zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.11.2021, RV/7102006/2013

Arbeitszimmer in Zweitwohnung ist nach § 16 Abs 1 EStG 1988 zu beurteilen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Clemens Reinohl, Obkirchergasse 34, 1190 Wien, über die als Bescheidbeschwerde zu erledigende Berufung vom , in der Fassung des Ergänzungsschriftsatzes vom , gegen den Bescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , nunmehr Finanzamt Österreich, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Strittig ist allein die Frage, ob Aufwendungen für eine aus zwei Zimmern bestehende Büroeinheit, die sich in der neben der Wohnung befindlichen Zweitwohnung befand, und vom nichtselbständig erwerbstätigen Bf für eine Nebentätigkeit als Vortragender genutzt wurde, als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der steuerlich vertretene Beschwerdeführer (Bf) erfüllte für das Streitjahr den Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 und reichte seine Steuererklärung zunächst elektronisch im Wege von Finanzonline, sodann unter Verwendung des Formulars L1 ein. Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde den Bf um gruppenweise Aufgliederung der geltend gemachten Werbungskosten, die Datum, Höhe des Aufwandes, Warenbezeichnung und Verwendungszweck enthalten müsse. Weiters wurde um Bekanntgabe des Tätigkeitsbereichs lt. Arbeitsvertrag ersucht. Spezielle Fragen, zB nach der Arbeitsplatzbeschreibung, standen iZm geltend gemachte Kosten für eine Bildungsmaßnahme. Diese Aufforderung beantwortet der Bf mit Schriftsatz vom nur zum Teil. Es wurde vorgetragen, dass es sich im Fall des Bf nicht um ein sog häusliches Arbeitszimmer handle, sondern um eine aus Vorraum und Arbeitsraum bestehende Büroeinheit, die sich in der Nebenwohnung befinde. Mit diesem Schriftsatz wurden zwei Beilagen vorgelegt, eine vom Bf und seiner Gattin gemeinsam gefertigte Bestätigung vom zum Mietaufwand und den Stromkosten sowie ein händischer Plan über das Objekt ***1*** ***2***, gesamt 64 m2, wovon das Vorzimmer mit rund 20 m2 und das Büro mit 22 m2 den Gegenstand der begehrten Abschreibung bilden. Die Fläche des dritten zur Nebenwohnung gehörenden Zimmers war schraffiert und mit dem Vermerk "nur von Nebenwohnung zugänglich" versehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid kürzte die belangte Behörde verschiedene Werbungskostenpositionen und berücksichtigte nur solche iHv EUR 3.850,19. Zu den ebenfalls nicht anerkannten Aufwendungen iZm dem Büro wurde begründend ausgeführt: "Werbungskosten für ein Arbeitszimmer (anteilige Miete, Strom), dessen Einrichtung (IKEA Kasten PAX) und Umbau (Rechnungen Baumax/Hofer) sind bei nichtselbständig Beschäftigten (Arbeitgeber hat Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen) keine notwendigen Werbungskosten (nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit)." Dagegen berief der Bf form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom , in dem er insbesondere vorbrachte, dass es sich nicht um ein in einem Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, sondern um eine eigene Büroeinheit handle, die räumlich getrennt sei und einen eigenen Zugang zum Stiegenhaus habe. Deshalb seien die Bestimmungen des § 20 EStG betreffend Arbeitszimmer nicht anzuwenden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und verwies in einer gesonderten Bescheidbegründung auf das Strukturanpassungsgesetz 1996 sowie auf § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass der Bf bei seinem Berufsbild als Vortragender im Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt habe. Ein Zimmer, das einem Vortragenden für die über die Vortragstätigkeit hinausgehende Arbeit (zB Vorbereitung und Korrekturtätigkeit, PC-Arbeit, Korrespondenz mit Studierenden etc) für mehrere Stunden des Tages dient, ist kein Raum, der ausschließlich für die berufliche Tätigkeit erforderlich sei. Üblicherweise stehe einem Arbeitnehmer in der Regel am Arbeitsort ein Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich sei. Aufwendungen für einen solchen Raum könnten nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn ein solches Arbeitszimmer unbedingt notwendig sei und jede private Nutzung als Wohnraum praktisch ausgeschlossen sei. Sei eine einwandfreie Trennung der Aufwendungen in Werbungskosten (Betriebsausgaben) und in Kosten der Lebenshaltung nicht möglich, so gehöre der Gesamtbetrag derartiger Aufwendigen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung dem damals zuständigen unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Für den steuerlich vertretenen Bf, der den Titel Master of Health Science trägt, lagen im Streitjahr 2011 zwei Dienstverhältnisse verteilt auf drei Lohnzettel vor. Das Dienstverhältnis mit dem Amt einer näher bezeichneten Landesregierung mit Bruttobezügen von EUR 44.442,36 und einer Steuerbemessungsgrundlage von EUR 29.266,25 ist als Haupteinkunftsquelle anzusehen und war das ganze Jahr aufrecht. Diese Tätigkeit übte er in Vollbeschäftigung aus. In diesem Lohnzettel wurde auch das Pendlerpauschale iHv EUR 2.016,00 berücksichtigt. Über die Tätigkeit am ***3*** liegen zwei Lohnzettel vor, wovon nur der August nicht erfasst wird. Die Bruttobezüge für die Tätigkeit am ***3*** betrugen in Summe EUR 6.289,08, die Bemessungsgrundlage in Summe EUR 5.376,28.

