Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2021, RV/7103524/2020

Eingabengebühr, Befreiung für Ergänzungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer N-1, Erfassungsnummer N-2, betreffend Festsetzung von Eingabegebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG sowie Festsetzung von Gebührenerhöhungen gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde betreffend Festsetzung von Eingabegebühren und Gebührenerhöhungen wird insofern stattgegeben, als diese Abgaben auf insgesamt € 21,45 (bisher € 321,75) herabgesetzt werden:


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Eingabe vom
Betreff
Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG
Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG
Vorstellung
€ 14,30
€ 7,15


Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Amtlichem Befund vom teilte die Landespolizeidirektion Wien (Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten) dem damaligen Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit, dass P-3, vertreten durch den Beschwerdeführer (Bf.), für 15 zur Zahl N-3 von ihr eingebrachte Stellungnahmen keine Gebühren entrichtet habe. Zu entrichten wären Gebühren in Höhe von € 214,50 gewesen.

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In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf. gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG einen Gebührenbescheid für 15 Eingaben über € 214,50 und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG über € 107,25.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erfolge, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.

Nach § 13 Abs. 3 GebG sei zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den in § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreiche oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasse.

Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, mit Bescheid festgesetzt, so sei eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

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In der dagegen am erhobenen Beschwerde brachte der Bf. vor:

Wegen Vereitelung des Rechtsmittels durch Verweigerung der Akteneinsicht (unter welchem Vorwand auch immer) erhebe er (Maßnahmen-) Beschwerde an das Verwaltungsgericht, nur um die Frist zu wahren, und werde ein Vorbringen erst nach erfolgreicher Akteneinsicht als Nachbesserung einbringen. Auf disziplinäre Vorwürfe greife er nur soweit vor, dass die Rechtsauskunft über Gesetzesstellen mit der Scheinbegründung verweigert sei, dass das Beanstandete nicht im Gesetz stehe, das heiße, dass nach eigenen Angaben das Vorgehen der Behörde ungesetzlich sei.

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Laut Gedächtnisprotokoll des Finanzamtes vom habe der Bf. vorgesprochen und sei ihm Akteneinsicht gewährt worden.

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Mit (als "Beschwerde gegen die VwG-Vizepräsidentin an den VwG-Präsidenten 2" bezeichnetem) Schreiben vom brachte der Bf. ergänzend vor:

Aufgrund neuer Tatsachen anlässlich der Vorsprache und Verweigerung der Akteneinsicht durch den hier als Urheber amtshandelnden, aber bei der Polizei disziplinär belangten P-1, am , wo er mündlich gestanden habe, alles gemacht zu haben, was als ungesetzlich belangt sei, bessere der Bf. die Beschwerde vom Vortag nach.

P-1 begründe am die Verweigerung der Akteneinsicht im Zirkel einzig damit, dass der Akt nicht vorhanden sei, sondern beim VwG zur Rechtsmittelentscheidung (über diese Beschwerden) vorliege, und er dort die Akteneinsicht nehmen müsse, er habe aber mündlich den Amtsmissbrauch gestanden.

Über Vorhalt, dass der Bf. beim Finanzamt seine Unterschrift beim Amtsmissbrauch gefunden habe, habe er mündlich zugegeben, dass das seine Unterschrift sei und er den Amtsmissbrauch begangen habe. Er habe auch über Vorhalt zugegeben, dass er diese Urkunden über neuen Amtsmissbrauch nicht dem VwG vorgelegt habe, sondern er die Beweise unterdrücke.

Er habe über Vorhalt zugegeben, dass die nicht unterdrückten Teile des Aktes am VwG seien und nur dort, aber es gebe unterdrückte Teile, die er nicht dem VwG vorgelegt habe. Als der Bf. für diese unterdrückten Beweise des Amtsmissbrauchs für das Finanzamt Akteneinsicht verlangt habe, die er gehabt habe, habe er das verweigert.

Das Büro des eingeweihten Vorgesetzten habe der Bf. gebten, in Echtzeit die Beweise zu sichern, womit erwiesen sei, dass der disziplinär soweit erfolgreich belangte P-1 ihn als Gebührenschuldner fälsche, obwohl er die Gebühr in Höhe von € 30,00 im Juli bezahlt habe, er habe Gebühr in 11-facher Höhe gefälscht.

