in Rede stehende Beanstandung noch sehr gut erinnern könne. Er sei von der Währingerstraße gekommen und habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in der Ferne mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgestellt gesehen. Bis er beim besagten Fahrzeug gewesen sei, habe es einige Zeit gedauert. Da ein Parknachweis sofort nach der Abstellung hinterlegt werden müsse und kein Parknachweis vorhanden gewesen sei, habe er das Fahrzeug beanstandet.

Der Bf. wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Insbesondere hob er hervor, dass das Kontrollorgan seine Rechtfertigung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe, sondern den Vorgang mit der Ausstellung des Strafmandates beendet worden.

In seiner Beschwerde gab der Bf. an, dass er das in Rede stehende Fahrzeug um ca. 20:45 Uhr am Währinger Gürtel 96 abgestellt und dann das Handy aktiviert habe, was - da zunächst keine Internetverbindung bestanden habe - ca. 2 bis 3 Minuten gedauert habe. Danach habe er in einen der beiden Bürger gebissen, wobei er das Handy während der Aktivierung auf den Beifahrersitz gelegt habe. Das sei um ca. 20:49 Uhr gewesen. Das Parkraumüberwachungsorgan habe in sein Gesicht geleuchtet und er habe wegen der Amtshandlung den Vorgang des Lösens des elektronischen Parkscheines unterbrechen und aus dem Auto aussteigen müssen. Von ca. 20:50 Uhr bis 20:57 Uhr habe es einen erfolglosen Disput mit dem Organ gegeben. Um 20:58 Uhr habe der Bf. den Parkschein gelöst und die abschließende Buchung um ca. 20:59 Uhr vorgenommen.

Es kann daher angenommen werden, dass das in Rede stehende Fahrzeug um ca. 20:45 Uhr am Beanstandungsort abgestellt wurde.

Aber selbst wenn man von einer späteren Ankunftszeit, zB um 20:47 oder 20:48 Uhr ausginge und berücksichtigen würde, dass die Herstellung der Internetverbindung - wie vom Bf. vorgebracht - mit dem "alten" Handy nicht gleich zustande kam, hätte der elektronische Parkschein um 20:52 Uhr im System der Parkraumüberwachung aufscheinen müssen, da von der Abstellung des Fahrzeuges bis zur Überprüfung durch das Kontrollorgan jedenfalls zwischen fünf und sieben Minuten verstrichen sind.

Es gibt für das Gericht keinen Grund, die Anzeigedaten und eigenen Wahrnehmungen des Meldungslegers anzuzweifeln, da in der Verhandlung der Eindruck gewonnen werden konnte, dass der Meldungsleger an die hier in Rede stehende Beanstandung noch eine sehr konkrete Erinnerung hatte und es sich bei Meldungslegern um besonders geschulte Organe handelt, denen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, zuzubilligen ist (vgl zB ).

Das Gericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. nachdem er das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt hat, nicht unverzüglich mit dem Vorgang der elektronischen Aktivierung des Parkscheines begonnen hat.

Die Behörde hat dem Bf. daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu Recht angelastet.

Was die Einwendungen des Bf., wonach ein Irrtum des Meldungslegers dahingehend vorliege, wenn dieser angab, dass am Fahrzeug des Beschuldigten anfangs die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen sei, wird festgestellt, dass es dem Bf. damit nicht gelingt, die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers anzuzweifeln. Abgesehen davon ist es für die Frage, ob der Bf. die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen hat, bedeutungslos, ob bzw. wann zum Zeitpunkt der Beanstandung bei dem in Rede stehenden Fahrzeug die Warnblinkanlage (anfangs) eingeschaltet war.

Festgehalten wird noch, dass Meldungsleger im Fall von wahrheitswidrigen Angaben auf Grund ihres abgelegten Diensteides (Wahrheitspflicht) im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. , ; ).

Gesetzliche Grundlagen:

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;

2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Nach § 2 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist für eine Abstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten kein Entgelt zu entrichten, wenn der Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet bzw. aktiviert wurde.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen eines Parkscheines () bzw. Aktivierung eines "Handyparkscheins" zu entrichten.

Bei einer Abstellzeit von bis zu 15 Minuten ist keine Parkometerabgabe zu entrichten, jedoch muss das Fahrzeug unverzüglich mit Beginn der Abstellung durch den entsprechenden Parkschein gekennzeichnet bzw. ein Gratisparkschein elektronisch aktiviert sein.

Eine "Kulanzzeit" zwischen der Abstellung des Fahrzeuges und dem Einlegen eines Papierparkscheines oder der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines ist nicht vorgesehen (vgl. , , ; ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFG (zB nach dem vom Bf. angezogenen Erkenntnis vom , GZ. RV/7500701/2017) ist eine Handlung dann unverzüglich, wenn sie ohne unnötigen Aufschub vorgenommen wird.

Es ist dem Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, zuzubilligen, dass sowohl das Ausfüllen eines Parkscheines als auch die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines eine gewisse Zeit nach dem Stillstand des Fahrzeuges auf seinem Parkplatz in Anspruch nimmt. Beim "Handyparken" müsse das Mobiltelefon in die Hand genommen werden, bei Verwendung einer Park-App die Handy-Parkfunktion aufgerufen, ansonsten die SMS-Nachrichtenfunktion bedient werden, die erforderlichen Daten seien einzugeben, allenfalls Guthaben aufzuladen oder ein Pin-Code zu erneuern, und schließlich die Abstellanmeldung an das elektronische System zu senden und die Bestätigung abzuwarten). All das könne eine Minute oder allenfalls mehrere Minuten in Anspruch nehmen. Eine derartige Zeitspanne zwischen dem Beginn des Abstellens und der Entrichtung der Abgabe sei einem ordentlichen Fahrzeuglenker zuzubilligen, ohne dass damit eine Abgabenverkürzung verbunden wäre. Dies allerdings nur dann, wenn der Lenker alle diese Tätigkeiten tatsächlich im Zuge des Abstellens nach dem Einparken des Fahrzeuges durchführe und diese Tätigkeiten im bzw. unmittelbar beim Fahrzeug vorgenommen würden.

Es stellt jedenfalls keinen Schuldausschließungsgrund dar, wenn der Lenker eines Fahrzeuges, im Fall, dass keine Internetverbindung zu Stande kommt, keinen Papierparkschein mit sich führt, da er sich dadurch den Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen muss und Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit genügt.

Zur subjektiven Tatseite:

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Der Bf. hat das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses sofort mit Beginn der Abstellung mit einem gültigen Papierparkschein zu kennzeichnen bzw. unverzüglich einen elektronischen Parkschein zu aktivieren.

Somit hat er den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen und die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Das Bundesfinanzgericht geht jedoch auf Grund des glaubwürdigen Vorbringens des Bf., wonach er der Meinung gewesen sei, dass - wenn er sich im Fahrzeug befinde - er ein paar Minuten Zeit für das Ausfüllen eines Parkscheines bzw. diese Zeit auch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines habe, von einem leicht fahrlässigen Verhalten aus.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses unverzüglich mit Beginn der Abstellung mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von € 48,00 als schuld- und tatangemessen um den Bf. vor einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit von der Behörde mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 10 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Die Höhe der Kosten wurde somit mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise stattgegeben wird.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu klären war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500633.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at