Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.09.2021, RV/7200059/2014

Vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , GZ. 100000/17318/2013-9 betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Zoll mit € 4.156,41, die Einfuhrumsatzsteuer mit € 9.144,11 und die Abgabenerhöhung mit € 972,70 festgesetzt wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem bekämpften Bescheid sind dem Beschwerdeführer (Bf.) Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eine Abgabenerhöhung für ein in der Schweiz zugelassenes näher bezeichnetes Kraftfahrzeug mit der Begründung vorgeschrieben worden, er hätte dieses Fahrzeug anlässlich einer damit im Juni 2011 erfolgten Einreise nach Österreich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom hat der Bf. im Wesentlichen vorgebracht, das gegenständliche Fahrzeug befinde sich im Eigentum einer näher genannten in der Schweiz ansässigen Firma und sei ihm als einem Angestellten dieser Firma vorübergehend mit Überlassungserklärung vom zum Gebrauch überlassen worden. Weiters handle es sich bei dem Fahrzeug um ein Ursprungsprodukt der Europäischen Gemeinschaft, welches im Jahr 2002 aus Italien in die Schweiz eingeführt worden und nun wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sei. Es lägen demnach die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Einfuhrabgaben vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ. 100000/17318/2013-14, ist die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. In der ausführlichen Begründung hat die Zollbehörde dargelegt, warum eine Eingangsabgabenbefreiung für das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht in Betracht komme.

Mit Vorlageantrag vom hat der Bf. die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. hat anlässlich seiner Einreise im Juni 2011 in das Zollgebiet der Europäischen Union durch Abgaben einer konkludenten Zollanmeldung nach § 233 ZK-DVO (Zollkodex-Durchführungsverordnung) das verfahrensgegenständliche seit dem Jahr 2002 in der Schweiz befindliche und behördlich angemeldete Fahrzeug in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Abgabenbefreiung nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO übergeführt. Der Bf. hatte zum genannten Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich.

Mit der Ergänzung zum Dienstvertrag aus dem Jahr 2003 vom sowie der Überlassungserklärung vom ist dem Bf. das gegenständliche Fahrzeug zur Nutzung überlassen worden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Fahrzeugs in das Zollgebiet der Europäischen Union im Juni 2011 war diese Vereinbarung somit noch nicht Gegenstand des Anstellungsvertrages.

Das im Jahr 2002 in die Schweiz ausgeführte und dort verzollte Kraftfahrzeug stellte anlässlich der im Juni 2011 erfolgten Einreise ein eingangsabgabepflichtiges Beförderungsmittel dar, für welches weder die Formalvoraussetzungen für eine Rückwarenabfertigung noch für eine Präferenzbehandlung vorgelegen hatten.

Auf die ausführliche Darstellung der Rechtsgrundlagen und die Ausführungen zur Entstehung des Abgabenanspruches im bekämpften Bescheid vom , GZ. 100000/17318/2013-9, und in der Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. 100000/17318/2013-14, wird hingewiesen und die genannten Bescheide des Zollamtes Wien zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben, sofern die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes nicht anderes ergeben.

Die Bemessungsgrundlage für die Abgabenfestsetzung orientiert sich im Wesentlichen an dem im Akt einliegenden Wertgutachten. Dabei ist der Zeitwert des Fahrzeugs bei einer Nutzugsdauer von 105 Monaten und einer Laufleistung von ca. 66.000 km, bei einer zulässigen Laufleistung von ca. 180.000 km, mit 16,5 % des Neuwerts (€ 313.015,00), zuzüglich einer Minder-Kilometerkorrektur (minus 114.000 km) von 24% mit € 64.043,00 (inkl. Nova) anzunehmen. Nach Abzug der im ermittelten Wert enthaltenen Abgaben ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von € 41.564,13 für den Zoll und eine Bemessungsgrundlage von € 45.720,54 für die Einfuhrumsatzsteuer. Für die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz ergeben sich bei einer Bemessungsgrundlage von € 13.300,52 entsprechend den, dem Berechnungsprotokoll zu entnehmenden Zinszeiträumen im bekämpften Bescheid, Beträge in Höhe von € 67,39, € 228,10, € 231,43, € 178,22, € 145,64 und € 121,92 somit € 972,70.

Beweiswürdigung

Diese Feststellungen sind unstrittig dem Ermittlungsakt der belangten Behörde zu entnehmen und stützen sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben des Bf. und die von ihm vorgelegten Dokumente.

Demnach hat der als Wohnsitzinländer zu betrachtende Bf. das in Rede stehende Fahrzeug zu beruflichen Zwecken im Zollgebiet verwendet, die Ermächtigung dazu hat aber erst im Jahr 2013 Eingang in den Anstellungsvertrag gefunden.

Rechtliche Beurteilung

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind in den Entscheidungen der belangten Behörde ausführlich dargestellt und auch die Nichtgewährung der Abgabenbefreiung ist entsprechend begründet worden.

Ergänzend wird klargestellt, dass die Abgabenbefreiung nach Art. 561 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK-DVO zum eigenen Gebrauch nur gestattet ist, sofern dies im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

Nach der Legaldefinition des Art. 555 Abs. 1 Buchstabe a ist "gewerbliche Verwendung" die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Nach Buchstabe b leg.cit. ist "eigener Gebrauch" eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels.

Mit Urteil vom , C-182/12, führte der Europäische Gerichtshof zur Auslegung des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO aus, dass für ein Beförderungsmittel, das von einer im Zollgebiet der Europäischen Union ansässigen Person zum eigenen Gebrauch verwendet wird, die in dieser Bestimmung vorgesehene vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nur bewilligt werden kann, wenn dieser eigene Gebrauch in einem zwischen dieser Person und dem außerhalb des Gebiets ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen ist. (ebenso )

Den Randziffern 22 und 23 des vorgenannten Urteils ist zu entnehmen, dass die betreffende Person zwar "anderweitig" vom Eigentümer zu einer gewerblichen Verwendung "ermächtigt" werden kann, um die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu erlangen, dass dies jedoch bei der Verwendung zum eigenen Gebrauch nicht der Fall ist, die nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschehen kann und zwingend im Anstellungsvertrag vorgesehen sein muss.

Zur Verminderung der Bemessungsgrundlage ist auszuführen, dass die vom Zollamt vorgenommene lineare Wertanpassung des Fahrzeugs an die kürzere Nutzungsdauer von 105 anstelle von 123 Monaten, den anfänglich wesentlich höheren Wertverlust von Kraftfahrzeugen nicht berücksichtigt hat. Das Bundesfinanzgericht hat daher den Wert des Fahrzeugs anhand der Kriterien des vorgelegten Gutachtens zum Zeitpunkt der Einbringung in das Zollgebiet neu berechnet.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision unzulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
eigener Gebrauch
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200059.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at