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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2021, RV/3100653/2018

NoVA und KfzSt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch ***Stb1*** Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ***Stb1-Adr***, gegen

  • den am von der belangten Behörde ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchs-abgabe für den Zeitraum November 2015 betreffend das Fahrzeug der Marke VW Tiguan,

  • den am von der belangten Behörde ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchs-abgabe für den Zeitraum August 2017 betreffend das Fahrzeug der Marke Harley Davidson,

  • den am von der belangten Behörde ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeug-steuer für die Monate 10-12/2015 betreffend das Fahrzeug der Marke VW Tiguan,

  • den am von der belangten Behörde ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeug-steuer für die Monate 1-12/2016 betreffend das Fahrzeug der Marke VW Tiguan,

  • den am von der belangten Behörde ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeug-steuer für die Monate 10-12/2016 betreffend das Fahrzeug der Marke Opel Combo,

  • den am von der belangten ***FA***, nunmehr Behörde Finanzamt Österreich, ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeug-steuer für die Monate 1-12/2017 betreffend das Fahrzeug der Marke VW Tiguan,

  • den am von der belangten Behörde ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeug-steuer für die Monate 7-12/2017 betreffend das Fahrzeug der Marke Harley Davidson und

  • den am von der belangten Behörde ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeug-steuer für die Monate 1-12/2017 betreffend das Fahrzeug der Marke Opel Combo

zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit dem am ausgefertigten Bescheid hat die belangte Behörde die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug der Marke VW Tiguan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***1*** für den Zeitraum November 2015 mit € 895,91 festgesetzt. Mit am gleichen Tag ausgefertigten Bescheiden hat sie zudem die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug für die Monate 10-12/2015 mit € 54,45, für die Monate 1-12/2016 mit € 653,40 und für die Monate 1-12/2017 ebenfalls mit € 653,40 festgesetzt. Der Beschwerdeführer sei an einer österreichischen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet und habe das Fahrzeug im November 2015 das erste Mal nach Österreich verbracht. Seither werde dieses Kfz für Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz und dem Firmensitz, sowie Kundenfahrten in Deutschland und wieder retour, sowie privat verwendet. Das Fahrzeug sei auf den Namen des Beschwerdeführers mit einer Adresse in Deutschland zugelassen worden. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt. Es hätten keine zweckdienlichen Unterlagen vorgelegt werden können und somit sei aufgrund der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG davon auszugehen, dass das Kfz seinen dauernden Standort in Österreich gehabt habe und daher nach dem KFG zuzulassen gewesen wäre. Die Abgabenschuld sei daher infolge widerrechtlicher Verwendung entstanden.

2. Mit dem am ausgefertigten Bescheid hat die belangte Behörde die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug der Marke Harley Davidson mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***2*** für den Zeitraum August 2017 mit € 872,82 festgesetzt. Mit am gleichen Tag ausgefertigtem Bescheid hat sie zudem die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug für die Monate 7-12/2017 mit € 97,13 festgesetzt. Der Beschwerdeführer sei an einer österreichischen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet und habe das Fahrzeug im August 2017 das erste Mal nach Österreich verbracht. Bis zumindest dem Abmeldedatum am sei das Motorrad privat durch den Beschwerdeführer verwendet worden. Das Motorrad sei auf den Namen des Beschwerdeführers mit einer Adresse in Deutschland zugelassen worden. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt. Es hätten keine zweckdienlichen Unterlagen vorgelegt werden können und somit sei aufgrund der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG davon auszugehen, dass das Kfz seinen dauernden Standort in Österreich gehabt habe und daher nach dem KFG zuzulassen gewesen wäre. Die Abgabenschuld sei daher infolge widerrechtlicher Verwendung entstanden.

