Nicht erklärte innergemeinschaftliche Erwerbe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2010 und 2011 und gegen den gemäß § 200 Abs 1 vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Umsatzsteuer 2012 entschieden:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Finanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates endete am . An seine Stelle trat am das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des anhängigen Rechtsmittelverfahren - und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren - weiterführt.
Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit () haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: "Berufungen" werden als "Beschwerden" bezeichnet, "Berufungsvorentscheidungen" als "Beschwerdevorentscheidungen" und "Berufungswerber" als "Beschwerdeführer (Bf.)".
2. Am kontrollierten Polizei und Finanzpolizei eine Baustelle des Beschwerdeführers (Bf.) und trafen dort den Inhaber der in Folge als "ungarische Gesellschaft" bezeichneten ***1*** an, der angab, dass zwei seiner auch anwesenden Arbeitnehmer auf dieser Baustelle für das Einzelunternehmen des Bf. tätig waren. Dieser Sachverhalt wurde dem für den Bf. zuständigen Finanzamt mit Schreiben vom gemeldet.
3. Laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom wurde bei der im Einzelunternehmen des Bf. durchgeführten Außenprüfung festgestellt: Eine Abfrage der innergemeinschaftlichen Erwerbe ergab, dass der Bf. 2010 und 2011 Waren und Dienstleistungen bezog, die er nur teilweise in seiner Buchhaltung erfasst hatte, was dem Bf. vorgehalten wurde. Der Bf. behauptete, dass sich Lieferanten seiner UID-Nummer bedient haben und die vorgehaltenen Leistungen für andere Firmen erbracht worden seien. Der Prüfer behauptete, dies sei unglaubwürdig, da einzelne Eingangsrechnungen dieser Lieferanten in der Buchhaltung des Bf. erfasst seien. Auch habe die Finanzpolizei Verbindungen zur ungarischen Gesellschaft festgestellt. Der Prüfer ermittelte erstens die (Umsatz-) Besteuerungsgrundlagen durch Hinzurechnen eines 15%igen Rohaufschlags zum verbuchten jedoch bereinigten Warenzukauf und den innergemeinschaftlichen Erwerben und schätzte 2.) den Gewinn mittels 40%igen Reingewinnsatz.
4. Am erließ das Finanzamt die im Spruch aufgezählten Bescheide und verwies begründend auf die Außenprüfung.
Alle Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit der Beschwerde vom angefochten.
5. In der Beschwerde vom brachte der Bf. vor, er habe keine Waren von der ungarischen Gesellschaft bezogen sondern habe Steine namens eines namentlich nicht genannten italienischen Lieferanten an die ungarische Gesellschaft geliefert und Reifen für seinen LKW von zwei deutschen Unternehmen eingekauft. Der Warenzukauf 2012 sei nicht zu schätzen, da der Bf. die Steuererklärungen für 2012 noch nicht eingebracht habe. Er beantragte, die Umsatzsteuer 2010 mit EUR 2.182,41, die Umsatzsteuer 2011 mit EUR 664,00, die Umsatzsteuer 2012 vorläufig mit EUR 1.570,89 und die Einkommensteuer 2010 bis 2011 entsprechend festzusetzen.
6. In der Stellungnahme vom teilte der Prüfer mit, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe der ungarischen Gesellschaft an den Bf. im 4. Quartal 2010 EUR 9.219,00 und im 3. Quartal 2011 EUR 8.078,00 betrugen. Auch hatte die Finanzpolizei festgestellt, dass Mitarbeiter der ungarischen Gesellschaft im April 2010 mit Arbeiten für den Bf. beauftragt waren. Die nicht auf innergemeinschaftliche Erwerbe sich beziehenden Warenzukäufe wurden nicht in die (Steuer-) Berechnungsgrundlage eingerechnet. Der Warenzukauf 2012 besteht ausschließlich aus den innergemeinschaftlichen Erwerben laut MIAS. Die in der Beschwerde behauptete Zuschätzung in Höhe von EUR 1.500,00 wurde nicht durchgeführt.
7. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde abgewiesen. In der gesonderten Begründung wurde ausgeführt:
"Als Ersatz für die seit dem in der EU (mit Wirkung in Österreich ab dem ) entfallenen steuerlichen Kontrollen an den Binnengrenzen wurde zwischen den EU-Mitgliedstaaten ein EDV-gestütztes Informationssystem über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Warenbewegungen geschaffen (MIAS).
Die Daten des MIAS basieren auf den ZM, die jeder Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt, in den EU-Mitgliedstaaten abzugeben hat (vgl. Art 262 bis 271 MWSt- RL 2006/112/EG).
Die Finanzbehörden sollten damit in die Lage versetzt werden, die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe im Bestimmungsland zu kontrollieren.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nur vor, wenn der Gegenstand anlässlich der Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt.