Mit Hinweis auf die Schreiben vom an VwG-Präsident und Polizei-Chef wiederhole der Bf., dass nach Rechtsauskunft des Finanzamtes im Juli P-1 die gleiche Gebühr doppelt verrechnet habe, pauschaliert und nicht pauschaliert, um Strafen zu fälschen.

Im Juli 2019 habe der Polizeichef Rechtsauskunft gegeben, dass P-1 ungesetzlich gehandelt habe, vom Bf. schriftlich die mündliche Rechtsauskunft der Juristin des Finanzamtes (die ihn bestätigt habe) verlangt und nach seinem Urlaub disziplinäre Konsequenzen angekündigt.

Die neuen Fälschungen P-1 im Oktober 2019 seien zwar auch gegen den Bf. als Gebührenschuldner gefälscht, aber diese Fälschungen gegen ihn seien ein Terror-Angriff / Mobbing gegen den Polizeichef, der vor seinem längeren Urlaub disziplinäre Schritte gegen P-1 aufgrund der Rechtsauskunft des Finanzamtes angekündigt habe.

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Mit weiterem (als "Beschwerde gegen die VwG-Vizepräsidentin an den VwG-Präsidenten 3" bezeichnetem) Schreiben vom brachte der Bf. ergänzend vor, dass der dort disziplinär erfolgreich belangte P-1 sein vorsätzlich deliktisches Fehlverhalten / Amtsmissbrauch mit Wiederholungshandlungen fortsetze, weshalb mit Beschwerden gegen die ursächlichen Fehlverhalten vom zu ergänzen sei.

In der beim bisher Polizeichef genannten Behördenleiter P-2 disziplinär erkämpften Akteneinsicht habe der auch disziplinär belangte P-1 stellvertretend für den (wegen Rassendiskriminierung) disziplinär suspendierten Abteilungsleiter erklärt, dass er die im Oktober ausgeführten Taten begehen werde.

Zu diesem Zweck habe er den Bf. von den zugleich disziplinär belangten Portieren, die inzwischen scheinbar fast alle strafversetzt seien, festnehmen und als Straftäter vorführen lassen, die ihm physische Gewalt angedroht hätten, falls er P-2 im Nebenzimmer um Hilfe rufe, und dem Bf. auch das Telefonieren mit ihm verboten hätten.

P-1 habe mit strafbarem Vorsatz fortgesetzt Beweise zu fälschen verboten, nämlich die Erstellung amtlich beglaubigter Kopien, nur mit eigenem Handy zu fotografieren erlaubt, damit seine Fälschungen nicht mit amtlichen Kopien bewiesen seien, und den Bf. als Fälscher verleumdet.

Inhaltlich sei es darum gegangen, dass neue Beweise aufgetaucht seien, die P-1 und seine Komplizen weiterer Straftaten überführt hätten, formal sei es darum gegangen, dass P-1 versucht habe, frühere und die neuen Beweise zu vertuschen, und Gebühren als Ablenkungsmanöver gefälscht habe.

Neben dem Verbot, zur Kassa zu gehen, um sofort die € 30,00 zu zahlen, habe P-1 offen den strafbaren Vorsatz erklärt, dass er seine Ratenansuchen ablehne und sich weigere, einen Aktenvermerk über meine Ratenansuchen zu machen, und ihn zum Finanzamt geschickt.

P-2 habe es disziplinär widerrufen und ihn aufgefordert, Ratenansuchen direkt an ihn zu richten, doch P-1 habe sein Ratengesuch abgefangen und nebst seiner Zuständigkeit die Ablehnung der Ratenzahlung gegen die Entscheidung P-2 gefälscht.