3. Mit dem am ausgefertigten Bescheiden hat die belangte Behörde die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug der Marke Opel Combo mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***3*** für die Monate 10-12/2016 mit € 30,00 und für die Monate 1-12/2017 mit € 180,00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer sei an einer österreichischen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet und habe das Fahrzeug im Oktober 2016 das erste Mal nach Österreich verbracht. Seither werde der LKW ausschließlich im Rahmen des Einzelunternehmens als Hausmeister in Deutschland verwendet. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland keinen Wohnsitz angemeldet habe, kehre er täglich nach Österreich zu seinem Hauptwohnsitz zurück. Der LKW sei auf seinen Namen mit einer Adresse in Deutschland zugelassen. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt. Es hätten keine zweckdienlichen Unterlagen vorgelegt werden können und somit sei aufgrund der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG davon auszugehen, dass das Kfz seinen dauernden Standort in Österreich gehabt habe und daher nach dem KFG zuzulassen gewesen wäre. Die Abgabenschuld sei daher infolge widerrechtlicher Verwendung entstanden.

4. Mit Schreiben vom hat die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben und ausgeführt:

a) Zum Fahrzeug der Marke Opel Combo:

Das Fahrzeug sei das Betriebsfahrzeug für den Hausmeister-Service, den der Beschwerdeführer ausschließlich in Deutschland ausübe. Es werde ausnahmslos nur für diesen Betrieb in Deutschland eingesetzt und stelle Betriebsvermögen dieses Betriebes in Deutschland dar. Dieses Fahrzeug sei nie nach Österreich eingebracht worden, der Standort sei Füssen in Deutschland. Die Fahrten vom Wohnort in Pflach nach Füssen seien Betriebsfahrten, die dem Betriebsstandort in Deutschland zuzurechnen seien. Die dauernde Nutzung und Verwendung finde in Deutschland statt, da der Beschwerdeführer nur deutsche Kunden betreue. Die Zulassung erfolge deshalb vollkommen zu Recht in Deutschland. Für eine Anmeldung in Österreich fehle jegliche Rechtsgrundlage. Die Standortvermutung der Finanzpolizei sei unrichtig und werde deshalb bestritten. Die Art der Beweismittel sei unbegrenzt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und den unzweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen habe dieses Fahrzeug seinen Standort nur in Deutschland.

b) Zum Fahrzeug der Marke VW Tiguan:

Dieses Fahrzeug werde vom Beschwerdeführer ausschließlich für seine Tätigkeit als Versicherungsaußendienstmitarbeiter der ***4*** mit Standort in Füssen genutzt. Der Beschwerdeführer betreue nur deutsche Kunden, die er an ihrem Wohn- oder Arbeitsort, ausschließlich in Deutschland, aufsuche. Er fahre ca. 25.000 bis 30.000Kilometer jährlich dienstlich nur in Deutschland. Dagegen betrage der Anteil seiner in Österreich absolvierten Fahrten (Pflach-Grenze und retour) gerade einmal 2.000 Kilometer im Jahr (250 Arbeitstage x 4 km = 2.000 km). Dies seien 7 bis 10% der Gesamt-Jahresfahrtleistung des Beschwerdeführers. Als Außendienstmitarbeiter einer deutschen Versicherungsanstalt könne der Beschwerdeführer auch nicht mit einem PKW mit österreichischem Kennzeichen vorfahren, da seine Kunden dies nicht gutheiße würden. Auch dieses Fahrzeug habe deshalb seinen dauernden Standort in Deutschland und werde wiederum vollkommen zu Recht in Deutschland kraftfahrrechtlich bei seiner Versicherungsgesellschaft angemeldet. Die Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG sei von der Finanzpolizei wiederum unrichtig angenommen worden und werde bestritten. Als Nachweis würden die Spesenabrechnungen des Beschwerdeführers vorgelegt, die beweisen würden, dass er nur Kunden in Deutschland betreue und somit der Standort in Deutschland vorliege.

c) Zum Fahrzeug Harley Davidson:

Das Motorrad sei vom Beschwerdeführer am angemeldet und am wieder abgemeldet worden. Es sei vom Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne aus Zeitgründen kaum und nur in Deutschland gefahren worden. Es sei bereits wieder verkauft worden. Auch hier sei die Standortvermutung unrichtig und werde bestritten. Die Anmeldung sei zu Recht n Deutschland erfolgt.

5. Mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

5.1. Der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsbürger und seit bis laufend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Gattin des Beschwerdeführers sei ebenfalls deutsche Staatsbürgerin und mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Sohn der Gattin sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers bzw. der gesamten Familie befinde sich somit unstrittig in Österreich. Laut vorliegendem Arbeitsvertrag sei der Beschwerdeführer ab als Angestellter im Außendienst tätig und übernehme die Vermittlung von Versicherungen für eine Versicherungsagentur mit Sitz in Füssen. Laut § 7 dieses Vertrages erhalte der Beschwerdeführer monatlich eine Spesen- und Fahrtkostenpauschale in Höhe von € 250,00 brutto. Damit würden Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie durch die dienstliche Benutzung des eigenen Kfz entstehende Mehrkosten abgegolten. Zudem übe er laut Gewerbeanmeldung vom bei der Stadt Füssen die Tätigkeit eines Hausmeisterservice aus.

5.2. Das Motorrad der Marke Harley Davidson sei am auf den Beschwerdeführer in Deutschland zum Verkehr zugelassen worden. Laut Kaufvertrag vom sei die Harley mit einem Kilometerstand von 7.500 km vom Beschwerdeführer um € 7.000,00 an einen deutschen Privatkunden veräußert worden. Erworben habe der Beschwerdeführer das Motorrad unter Angabe seiner österreichischen Meldeadresse mit einem Kilometerstand von 7.533 km.

5.3. Das Kfz der Marke Opel Combo (LKW Kastenwagen) sei am auf den Beschwerdeführer in Deutschland zum Verkehr zugelassen worden. Laut Kaufvertrag vom sei das Kfz mit einem Kilometerstand von 60.000 km vom Beschwerdeführer von einer deutschen Firma unter Angabe seiner österreichischen Meldeadresse um € 2.350,00 erworben worden. Der Kilometerstand laut TÜV Bericht habe am 85.000 km betragen.

5.4. Das Kfz der Marke VW Tiguan sei am auf den Beschwerdeführer in Deutschland zugelassen worden. das Kfz sei laut vorliegendem Kaufvertrag am mit einem Kilometerstand von 94.000 km um € 14.300,00 erworben worden. Der Kilometerstand habe laut TÜV Bericht am 154.000 km betragen.

5.5. Laut Bericht der PI Reutte vom sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die drei Fahrzeuge im Zeitraum vom bis nach Österreich eingebracht habe, ohne diese auf Österreich umzumelden. Es habe durch die Polizei erhoben werden können, dass der Beschwerdeführer sowie seine Gattin und der Sohn ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland gehabt hätten und seit 2009 alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet gewesen seien. Die BH Reutte werde im selben Schreiben ersucht die bescheidmäßige Kennzeichenabnahme zu veranlassen. In der Beilage seien auch Lichtbilder der streitgegenstandlichen Fahrzeuge im Inland übermittelt worden. Dem Finanzamt lägem auch die Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen des Beschwerdführers, der Gattin, sowie des Sohnes vom vor. Abfragen im Kfz-Zentralregister hätten ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch die Gattin ein Kfz im Inland zugelassen hätten.

5.6. In der Beschwerdeschrift werde von der rechtsfreundlichen Vertretung ausgeführt, dass das Kfz der Marke VW Tiguan seinen dauernden Standort nicht im Inland habe, da das Kfz zu ca. 90 % in Deutschland verwendet werde. Die vorgelegten Spesenabrechnungen des Beschwerdeführers an die Versicherung würden dies belegen. Wenn man nun beispielsweise die Kilometer laut Spesenabrechnungen für das Kalenderjahr 2016 summiere, sei der Beschwerdeführer ca. 7.000 km für den Dienstgeber in Deutschland im Einsatz gewesen. Der Kilometerstand beim Kauf habe am 94.000 km betragen, bei der Überprüfung beim TÜV am 154.000 km. Das ergebe im Durchschnitt eine Jahreskilometerleistung von 30.000 km. Setze man nun die Fahrten für die Versicherung von ca. 7.000 km ins Verhältnis zur Gesamtlaufleistung, egrebe dies ca. 23 % Verwendung in Deutschland.