Erwerber ist der Empfänger der Lieferung. Dieser muss bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung feststehen. Im konkreten Fall wurden von einem ungarischen Geschäftspartner innergemeinschaftliche Erwerbe an das Unternehmen des Berufungswerbers durch Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung unter Angabe der UID des Berufungswerbers gemeldet. Die in der Zusammenfassenden Meldung bzw. im MIAS angegebenen innergemeinschaftlichen Lieferungen des ungarischen Unternehmens wurden vom Berufungswerber nicht in sein Rechenwerk aufgenommen bzw. hat er den entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerb nicht erklärt. In seiner Berufungsschrift vom erklärt der Berufungswerber, die Lieferanten hätten sich ohne sein Wissen seiner UID bedient. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Erfassung der innergemeinschaftlichen Erwerbe von den besagten Lieferanten ist in der Buchhaltung zwar lückenhaft, aber vorhanden. Außerdem konnte von der Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle am eine Geschäftsbeziehung zwischen dem liefernden Unternehmen lt. MIAS und dem Berufungswerber festgestellt werden. Es konnte vom Berufungswerber diese behauptete missbräuchliche Verwendung weder glaubhaft gemacht, noch nachgewiesen werden.
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Neben öffentlichen oder privaten Urkunden, deren Beweiskraft nach zivilprozesslichen Kriterien zu bewerten ist, kommen als Beweismittel daher auch Zeugenaussagen, Aussagen von Auskunftspersonen, Aktenvermerke und dergleichen in Frage. Diese sind dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgend zur Klärung des Sachverhaltes heranzuziehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0372, ausgeführt hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Im Zuge der Beweiswürdigung darf auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden.
In diesem Sinne geht das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart davon aus, dass der Meldung im MIAS System durch den Lieferanten mehr Glaubwürdigkeit zukommt, als den unbewiesenen Behauptungen des Erwerbers.
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 werden ebenfalls abgewiesen. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wurde der verbuchte Warenzukauf und der nicht erklärte innergemeinschaftliche Erwerb unter Hinzurechnung eines Rohaufschlages von 15% herangezogen. Der Gewinn wurde aufgrund der Mängel in der Buchhaltung im Schätzungswege gem. § 184 BAO ermittelt. Da vom Finanzamt den Ausführungen in der Berufung zur Umsatzsteuer nicht gefolgt werden konnte, können auch die Berufungen gegen die Einkommensteuer nur abgewiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden".
Alle Beschwerdevorentscheidungen waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit Vorlageantrag vom angefochten.
8. Im Vorlageantrag vom wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
A. Der Vorlageantrag ist frist- und formgerecht eingebracht. Deshalb gilt die Beschwerde als unerledigt. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht ist, ist über die Beschwerde "in der Sache" zu entscheiden.
B. Beschwerdepunkte:
Das Finanzamt behauptet, der Bf. habe innergemeinschaftliche Erwerbe nicht erklärt und erhöhte die erklärten Umsätze um einen 15%igen Rohaufschlag und die Gewinne um den 40%-igen Reingewinnsatz. Der Bf. bestreitet, innergemeinschaftliche Erwerbe nicht erklärt zu haben und behauptet, seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID-Nummer) sei missbräuchlich verwendet worden. Der Bf. beantragt, die Umsatzsteuer 2010 mit EUR 2.182,41, die Umsatzsteuer 2011 mit EUR 664,00, die Umsatzsteuer 2012 vorläufig mit EUR 1.570,89 und die Einkommensteuer 2010 bis 2011 entsprechend festzusetzen.
C. Rechtslage:
Gemäß Art 1 Abs 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) - Anhang Binnenmarkt in der in den Streitjahren geltenden Fassung unterliegen der Umsatzsteuer auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Nach geltender Rechtslage sind innergemeinschaftliche Erwerbe zu schätzen, wenn sie nicht ermittelt oder berechnet werden können. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO in der in den Streitjahren geltenden Fassung). Gemäß § 184 Abs 2 BAO in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist insbesondere dann zu schätzen, wenn Abgabepflichtige über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermögen oder weitere Auskunft über Umstände verweigern, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs 1 leg.cit. wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs 3 BAO in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist ferner zu schätzen, wenn Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die sie nach den Abgabenvorschriften zu führen haben, nicht vorlegen oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
D. Sach- und Beweislage:
Der Entscheidung ist folgende aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:
D.1. Polizei und Finanzpolizei haben durch Augenschein festgestellt, dass Arbeitnehmer der ungarischen Gesellschaft am auf einer Baustelle des Bf. gearbeitet haben.