Der Bf macht iZm seiner seit September 2007 ausgeübten Nebentätigkeit beim FH Campus laut Berechnung der belangten Behörde (der Aufforderung zu gruppenweisen Gliederung der Werbungskosten und Summenbildung ist der Bf nicht nachgekommen) für die Büroeinheit Werbungskosten iHv EUR 2.742,01 geltend (Mietaufwand EUR 1.922,37, Stromkosten EUR 83,53, Instandhaltung EUR 467,11 und Einrichtungsgegenstände EUR 269,00 für Pax.) Die in der Nebenwohnung befindliche Büroeinheit war nur über einen gesonderten Eingang im Stiegenhaus zugänglich. Der dritte Raum der Zweitwohnung war vom Büroobjekt abgetrennt worden und nur von der Wohnung aus zugänglich und wurde im Verband mit der Wohnung als Kinderzimmer genutzt. Vorraum und Arbeitsraum wurden durch eine Zwischenwand abgetrennt. Der Bf behauptet für die Büroeinheit eine 100% berufliche Nutzung. Dazu wurde ein händischer Plan vorgelegt, der drei Räume, jedoch keine Küche und keine Nassräume aufweist. Es sei eine komplette Trennung von der Wohnung erfolgt. Das außerhalb vom Wohnungsverband gelegene Büro wurde für Unterrichtsvorbereitung, Studentenbetreuung, Forschungsprojekte und Publikationen benötigt.

Zum Mietaufwand und den Stromkosten wurde eine vom Bf und seiner Gattin gemeinsam gefertigte Bestätigung vom vorgelegt, womit von beiden bestätigt werde, dass der Bf an seine Ehefrau die oben dargestellten Beträge für Miete und Stromkosten für das Mietobjekt ***1*** im Jahr 2011 bezahlt habe. Laut Vermerk der belangten Behörde entfallen die Instandhaltungskosten auf Belege der Firmen Baumax und Hofer. Es ist davon auszugehen, dass für die Errichtung der Zwischenmauer kein Fremdlohn durch einen Professionisten angefallen ist.

Der Bf hatte am ***3*** keinen eigenen Arbeitsplatz, keinen eigenen Schreibtisch bzw PC/Telefon oder Ähnliches und verbrachte von 10 Stunden 8 in seinem Büro und nur 2 Stunden mit Vorlesungen vor Ort. Laut einer Zeitaufstellung erledigte der Bf folgende Tätigkeit in seinem Büro:

2 Stunden benötige er für: "Erstellung Paper-Unterlagen und eLearning Unterlagen, Vorlesungsbeschreibungen etc., Online-FH-Plattformen; Arbeiten der Studierenden zusammenfassen, aufbereiten und per eLearning über Server zur Verfügung stellen, Fachliteratur-Datenbanken Recherche (über Internet Fernzugriff)"

3 Stunden benötige er für: 2 Master-Thesen Betreuung, zur Gänze außerhalb der Fachhochschule über email, Skype, eigenes Telefon, etc"

1 Stunde benötige er für: "Beurteilungen Bac. & Masterthesen, schriftliche Prüfungen etc über online System der FH"

2 Stunden benötige er für: "Online Projekte und e-Learning Aktivitäten (zB Moodle) betreuen, weiterführende Studierendenbetreuung über Online-Medien zwischen den Vorlesungsblöcken inkl Anfragen, etc …"

Die Nebentätigkeit hat sich wie folgt entwickelt:

2007: 4 Monate 0109-3112 EUR 1.280,04

2008: 5 Monate 0101-3101 EUR 487,98

0209-3112 EUR 1.325,60

2009: 5 Monate 0101-3101 EUR 505,64

0109-3112 EUR 3.510,12

2010: 11 Monate 0101-3107 EUR 3.324,55

0109-3112 EUR 1.701,20

Nach der Excel-Tabelle wurden als Aus- oder Fortbildung oder Umschulung Kosten für Seminar Pinotaping Basiskurs 1 sowie für Supervision geltend gemacht.