5.7. In Bezug auf das Kfz der Marke Opel Combo sei im Zuge der Beantwortung des Ergänzungsersuchens ausgeführt worden, dass sich der Opel Combo meistens in Österreich befunden habe, Kunden des Hausmeisterservice gebe es in Österreich keine, der Umfang dieser Tätigkeit würde sich als gering darstellen. Der Combo sei ausschließlich als Müll- und Hausmeistertransportfahrzeug im Einsatz gewesen. Nachweise über die tatsachliche örtliche Verwendung seien keine vorgelegt worden. Wenn man bedenke, dass der Kilometerstand beim Kauf am 60.000 km betragen habe und nach ca. einem Jahr 85.000 km (am ), ergebe dies eine Laufleistung von 25.000 km in knapp einem Jahr, und die Ausführung in der Beschwerdeschrift, dass Hausmeistertätigkeiten nur in einem geringen Ausmaß anfielen, könne der dauernde Standort im Inland nicht als widerlegt angenommen werden. Die Verwendung betrieblich oder privat im Inland und/oder Ausland sei unklar.

5.8. Tatsache sei, dass die Harley Davidson von der Polizei am Wohnort des Beschwerdeführers angetroffen und fotografiert worden sei. Somit sei das Kfz nach Österreich eingebracht worden. Angenommen werde vom Finanzamt, dass dies im Zeitpunkt des Kaufes gewesen sei. Die Kilometerstände seien laut Kaufvertrage 7.533 km am beim Kauf und 7.500 km beim Verkauf am gewesen. Die Ausführung in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer das Motorrad nur in Deutschland verwendet habe, könnten nicht als gegeben angenommen werden. Nach Ansicht des Finanzamtes könne es nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, dass eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, durch die ständige Verwendung eines Kfz im Ausland einer NoVA-Zahlung ausweichen könne.

5.9. In Bezug auf die im Zuge der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vorgelegten Rechnungen der Firma ***6*** in Pfronten (Deutschland) dürfe ausgeführt werden, dass aus den Rechnungen vom , und nicht ersichtlich sei, welches Kfz dort vorgeführt bzw. repariert worden sei.

5.10. Der vorgelegte Bericht des TÜV Süd vom belege lediglich, dass das Kfz der Marke Tiguan an diesem Tag in Füssen vorgeführt worden sei. Ebenso das Kfz der Marke Opel Combo am zur Hauptuntersuchung beim TÜV Süd. Für den Erhalt des deutschen "Pickerls" müssten die Fahrzeuge nach 2 Jahren bei einer befugten deutschen Werkstätte zur Durchführung der Hauptuntersuchung (TÜV) vorgeführt werden, dies stelle jedoch nach Ansicht des Finanzamtes keinen Beweis für den dauernden Standort des Fahrzeuges im Ausland dar. Wären die Kfz ordnungsgemäß in Österreich zum Verkehr gelassen worden, hätte der Beschwerdeführer die Pickerluntersuchungen in Österreich durchführen lassen müssen.

5.11. Auch die BH Reutte habe in derselben Sache ein Straferkenntnis erlassen (Verfahren ***5***), welches derzeit beim Landesverwaltungsgericht anhängig sei.

5.12. In zusammenfassender Würdigung gehe das Finanzamt weiterhin davon aus, dass die in Diskussion stehenden Fahrzeuge ab der Anschaffung bzw. Zulassung in Deutschland aufgrund des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers im Inland ihren dauernden Standort hätten. Der Gegenbeweis sei nicht geglückt. Es wäre die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die gesetzliche Standortvermutung im Inland zu widerlegen bzw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland zu belegen. Den Verwender treffe dabei auf Grund des behaupteten Auslandsbezuges und der weitaus größeren Nähe zu den möglichen Nachweisen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht. Eine bloße Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung im Ausland sei auf Grund des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend (-1/07). Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer für die drei Fahrzeuge sei erfolgte somit zu Recht erfolgt.