Gegen die falsche Rechtsauskunft, dass Raten nur am Finanzamt beantragt werden könnten, was P-2 und das Finanzamt bestreiten würden, habe der Bf. Beschwerde erhoben, erstatte gegen die Verweigerung der Annahme der Anträge und Anfertigung von Aktenvermerken am Anzeigen und stelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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Mit weiterem (als "Beschwerde gegen die VwG-Vizepräsidentin an den VwG-Präsidenten 4" bezeichnetem) Schreiben vom brachte der Bf. zur Beschwerde 3, wonach die Verweigerung der Annahme seines Ratengesuches durch das Finanzamt am Mittäterschaft bei Korruption und Amtsmissbrauch gewesen sei, zumal die Finanzjuristin (mündlich) bestätigt habe, dass die Gebühren ungesetzlich gewesen seien, ergänzend vor:

Um zu beweisen, dass das Finanzamt aufgrund (behaupteter) obrigkeitlicher Weisung vom die mündliche Erklärung der eigenen Unzuständigkeit als Scheinbegründung der Amts-/Rechtsverweigerung, im Zirkel durch Verweigerung jeder Schriftlichkeit als unbeweisbar gefälscht habe, beantrage er (dazu) die Schriftlichkeit.

Der Finanzbeamte habe erklärt, dass die Erklärung von P-1, dass das Finanzamt ausschließlich zuständig gewesen sei, definitiv falsch und dass P-1 ausschließlich zuständig sei, sodass er P-1 der Straftat beschuldigt habe, wie der Bf. auch, er habe aber jede Schriftlichkeit wie auch P-1 verweigert.

Der Beamte habe nicht nur die Annahme aller Anträge und Bescheinigung der bindend erklärten Unzuständigkeit verweigert, die konstitutionell im Formalrecht gewesen sei, abgesehen vom strafrechtlichen Vorwurf gegen P-1, der sich unzuständig gefälscht habe, sondern jeglichen Amtsvermerk.

Die erschöpfende Erörterung des Themas sei in der Erklärung gegipfelt, dass er die schriftliche Bestätigung darüber, dass er alles Schriftliche verweigere, auch verweigert habe. Er habe aber von sich aus gesagt, dass er dem Bf. eine Zeitbestätigung geben könne und die Telefonnummer der Journal-Juristin des Finanzamtes.

Daraus habe er geschlossen, dass er Weisung gehabt habe und nicht selbst Täter sei, zumal er P-1 der Fälschung der Unzuständigkeit beschuldigt habe; die Juristin habe bestätigt, dass die Gebühr von P-1 gefälscht gewesen sei: Es sei ungesetzlich gewesen, aber nicht vorrangig.

Vorrangig sei gewesen, dass der Bf. alles anschließend P-2 mitgeteilt habe, der ihn aufgefordert habe, selbst für ihn alles zu verschriftlichen, insbesondere sein Ratenansuchen, und er habe ihm die Bewilligung jener Raten zugesagt, was P-1 mit den neuen Fälschungen vereitelt habe.

Ob und wer Täter und wer nur getäuscht und vorgeschoben worden sei, habe der Bf. nicht zu entscheiden, selbst wenn er könnte, sehr wohl habe er aber die Pflicht, alles anzuzeigen, weil zB das Vorgehen von P-2 den von den "Portieren" beschuldigten Polizeipräsidenten entlastet habe, was für korrekte Mitarbeiter des Finanzamtes analog gelte.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom "wies" das Finanzamt die Beschwerde "als unbegründet ab" (Anmerkung: gemeint wohl "gab der Beschwerde teilweise statt) und änderte den Bescheid insoweit ab, als die Abgabe gemäß § 262 BAO nunmehr mit € 278,85 anstatt € 321,75 festgesetzt werde, weshalb sich eine Gutschrift von € 42,90 ergebe.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde keine Begründung enthalte, die sich gegen den Gebührenbescheid an sich wende, die vorgebrachten Anschuldigungen gegen Herrn P-1 hätten keine Auswirkungen auf die Gebührenvorschreibung.

Das Vorbringen der verweigerten Akteneinsicht gehe völlig ins Leere, da im gegenständlichen Fall (zu ErfNr. N-2) am Akteneinsicht gewährt worden sei.