Beweismittel und Beweiswürdigung

Beweismittel: vorgelegter Verwaltungsakt, ZMR-Auskunft des Bf vom , Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt, L16 für 2011 des Amtes NÖ Landesregierung, an das BFG gerichteter Ergänzungsschriftsatz vom .

Beweiswürdigung: Obige Sachverhaltsfeststellung ergab sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt und ist zwischen den Parteien unstrittig. Im Vorlagebericht dürften mit der Wohnanschrift "***4*** 2/13" zwei versehentliche Tippfehler unterlaufen sein, die korrigiert wurden.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) lautet:

"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."

Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 "dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

[…]

d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig."

Formalia

Berufung und Vorlageantrag sind form- und fristgerecht.

Gemäß § 323 Abs 38 BAO ist die vorliegende Berufung vom Bundesfinanzgericht als Bescheidbeschwerde zu erledigen, wobei die Berufung durch den Schriftsatz vom ergänzt wird.

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Der vorliegende Fall berührt zwei Rechtsfragen, und zwar bezüglich des Mietvertrages des Bf mit seiner Ehefrau erstens die Frage nach der Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen und zweitens die Frage nach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen iZm einer aus zwei Räumen bestehenden Büroeinheit, die sich außerhalb des Wohnungsverbandes befand, weshalb § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nicht einschlägig sei. Mit dem Ergänzungsschriftsatz vom wird in rechtlicher Hinsicht ergänzt, dass das Büro auch den Anforderungen des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 entspräche.

Für eine Stattgabe wäre daher erforderlich, dass kumulativ die Gestaltung des Mietvertrages die von der Judikatur zur Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Grundsätzen erfüllt und die Aufwendungen und Ausgaben für das Büro zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis mit dem ***3*** den Tatbestand der Generalklausel des § 16 Abs 1 EStG 1988 erfüllen. Umgekehrt ist die Abweisung bereits dann geboten, wenn nur einer der beiden Tatbestände nicht erfüllt wird.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Büroeinheit nicht anerkannt. Dabei hat sie diese als Arbeitszimmer nach den Kriterien des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 geprüft. Die Bescheidbegründung geht nicht auf den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt und das Berufungsvorbringen ein und enthält keine Feststellungen, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass das Büro entgegen dem Vorbringen zum Wohnungsverband des Bf gehören würde. Die externe Büroeinheit erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal eines häuslichen Arbeitszimmers, worunter ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer zu verstehen ist. Die Berufung ist mit dem Einwand, § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 sei auf den konkreten Fall nicht anwendbar, im Recht.

Bevor das häusliche Arbeitszimmer in das Einkommensteuergesetz mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vom , BGBl I 201/1996, aufgenommen wurde, wurde das Arbeitszimmer dem § 16 Abs 1 EStG 1988 subsumiert. Mit Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass die zum häuslichen Arbeitszimmer entwickelten Grundsätze im Prinzip auch auf Arbeitszimmer anzuwenden sind, die in einer Zweitwohnung gelegen sind. Daher kommt es für das außerhalb des Wohnungsverbandes gelegene Büro auf das in § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 genannte Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer nicht an (Jakom, Peyerl EStG 2021, § 20 Rz 47; ).

In ständiger Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des EStG vor dem aus, dass Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt werden [können], wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht (zB ; ). Die Notwendigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge auf den ab geltenden § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 übertragen: Darüber hinaus sind die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, so genanntes häusliches Arbeitszimmer, - zusätzlich zu den in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 normierten Voraussetzungen - nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist (; Hervorhebung durch BFG). Im oben erwähnten Erkenntnis 89/13/0102 sprach der Verwaltungsgerichtshof sogar von unbedingter Notwendigkeit. Mit den Ausführungen zur unbedingten Notwendigkeit eines Arbeitszimmers ist die belangte Behörde daher im Recht.

Der Vorraum zum eigentlichen Büroraum ist kein Arbeitszimmer (vgl ). Der Bf hat in seiner Berufung nicht ausführt, wie der Vorraum beruflich genutzt wurde.

