Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 10/2017 in Höhe von € 242,19 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, die Bf. habe die Umsatzsteuer 10/2017 in Höhe von € 12.109,31 nicht bis zum entrichtet.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Umsatzsteuervoranmeldungen würden seit 23 Jahren zeitgerecht durchgeführt. Durch eine Verkettung unglücklicher Umstände, die Buchhalterin absolviert berufsbegleitend ein Masterstudium an der FH-***1***, sei es erstmals dazu gekommen, dass die Meldung statt am erst am eingebracht worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die am fällig gewesene Umsatzsteuer 10/2017 in Höhe von € 12.109,31 ein Säumniszuschlag von 2 % vorzuschreiben gewesen sei, da die Entrichtung erst am verspätet erfolgte.
Da die Verspätung mehr als 5 Tage betrage, komme eine Stornierung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs.5 BAO nicht in Betracht. Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs.7 BAO habe der Antragsteller das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen. Der alleinige Hinweis auf die Verkettung von unglücklichen Umständen vermag grobes Verschulden nicht auszuschließen, da es zu den Mindesterfordernissen einer Büroorganisation gehört, dass Abgabenzahlungstermine auch dann eingehalten werden, wenn Mitarbeiter planbar abwesend seien.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass es nicht verständlich sei, dass eine einmalige Fehlleistung in einem Zeitraum von 23 Jahren solche Konsequenzen zeitige. Der betreffenden Mitarbeiterin, die seit Jahren zuverlässig für die Erledigung der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig ist, sei ein einmaliger Fehler unterlaufen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die am fällig gewesene Umsatzsteuer 10/2017 in Höhe von € 12.109,31 wurde von der Bf. durch Zahlung des Betrages von € 4.421,41 und durch eine Gutschrift aus der Umsatzsteuer 11/2017 in Höhe von € 7.687,90 am entrichtet.
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde für die Bf. gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 10/2017 in Höhe von € 242,19 festgesetzt.
In ihren Eingaben vom und begründete die Bf. die verspätete Entrichtung mit der Verkettung unglücklicher Umstände. Eine Mitarbeiterin, die seit Jahren zuverlässig für die Bf. arbeitet, absolvierte im Bezug habenden Zeitraum ein berufsbegleitendes Masterstudium an der Fachhochschule ***1***, weshalb die Umsatzsteuervoranmeldung verspätet eingebracht wurde.
Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 1/23 vorgelegten Verwaltungsakten. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß Abs.5 leg. cit. entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
Gemäß Abs.7 leg. cit. sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Unstrittig ist die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer 10/2017, auch liegt kein Fall der Säumnis nach § 217 Abs.5 BAO vor, weil die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (; , 2012/15/0206).
Anträge gemäß § 217 Abs.7 BAO können innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist und auch in einer Beschwerde oder im Vorlageantrag betreffend den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. ). Die unvertretene Bf. hat zwar nicht explizit einen Antrag nach § 217 Abs.7 BAO gestellt, doch geht aus der Beschwerdeschrift und aus dem Vorlageantrag eindeutig hervor, dass sie eine Unterlassung der Festsetzung des Säumniszuschlages begehrt.
Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit wiederum liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Auffallend sorgloses Handeln schließt leichte Fahrlässigkeit aus. (vgl. ).
Keine Herabsetzung oder Aufhebung kommt in Betracht bei einer einmaligen ausnahmsweisen Säumigkeit und dem Vorbringen, bei anderen Abgaben nicht säumig zu sein, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt (vgl. , , RV/5100019/2017). Auch die einmalige Versäumung einer Frist lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt ist (vgl. ).
Die Bf. hat in keiner Weise dargelegt, ob und wie sie die Zahlungstermine vormerkt und damit deren fristgerechte Wahrnehmung sicherstellt. Als Grund für die verspätete Entrichtung beruft sich die Bf. auf die Verkettung unglücklicher Umstände, da ihre Buchhalterin berufsbegleitend einen Masterstudiengang an der FH-***1*** besucht. Worin die Verkettung unglücklicher Umstände beruht, wurde nicht dargelegt. Ein mangelndes Verschulden an der verspäteten Entrichtung konnte so nicht aufgezeigt werden.
§ 217 Abs.7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, welcher vom Antragsprinzip beherrscht wird. Dies bedeutet, der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. ; , 99/13/0070,; , 2003/13/0117). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es seine Sache ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen. Über das Vorbringen der Bf. hinausgehende Feststellungen für eine nicht grob verschuldete verspätete Entrichtung der in Rede stehenden Abgabe sind daher nicht amtswegig festzustellen (BFG, , RV/5100019/2017).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100634.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at