Im Übrigen sei die Gebührenpflicht der einzelnen Schriften überprüft worden und daher die Gebührenvorschreibung insoweit zu korrigieren gewesen, dass lediglich 13 gebührenpflichtige Schriften zum Befund der LPD Wien vom vorlägen:


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Zahl
Eingabe vom
Betreff
1.
Vorstellung
2.
Verständigung vom
3.
Nachbesserung, Vorfall vom
4.
Beschwerde 3 an VwG, Nachbesserung 2
5.
Beschwerde 4 an VwG, Nachbesserung 3
6.
Beschwerde 5 an VwG, Nachbesserung 4
7.
Beschwerde 6 an VwG, Nachbesserung 5
8.
Beschwerde 7 an VwG, Nachbesserung 6
9.
Beschwerde 8 an VwG, Nachbesserung 7
10.
Beschwerde 12 an VwG, Nachbesserung 11
11.
Beschwerde 13 an VwG, Nachbesserung 12
12.
Beschwerde 9 an VwG, Nachbesserung 8
13.
Beschwerden 6-13 an VwG, Nachbesserung 5-12


Daraus ergebe sich die Ermittlung der festgesetzten Gebühr:

13 Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG € 14,30 x 13 = € 185,90

Berechnung der festgesetzten Gebührenerhöhung:

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 50% von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von € 185,90 = € 92,95

Gesamtbetrag € 278,85

Im Übrigen sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.

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Mit Schreiben vom brachte der Bf. vor:

Obwohl in offener Frist habe er sich aus gesundheitlichen Gründen zu entschuldigen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, falls eine später eingebrachte Nachbesserung mit der heutigen Entschuldigung nicht die Frist wahren würde. Aus gesundheitlichen Gründen könne er auch die medizinische Bestätigung, falls nötig, nachbringen. Weiters wende er Aktenwidrigkeit (Fälschung) und deliktisches Fehlverhalten ein.

Aus den gleichen gesundheitlichen Gründen behalte er sich vor, deliktische Vorwürfe zu ergänzen, allenfalls auch zu relativieren oder zu entschärfen. Aber er habe die damals (Juli) amtierende Fachjuristin des Finanzamtes zitiert, die ihm erklärt habe, dass das, was der dafür angezeigte Polizist an Gebühren in Rechnung gestellt habe, nicht nur ungesetzlich, sondern deliktisch sei, sodass der Bf. bei der heutigen Wiederholung strafbaren Vorsatz voraussetzen müsse und anzeigen.

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Daraufhin ersuchte das Finanzamt den Bf. am um Bekanntgabe, ob mit der Eingabe vom die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung vom in Abrede gestellt werde und diese somit als Vorlageantrag zu werten sei, sodass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen sei. In diesem Fall könne im Rahmen der Beantwortung des gegenständlichen Ergänzungsersuchens ein weiteres Vorbringen zur Ergänzung der Beschwerde erstattet werden.

Sei mit der Eingabe vom nicht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht begehrt worden, liege jedenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO vor. Dieses Begehren könne jedoch nicht stattgebend erledigt werden, da im Zeitpunkt der Antragstellung die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages noch nicht abgelaufen gewesen und daher keine Frist versäumt worden sei, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich wäre.

Abschließend wurde um Bekanntgabe ersucht, wie die Eingabe zu verstehen sei.

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Mit Schreiben vom bestätigte der Bf. das Ersuchen um Ergänzung/Auskunft und teilte ergänzend mit, dass darin (zwar), aufgrund neuer Tatsachen, die als zusätzlicher Beschwerdepunkt mit zur Beschwerde gekommen seien, auch der andere Punkt eingewendet worden sei, aber nur ans Bundesfinanzgericht.

Aus dem vorgenannten Grunde bestreite er die Richtigkeit der im zweiten Absatz präjudizierten 2. Frage im o. a. Schreiben, wonach ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO an die "Erste Instanz" vorliege. Vielmehr sei das zusätzlich, allenfalls gesondert, eine Maßnahmenbeschwerde wegen Manipulation.

Die zusätzlich, allenfalls mit abgesonderten Beschwerden beanstandeten neuen Tatsachen seien gewesen, dass diese primär, ohne Manipulation als bewiesen beanstandete Rechtswidrigkeit, gemäß zitierter Rechtsauskunft der Fachjuristin des Finanzamtes im Sommer (Juli) d. J. (vorsätzlich) mit Beweisunterdrückung verdunkelt worden seien.

Das Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht hätte ohne zusätzliche Beweismanipulation beanstandet, dass das Datum der Beschwerde aus Juli d. J. mit deliktischem Vorsatz um ein halbes Jahr später gefälscht gewesen sei, um unter diesem Vorwand die Strafen zu fälschen.