Das BFG hielte es grundsätzlich für glaubhaft, dass das in der Nebenwohnung gelegene Arbeitszimmer vom Bf tatsächlich ausschließlich bzw zumindest fast ausschließlich für die als Nebentätigkeit ausgeübte Vortragstätigkeit und Studierendenbetreuung etc genutzt werden konnte. Es erscheint jedoch nur schwer vorstellbar, dass der Bf bei einem eingerichteten Büro seine mit der Aus-, Fortbildung oder Umschulung verbundene Lernzeit nicht ebenfalls im Büroraum absolviert hat.

Zur Notwendigkeit wurde - erstmals - im Ergänzungsschriftsatz ausgeführt, dass der Bf am ***3*** keinen eigenen Arbeitsplatz habe, womit auch die Voraussetzungen betreffend die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers (gemeint offenbar "eines Arbeitszimmers iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988") erfüllt wären. Die in der Büroeinheit verbrachte Arbeitszeit wurde mit acht von zehn Stunden angegeben. Angesichts der Sachverhaltsfeststellung, dass der Bf seine Haupttätigkeit in Vollzeit ausgeübt hat, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Zeitangabe je Arbeitswoche handelt, denn die Büroeinheit wurde laut Ergänzungsschriftsatz ausschließlich für die Nebentätigkeit beim ***3*** verwendet. Die berufliche Nutzung der Büroeinheit für acht Stunden je Woche, ist absolut betrachtet eine lediglich untergeordnete Nutzung. Gelegentliche Korrekturarbeiten in einem Raum machen diesen noch nicht zu einem Arbeitszimmer ().

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auf der Sachverhaltsebene eine Differenzierung dahingehend, ob die Familie des Bf Bedarf an einem Kinderzimmer hatte und deshalb die Nebenwohnung angemietet wurde oder ob die Anmietung der Nebenwohnung ausschließlich durch die Vortagstätigkeit des Bf veranlasst war, nicht möglich ist. Die Anmietung der Nebenwohnung durch die Ehefrau des Bf und die Weitervermietung an den Bf spricht eher für die Annahme, dass die Anmietung der Nebenwohnung privat veranlasst war, und der Bedarf an einem Kinderzimmer im Vordergrund stand. Die gemeinsame Tochter wurde im Juni 2006 geboren. Für ein weiteres Kind war der Bf unterhaltspflichtig.

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlaßt worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verläßliche Indiz der betrieblichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung ().

Im Ergänzungsschriftsatz räumt der Bf selbst ein, dass ihm ein eigener Arbeitsplatz ausreicht. Der Begriff des Arbeitsplatzes ist von dem eines Arbeitszimmers verschieden. Aufgrund des nach wie vor geringen Zeiteinsatzes von acht Stunden je Woche erscheint nach Art und Umfang der von der Ferne aus ausgeübten Betreuungstätigkeit der Studierenden etc ein Arbeitsplatz in der Wohnung (bzw Nebenwohnung) ausreichend. Selbst wenn es für den Bf notwendig wäre, von extern aus zu arbeiten, hätte das nicht zwingend die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers im Wohnungsverband zur Folge, wenn nach dem Arbeitsumfang ein Arbeitsplatz in der Wohnung, allenfalls Zweitwohnung, ausreichen würde.

Die Nebentätigkeit beim ***3*** wird seit September 2007 ausgeübt und im Rechtsmittelverfahren wurde nicht eingewandt, dass die Büroeinheit oder ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer in den Vorjahren anerkannt worden wäre. Auch wenn sich die Vortragstätigkeit im Laufe der Jahre auf 11 Monate ab dem Jahr 2010 intensiviert hat, kann bei einer Gesamtschau aller Fakten nicht zweifelsfrei die ausschließlich beruflich veranlasste Nutzung des externen Arbeitszimmers für die Nebentätigkeit als Vortragender festgestellt werden.

Das externe Arbeitszimmer erfüllt auch nicht den generellen Werbungskostentatbestand des § 16 Abs 1 EStG 1988.

Zu der im Ergänzungsschriftsatz vertretenen Ansicht, das externe Arbeitszimmer würde wegen des Fehlens eines eigenen Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber nunmehr auch die Voraussetzungen nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 erfüllen, ist auszuführen, dass leg.cit. jedenfalls verlangt, dass der Mittelpunkt der betreffenden beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Zur Vortragstätigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten sowie auch zu Vortragstätigkeiten ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt ( mwN).

Angesichts obiger Ausführungen war nicht zu prüfen, ob die ohne Professionisten durchgeführte Trennung der beiden Wohnung ausreichend dauerhaft war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Frage nach der steuerlichen Behandlung eines in einer Zweitwohnung gelegenen Arbeitszimmers konnte auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs , und auf die zum häuslichen Arbeitszimmer zur Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 ergangene höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden. Mithin war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102006.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at