D.2. Die ungarische Gesellschaft hat in einer "Zusammenfassenden Meldung" angegeben, dass ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe an den Bf. im 4. Quartal 2010 EUR 9.219,00 und im 3. Quartal 2011 EUR 8.078,00 betragen.
D.3. Der Bf. hat innergemeinschaftliche Erwerbe von der ungarischen Gesellschaft in seinen Aufzeichnungen und Büchern verbucht.
D.4. Die vom Bf. verbuchten innergemeinschaftlichen Erwerbe von der ungarischen Gesellschaft stimmen betragsmäßig nicht mit den von der ungarischen Gesellschaft an die MIAS gemeldeten innergemeinschaftlichen Erwerbe an den Bf. überein.
D.5. Das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems "MIAS" ist eine Suchmaschine (keine Datenbank), deren Eigentümerin die Europäische Kommission ist. Sie ruft Mehrwertsteuer - Registrierungsdaten aus den Datenbanken der EU-Länder ab. In einigen Mitgliedstaaten ist eine zusätzliche Registrierung für grenzübergreifende Geschäfte innerhalb der EU erforderlich. Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Lieferungen vornehmen, führen den Gesamtbetrag aller Lieferungen in einem bestimmten Quartal aufgeschlüsselt nach den einzelnen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat in einer "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) auf, die der Steuerverwaltung des Steuerpflichtigen, der die Lieferung durchführt, vorgelegt wird. Die Webseite der Kommission ist mit den Mehrwertsteuer-Datenbanken der jeweiligen Mitgliedstaaten verbunden, und die Überprüfung erfolgt anhand der darin verfügbaren Angaben (Quelle: https://europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/check-vat-number-vies/index_de.htm).
E. Rechtliche Würdigung und Entscheidung
Da Polizei und Finanzpolizei durch Augenschein festgestellt haben, dass Arbeitnehmer der ungarischen Gesellschaft auf einer Baustelle des Bf. gearbeitet haben und der Bf. innergemeinschaftliche Erwerbe von der ungarischen Gesellschaft in seinen Aufzeichnungen und Büchern verbucht hat, ist als erwiesen anzusehen, dass er Waren und/oder Leistungen von der ungarischen Gesellschaft bezogen hat. Der Bf. hat daher in der Beschwerde unrichtig schriftlich ausgesagt, dass er keine Waren und/oder Leistungen von der ungarischen Gesellschaft bezogen hat. Seine Aussagen über die Höhe der innergemeinschaftlichen Erwerbe von der ungarischen Gesellschaft sind daher nicht glaubwürdig.
Unglaubwürdig ist, dass die ungarische Gesellschaft der MIAS mehr innergemeinschaftliche Erwerbe meldet, als sie tatsächlich getätigt hat, da in Unternehmerkreisen allgemein bekannt ist, dass die nationalen Steuerbehörden die innergemeinschaftlichen Erwerbe via MIAS überprüfen. Deshalb ist als erwiesen anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die ungarische Gesellschaft die innergemeinschaftlichen Erwerbe an den Bf. in der tatsächlichen Höhe an die MIAS gemeldet hat.
Wie bereits in Pkt. D.4. ausgeführt, sind die vom Bf. verbuchten innergemeinschaftlichen Erwerbe von der ungarischen Gesellschaft betragsmäßig niedriger als die von der ungarischen Gesellschaft gemeldeten innergemeinschaftlichen Erwerbe: Das Finanzamt ist daher berechtigt gewesen, wegen der in diesem Punkt sachlich unrichtigen Aufzeichnungen und Bücher zu schätzen.
Die vom Finanzamt verwendeten Schätzungsmethoden sind der "Rohaufschlag" und der "Reingewinnsatz" gewesen. Mit diesen Schätzungsmethoden werden die Steuerbemessungsgrundlagen erhöht. Wird daher - wie in der Beschwerde geschehen - beantragt, die Umsatzsteuer 2010 bis 2012 in der in der angegebenen Höhe und die Einkommensteuer 2010 bis 2011 entsprechend festzusetzen, wird nichts gegen die vom Finanzamt verwendeten Schätzungsmethoden eingewendet.
Im Gegensatz zu den Steuerbemessungsgrundlagen dürfen die Steuern nicht geschätzt werden. Deshalb ist das Beschwerdebegehren - die Umsatzsteuer 2010 mit EUR 2.182,41, die Umsatzsteuer 2011 mit EUR 664,00, die Umsatzsteuer 2012 vorläufig mit EUR 1.570,89 und die Einkommensteuer 2010 bis 2011 entsprechend festzusetzen - abzuweisen.
F. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Werden innergemeinschaftliche Erwerbe mit den Schätzungsmethoden "Rohaufschlag" und "Reingewinnsatz" geschätzt, werden Sachverhalte ermittelt und keine Rechtsfragen beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103056.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAC-29083