6. Mit Schreiben vom hat die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers beantragt, die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und ausgeführt:

a) Zum Fahrzeug der Marke Harley Davidson:

Der angegebene Kilometerstand beim Verkauf sei gerundet und entspreche den Tatsachen. Damit sei aber bewiesen, dass das Motorrad kaum gefahren worden sei. Es handle sich um einen Gelegenheitskauf. Wenn ein Fahrzeug nicht in Österreich gefahren worden sei, könne es auch keine rechtliche Verpflichtung geben, es in Österreich kraftfahrrechtlich anzumelden.

b) Zum Fahrzeug der Marke VW Tiguan:

Die Kilometerangaben lt. Spesenabrechnungen beträfen die einfache Fahrtstrecke vom Firmensitz zum Kunden, sodass im angegebenen Zeitraum nicht 7.000 km, sondern 14.000 km dienstlich ausschließlich in Deutschland zurückgelegt worden seien. Die restlichen Fahrtkilometer seien widerum fast ausschließlich in Deutschland zurückgelegt worden, da alle Einkäufe, Arztbesuche, Besuche von Verwandten und Freunden sowie alle Vereinsaktivitäten der Familie des Beschwerdeführers zur Gänze in Deutschland erfolgt seien. Es gebe weder Verwandte noch Freundeskreise in Österreich. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in zwei deutschen Schützenvereinen und gehe, wenn es seine Zeit als Hausmeister zulasse, auch noch zur Jagd in Deutschland. Das Haus ***7*** sei ein Mietshaus mit ständig wechselnden Mietern; sodass sich die Kontakte im Haus und mit der Nachbarschaft auf das unbedingt Notwendige beschränkten. Alle persönlichen und gesellschaftlichen Kontakte würden ausschließlich nach Deutschland gepflogen. Bei diesem Fahrzeug sei auch noch anzumerken, dass Mitte des Jahres 2017 festgestellt worden sei, dass die beim Ankauf seitens des Verkäufers zugesicherte Unfallfreiheit nicht stimme und es sich um ein Fahrzeug mit massiven Vorschäden handle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Fahrten mit dem Tiguan stark eingeschränkt und stattdessen seinen Opel Combo auch dienstlich benutzt. Zwischenzeitlich sei der Tiguan mit einem ordentlichen Wertverlust verkauft worden.

c) Zum Fahrzeug der Marke Opel Combo:

Es sei richtig, dass der Hausmeisterservice nur eine Handvoll Kunden umfasst habe, diese hätten aber umfassend betreut werden müssen (Müllentsorgung, Strauchschnitt, Rasenmähen, Winterdienst, Arbeiten in den Objekte), sodass sich auch hier über das Jahr gerechnet die Kilometer zu der hochgerechneten Laufleistung summierten. Es habe auch jeden Tag die Fahrt von Pflach zu den Kunden absolviert werden müssen, die steuerlich als Betriebsfahrt (inlands- und Auslandskilometer) zu qualifizieren sei. Ab dem zweiten Halbjahr 2017 seien auch die zuvor erwähnten Fahrten zu Versicherungskunden mit diesem Fahrzeug absolviert worden. Es werde nochmals dezidiert festgestellt, dass auch mit diesem Fahrzeug keine nennenswerten Fahrten in Österreich durchgeführt worden seien.

Bestritten werde insbesondere, dass der Gegenbeweis, dass die nämlichen Fahrzeuge ihren Standort überwiegend in Deutschland gehabt hätten, nicht gelungen sei. In Anbetracht dessen, dass die Familie des Beschwerdeführers alle ihre wirtschaftlichen, persönlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ausschließlich mit Personen in Deutschland gepflegt hätten, könne nur geschlossen werden, dass alle Fahrzeuge ihren Standort in Deutschland gehabt hätten.

7. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Rechtliche Würdigung

1. Rechtslage

1.1. Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991)

1.1.1. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.

1.1.2. Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

1.1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

1.2. Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetztes (KfzStG 1992)

1.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

1.2.2. Gemäß § 3 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner

  • bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;

  • in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

1.2.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

1.3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967)

1.3.1. Für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, sieht § 36 KFG 1967 eine grundsätzliche Zulassungsverpflichtung vor. Demnach dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

1.3.2. § 37 Abs. 2 KFG 1967 regelt die Voraussetzungen für eine kraftfahrrechtliche Zulassung und § 40 KFG 1967 das Zulassungsverfahren. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

1.3.3. Fahrzeuge, die im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen wurden und demnach über ausländische Kennzeichen verfügen, dürfen in Österreich mit ihrer ausländischen Zulassung verwendet werden, wenn der ausländische Zulassungsstaat Mitglied eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommens ist. Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge ist aber zeitlich begrenzt, wobei zwei Konstellationen zu unterscheiden sind, die nach § 79 KFG 1967 mit einer Jahresfrist und jene nach § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 mit einer Monatsfrist.

1.3.4. Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

1.3.5. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

1.3.6. Bei natürlichen Personen als Verwender ist die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat. Ausgehend von der Bestimmung des § 1 Abs. 7 MeldeG befindet sich der Hauptwohnsitz einer Person an dem Ort, an dem diese sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelbpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (). Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben, nur der Hauptwohnsitz vereinigt jeweils die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich (). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen, es ist jener Ort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht (; ; ).

1.3.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 - abweichend von der in § 40 Abs. 1 KFG 1967 aufgestellten Regel, nach der sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers (bzw. bei Fahrzeugen von Unternehmungen nach dem Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird) richtet - im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (; ; ). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass gegen die in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ist ("bis zum Gegenbeweis"). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (; ; ; ). Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden (; ; ).

2. Beurteilung

2.1. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen zuerst geklärt werden muss, ob § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar ist. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Rz 84 ff):

  • Es muss eine Verwendung des Fahrzeuges in Österreich (Nutzung auf inländischen Straßen) vorliegen.

  • Die Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person (dem Verwender) zugerechnet werden.

  • Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben.

2.2. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar und es wird ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet. In diesem Fall ist die Verwendung des Fahrzeuges im Inland nach Überschreiten der Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 unzulässig und führt eine dennoch fortgesetzte, widerrechtliche Verwendung zur Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991, sofern der Verwender keinen Gegenbeweis erbringt.

2.3. Ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht anwendbar, weil die drei genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen oder der Gegenbeweis zum vermuteten inländischen Standort erbracht wird, ist die Frage der widerrechtlichen Verwendung des ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland nach § 79 KFG 1967 zu beurteilen und die Verwendung innerhalb der dort festgelegten Jahresfrist zulässig.

2.4. Im Beschwerdefall ist nach der Aktenlage erwiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum (November 2015 bis Dezember 2017) seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte.

2.5. Erwiesen ist für das Bundesfinanzgericht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die streitgegenständlichen Fahrzeuge in Österreich verwendet hat.

2.5.1. Die Verwendung des Fahrzeuges der Marke VW Tiguan in Österreich ist für den Zeitraum November 2015 bis Dezember 2017 aktenkundig und unbestritten.

2.5.2. Die Verwendung des Fahrzeuges der Marke Opel Combo in Österreich ist für den Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2017 ebenfalls aktenkundig und unbestritten.

2.5.3. Zum Fahrzeug der Marke Harely Davidson hat der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde vom und im Vorlageantrag vom21. August 2018 erklärt, es sei am angemeldet und am wieder abgemeldet, in dieser Zeitspanne kaum und nur in Deutschland gefahren worden. Widersprüchlich dazu hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei am angegeben (kursive Schreibweise im 0riginal):

[…] Das erste Mal nach Österreich verbrachte ich die Harley eine Woche nach dem Kauf. Verwendet wird dieses Motorrad ausschließlich durch mich. Anführen möchte ich, dass ich erst zweimal gefahren bin, da für mich dieser Kauf eher eine Wertanlage war. Dies ist auch der Grund, weshalb das Motorrad mit abgemeldet wurde […].

Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen der Kontrollmaßnahmen durch die Polizeiinspektion Reutte im Zeitraum bis 12. Dezember2017 das Fahrzeug an der Wohnadresse des Beschwerdeführers vorgefunden wurde (Anzeige der Landespolizeidirektion vom GZ: ***8*** samt Lichtbildbeilage - GZ: ***9***, ON 19 BFG-Akt) bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer auch dieses Fahrzeug auf Österreichs Straßen verwendet hat.

2.6. Strittig ist letztlich die Frage, ob der dauernde Standort der Fahrzeuge sich in Österreich oder in Deutschland befand. Beweispflichtig für die Tatsache, dass das jeweilige Fahrzeug den dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hatte, ist der Beschwerdeführer (oben Punkt 1.3.7.)

2.6.1. Das Fahrzeug der Marke VW Tiguan ist ein auf den Beschwerdeführer zugelassenes Fahrzeug, das er als Außendienstmitarbeiter einer deutschen Versicherung für Fahrten zu Kunden der Versicherung verwendet. Für die Fahrten zu den Kunden erhält der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber eine Spesen- und Fahrtkostenpauschale von € 250 brutto monatlich. Damit werden Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie die durch die dienstliche Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges entstehenden Mehrkosten abgegolten (§ 7des Arbeitsvertrages). Das Fahrzeug wurde vom Beschwerdeführer am mit einem Kilometerstand von 94.000 gekauft (Kaufvertrag vom ) und hatte am einen Kilometerstand von 154.775 (Bericht der TÜV SÜD Auto Service GmbH vom ). In der Beschwerde wird behauptet, das Fahrzeug werde ausschließlich für die Tätigkeit als Versicherungsaußendienstmitarbeiter genutzt und die Nutzung auf Österreichs Straßen mache gerade einmal 2.000 km p.a. aus (Fahrten vom Wohnort zur Grenze). Als Nachweis, dass nur Kunden in Deutschland vom Beschwerdeführer betreut wurden, hat er Spesenabrechnungen beigelegt. Diese Spesenabrechnungen sind für den Nachweis eines nicht in Österreich gelegenen dauernden Standorts des Fahrzeuges ungeeignet. Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Fahrten zu den Kunden regelmäßig von seinem Hauptwohnsitz in Österreich angetreten und damit von diesem Ort aus über das Fahrzeug verfügt hat. Ein Standort des Fahrzeuges in Deutschland, von dem aus der Beschwerdeführer über das Fahrzeug verfügt haben könnte, ist nicht bekannt. Der Arbeitsort kommt jedenfalls nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer für die Fahrten zu den Kunden der Versicherung sein Privatfahrzeug (vom Wohnort aus) und nicht ein Fahrzeug des Arbeitgebers (vom Arbeitsort aus) verwendet hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer überwiegend im Ausland gefahren wurden, ist anzumerken, dass, dies nur ein Indiz für das Vorliegen eines ausländischen Standorts sein kann, den Nachweis für einen konkreten dauernden Standort aber nicht ersetzt. Im Übrigen ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie darauf verweist, dass mit den Spesenabrechnungen nur 7.000 Kilometer an Fahrten zu Kunden belegt sind und damit bei durchschnittlich 30.000 gefahrenen Kilometern im Jahr keine überwiegende Nutzung des Fahrzeugs auf ausländischen Straßen nachgewiesen ist. Gleiches gilt, wenn man den Einwand des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass die Spesenabrechnungen nur die einfache Fahrtstrecke ausweisen. Für das Fahrzeug der Marke VW Tiguan ist daher die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar, der Gegenbeweis für einen außerhalb des Bundesgebietes gelegenen dauernden Standort ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