Deshalb sei bzw. wäre die Beschwerde gewesen, dass bereits im Juli d. J. eine Beschwerde eingebracht worden sei, deren Annahme - und auch alles Schriftliche - die Behörde im Juli 2019 verweigert habe. Der Bf. habe die Zeitbestätigung (aus Juli) und seine Beschwerde an die Polizei vorgelegt.

Die (zweite) Beschwerde ans Finanzamt, mit dem als gefälscht beanstandetem Datum ein halbes Jahr später, die vom Finanzamt als "erste" Beschwerde gefälscht worden sei und daher das Finanzamt zugleich auch seine Zuständigkeit gefälscht habe, berufe sich auf Anzeigen bei der Polizei.

Die ein halbes Jahr später als zweite eingebrachte Beschwerde zitiere Anzeigen vom Juli bei der Polizei, dass das Finanzamt als Komplize der bei der Polizei angezeigten Polizisten die Annahme jener ersten Beschwerde vom Juli d. J. verweigert und damit die Beweise manipuliert habe.

Neue Tatsachen seien der erbrachte Beweis gewesen, dass das Finanzamt, wie im Juli d. J. bei der Polizei im Voraus angezeigt, die Annahme der ersten Beschwerde mit dem deliktischen Vorsatz deshalb verweigere, um (unter dem Vorwand) die eigene Zuständigkeit und jene Strafen zu fälschen, dabei Beweise aus und für Juli zu manipulieren bzw. unterdrücken.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid vom der Landespolizeidirektion Wien wurde Frau P-3 gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz iVm § 57 Abs. 1 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Daraufhin wurden nachstehende Schriftstücke, die überwiegend als Ergänzungen (Punkt 2.-15.) der gebührenpflichtigen Vorstellung (Punkt 1.) nicht der Gebührenpflicht für Eingaben nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen, seitens des Bf. als Vertreter von Frau P-3 eingebracht:


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Zahl
Datum
Betreff
1.
Vorstellung
2.
Beschwerde/Stellungnahme zur Verständigung
3.
Nachbesserung, Vorfall am
4.
Nachbesserung, Vorfall am mit P.S.
5.
Beschwerde 3 ans VwG, Nachbesserung 2
6.
Beschwerde 4 ans VwG, Nachbesserung 3
7.
Beschwerde 5 ans VwG, Nachbesserung 4
8.
Beschwerde 1-5 ans VwG, Nachbesserung 1-4
9.
Beschwerde 6 ans VwG, Nachbesserung 5
10.
Beschwerde 7 ans VwG, Nachbesserung 6
11.
Beschwerde 8 ans VwG, Nachbesserung 7
12.
Beschwerde 9 ans VwG, Nachbesserung 8
13.
Beschwerde 12 ans VwG, Nachbesserung 11
14.
Beschwerde 13 ans VwG, Nachbesserung 12
15.
Beschwerden 6-13 ans VwG, Nachbesserung 5-12


Mit undatiertem, am zugestelltem, Bescheid wies die Landespolizeidirektion Wien die Vorstellung vom ab und bestätigte das Waffenverbot vom .

Mit Schreiben vom , zugestellt am , ersuchte die Landespolizeidirektion Wien die Gebührenschuldnerin P-3 um Begleichung des Betrages von € 214,50 für 15 Eingaben.

Erst nach der Übermittlung des Befundes der LPD Wien vom an das Finanzamt und die Erlassung des hier gegenständlichen, an den Bf. als weiteren Gebührenschuldner gerichteten Gebührenbescheides durch das Finanzamt vom wurden die bescheidmäßig festgesetzten Gebühren und Gebührenerhöhungen am im Gesamtbetrag von € 321,75 entrichtet.

Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Bemessungsakt des Finanzamtes befindlichen Unterlagen, die Einsichtnahme in den von der Landespolizeidirektion Wien an das Bundesfinanzgericht übersandten, der Notionierung und dem Gebührenbescheid zugrundeliegenden Verfahrensakt sowie dem Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen.

Rechtslage (in der zum geltenden Fassung) und Erwägungen:

1. Gebührenschuldner

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben (…) derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht (…) wird.

Mit den in Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren gemäß § 13 Abs. 3 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe (…) überreicht (…).

