Gegenstandsloserklärung - § 300 BAO
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertreter, Adresse, gegen den die Bescheide des Finanzamtes 3/6/7/11/15 Schwechat vom betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2007 bis 2010 den Beschluss:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge Bf.) hat der Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 300 BAO zugestimmt (vgl. Eingabe vom ).
Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und durch neue Feststellungsbescheide ersetzt (vgl. Eingabe vom ).
2. Erwägungen
2.1. Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung)
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist. Die aufgehobenen Bescheide wurden durch an deren Stelle tretende Bescheide ersetzt. Diese neuen Bescheide ergingen jeweils mit Datum .
Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem Einvernehmen, das zwischen den Parteien erzielt wurde. Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.
Damit ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären.
2.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Zitiert/besprochen in | Anderwald in AVR 2023, 111 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102104.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at