2.6.2. Das Fahrzeug der Marke Opel Combo wurde vom Beschwerdeführer am mit einem Kilometerstand von 60.000 gekauft (Rechnung vom ) und hatte am einen Kilometerstand von 85.312 (Bericht der TÜV SÜD Auto Service GmbH vom ). In der Beschwerdeschrift vom führt der Beschwerdeführer aus, es handle sich um ein Betriebsfahrzeug für den Hausmeister-Service, den er ausschließlich in Deutschland ausübe. Die Fahrten zwischen seinem Wohnort in Österreich, zu dem er täglich zurückkehre, und der Betriebsstätte seien Betriebsfahrten, die der Betriebsstätte in Deutschland zuzurechnen wären. Im Schreiben vom hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekanntgegeben, dass sich beide Fahrzeuge (VW Tiguan und Opel Combo) meistens in Österreich (am Wohnort) befänden. Der Opel Combo stehe auch in Füssen (am Arbeitsort des Beschwerdeführers bei der Versicherungs-Agentur) oder auch einmal bei einem Kunden, für den Hausmeister-Service-Leistungen erbracht würden. Kunden des Hausmeister-Services gebe es nur in Deutschland. Der Umfang sei gering. Der Opel Combo sei ausschließlich als Müll- und Hausmeister-Transportfahrzeug in Verwendung. Im Vorlageantrag vom bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass der Hausmeisterservice bis dato nur eine Handvoll Kunden umfasse. Diese müssten umfassend betreut werden, sodass sich über das Jahr gerechnet die Kilometer zu der hochgerechneten Laufleistung summieren würden. Ab dem zweiten Halbjahr 2017 seien auch die Fahrten zu Versicherungskunden statt mit dem VW Tiguna mit dem Opel Combo durchgeführt worden. Bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei (Niederschrift vom ) hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er kein Fahrtenbuch für das Fahrzeug führe. Er verwende es aber auch privat. Zur Erledigung seiner Arbeiten als Hausmeister habe er ein kleines Maschinenlager in Deutschland am Weißensee (Heustadel). Dieser Heustadel gehöre einem Freund, für welchen er keine Miete bezahlen müsse. Ein eigenes Büro oder eine Betriebsstätte habe er nicht. Aufgrund dieser Ausführungen ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges der Marke Opel Combo entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 des außerhalb des Bundesgebietes gelegen sein soll. Wie bereits zum Fahrzeug der Marke VW Tiguan ausgeführt wurde (oben Punkt 2.6.1.), kann die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsache, dass das Fahrzeug hauptsächlich in Deutschland verwendet wurde, nur ein Indiz für das Vorliegen eines ausländischen Standorts sein. Im konkreten Fall ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, für den Hausmeister-Service in Deutschland keine Betriebsstätte zu haben. Zudem hat er auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass er die mit dem Opel Combo zurückgelegten rund 25.000 Kilometer tatsächlich überwiegend außerhalb des Bundesgebiets im Rahmen des Hausmeister-Services und nicht privat in Österreich zurückgelegt hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie viele der gefahrenen Kilometer auf Fahrten zu Kunden der Versicherungs-Agentur entfallen (zur Standortvermutung für diese Fahrten siehe oben Punkt 2.6.1.). Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren keine Beweise beigebracht hat, die substantiell und schlüssig einen außerhalb des Bundesgebietes gelegenen dauernden Standort des Fahrzeuges der Marke Opel Combo erkennen lassen, ist die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar.

2.6.3. Zum Fahrzeug der Marke Harley Davidson hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der strittigen Standortfrage substantiell nichts vorgebracht. Die Beschwerde führt dazu nur aus, dass die Standortvermutung unrichtig sei und bestritten werde. Der gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 für einen außerhalb des Bundesgebietes gelegenen dauernden Standort erforderliche Gegenbeweis wurde damit nicht erbracht.

2.6.4. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen

III. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschwerdefall hat Sachverhaltsfragen zum Gegenstand. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich dabei nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 37 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
Verweise









ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100653.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at