Unstrittig ist, dass der Bf. im Namen von Frau P-3 am eine Vorstellung sowie am , (2), , (3), (2), (2) und (3) weitere 14 Stellungnahmen bzw. Beschwerden und Nachbesserungen gegen den Bescheid der LPD Wien vom betreffend Ausspruch eines Waffenverbotes für die Vertretene eingebracht hat.

Aus § 13 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 GebG ergibt sich, dass im vorliegenden Fall sowohl P-3 als Adressatin des angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom als auch der Bf. als deren Vertreter, der die genannten Schriftstücke eingebracht hat, grundsätzlich Schuldner der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG und der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist.

Zu klären war allerdings, welche Schreiben als Eingabe eine Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG auslösten.

2. Festsetzung der Eingabegebühr

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG (…) bei den übrigen Eingaben (…) in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Der Gebührenschuldner hat gemäß § 13 Abs. 4 GebG die Gebühren (…) bei den übrigen Schriften (…) an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt (…), zu entrichten.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist gemäß § 203 BAO ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird. Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (vgl. ).

Die Vorstellung vom erfüllt daher alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, zumal eine Eingabe zwar auch einen Antrag enthalten kann, jedoch das Fehlen eines Antrages einer Schrift die Eigenschaft einer Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG nicht nimmt (vgl. ).

Dass es sich bei diesem Schriftstück des Bf. vom grundsätzlich um eine gebührenpflichtige Eingabe handelt, wird nicht bestritten. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ebenfalls davon ausgeht, dass Berufungen regelmäßig dem Eingabebegriff des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG entsprechen ().

Durch das AbgÄG 2001 wurde die Gebührenschuld, die nach § 11 GebG in der bis geltenden Fassung mit der Überreichung der Eingabe entstanden war, zeitlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der aufgrund der Eingabe ergehenden Erledigung hinausgeschoben. Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften ().

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die iSd § 13 Abs. 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen, vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 GebG iVm § 203 BAO bzw. § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. ).

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Bf. vom (Vorstellung) mit dem undatierten, laut Rückschein am durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG zugestellten, Bescheid der Landespolizeidirektion Wien abschließend erledigt und ist im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides entstanden und fällig gewesen.

Damit sind auch die Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 erfüllt und die Gebührenschuld ist demnach entstanden.

Die Verwaltungspraxis, dass die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, den Gebührenschuldner auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist die anfallenden Gebühren zu entrichten, ist im Gebührengesetz nicht verankert. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Gebührenschuld entsteht bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat ().

Da bis zum Fälligkeitstag keine Entrichtung der Gebühren nach dem Gebührengesetz erfolgte, war das Finanzamt berechtigt, die Gebühr von € 14,30 für die Eingabe vom (Vorstellung) mit Abgabenbescheid festzusetzen.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG unterliegen Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird, nicht der Eingabengebühr.

Jedoch unterlagen die in weiterer Folge eingebrachten "Beschwerden" und "Nachbesserungen" als Ergänzungen der gebührenpflichtigen Vorstellung vom gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG nicht der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.

Auch betreffend die Festsetzung der Eingabengebühr für die von der Behörde eingeräumte Stellungnahme vom in Folge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom war festzustellen, dass diese Stellungnahme zwar den Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllt, jedoch ihrem Inhalt nach nicht über eine weitere Begründung hinausgeht, sodass dieser Eingabe ebenfalls die Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG zukommt ().

Für den Standpunkt des Finanzamtes lässt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Eingaben, mit denen eine Partei von der ihr von der Behörde eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum bisherigen Verfahrensergebnis Gebrauch macht, auch dann der Eingabengebühr unterliegen, wenn sie keinen (weiteren) Antrag enthalten (), nichts gewinnen, weil diese Rechtsprechung zur alten Rechtslage vor der Einführung der Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG (BGBl I 1997/130 ab ) ergangen war.

3. Gebührenerhöhung

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde. Bei der Festsetzung der Eingabengebühr sowie der Festsetzung der Gebührenerhöhung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. nicht zu berücksichtigen. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ).

Da bis zum Fälligkeitstag keine Entrichtung der Gebühr von € 14,30 gemäß Punkt 2. erfolgte, war das Finanzamt ebenso berechtigt, auch die Gebührenerhöhung von € 7,15 mit Abgabenbescheid festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr den klaren gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103524.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at